BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 140/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.906,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte hat keine Rechte der Kl344gerin verletzt, weil die (restlichen) Darlehensauszahlungsanspr374che der K344ufer nicht wirksam gepf344ndet waren. Solche Anspr374che bestanden nicht, weil das Darlehen in voller H366he zur Abl366-sung der von den K344ufern nicht zu 374bernehmenden Belastungen ben366tigt wur-de. Auf die - im 334brigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darle-hensvertr344gen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an. 2 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2006 - 2/27 O 472/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 U 31/06 -
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