ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR139.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 139/16 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das B erufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Kla gea n- träge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 6) für einen über 1.461,32 k- gewiesen hat. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. D ie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die En t- scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren s beträgt bis zu 155 .000 Gründe: Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den Klageantrag zu 3) zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für das Da r- 1 - 3 - lehen Nr. 259 und anteilig auf den Klageantrag zu 6) zur Zahlung vo r- gerichtlicher Re chtsanwaltskosten beschränkt, soweit er als Nebenforderung dazu geltend gemacht wird. Soweit die Revision der Kläger das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Die vorsorglich eingelegt e Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. 1. Die Revision der Kläger , mit der sie die Schlussanträge in der Ber u- fungsinstanz mit Ausnahme des Klageantrags zu 8) weiter verfolgen wollen, ist im vorgenannten Umfang unzulässig. a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zug e- lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von B e- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Z u- lassung der Revision auf diesen Teil des Streits toffs beschränkt ist (Senatsurte i- le vom 20. März 2012 XI ZR 340/10, juris Rn. 9 , vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 14 und vom 15. Juli 2014 XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17 ; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 XI ZR 9/11, juris Rn. 5, vom 15. April 2014 XI ZR 356/12, juris Rn. 3 und vom 5. April 2016 XI ZR 428/15, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision " nur in Bezug auf den Recht s- missbrauch " zugelassen, weil nur hinsichtlich der Frage, ob di e Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sei, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Ber u- fungsgericht den Klä gern die Revision nur i nsoweit eröffnen wollte, als es die Klage wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts für unb e- gründet erachtet hat. Das trifft nur für den Klageantrag zu 3) auf Rückzahlung 2 3 4 - 4 - der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10 .767,50 Darlehens Nr. 259 zu und den Klageantrag zu 6) auf Zahlung vorg e- richtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, soweit er als Nebenforderung dazu geltend gemacht wird. Letzteres betrifft, weil die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 6 ) entgegen der Ausführungen auf Seite 16 der Klageschrift tatsächlich nicht nur eine 1,3 Geschäftsgebühr , sondern eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verla n- gen, einen Betrag von 1.461,32 b ) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchsel e- mente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich sel b- ständigen und damit abtrennbaren Teil de s Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. Septe m- ber 2011 XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, vom 15. Juli 2014 XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17 und vom 26. April 2016 XI ZR 108/15, WM 2016 , 1031 Rn. 11). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden ka nn und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Wide r- spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurte i- le vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 15. Juli 2014 aaO Rn. 18 und vom 26. April 2016 aaO Rn. 12). Au ch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, ob den Klägern i n- folge des Widerrufs des Darlehen s Nr. 259 ein Anspruch auf Rückza h- lung der Vorfälligkeitsentschädigung und als Nebenforderung dazu ein A n- spruch auf Erstattung der vorgerichtlich en tstandenen Rechtsanwaltskosten zusteht, kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem ü b- 5 6 - 5 - rigen Prozessstoff beur teilt werden. Die Frage, ob für die Klageanträge zu 1), 2) und 5) ein Feststellungsinteresse besteht, steht damit ebenso wenig in Zusa m- menhang, wie die Frage, ob die Kläger, falls sich die beiden anderen Darle hen Nr. 159 und Nr. 540 in Rückabwicklungsschuldver hältnisse umg e- wandelt hätten, ihre hieraus geschuldeten Leistungen in einer den Annahm e- verzug der Beklagten begrün denden Weise angeboten h ätten (Klageantrag zu 4). Der Klage antrag zu 7) betrifft einen Verzugsschadensersatz wegen a n- geblich von der Beklagten verzögerter Ablösung des Dar lehens Nr. 789 , das die Kläger gar nicht widerrufen haben. 2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und zu 7) sowie zu 6) über den Betrag von 1.461,32 hina us , ist sie auch nicht auf die von den Klägern vorsorglich erh o- bene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durc h- greifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Recht s- sache hat, soweit das Berufungsgericht die Re vision nicht zugelassen hat, w e- der grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder 7 - 6 - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2 - 5 O 157/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2016 - 19 U 239/14 -
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