BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 140/03Verkündet am: 17. Februar 2004Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________BGB § 308 Nr. 4Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungs-klausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugniseinräumt, unwirksam.BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom5. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil der8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März2002 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines fürjeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 nrOrdnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder biszu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder einedieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Combispar-Verträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit ei-ner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrergewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt (Unternehmer):"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahresden im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebe-nen Zins für das Combispar-Guthaben". - 3 -Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts wegenTatbestand: Der klagende Verein, in dem die Verbraucherverbände N.'s sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Ein-richtung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassungder Verwendung folgender Klausel in Combispar-Verträgen mit Verbrau-chern:"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jah-resverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combi-spar-Guthaben".Die Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmäßigenZusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag, den ihre Kunden beiAbschluß sogenannter Combispar-Verträge zu unterzeichnen haben.Diese Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung einesbei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht dieBeklagte über die Zinszahlung hinaus für die Zeit nach dem Erreichendes Dreifachen der Jahressparleistung jährliche Prämien, die zunächst5% der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfa- - 4 -chen der Jahressparleistung stufenweise auf 20% einer Jahressparlei-stung ansteigen. Die unbefristeten Verträge sehen eine Kündigungsfristvon drei Monaten und die Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlichohne Berechnung von Vorschußzinsen, jedoch unter Anpassung desPrämiensatzes, vor.Der Kläger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach§§ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht inBKR 2002, 599). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägerszurückgewiesen (veröffentlicht in WM 2003, 1169 und BKR 2003, 300).Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantragweiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-teilung der Beklagten.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: - 5 -Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwen-dung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften desAGBG bzw. der §§ 305 ff. BGB im Einklang stehe.1. Die Klausel enthalte die Regelung, daß der von der Sparkassefür die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei han-dele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach demAGBG entzogen sei.2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Fest-setzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbe-stimmungsrecht übertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrollenach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zugunsten derBeklagten ausfalle. Die Abwägung der Interessen des Kreditinstituts undder Kunden führe zu dem Ergebnis, daß für die von der Beklagten statu-ierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz imSinne von § 9 AGBG - nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1Satz 2 BGB - nicht angenommen werden könne. In praktischer Hinsichtscheitere die vom Kläger geforderte Transparenz für Zinsanpassungs-klauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Un-möglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein Äquivalenzde-fizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Die-ser werde nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob eram Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätige. Die Anbindungder variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewir-ke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie einKreditnehmer schutzbedürftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigenKündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und - 6 -außerdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschuß-zinsfrei abheben könne. Überdies stelle die Combispar-Anlage für sehrviele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehrwürden auf diesen Sparkonten häufig Gelder lediglich zwischengeparkt,die für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt würden. Die Klau-sel verstoße auch unter Berücksichtigung des Klauselanhangs zur Richt-linie 93/13/EWG vom 5. April 1993 nicht gegen § 10 Nr. 4 AGBG- nunmehr § 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung für die Sparanle-ger zumutbar sei.3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, daß derjeweils geltende Zinssatz für das Combispar-Guthaben dem Kundendurch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegebenwerde, stehe ebenfalls mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB imEinklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem früheren gesetzli-chen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzuse-hen sei. Er sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ur-sprünglichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 KWG sowie denAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die imZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichtsbereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138; - 7 -vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind (vgl. Se-natsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, WM 2003, 673, 674; zumAbdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nichtstand.1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der ange-griffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt einesfesten Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kundenebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen ei-ner gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durchgesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-partner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle(Schimansky WM 2001, 1169, 1175).2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klauseljedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungs-bestimmungsrecht der Beklagten enthält.a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungs-rechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumungsolcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht,nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichtsdaran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetztenRegelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistungeinigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestim-mungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich ver-einbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung ei-nes solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhalts- - 8 -kontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126,130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003,507, 508). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie inAbweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagtendas Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistungüberträgt.b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zins-satzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danachist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarungeines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändernoder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nichtunter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderenVertragsteil zumutbar ist.aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Be-klagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genann-ten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte imSinne der §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereichdes § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwenderdie erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für dengleichlautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,AGBG 4. Auf. § 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB13. Bearb. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht.Da in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendetenFormulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragenwird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein - 9 -darin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combi-spar-Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen.Auf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. WolfaaO).bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem dasVertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Ver-tragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89,206, 211) ergibt sich, daß gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung sei-ner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es istdaher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung undgegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeitdes Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften(H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9;Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 10 Rdn. 45; Wolf inWolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; Münch-KommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Der Beklagtenist dies nicht gelungen.(1) § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einerLeistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung derInteressen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwen-ders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen desanderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Lei-stung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsände-rungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders - 10 -die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Ver-tragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf inWolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. 14). Das setzt eine Fassung der Klauselvoraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienenkann, und erfordert im allgemeinen auch, daß für den anderen Ver-tragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichenLeistungsänderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen aaO Rdn. 6).(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht ge-recht.(a) Die Klausel enthält keine ausdrückliche Begrenzung der vonder Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz fürCombispar-Guthaben zu ändern. Ihr läßt sich jedenfalls unter Berück-sichtigung der sogenannten Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB, frü-her § 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmaleine Bindung des Zinssatzes für bestehende Combispar-Guthaben anden für neu abzuschließende Sparverträge geltenden Zinssatz entneh-men, weil die Verweisung auf den "durch Aushang bekanntgegebenenZins" der Beklagten die Möglichkeit offenläßt, unterschiedliche Zinssätzefür Alt- und Neuverträge festzusetzen und durch Aushang bekanntzuge-ben.(b) Eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Klausel imSinne einer Bindung der Zinsänderungsbefugnis der Beklagten an be-stimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stün-de bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfallsim Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit - 11 -einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist(vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteilvom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlichunbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin aus-gelegt, daß sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen desZinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungenihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senats-urteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93,WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98,WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem inden letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soer-gel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Va-riable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; HabersackWM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders.WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungs-klauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394,401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, brauchthier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche Übertragung die-ser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sogenanntePassivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt derVerwendungsmöglichkeiten für die einem Kreditinstitut zur Verfügungstehenden Gelder eine für Außenstehende klar auf der Hand liegendeZuordnung zu bestimmten Aktivgeschäften und deren Verzinsung aus-schließt. Eine solche Übertragung kommt hier auch deshalb nicht in Be- - 12 -tracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zumAusdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht,Guthabenzinsen durchzusetzen, die sie gegebenenfalls - ohne Bindungan irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck be-sonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihremAktivgeschäft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite "Anlagewün-sche abzuwehren oder über die Kondition auszusteuern".(c) Eine so weitgehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzände-rung ist für deren Combispar-Kunden auch unter Berücksichtigung derInteressen der Beklagten nicht zumutbar.Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze denveränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuab-schlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, istvom Bundesgerichtshof für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt wor-den (BGHZ 97, 212, 216; Senatsurteil BGHZ 118, 126, 131; BGH, Urteilvom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Ein solches In-teresse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen.Daraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsänderungsklauselfür die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßigerZinsänderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berücksichtigungauch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommtes entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, fürdie ein Zinsänderungsvorbehalt gelten soll.Bei den Combispar-Verträgen, für die die angegriffene Klausel derBeklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertrags- - 13 -verhältnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleich-bleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus,daß der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auchvon den zusätzlichen Sparprämien abhängt, die erst nach einer dreijähri-gen Spartätigkeit gezahlt werden und danach jährlich bis auf 20% derJahressparleistung ansteigen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung miteiner Frist von drei Monaten sowie von Teilverfügungen bis zu 3.000 DMmonatlich ändert daran, anders als bei gewöhnlichen Sparverträgen mitdreimonatiger Kündigungsfrist und unbeschränkter Einzahlungsmöglich-keit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahltenSpareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlichder Sparprämien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-Einlagen handele es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anla-ge-Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zah-lungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken.Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge isteine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für diebetroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten fürdie Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufendenVerzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefug-nis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsungkommt jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichenProzentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien inden ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt unddanach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht da-gegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte - 14 -darf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegen-leistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht aufdas bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistungund Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbarenZinsänderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, daß Sparern andersals manchen Kreditnehmern durch Zinssatzänderungen in aller Regelkeine existentielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht desBerufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das für formularmäßigeLeistungsänderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertrags-verhältnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichenÄquivalenzverhältnisses (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339) beschränktsich nicht auf Fälle einer existentiellen Notlage des von der ÄnderungBetroffenen.Der Umstand, daß es schwierig oder vielleicht unmöglich ist, fürdie Anpassung von Sparzinsen an die sich ändernden Gegebenheitendes Kapitalmarkts eine für alle Kreditinstitute generell richtige, für sämtli-che denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgröße zu finden(vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; SchebestaBKR 2002, 564, 568 f.), ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist derBeklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streit-gegenständlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter denBezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination der-jenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit denCombispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab fürkünftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise aufder Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelauf-kommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kom- - 15 -menden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapital-markts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Gren-zen für künftige Zinsänderungen zugrunde legen. Ein seinem Inhalt nachvöllig unbestimmter formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt, wie ihndie angegriffene Klausel enthält, liefert die Combi-Sparer beliebigen Ent-scheidungen der Beklagten aus. Dies läßt sich durch das grundsätzlichschutzwürdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zins-sätze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtferti-gen.3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Gründen insge-samt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung überdie Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbarist, kommt es deshalb nicht an. - 16 -III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senatin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-geben.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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