BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 140/01Verkündet am: 5. November 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 528 Abs. 1 Satz 1Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinembisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seinerLebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.BGH, Urt. v. 5. November 2002 - X ZR 140/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Offenburg - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den RichterDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 1. Juni 2001 verkün-dete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat inFreiburg - aufgehoben.Die Anschlußberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte ist das einzige Kind der im Jahre 1921 geborenen Klägerin.Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch in Form wiederkeh-render Teilwertersatzleistungen, den die Klägerin aus mehreren Schenkungenan die Beklagte herleitet und darauf stützt, daß sie außerstande sei, ihren an-gemessenen Unterhalt zu bestreiten.Im Jahre 1989 übertrug die Klägerin der Beklagten im Wege der vor-weggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in H. . An dem Woh-nungseigentum besteht zugunsten der Klägerin ein lebenslanger unentgeltli-cher Nießbrauch. Die Wohnung, die über eine Wohnfläche von ca. 130 m²verfügt, wird von der Klägerin genutzt.Im Oktober 1994 wandte die Klägerin der Beklagten ein mit einem Ein-familienhaus bebautes Grundstück in O. zu. Das Haus wird vonder Beklagten und ihrer erwachsenen Tochter bewohnt.Im März 1996 übertrug die Klägerin der Beklagten Anteile an zwei Im-mobilienfonds der B. GmbH in M. über nominal400.000,-- DM ("Fonds Nr. 6") und 200.000,-- DM ("Fonds Nr. 7").In der Zeit von 1988 bis Anfang der 90er Jahre schenkte die Klägerinbeiden Kindern der Beklagten sowie zwei Bekannten jeweils 100.000,-- DM. - 4 -Im Herbst 1996 veräußerte die Klägerin Fondsanteile für insgesamt244.500,-- DM. Dabei handelte es sich um das restliche ihr noch verbliebeneVermögen. Diesen Betrag brauchte die Klägerin bis Ende des Jahres 1998 auf.Sie wandte in diesem Zeitraum unter anderem caritativen Organisationen ins-gesamt 48.000,-- DM zu.Seit Frühjahr 1999 zahlt die Beklagte das monatliche Wohngeld und dieNebenkosten für die von der Klägerin genutzte Eigentumswohnung. DieseZahlungen betrugen zunächst 525,-- DM, später 587,-- DM monatlich.Ab Juni 1999 erhielt die Klägerin darlehensweise Hilfe zum Lebensun-terhalt in Höhe von zunächst monatlich 420,-- DM und später zwischen1.316,-- DM und 1.555,-- DM. Außerdem bezieht sie ein monatliches Pflege-geld in Höhe von 435,-- DM.Im Jahre 1989 erlitt die Klägerin eine Schenkelhalsfraktur, in deren Fol-ge sie sich mehreren Operationen unterziehen mußte und die zu einer bleiben-den Gehbehinderung führte.Die Klägerin beziffert ihren angemessenen zusätzlichen Unterhaltsbe-darf auf 3.590,-- DM monatlich und ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet,monatliche Teilwertersatzleistungen bis zur Erschöpfung des Gegenwertes derihr schenkweise zugewandten (Vermögens-)Gegenstände zu leisten.Die Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin sei bereits nicht bedürf-tig. Sie müsse zuerst den ihr zustehenden unentgeltlichen Nießbrauch ver-werten und in eine Mietwohnung umziehen, um die Veräußerung der Eigen- - 5 -tumswohnung zu ermöglichen. Die Klägerin habe sich zudem grob fahrlässigum ihr Vermögen gebracht. Von ihrem, der Beklagten, monatlichen Einkommenkönne sie ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nebender Zahlung des Wohngeldes für die Eigentumswohnung keinen weiteren Un-terhalt leisten.Das Landgericht hat die Klägerin hinsichtlich des Rückforderungsan-spruchs wegen der Schenkung des Hausgrundstücks in O. zunächst durchTeil- und Grundurteil zur Zahlung von 17.500,-- DM und von weiteren37.500,-- DM in zehn Raten à 3.500,-- DM und einer 11. Rate von 2.500,-- DMbeginnend mit dem 1. Mai 2000 verurteilt. Die Klage auf Teilwertersatzleistun-gen wegen der Schenkung der Immobilienfondsanteile hat das Landgerichtdem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Sodann hat das Landgericht die Be-klagte durch Schlußurteil zur Zahlung von weiteren 204.000,-- DM, dem ange-nommenen derzeitigen Wert der Anteile des Fonds Nr. 6, verurteilt, zu zahlenin monatlichen Raten von jeweils 3.500,-- DM in der Zeit vom 1. April 2001 biszum 1. Januar 2006 und einer weiteren Rate in Höhe von 1.000,-- DM, zu zah-len am 1. März 2001. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.Gegen das Teil- und Grundurteil haben beide Parteien, gegen dasSchlußurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Ver-handlungstermin zu Protokoll des Berufungsgerichts Anschlußberufung erho-ben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur monatlichen Zahlung von3.500,-- DM bis zur Erschöpfung des Gegenwertes des Immobilienfonds Nr. 6über nominal 400.000,-- DM angestrebt hat. Das Berufungsgericht hat die Be-rufungen der Beklagten insgesamt zurückgewiesen und auf die Berufung derKlägerin das Teil- und Grundurteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die - 6 -Beklagte verurteilt, an die Klägerin regelmäßig wiederkehrende Leistungen inHöhe des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin erforderli-chen Betrages von derzeit 3.500,-- DM pro Monat bis zur Erschöpfung des Ge-genwertes des Grundstücks in O. zu zahlen. Auf die Anschlußberufung derKlägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin re-gelmäßig wiederkehrende Leistungen zur Deckung des angemessenen Unter-halts der Klägerin von derzeit monatlich 3.500,-- DM bis zur Erschöpfung desGegenwertes des Fonds Nr. 6 über nominal 400.000,-- DM zu zahlen.Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Die Klägerinbeantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebungder angefochtenen Entscheidung, zur Verwerfung der Anschlußberufung derKlägerin als unzulässig und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin dieBeklagte zur Leistung von Teilwertersatzleistungen aus dem ImmobilienfondsNr. 6 bis zur Erschöpfung seines Gegenwertes in Höhe von nominal400.000,-- DM verurteilt. Die Klägerin hat die Anschlußberufung in der mündli-chen Verhandlung zu Protokoll des Berufungsgerichts erklärt. - 7 -Die Anforderungen an Form und Begründung der Anschlußberufung ge-gen das am 10. Januar 2001 verkündete Schlußurteil des Landgerichts richtensich nach § 522 a Abs. 1 ZPO in seiner bis zum 31. Dezember 2001 gültigenFassung, im folgenden a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach erfolgt die Einlegungder Anschlußberufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Beru-fungsgericht. Eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und protokol-lierte Erklärung ist nicht ausreichend (BGHZ 33, 169, 173 m.w.N.).Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte in derselben mündlichenVerhandlung die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt hat. Dies hatnicht zu einer Heilung des Formfehlers geführt. Nach § 295 ZPO kann dieVerletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeß-handlung betreffenden Vorschrift zwar nicht mehr gerügt werden, wenn die ansich zur Rüge berechtigte Partei in Kenntnis eines Formverstoßes gleichwohlweiterverhandelt. Jedoch gilt dies nur für solche Formvorschriften, die alleindem Schutz der privaten Interessen dieser Partei dienen (Münch-Komm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 295 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,21. Aufl., § 295 Rdn. 4; Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 295 Rdn. 2).Daran fehlt es, wenn das Gesetz die Prüfung von Amts wegen vorschreibt(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, aaO; MünchKomm./Prütting, ZPO, aaO, Rdn. 27).Dies ist bei § 522 a Abs. 1 ZPO a.F. der Fall. Denn die Frage nach Form undInhalt der Anschlußberufung betrifft die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. Sieist stets von Amts wegen zu beachten und deshalb der Disposition der Parteienentzogen (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 295 Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky,ZPO, § 518 Rdn. 24). - 8 -2. Die insoweit von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge aus§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis-pflicht durch das Berufungsgericht geltend macht, geht fehl. Ein Fall des § 278Abs. 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Ent-scheidung nicht auf die fehlende Anschlußberufungsschrift gestützt hat. EineRechtspflicht des Gerichts, rechtzeitig zur Heilung von Formmängeln beizutra-gen, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22.05.1985 - IV ZB 24/85, VersR 1985,767).II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Notbedarf der Klägerin im Sinnevon § 528 BGB bejaht und dazu ausgeführt, die Klägerin sei unstreitig außer-stande, mit ihren Einkünften von monatlich 555,-- DM ihren angemessenenUnterhalt zu bestreiten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Notbedarf derKlägerin entfalle nicht im Hinblick auf das - nach § 1059 Abs. 1 BGB nicht ver-äußerungsfähige - Nießbrauchsrecht der Klägerin an der von ihr bewohntenEigentumswohnung. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Ausübung desNießbrauchsrechts Dritten zu überlassen oder auf dieses zugunsten der Be-klagten ganz zu verzichten, um so eine Veräußerung der Eigentumswohnungzu ermöglichen.Dem hält die Revision entgegen, der Rückforderungsanspruch aus§ 528 BGB setze nach allgemeiner Auffassung voraus, daß der Anspruchstellerzunächst seine eigene Vermögenssubstanz in ihrer Gesamtheit einsetze. Diesbeinhalte auch die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensbedarf inNotzeiten durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzuschränken. Die - 9 -Klägerin sei deshalb verpflichtet, unter Verzicht auf den Nießbrauch an der vonder Beklagten mehrfach angebotenen Veräußerung der Eigentumswohnungmitzuwirken. Dem stehe auch nicht entgegen, daß sich die Beklagte gegenüberder Klägerin vertraglich verpflichtet habe, die Wohnung zu Lebzeiten der Klä-gerin nicht zu veräußern. Denn der durch die Veräußerung zu erzielende Erlösin Höhe von 500.000,-- DM solle gerade nicht der Beklagten, sondern der Klä-gerin zugute kommen.Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Der Nießbrauch an der von derKlägerin bewohnten Eigentumswohnung gehört zwar zu ihrem Vermögen. EineVeräußerung des Nießbrauchs ist jedoch gemäß § 1059 Satz 1 BGB ausge-schlossen. Der Nießbrauch stellt für die Klägerin damit kein Vermögen dar, dassie einsetzen könnte, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Vielmehr ist ihrUnterhaltsbedarf teilweise - soweit es um ihren Wohnbedarf geht - durch dieAusübung des Nießbrauchs gedeckt. Von der Klägerin kann nicht verlangtwerden, diese Rechtsposition mit der Folge aufzugeben, ihren Unterhaltsbedarfzu vergrößern. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn mit der Aus-übung des Nießbrauchs mehr als der "angemessene Unterhalt" im Sinne von§ 528 Abs. 1 BGB gedeckt wäre. Insoweit hat der erkennende Senat entschie-den, daß der Tatrichter eine unabhängige eigenständige unterhaltsrechtlicheBeurteilung vorzunehmen hat, bei der er hinsichtlich der Einordnung des voneiner Inanspruchnahme zu verschonenden Vermögens nicht an die vom Sozi-alhilferecht vorgegebenen Grenzen gebunden ist (Sen.Urt. v. 11.07.2000- X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3491).Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestelltenÜberlegungen halten einer Überprüfung durch die Revision stand. Dabei be- - 10 -darf es an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin eineWohnung mit einer Wohnfläche von ca. 130 m² für sich beanspruchen kann.Denn jedenfalls wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Um-ständen des Einzelfalls getragen. Gegen die vom Berufungsgericht insoweitgetroffenen Feststellungen hat die Revision keine Rügen erhoben. Ausgehendhiervon unterliegt es keinem Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Klä-gerin im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und ihren angegriffenen Ge-sundheitszustand einen Umzug in eine andere (kleinere) Wohnung nicht zu-mutet. Dabei kommt hinzu, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiterausführt, aufgrund des in dem Schenkungsvertrag vereinbarten Veräußerungs-verbots habe darauf vertrauen dürfen, für den Rest ihres Lebens in ihrer ge-wohnten Umgebung verbleiben zu können. Aus diesem Grunde greift auch dieweitere Rüge der Revision nicht, das Berufungsgericht habe nicht hinreichendberücksichtigt, daß nach § 1059 Abs. 2 BGB jedenfalls eine Überlassung desNießbrauchs an einen Dritten in Betracht komme. Wenn die Revision in dermündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, es sei auch eine Lö-sung denkbar, wonach zwar eine Veräußerung der Eigentumswohnung statt-finde, die Klägerin aber gleichwohl in der Wohnung verbleiben könne, so hatdas Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die dieses Ergebnis tra-gen könnten. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht dabeiVortrag der Beklagten übergangen habe.III. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt der mit Blick auf den un-gedeckten Unterhaltsbedarf der Klägerin dem Grunde nach zu bejahende An-spruch nach § 528 Abs. 2 BGB auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach denZuwendungen an die Beklagte weitere Schenkungen an Dritte, insbesonderean caritative Einrichtungen, vorgenommen hat. Insoweit hat das Berufungsge- - 11 -richt die Auffassung vertreten, diese seien bereits deshalb nicht vor einer Inan-spruchnahme der Beklagten zurückzufordern, weil die insoweit bedachten Or-ganisationen erklärt hätten, nicht mehr bereichert zu sein. Zwar fehle eine sol-che Bescheinigung für eine Zuwendung von 8.000,-- DM an das ...; jedochspreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Spendengelder nach derallgemeinen Lebenserfahrung nicht wertbeständig angelegt, sondern für be-sondere Verwendungszwecke eingesetzt würden und nicht zu einem beständi-gen Vermögensvorteil des Verwenders führten.Die Revision rügt, die bloße Weigerung der bedachten Organisationen,die Schenkungen zurückzugewähren, reiche für den von der Klägerin zuerbringenden Nachweis einer Entreicherung nicht aus. Den Schreiben der be-dachten Organisationen sei nicht zu entnehmen, daß die Zuwendungen nichtfür Zwecke verwendet worden seien, die über ihren normalen Bedarf hinaus-gingen. Im Hinblick auf die Zuwendung an das ... könne auch nicht zugunstender Klägerin von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen werden.Eine tragfähige Vermutung dafür, Spendengelder würden nach der allgemeinenLebenserfahrung zu besonderen Verwendungszwecken eingesetzt und führtendeshalb nicht zu einem beständigen Vermögensvorteil des Verwenders, exi-stiere nicht. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl von einem Anscheinsbe-weis ausgegangen sei, so hätte es die Beklagte zuvor auf seine Auffassunghinweisen müssen. Die Beklagte hätte dann vorgetragen und unter Beweis ge-stellt, daß die 8.000,-- DM, die die Klägerin dem ... zugewendet habe, dortnoch vorhanden seien.Diese Rügen hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor demSenat nicht wiederholt; sie sind im Ergebnis auch nicht berechtigt. Die Auffas- - 12 -sung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin bedachten Organisationenseien nicht mehr bereichert, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn einerlangter Gegenstand weggegeben oder verbraucht worden ist, besteht eineBereicherung nur fort, soweit sich der Empfänger damit noch vorhandene Ver-mögensvorteile geschaffen hat, indem er beispielsweise Anschaffungen getä-tigt, Schulden getilgt oder soweit er durch die Verwendung Ausgaben ersparthat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte (BGHZ 118, 383, 386).Daß dies bei den von der Klägerin mit den Spenden bedachten Organisationender Fall ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. Aus den zurBegründung herangezogenen Schreiben ergibt sich, daß die Beträge jeweilszur Erfüllung gemeinnütziger oder wissenschaftlicher Zwecke verwendet wor-den sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Organisationen mit dem Erlangten nochvorhandene Vermögenswerte geschaffen haben, sind demgegenüber nicht er-sichtlich.Dies gilt auch für die Zuwendung an das ... in Höhe von 8.000,-- DM, fürdie kein Verwendungsnachweis vorliegt. Denn der vom Berufungsgericht auf-gestellte Erfahrungssatz, daß Spendengelder nicht investiert und zu einemVermögensvorteil der Organisationen werden, entspricht der allgemeinen Le-benserfahrung. Zur Widerlegung genügt nicht die Behauptung der Beklagten,die Beträge seien "dort noch vorhanden". Aus dieser Behauptung ergibt sichnicht, daß gerade diese Beträge von der Verwendung für die mit der Spendeverfolgten Zwecke ausgenommen worden sind, oder daß sich der Empfängerder Spende gerade mit diesen Mitteln und gegebenenfalls welche Vermögens-vorteile verschafft hat. - 13 -IV. Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch nach § 529Abs. 1 1. Fall BGB auch nicht deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil dieKlägerin ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.Das Berufungsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, angesichts der Tat-sache, daß das beträchtliche Vermögen der Klägerin ganz überwiegend derBeklagten zugeflossen sei, könne der Ausschlußtatbestand des § 528 Abs. 11. Fall BGB nur bei einem besonders krassen und verschwenderischen Ver-halten der Klägerin durchgreifen. Dies sei nicht anzunehmen. Der Verbrauchihres restlichen Vermögens von 244.500,-- DM in der Zeit von Ende 1996 bisEnde 1998 begründe den Vorwurf schuldhaften Verhaltens auch deshalb nicht,weil die Klägerin nach ihrer unwidersprochenen Darstellung davon neben denSpenden in Höhe von 48.000,-- DM Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von42.000,-- DM habe begleichen müssen und 8.500,-- DM als Vorsorge für dieeigene Beerdigung sowie 2.500,-- DM für eine Zahnbehandlung aufgewandthabe. Der sich nach dem Abzug dieser außerordentlichen Kosten ergebendemonatliche Durchschnittsverbrauch von 5.980,-- DM sei bei miet- und neben-kostenfreiem Wohnen der Klägerin zwar sehr hoch und werde auch nicht plau-sibel erklärt; jedoch könne angesichts des Umstandes, daß die Klägerin mitihrem baldigen Ableben gerechnet habe, nicht von einem verschwenderischenUmgang mit dem letzten vorhandenen Vermögen gesprochen werden.Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision blei-ben ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 11. Fall BGB nicht in einer mit der Vorschrift unvereinbaren Weise einge-schränkt. In § 529 Abs. 1 BGB ist eine Billigkeitsregelung getroffen, die durch - 14 -Sanktionierung dieses Verhaltens den Beschenkten vor Verschwendungen desSchenkers schützen soll, durch die dieser sich arm macht und, obwohl bei derSchenkung damit nicht zu rechnen war, selbst bedürftig wird (Münch-Komm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Dabei verlangt § 529 Abs. 11. Fall BGB für den Ausschluß des Rückgabeanspruchs zumindest grobeFahrlässigkeit. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwe-rem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem einleuchtenmußte (BGHZ 10, 14, 16 m.w.N.). Als Beispiele für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 BGB wer-den deshalb Verschwendung, Spielen oder (unseriöse) Spekulationen genannt(Soergel/Mühl/Teichmann, 12. Aufl., § 529 Rdn. 2; RGRK (Mezger), BGB,12. Aufl., § 529 Rdn. 2). Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in derRevisionsinstanz nur insoweit zugänglich ist, als Verstöße gegen § 286 ZPO,gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, aaO).Derartige Fehler liegen nicht vor. Zwar ist ein monatlicher Verbrauch vonrund 6.000,-- DM bei miet- und nebenkostenfreiem Wohnen sehr hoch undzeigt, daß die Klägerin sich in ihrer Lebensführung nicht eingeschränkt hat,sondern sich an ihrem Lebensstandard vor den Schenkungen orientiert hat.Daß die Klägerin mehr für sich verbraucht hat, als sie auch bei einem gehobe-nen Lebensstil gebraucht hätte, mag ihr in Form einfacher Fahrlässigkeit vor-zuhalten sein. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte der Tatrichter in diesem Zu-sammenhang jedoch ohne Rechtsfehler verneinen. - 15 -In seine Wertung hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei einbe-zogen, daß die Klägerin mit ihrem baldigen Tode gerechnet hat. Denn entge-gen der Auffassung der Revision ist der Vortrag der Klägerin, sie habe seit ih-rem Unfall im Jahre 1989, bei dem die damals 68-jährige Klägerin eine Schen-kelhalsfraktur erlitten hatte, damit gerechnet, bald sterben zu müssen, nichtdeshalb unglaubhaft, weil sie heute noch lebt. Zwischen den Parteien ist un-streitig, daß sich die Klägerin seit ihrem Unfall mehreren Operationen und zahl-reichen Kranken- und Reha-Behandlungen unterziehen mußte. Es widersprichtweder allgemeinen Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen, wenn das Beru-fungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin auch über ei-nen Zeitraum von mehreren Jahren damit gerechnet hat, sie werde nicht mehrlange leben.2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dievon der Klägerin nach den streitgegenständlichen Schenkungen vorgenomme-nen Spenden in Höhe von insgesamt 48.000,-- DM begründeten ebenfalls nichtden Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung einerNotlage. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Zuwendungen derKlägerin an caritative Einrichtungen hätten zwar zur Herbeiführung der Bedürf-tigkeit beigetragen, jedoch lägen die vergleichsweise geringen Beträge vonjeweils 10.000,-- DM bis 15.000,-- DM angesichts der damaligen Verhältnisseund der nach Ansicht der Klägerin nur noch geringen Lebenserwartung imRahmen der "Sozialadäquanz".Auch dies ist bei einer an den Maßstäben des § 286 ZPO orientiertenrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Würdigung derVorinstanzen, daß sich die Schenkungen noch im Rahmen der "Sozialadä- - 16 -quanz" gehalten hätten und deshalb nicht als vorsätzliche oder grob fahrlässi-ge Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 1. Fall BGB anzu-sehen sind, erweist sich weder als Verstoß gegen Denkgesetze noch gegenErfahrungssätze. Dies gilt auch, wenn man - mit der Revision - die Zuwendun-gen an die M. zusammenrechnet und damit berücksichtigt,daß diese in dem fraglichen Zeitraum insgesamt 30.000,-- DM erhalten hat.Zwar ist ein solcher Betrag auch bei den Vermögensverhältnissen der Klägerinnicht als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist aber,daß die Klägerin in ganz erheblichem Umfang auf ärztliche Hilfe angewiesenwar. Wenn sie das Bedürfnis hatte, der medizinischen Forschung einen sol-chen Betrag zur Verfügung zu stellen, so ist die Beurteilung des Berufungsge-richts, daß es sich dabei nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt hat,im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.3. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, wenn das Berufungsgerichtbei der Frage, ob die Beklagte ihre Notlage in vorwerfbarer Weise selbst her-beigeführt hat, die Schenkungen aus den 90er Jahren an ihre Bekannten sowiedie Schenkungen an die beiden Kinder der Beklagten in Höhe von jeweils100.000,-- DM unberücksichtigt gelassen hat.Die Rüge der Revision, auch ein vor den streitgegenständlichen Schen-kungen liegendes schuldhaftes Verhalten des Schenkers könne den Ausschlußdes Rückforderungsanspruchs mitbegründen, greift nicht durch. Der Sinn undZweck der Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall BGB besteht darin, einen Aus-gleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Be-schenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen.Wenn die Bedürftigkeit des Schenkers schon durch die Schenkung selbst ge- - 17 -schaffen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehbar war, fehlt esdeshalb an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten (Münch-Komm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Diese Zusammenhänge über-sieht die von der Revision angeführte Gegenauffassung von Seiler (Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 529 Rdn. 2). Die Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. FallBGB greift daher nur ein, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglichherbeigeführt hat und dies für den Beschenkten bei der Schenkung nicht vor-hersehbar war (ähnlich auch Staudinger/Kremer, 13. Bearb., § 529 Rdn. 1;Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 529 Rdn. 3). Schon aus diesemGrund sind die vor den streitgegenständlichen Schenkungen erfolgten Zuwen-dungen an Dritte unbeachtlich. Selbst wenn man im übrigen annähme, auchschuldhaftes Verhalten des Schenkers vor der streitgegenständlichen Schen-kung könne einen Ausschluß des Rückforderungsanspruchs nach § 529 Abs. 1BGB mitbegründen, so wäre weiter Voraussetzung, daß die Klägerin ihre Be-dürftigkeit dann zumindest hätte voraussehen können. Zum Zeitpunkt derSchenkungen an ihre Bekannten und die Kinder der Beklagten war die Klägerinjedoch alles andere als arm. Ihr gehörte zu diesem Zeitpunkt noch das Vermö-gen, das sie später der Beklagten zugewandt hat. Schließlich bestimmt § 528Abs. 2 BGB, daß unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in-soweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Auch diese ge-setzliche Regelung zeigt, daß grundsätzlich frühere Schenkungen die Haftungdes später Beschenkten nicht in Frage stellen, sondern Auswirkungen auf dieReihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Beschenkter haben.V. Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klägerinmit monatlich 3.500,-- DM zuzüglich der Nebenkosten für die von ihr bewohnteEigentumswohnung angesetzt. Es ist davon ausgegangen, für die Bemessung - 18 -des Unterhalts sei auf die Lebensstellung des Schenkers vor dem Eintritt derBedürftigkeit abzustellen.1. Die Revision meint dementgegen, es sei dem Bedürftigen nach demGrundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung zuzumuten, in Notzeitenseinen Lebensbedarf durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzu-schränken.Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Der Anspruch auf Rückfor-derung wegen Verarmung des Schenkers ist nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGBgrundsätzlich auf die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften überdie ungerechtfertigte Bereicherung gerichtet. Allerdings besteht dieser nur,"soweit" der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zubestreiten.Der Senat hat bisher zur Bemessung des angemessenen Unterhaltsbe-darfs des Beschenkten entschieden (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Wie der Senat dort ausgeführt hat, knüpft das Gesetz mitder in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Be-schenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeitendes Unterhaltsrechts an. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, für das Schen-kungsrecht eigenständige Grundsätze zur Voraussetzung und Bemessung desUnterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind danach die jeweils einschlägigen fami-lienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwik-kelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen. - 19 -Dies gilt im Grundsatz auch für die Beurteilung der Angemessenheit desUnterhaltsbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indem erdem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vor-schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schen-kung dar. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen,seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei spricht das Gesetz von dem an-gemessenen Unterhalt des Schenkers; bei diesem Wortlaut ist sein Aus-gleichsanspruch nicht auf den Fall des nicht gedeckten Notbedarfs beschränkt,sondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehendenBedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen. Mit dieser Regelungsoll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen.BGHZ 147, 288, 290; Sen. BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nichtso gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne des-wegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.Der Begriff des angemessenen Unterhalts hat den des standesgemäßen in derfrüheren Fassung der Vorschrift ersetzt, der an einen objektivierten Maßstabanknüpft; die Änderung des Gesetzes sollte insoweit keine sachliche Änderungbewirken, sondern die Fassung der Vorschrift an die geänderten, nicht mehrauf Standeszugehörigkeit abhebenden Verhältnisse anpassen (Begründungdes Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderungfamilienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz, BR-Drucks.162/58 S. 37). Dadurch wird zugleich deutlich, daß die Anknüpfung an den an-gemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs.1 Satz 1 BGB den Schen-ker auf einen Unterhalt verweist, der nicht zwingend seinem bisherigen indivi-duellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstel-lung nach der Schenkung angemessen ist. - 20 -An diesem Maßstab gemessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht einen Bedarf der Klägerin von 3.500,-- DM zuzüglich mietfreienWohnens zugrunde gelegt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Beru-fungsgericht haben sich an dem konkreten Aufwand orientiert, den die Klägerinbeziffert hat und der in Höhe von 2.425,50 DM monatlich unstreitig war. Dies istim Ansatz eine rechtlich mögliche Art der Bedarfsermittlung (vgl. BGH, Urt. v.04.06.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58).2. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien unstreitigen Be-darf von 2.425,50 DM auf der Grundlage einer Schätzung auf gerundet3.500,-- DM angehoben.Dies greift die Revision mit der Rüge an, die Klägerin habe zu dem vonihr geltend gemachten Unterhaltsbedarf nicht substantiiert vorgetragen und ihnnicht durch Belege im einzelnen nachgewiesen. Auch zeigten die Vorinstanzennicht auf, warum gerade die von ihnen angenommenen Beträge angemessensein sollen. Bei der Bemessung der Telefonkosten und Rundfunkgebührenmüßten die Grundgebühren abgezogen werden, weil die Klägerin die Voraus-setzungen für die Zuerkennung eines Schwerbehindertenausweises erfülle.Schließlich habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Taxikosten der Klä-gerin von der Krankenkasse ersetzt würden, weil die Fahrten aus Gründen dermedizinischen Behandlung anfielen. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen dieserFrage auf die entsprechende Behauptung der Beklagten hin nachgehen müs-sen. - 21 -Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch diesen Angriffenstand. Über die Höhe des monatlichen Bedarfs hat das Berufungsgericht unterAusübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Beurteilungsspiel-raums entschieden. Das danach gefundene Ergebnis ist einer Überprüfungdurch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich, als es auf grundsätzlichfalschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlicherTatsachenvortrag oder Beweisangebote übergangen worden sind (BGH, Urt. v.29.03.2000 - VIII ZR 81/99, MDR 2000, 817, 818; Urt. v. 18.02.1993- III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 360/91,NJW-RR 1992, 1050, 1051).Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsge-richt hat angenommen, 500,-- DM für Taxifahrten seien in Anbetracht der Geh-behinderung der Klägerin und ihres eingeschränkten Gesundheitszustandesnicht überhöht. Die Klägerin habe die Belege für Juni 1999 vorgelegt, die Be-träge zwischen 14,-- DM und 60,-- DM aufgewiesen hätten. Auch die Beträgevon je 300,-- DM für Instandhaltung der Wohnung, Bekleidung, Reparatur,Gardinen usw. sowie für sonstiges - Lokalbesuche, Geschenke, Anschaffungenvon CDs usw. - hielten sich nach Auffassung des Senats ebenfalls im Rahmendes angemessenen Unterhaltsbedarfs. Diese Ausführungen des Berufungsge-richts halten sich im Rahmen dessen, was zur Begründung einer Schätzungnach § 287 ZPO zu verlangen ist. Bei den Taxikosten hat das Berufungsgerichtauch die von der Klägerin für den Monat Juni 1999 vorgelegten Belege in seineSchätzung einbezogen. Soweit die Revision geltend macht, der Bedarf an Ta-xifahrten zeige, daß die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung alsSchwerbehinderte habe und dann auch keine Grundgebühren für Telefon undkeine Rundfunkgebühren zahlen müsse, mußte das Berufungsgericht diesen - 22 -Schluß allein aus dem Umfang der Taxikosten nicht ziehen. Soweit die Revisi-on sich darauf beruft, es habe eine Auskunft der Krankenversicherung der Klä-gerin eingeholt werden müssen, ob nicht medizinisch gebotene Taxifahrten vondieser getragen würden, genügte die Bezugnahme auf den Leistungskatalogdes Krankenversicherungsträgers, der, wie das Landgericht festgestellt hat,eine entsprechende Eintrittspflicht nicht vorsieht.VI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stehe einRückgewähranspruch in Form wiederkehrender Teilwertersatzleistungen imHinblick auf das an die Beklagte verschenkte Hausgrundstück und auch be-züglich des Immobilienfonds Nr. 6 zu. Die Teilwertersatzleistungen in Höhe desangemessenen Unterhalts der Klägerin seien so lange zu entrichten, bis derGegenwert des Fondsanteils erschöpft sei. Maßgebend sei insoweit allerdingsnicht der Nominalbetrag, sondern der im Zeitpunkt der ersten Teilwertersatzlei-stung durch Veräußerung zu erzielende Erlös. Soweit dieser geringer als derNominalbetrag sei, liege hinsichtlich der Differenz zum Nominalbetrag einWegfall der Bereicherung vor mit der Folge, daß insoweit auch der Rückge-währanspruch der Klägerin entfalle (§§ 528 Abs. 1, 812, 818 Abs. 3 BGB).Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich derUmfang der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2BGB nach dem Verkehrswert des Erlangten. Dies entspricht dem Grundsatzdes Bereicherungsrechts, daß die Herausgabepflicht des Bereicherten keines-falls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichenBereicherung hinaus führen darf. Ansonsten greift der Einwand der Entreiche- - 23 -rung des § 818 Abs. 3 BGB durch. Der Bereicherungsanspruch ist danach vonvornherein auf den Betrag beschränkt, der bei einer Gegenüberstellung dererlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuß verbleibt (BGHZ 55,128, 134).2. a) Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht insoweit zu entspre-chen versucht, als es die Beklagte zu einer Teilwertersatzleistung verurteilt hat,die durch den Gegenwert des Fonds Nr. 6 begrenzt ist.Dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht hinreichendbestimmt ist, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen Urteilvollstrecken könnte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr Feststellungen dazutreffen müssen, in welchem Umfang die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunktbereichert war.Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaftden durch Vorlage mehrerer Schreiben der B. GmbH un-termauerten Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, der Fondsanteil sei- ungeachtet eines wie auch immer zu berechnenden Restwertes - wegen desFehlens eines Zweitmarktes "definitiv unverkäuflich". Denn dieser Vortrag ent-hält die Behauptung, daß der für die bereicherungsrechtliche Betrachtungmaßgebliche Verkehrswert des Fonds auf Null gesunken ist und daß deshalbein der Rückerstattung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhandenist. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre damit die Entreicherung der Be-klagten eingetreten. Der Anspruch auf Teilwertersatzleistungen nach § 818Abs. 3 BGB wäre weggefallen. Das angefochtene Urteil kann daher auch ausdiesem Grunde insoweit keinen Bestand haben. - 24 -b) Das Berufungsgericht hat weiter eine Begrenzung des Teilwertersatz-anspruchs, soweit es um das der Beklagten von der Klägerin zugewendeteGrundstück geht, wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Beklagtenverneint. Es hat die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Betrages von der-zeit 3.500.-- DM bis zur Erschöpfung des Wertes des Grundstücks verurteilt.Auch dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich hierausnicht ergibt, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen Urteilvollstrecken könnte. Ohne die Ermittlung des Grundstückswertes wird die er-forderliche Begrenzung eines eventuellen Teilwertersatzanspruchs nicht mög-lich sein.c) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Beklagte nichtbestritten habe, für die Jahre 1996, 1997 und 1999 Fondsausschüttungen inHöhe von je 16.000,-- DM erhalten zu haben, auch habe die Beklagte der Be-hauptung der Klägerin nicht widersprochen, daß die Klägerin ihr seit 1989 auchBarmittel in Höhe von rund 800.000,-- DM geschenkt habe. Die Beklagte habeihre Steuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 zudem nicht vollständig vor-gelegt, sondern nur jeweils die erste Seite. Die beweispflichtige Beklagte habeihren Notbedarf danach nicht hinreichend bewiesen. Sie sei verpflichtet, dasvon der Klägerin erhaltene Grundstück durch Aufnahme eines Realkredits zubelasten, um auf diese Weise Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und ein-zusetzen. Das ihr dies nicht möglich oder zumutbar sei, habe die Beklagtenicht substantiiert vorgetragen. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachensei ihr Beweisangebot, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzu-holen, als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen. - 25 -Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Maßgeblich für dieLeistungsfähigkeit der Beklagten ist ihre derzeitige wirtschaftliche Situation.Das Berufungsgericht hätte danach konkret feststellen müssen, was der Be-klagten aus den Fondsausschüttungen und den von ihr bestrittenen Schenkun-gen der Klägerin noch zur Bestreitung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin anVermögen oder Einkommen verblieben ist. Dabei kann es nicht darauf ankom-men, ob die Beklagte die Steuerbescheide vollständig vorgelegt hat. Über dieim maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Mittel der Beklagten besagen dieseBescheide nichts. Zudem hätte das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit derVorlage vollständiger Bescheide hinweisen müssen, wenn es diese für erfor-derlich hielt. Dies rügt die Revision zu Recht und macht geltend, daß die Be-klagte dann die maßgeblichen Steuerbescheide vollständig vorgelegt hätte.d) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, entgegen dem landge-richtlichen Urteil müsse die Beklagte das Hausgrundstück, das sie geschenktbekommen habe, zur Finanzierung der Teilwertersatzansprüche der Klägerineinsetzen. Zwar könne die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissender Familie angemessenen Familienheims im allgemeinen nicht verlangt wer-den. Der Unterhaltsschuldner und ebenso der zur Rückgewähr verpflichteteBeschenkte könne jedoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines RealkreditsMittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen, wobei diese Obliegen-heit durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehenaufzubringen, begrenzt würden. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan,daß ihr dies nicht möglich sei. Sie habe sich lediglich auf die Einholung einesSachverständigengutachtens berufen zum Beweis dafür, daß das ihr zur Verfü- - 26 -gung stehende Vermögen nicht als Sicherheit dienen könne, um im Wege derKreditaufnahme die klägerischen Ansprüche befriedigen zu können.Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Recht-sprechung des Senats ist dem Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB jedenfallsdasjenige zu belassen, was er an Unterhalt auch von seinen Eltern verlangenkönnte (Sen.Urt. v. 11.06.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3489). DieVeräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie des Be-schenkten angemessenen Familieneigenheims kann regelmäßig nicht verlangtwerden (Sen., aaO, 3491). Allerdings kann der Unterhaltsschuldner - soweit dieVeräußerung des Familienheims nicht zumutbar ist - verpflichtet sein, durchAufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzu-setzen (Sen., aaO; BGH, Urt. v. 07.04.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641;Urt. v. 09.12.1987 - IVb ZR 97/86, NJW 1988, 2376, 2380; Göppin-ger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633). Bei der Beurteilungdieser Frage kommt dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ge-steigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenztdurch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehenaufzubringen (Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, § 1603 Rdn. 185). Die Erhöhungeiner Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten desUnterhaltspflichtigen übersteigt, ist zur Aufbringung zusätzlicher, für Unter-haltszwecke einzusetzender Mittel grundsätzlich nicht zumutbar (Sen., aaO).Demgemäß hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob dasvon der Beklagten gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter allein bewohnteHaus als angemessenes Familienheim angesehen werden kann. Feststellun-gen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern lediglich allgemein - 27 -auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen, wonach die Ver-äußerung eines angemessenen Familienheims regelmäßig nicht verlangt wer-den könne. Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht die Verpflichtung derBeklagten zur Aufnahme eines Realkredits nicht ohne weitere Feststellungenzur Frage der Zumutbarkeit annehmen und dabei die unter Beweis gestellteBehauptung der Beklagten übergehen, ihr sei die Aufnahme eines Kredits nichtmöglich oder zumutbar. Die Beklagte hat behauptet, lediglich 1.446,-- DM mo-natlich zum Leben zur Verfügung zu haben, und sich zum Beweis dafür, daßsie angesichts dessen keinen Kredit erhalten würde, auf die Einholung einesSachverständigengutachtens berufen. Diesen Vortrag durfte das Berufungsge-richt nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Denn entgegen der Auffassungdes Berufungsgerichts hat die Beklagte dargelegt, welche Mittel ihr zum Lebenzur Verfügung stehen. Sie hat damit Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen ihreLeistungsfähigkeit sprechen können, und denen das Berufungsgericht deshalbhätte nachgehen müssen.VII. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-fungsgericht zunächst, was die Teilwertersatzleistungen aus dem Immobilien-fonds Nr. 6 angeht, zu berücksichtigen haben, daß es entgegen der von ihmvertretenen Auffassung nicht darauf ankommt, ob der Immobilienfonds zumZeitpunkt der ersten Teilwertersatzleistung einen durch Veräußerung zu erzie-lenden Wert aufweist. Für die Berechnung des Wertanspruchs ist der Zeitpunktmaßgeblich, zu dem der Kondiktionsanspruch entstanden ist (BGH, Urt. v.07.10.1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl.,§ 818 Rdn. 41). Dies war nach den bisherigen Feststellungen des Berufungs-gerichts Ende des Jahres 1998 der Fall, nachdem die Klägerin ihr restlichesVermögen aufgebraucht hatte. Den damaligen Wert wird das Berufungsgericht - 28 -festzustellen haben. Auch hinsichtlich des Wertes des von der Beklagten be-wohnten Hausgrundstückes wird das Berufungsgericht die erforderlichen Fest-stellungen nachzuholen haben.Das Berufungsgericht wird weiter die Leistungsfähigkeit der Beklagtenneu zu beurteilen haben und dabei auch prüfen müssen, ob die Beklagte ver-pflichtet ist, das Familienheim zu veräußern. Bei der Frage der Leistungsfähig-keit der Beklagten wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben,daß sowohl die Fondsausschüttungen, die die Beklagte für die Jahre 1996,1997 und 1999 erhalten hat, als auch die von der Klägerin behaupteten Bar-schenkungen nur berücksichtigt werden können, wenn feststeht, daß diesenoch im Vermögen der Beklagten vorhanden sind. - 29 -Sollte das Berufungsgericht nach einer erneuten Verhandlung zu demErgebnis kommen, daß sich die Beklagte auf § 529 Abs. 2 BGB nicht berufenkann, wird vor der Verurteilung zu Teilwertersatzleistungen weiter zu berück-sichtigen sein, daß die Beklagte bereits das monatliche Wohngeld für die Ei-gentumswohnung der Klägerin zahlt. Denn anderenfalls führte die Addition die-ser Zahlungen mit den ausgeurteilten Teilwertersatzleistungen dazu, daß dieBeklagte mehr leisten müßte, als sie von der Klägerin erhalten hat.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
Full & Egal Universal Law Academy