BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 140/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Juli 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 432.985,98 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts. 1 In Bezug auf den Erg344nzungsvertrag vom 18. Dezember 1998 ergeben die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit keinen Zulassungsgrund, als die Kl344ger sich gegen die Verneinung der Kausalit344t zwi-schen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von ihnen geltend gemach-ten Schaden wenden. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogener Be- 2 - 3 - gr374ndung dargelegt, dass f374r die Kl344ger bei pflichtgem344337em Verhalten der Be-klagten nicht nur eine Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen w344re. Dies beruht weder auf Willk374r noch auf einem Versto337 gegen den Beibringungs-grundsatz. Auch ein Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Soweit die Kl344ger ihren Schadensersatzanspruch auf die fehlende Ab-zugsf344higkeit der Aufwendungen des Kl344gers zu 1 f374r die Versorgungszusagen st374tzen, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Beweisan-trag 374bergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, GuT 2006, 46 f) hat der Mandant darzulegen und gege-benenfalls zu beweisen, welche steuerrechtliche Gestaltung er gew344hlt h344tte, um den von ihm geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Dem gen374gt der von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrte Beweisantrag nicht. 3 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 294/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-23 U 17/05 -
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