ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR139.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1; HGB § 232 Zahlu ngen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, d e- nen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugru n- de liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Mai 2017 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die E . G esellschaft mbH (fortan: Sch uldnerin) gab eine ko s- tenlose Zeitung heraus. Zur Deckung ihres Kapitalbedarfs bot die Schuldnerin privaten Anlegern seit Ende der 90er Jahre die Möglichkeit, sich mit einer Ei n- lage als stille Gesellschafter zu beteiligen. Die jeweiligen Vereinbarungen b e- z eichnete die Schuldnerin als "Gesellschaftsvertrag zum Medienbrief Nr. [...]" (fortan: Medienbrief). Sie versprach den Anlegern in den Medienbriefen, diesen einen als "Vorabvergütung" bezeichneten jährlichen Zins auf die Einlage zu b e- 1 - 3 - zahlen. Der in den jew eiligen Medienbriefen genannte Zinssatz schwankte zw i- schen 4,75 vom Hundert und 6,25 vom Hundert. Seit dem Jahr 2001 wiesen die Handelsbilanzen der Schuldnerin stets einen Jahresverlust aus. Die Einlagen neu beitretender Gesellschafter verwendete die Schul dnerin in der Art eines sogenannten Schneeballsystems für Auszahlungen an die stillen Gesellschafter sowie zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs. Die Beklagte erwarb in der Zeit zwischen dem 8. August 2008 und dem 30. April 2013 insgesamt 28 Medienb riefe zu je 5.000 n- briefe enthielten stets gleichlautende Bestimmungen. Diese sahen unter and e- rem folgendes vor: "§ 3 Vergütung Als Vorabvergütung zahlt der Verlag an den stillen Gesellschafter e Zahlung erfolgt jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. § 4 Gewinn - und Verlustverteilung Die Gewinn - und Verlustverteilung wird wie folgt vereinbart: a) Bemessungsgrundlage ist das handelsrechtliche Jahreserge b- nis vor Ertragsteuern na ch Abzug der an die stillen Gesellscha f- ter gezahlten Vorabvergütungen zum Bilanzstichtag. b) Von dem sich ergebenden Gewinn entfällt auf jeden einzelnen stillen Gesellschafter der Teil, der sich aus dem Verhältnis se i- nes Anteils zu den gesamten stillen Ge sellschaftern ergibt. Sol l- te sich das stille Gesellschaftsverhältnis nicht über das gesamte Jahr erstrecken, erhält er seinen Anteil für jeden vollen Zinstag anteilig." 2 - 4 - Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 27. Dezemb er 2012 als Vorabvergütungen insgesamt 20.265,10 r- von führte die Schuldnerin für die Beklagte als Abgeltungssteuer einen Betrag von 4.878,91 Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 23. Januar 2014 eröffnete das Insolvenz gericht mit Beschluss vom 18. März 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolven z- verwalter. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2014 auf, die Vorabvergütungen einschließlich der abgeführten Abgeltung s- steuer in Höhe von 20.265,10 Da die Beklagte der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob der Kläger Klage auf Zahlung von 20.265,10 die Beklagte antragsgemäß verurteilt; die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat E rfolg. Sie führt zur Klageabweisung. I. Das Berufungsgericht hat au sgeführt, dem Kläger stehe ein Anfec h- tungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zu. Bei den Zahlungen 3 4 5 6 7 - 5 - der Schuldnerin habe es sich um unentgeltliche Leistungen gehandelt. Dies sei der Fall, wenn der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung gehab t habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der Beklagten nach den Gesellschaftsve r- trägen keine feste, von den Geschäftsergebnissen unabhängige Vergütung z u- gestanden habe. Die Regelung in § 3 der jeweiligen Gesellschaftsverträge enthalte nur eine Re gelung über eine im Voraus geleistete Zahlung auf zukünftige Gewinne. Aus § 4 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass eine Gewinn - und Verlus t- beteiligung auf der Grundlage der jeweiligen handelsrechtlichen Jahreserge b- nisse erfolge. Die Beklagte habe ni cht bewiesen, dass es neben den schriftl i- chen Gesellschaftsverträgen eine mündliche Abrede gegeben habe, dass ihr die in § 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Verzinsung als feste Rendite u n- abhängig von einem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft zustehen sollte. Da die Beklagte nur Vorauszahlungen auf mögliche Gewinne erhalten habe, die Schuldnerin aber seit 2001 keine Gewinne mehr erwirtschaftet habe, sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die erhaltenen Vorabvergütungen wieder zurückzuzahlen. Aus der Vereinbarung von Vorabvergütungen folge ein stil l- schweigend vereinbarter Rückzahlungsanspruch; der Kläger habe ihn auch ge l- tend gemacht. Die Zahlungen könnten angesichts der bindenden Tilgungsb e- stimmung der Schuldnerin nicht als Zahlung auf etwaige Sc hadensersatza n- sprüche der Beklagten behandelt werden. Eine Aufrechnung mit Schadense r- satzansprüchen scheide aus, weil dem Kläger ein insolvenzrechtlicher Rückg e- währanspruch zustehe. Im Übrigen sei die Beklagte auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückzah lung der erhaltenen Zahlungen verpflichtet. 8 9 - 6 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt sind. 1. Eine unen tgeltliche Leistung liegt im hier bestehenden Zwei - Perso - nen - Verhältnis vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entspr e- chender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 20. April 2017 IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 10 mwN, zVb in BGHZ). a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt bei einer Lei s- tung ohne Rechtsgrund eine die Zuwendung ausgleichende Verpflichtung des Empf ä ngers im A llgemeinen vor, wenn dem Schuldner ein (bereicherungsrech t- licher) R ü ckforderungsanspruch hinsichtlich seiner Leistung zusteht (BGH, aaO Rn. 14). Ebenso ist eine Leistung entgeltlich, wenn hinsichtlich der auf vertragl i- cher Grundlage erfolgenden Vermögensve rlagerung auf Dritte ein Rückford e- rungsanspruch des Schuldners besteht (BGH, aaO Rn. 19 mwN; Urteil vom 7. September 2017 IX ZR 224/16, ZIP 2017, 1863 Rn. 15). b) Auszahlungen an einen stillen Gesellschafter, mit denen nach einer Kündigung der Gesel lschaftsbeteiligung die Einlage des stillen Gesellschafters zurückgewährt wird, sind entgeltlich, soweit ein Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters besteht (§ 235 HGB; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10, WM 2013, 1504 Rn. 9, 16 ff). Zahlungen an einen stillen Gesellschafter, die auf die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters gemäß §§ 231, 232 HGB erfolgen, sind entgeltlich, soweit ein auf den stillen Gesel l- schafter entfallender Gewinnanteil tatsächlich erzielt worden i st oder der G e- sellschaft für überzahlte Gewinne bereicherungsrechtliche oder vertragliche 10 11 12 13 - 7 - Rückzahlungsansprüche gegen den stillen Gesellschafter zustehen. Hingegen sind Zahlungen auf Scheingewinne unentgeltlich, wenn der Schuldner wusste, dass kein Anspruc h auf Auszahlung eines Gewinns bestand (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 2. April 2009 IX ZR 197/07, ZInsO 2009, 1202 Rn. 6; vom 22. April 2010 IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; vom 10. Februar 2011 IX ZR 1 8/10, ZIP 2011, 674 Rn. 8). Auch wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielte, sind über die Reg e- lung der §§ 231, 232 HGB hinaus Zahlungen an die stillen Gesellschafter z u- lässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Solche Ausschüttungen könn en abweichend von der gesetzlichen Regel in der Weise vereinbart werden, dass dem stillen Gesellschafter eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur D e- ckung des garantierten Betrages ausr eicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird (vgl. RGZ 122, 387, 390; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 181; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 231 Rn. 6; Gehrlein in Ebenroth/Boujoung/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 4; ebenso zur Kommanditbeteiligung BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 II ZR 130/73, WM 1975, 662 unter I.; vom 5. April 1979 II ZR 98/76, WM 1979, 803 f unter II.). Sie gehen damit letztlich zu Lasten des Kapitals. Sie sind entgeltlic h, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte E i n- lage darstellen (BGH, Urteil vom 20. April 2017 IX ZR 189/16, WM 2017, 1312 Rn. 9 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2012 II ZR 50/11, ZIP 2013, 19 Rn. 19 f ). 2. Nach diesen Maßstäben handel t es sich bei den angefochtenen Za h- lungen um eine entgeltliche Leistung der Schuldnerin. Die Schuldnerin hat mit den Zahlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder eine Ei n- 14 15 - 8 - lage zurückgewährt noch Scheingewinne gezahlt, sondern ihre Verpflich tung aus § 3 des Gesellschaftsvertrags erfüllt. a) Die an die Beklagte gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags gezahlten Vorabvergütungen stellen eine Gegenleistung für die Einlage der stillen Gesel l- schafter dar, die in Form einer festen Kapitalverzinsun g oder garantierten Mi n- desttantieme zu Lasten des Kapitals geht (ebenso OLG Hamm, NZI 2017, 306, 308). Dies folgt aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags. aa) Der Senat kann den Formularvertrag über die stille Beteiligung der Beklagten selbst f rei auslegen, weil die Schuldnerin für die stillen Beteiligungen von ihr erstellte Formularverträge eingesetzt und diese über den Bezirk des B e- rufungsgerichts hinaus verwandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; B eschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8). Dabei unterliegen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorfo r- mulierten Vertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Ausleg ung und I n- haltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. No - vember 2000, aaO; vom 13. September 2004 II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f; Beschluss vom 22. September 2015, aaO). bb) Nach diesen Maßstäben enthält § 3 des Ge sellschaftsvertrags einen Anspruch auf eine garantierte, gewinn - und verlust unabhängige jährliche Mi n- destv erzinsung der Einla ge des stillen Gesellschafters. Dies ergibt sich aus den gewählten Formulierungen und dem Gesamtzusammenhang der Bestimmu n- gen. Auch wenn § 3 des Ge sellschaftsvertrags die Verzinsung nicht ausdrüc k- lich als " garantiert " bezeichnet, gleicht der Fall den vom Senat mit Urteilen vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16, WM 2017, 1312 Rn. 10 f) und vom 20. Juli 2017 (IX ZR 7/17, ZInsO 2017, 1843 Rn. 11 f) entschiedenen Sachen . 16 17 18 - 9 - (1) Ein erstes Indiz enthält die Überschrift, wonach es sich um eine "Ve r- gütung" handelt. Zudem vereinbarte die Schuldnerin mit den einzelnen stillen Gesellschafter n für die Vorabvergütung stets feste Zinssätze. Feste Betr äge, die sich auch aus festen Zinssätzen ergeben können, sprechen für eine g e- winnunabhängige Vergütung (vgl. MünchKomm - HGB/Priester, 4. Aufl., § 121 Rn. 40; Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joos/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 121 Rn. 17). Für eine gewinnunabhängige V erzinsung spricht weiter, dass die Zinssätze je nach dem Zeitpunkt der getätigten stillen Einlage unterschiedlich hoch ausfi e- len. Hierfür bestünde bei einem bloßen Vorschussanspruch kein Grund. Schließlich weist auch die Bezeichnung "Vorab vergütung " statt des Begriffs "Vorab gewinn " entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Anspr ü- che eines Gesellschafters, die unabhängig von einem etwaigen Gewinn best e- hen (vgl. etwa Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 231 Rn. 7; Finckh in Henssler/ Strohn, Gesellsch aftsrecht, 3. Aufl., § 121 HGB Rn. 29). Eine klare Besti m- mung, dass es sich lediglich um einen Gewinnvorschuss handelt, fehlt. Soweit die Revision geltend macht, dass die Schuldnerin gegenüber den jeweiligen stillen Gesellschaftern eine Berechnung von Gewinn und Verlust en t- sprechend den Vereinbarungen in § 4 des Gesellschaftsvertrags unterlassen hat, hat dieses Indiz im Streitfall keine erhebliche Bedeutung. Die tatsächliche Handhabung durch die Schuldnerin erlaubt keine tragfähigen Rückschlüsse auf di e vertraglichen Vereinbarungen, weil sie im Streitfall entscheidend darauf b e- ruhte, dass die Schuldnerin die Einlagen neu beitretender Gesellschafter u n- streitig spätestens seit 2001 in der Art eines sogenannten "Schneeballsystems" für Auszahlungen an Altge sellschafter und zur Finanzierung ihres Geschäftsb e- triebs verwendete. Wollte die Schuldnerin dieses "Schneeballsystem" aufrech t- erhalten, musste sie - unabhängig von den bestehenden rechtlichen Verpflic h- tungen - jeden Hinweis auf ihre tatsächliche Lage verm eiden. 19 20 - 10 - (2) Jedoch bestätigen d ie übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsve r- trags, dass § 3 des Gesellschaftsvertrags eine eigenständige Regelung eines gewinnunabhängigen Zinsanspruchs enthält. Aus § 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich die Art der Beteiligung; dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter ihre Einlage bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls nur abzüglich eines Verlustanteils zurückerhalten. Die Gewinn - und Verlustverte i- lung regelt § 4 des Gesellschaftsvertrags geso ndert. Soweit nach § 4 lit. a des Gesellschaftsvertrags bei der Bemessungsgrundlage für die Gewinn - und Ve r- lustverteilung die bezahlten Vorabvergütungen abzuziehen sind, ist dies eine für eine gewinnunabhängige Vergütung folgerichtige Bestimmung. Zwar hätt e es dieser Bestimmung für die Berücksichtigung gewinnunabhängiger Zahlungen nicht bedurft, weil solche Zahlungen auch im Rahmen der Berechnung des G e- winnes und Verlustes gemäß § 232 HGB als Aufwand der Gesellschaft zu b u- chen sind, mithin bereits das hande lsrechtliche Jahresergebnis beeinflussen. Die Abzugsregelung in § 4 lit. a des Gesellschafts v ertrags bewirkt jedoch, dass die Vorabvergütungen in ihrer unterschiedlichen Höhe den einzelnen stillen G e- sellschaftern verbleiben. In diesem Sinn deutet die Gewinnverteilungsregel nach § 4 lit. b des G e- sellschaftsvertrags ebenfalls auf eine gewinnunabhängige Verzinsung hin. D a- nach ist der Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Da die Schuldnerin für die nach § 3 des Gesellschaftsve r- trags gezahlte "Vorabvergütung" den einzelnen stillen Gesellschaftern unte r- schiedlich hohe Zinssätze versprochen hatte, führen diese Vorabvergütungen auch unter Berücksichtigung der Abzugsregelung nach § 4 lit. a des Gesel l- schaftsvert rags zu einer unterschiedlichen Behandlung der stillen Gesellscha f- ter, weil sie die ihnen gezahlten unterschiedlich hohen Vorabvergütungen nicht auszugleichen haben. Sofern es sich bei den gezahlten Vorabvergütungen nur um einen Vorschuss auf den jeweilige n Jahresgewinn hätte handeln sollen, hä t- 21 22 - 11 - te richtigerweise die Abzugsregelung in § 4 lit. a des Gesellschaftsvertrags g e- strichen und stattdessen in § 4 lit. b des Gesellschaftsvertrags bestimmt werden müssen, dass es sich bei den an den einzelnen stillen Ge sellschafter gezahlten Vorabvergütungen nur um einen Vorschuss handele, der auf seinen Gewinna n- spruch anzurechnen wäre. cc) Soweit bei einem zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis sich die Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB iVm § 24 2 BGB nach dem Empfängerhorizont des beitretenden Anlegers richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 12), hat das Ber u- fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass keine individuellen Umstände bes tanden, die im Rahmen der hier vorliegenden zweigliedrigen sti l- len Gesellschaft eine abweichende Auslegung rechtfertigen. Die Revisionserw i- derung zeigt solche Umstände auch nicht auf. b ) Der Anspruch auf Zahlung einer Vorabvergütung war auch wirksam und durchsetzbar. aa) Der in Form einer stillen Gesellschaft erfolgte Beitritt der Beklagten zur Schuldnerin ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein sogenanntes Schneebal l- system be trieb . (1) Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wird eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, als wirksam behandelt. Ebenso wenig führt ein fehlerhafter, aber vollzogener G esellschaftsbeitritt zur Unwirksamkeit des Beitritts nach al l- gemeinen Grundsätzen. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat lediglich das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des 23 24 25 26 - 12 - ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt - auch bei einem durch arglistige Täuschung veru r- sachten Beitritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gese l l- schaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 Rn. 6). Dies gilt auch für die stille Gesellschaft, unabhä ngig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als typische oder atypische stille Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 mwN ; vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10 , WM 2013, 1504 Rn. 13) . (2) Die Grundsätze d er fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzw ürdiger Pers o- nen unvertretbar ist. So hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen unter anderem dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist oder eine beso n- ders grobe Sitte nwidrigkeit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2004, aaO; vom 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Gesellschaftsvertrag und G e- sellschafterbeitritt waren nicht wegen des von der Schuldner in betriebenen Schneeballsystems gemäß § 138 BGB sittenwidrig; sittenwidrig war d ie von ihr tatsächlich betriebene Art der Finanzierung , nicht aber d ie mit de r gutgläubigen Beklagten und den anderen stillen Gesellschaftern vereinbarte stille Beteiligung an der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 , aaO S. 756; vom 9. Dezember 2010 IX ZR 60/10, NJW 2011, 1732 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10 , WM 2013, 1504 Rn. 15) . Gleiches gilt für die den stillen Gesel l- 27 28 - 13 - schaftern von der Schuldnerin vers prochene gewinnunabhängige Verzinsung der Einlage. Soweit der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem Schneeballsystem abgeschlossene Verträge ihres Inhalts wegen als sittenwi d- rig und nichtig beurteilt hat, lag de n Entscheidungen ein Schneeballsystem nach Art einer Pyramide zugrun d e , bei dem den Geschädigten erkennbar war, dass sie einen Gewinn nur durch die Beteiligung weiterer Anleger erzielen konnte n (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1978 III ZR 153/76, WM 1978, 875, 877; vom 22. Apri l 1997 XI ZR 191/96, NJW 1997, 2314, 2315; vom 21. Juni 2012 III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 19 mwN ) . bb) Die Beklagte war nicht im Hinblick auf eine Treuepflicht gehindert, die ihr zustehenden Ansprüche auf Vorabvergütung geltend zu machen. Zwa r hat auch der stille Gesellschafter Treuepflichten, weil sich die Vertragspartner durch die stille Gesellschaft zu einem gemeinsamen, von den Grundsätzen von Treu und Glauben in eine m besonderen Maße beherrschten Rechtsverhältnis z u- sammengeschlossen haben (BGH, Urteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, WM 1963, 1209 f; Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 189; Geh r- lein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 230 Rn. 42) . Diese tre f- fen ihn j edoch in einer zweigliedrigen stillen Gesellschaf t gegenüber dem Inh a- ber des Handelsgeschäfts , nicht gegenüber Dritten, mit denen der Unternehmer des Handelsgeschäfts weitere zweigliedrige stille Gesellschaften eingegangen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 13 ff) . Nachdem die Schuldnerin ihren Finanzbedarf im Rahmen eines auch gegenüber der Beklagten ausgeübten betrügerischen Schneeballsystems sicher te, ist die Beklagte ihr gegenüber nicht aufgrund einer Treuepflicht als stille Gesellschafterin gehalten , au f die garantierten gewinnunabhängigen Zin s- ansprüche zu verzichten . 29 - 14 - III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif ; die Klage ist abzuweisen . Es bestehen weder Anfechtungs - noch Rückzahlungsansprüche. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vo rinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.07.2016 - 7 O 2417/15 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 U 31/16 - 30
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