BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 140/01Verkündet am: 7. Mai 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachendes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird zu-rückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-sten der Streithelferin zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten unddessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie - für die Zeit ab1. Juli 1998 - der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung.Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mitPeter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mitdem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des KlägersZahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich undspäter mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Be- - 3 -schluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest,daß dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stelltees mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der Beklagte der Vater des Klägersist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit vondessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM undab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge ge-mäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälf-tigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es dasAmtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, daßder Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber demKläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Imübrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nichtden Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindes-unterhalt erfolgt seien.Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt,daß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständi-gen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die Zeit bis 31. Juli 2000 verurteiltworden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen mit derBegründung zurückgewiesen, daß sich der Beklagte im vorliegenden Annex-verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung seinerUnterhaltspflicht berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisi-on des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.I.Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1620 abgedrucktist, hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig ge-worden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die Zeitvor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltendgemacht werde. Der Beklagte sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinemErfüllungseinwand ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es näm-lich, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhalts-titel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des§ 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie derEinwand mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei imVerfahren nach § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend ent-sprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGBa.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen.Jedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.F. derVater lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelbetrag, denErlaß oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aberkönne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle Einwendungenzum Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er imRahmen der Korrekturklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Diesrechtfertige, § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.F. Der Un-terhaltsverpflichtete könne danach den Erfüllungseinwand nur im Rahmen derKorrekturklage nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und - 5 -der im Prozeßrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich die-selben Einwendungen nicht zum Gegenstand des Annexverfahrens nach § 653ZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Tren-nung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglichsei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des Unterhaltsan-spruchs ermittelt werden müsse.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfangstand.1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandes-gericht auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch dasKindesunterhaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte Verfahrens-recht angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG nicht vor-liegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 geltendmacht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu bean-standen, daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch fürdie Zeit vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelun-terhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. Luthin/Seidel Handbuch des Unter-haltsrechts 9. Aufl. Rdn. 4146).2. Entgegen der Meinung der Revision ist der Beklagte im Annexverfah-ren nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Dennder in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete Einwendungsausschluß beziehtsich auch auf den Erfüllungseinwand des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich - 6 -aus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten Annexverfahrens undaus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen Be-stimmungen des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO,insbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLGKarlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG BremenFamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand feh-lender Leistungsfähigkeit; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 653 Rdn. 4; a.A.:Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 653 Rdn. 3; wohl auchThomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 654 Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen 2. Aufl. § 653 Rdn. 9).Die §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, ineinem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einenElternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht desRechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musie-lak/Borth ZPO 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 2). Dies gilt auch im Annexverfahren nach§ 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit Unterhaltsfragenbelasten soll (vgl. Zöller/Philippi aaO § 653 Rdn. 2). Um die erwünschte Schnel-ligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert(vgl. Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfah-ren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens deneineinhalbfachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der Unterhalts-schuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des§ 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das KindUnterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater istnach allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkterLeistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305). Die Unterhaltsfestsetzungennach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in pau- - 7 -schaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen Verhält-nisse können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654ZPO erreichen.In diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht daraufhin, daß bereits § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichenauch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind möglichstschnell und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unter-halt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts - zu verhelfen. Dennochhat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- IVb ZR 551/80 - FamRZ1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem Einwanddes gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt§ 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch aufden Erfüllungseinwand bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981,603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gere-gelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung be-ruhte nicht nur auf dem Sinn des Annexverfahrens und der Auslegung des§ 643 ZPO a.F., sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieserBestimmung mit § 643 a ZPO a.F.. Nach der letztgenannten Vorschrift konntenämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine Herauf-oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunter-halt sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durchrichterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober1980 aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des An-spruchs bereits im Annexverfahren entschieden werden.Insoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des Kin-desunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen derKorrekturklage nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle - 8 -Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auchden Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des§ 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahrenist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle Einwen-dungen erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzun-gen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. Begründungder Bundesregierung BT-Drucks. 13/7338, S. 43). Auch entspricht es - soweitersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß dieEinwendungen des Beklagten im Rahmen der Korrekturklage in keiner Weiselimitiert sind.Würde man unter diesen Umständen den Einwand des Unterhaltspflich-tigen, er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im Annexverfahren zulas-sen, widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfacheinen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hin-tereinander den Einwendungen des Beklagten zur Erfüllung ausgesetzt, wobeies darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den ge-gebenenfalls über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt geltend zu machen.Dies widerspräche, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, denGrundsätzen der Prozeßökonomie.Richtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kindmöglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr)zustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eineungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dannzu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO dieeinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. - 9 -Im Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei-nen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Annex-verfahrens nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder seileistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungs-unfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den Feststellungendes Oberlandesgerichts erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob undggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf den Kin-desunterhalt und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten Unterhaltaufzuteilen sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des gel-tend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des Vatersunstreitig sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO ge-stellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Ein-wendungsausschlusses im Annexverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.HahneRiBGH Sprick ist im Urlaub undWeber-Moneckeverhindert zu unterschreiben.HahneWagenitzAhlt
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