BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/07 Verk374ndet am: 28. Juli 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1; SGB XII 247247 35 Abs. 2 Satz 1, 133 a 1. Verf374gt der Unterhaltspflichtige 374ber h366here Eink374nfte als sein Ehegatte, ist die Leistungs-f344higkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Fa-milieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Ein-kommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die H344lfte des sich ergebenden Be-trages kommt zuz374glich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verh344ltnis der Eink374nfte der Ehegatten beizutragen. F374r den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Fa-milienunterhalt einsetzen. 2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt 374bersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelm344337ig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemes-sen. 3. Aufwendungen f374r eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behan-deln. 4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, k366nnen Aufwendungen f374r eine zus344tzliche Altersversorgung weiterhin abzugs-f344hig sein. 5. In H366he des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gew344hrten angemessenen Barbe-trags (247 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (247 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 - OLG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. September 2007 unter Zur374ckweisung des weiter gehen-den Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - D374sseldorf vom 15. Januar 2007 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger r374ckst344ndigen El-ternunterhalt f374r den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2006 in H366he von 2.416,90 200 nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zur374ckgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tr344gt der Kl344ger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsver-fahrens werden dem Kl344ger zu 36 % und dem Beklagten zu - 3 - 64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kl344ger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht als Tr344ger der Sozialhilfe aus 374bergegangenem Recht Anspr374che auf Elternunterhalt geltend. 1 Die 1915 geborene, pflegebed374rftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli 2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneink374nften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gew344hrte ihr der Kl344ger erg344nzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wur-de der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet. 2 Der Beklagte befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand und erh344lt Ver-sorgungsbez374ge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbst344tig; seit 2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentums-wohnung. 3 Mit der vorliegenden Klage hat der Kl344ger Unterhaltsanspr374che von ins-gesamt 3.295,10 200 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Be-klagte sei f374r die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in H366he von monatlich 311 200 leistungsf344hig gewesen, ab Juli 2005 in H366he von monatlich 236 200 und ab Juni 2006 in H366he von monatlich 117 200. Unter Ber374cksichtigung der Unterhalts- 4 - 4 - pflicht seiner beiden Br374der habe er in dem begehrten Umfang f374r den Unterhalt der Mutter aufzukommen. 5 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er h344lt sich f374r nicht leis-tungsf344hig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Au337erdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechne-te Wohnvorteil sei vom Kl344ger nicht zutreffend ermittelt worden. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im 334brigen in H366he von 881,18 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abge344ndert und den Beklagten verurteilt, insgesamt 1.719,57 200 nebst Zinsen f374r den streitigen Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kl344ger zu zahlen. Gegen die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kl344ger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung. 7 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 438 ver366ffentlicht ist, hat den Beklagten nur in dem ausgeurteilten Umfang f374r unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Bedarf der Mutter des Beklagten sei vom Kl344ger schl374ssig dargelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch der nach 247 133 a SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag als Bedarf der Mutter zu ber374cksichtigen. 9 - 5 - Die Leistungsf344higkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den ihm zuzurechnenden h344lftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die Aufwendungen f374r Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflege-versicherung sowie die zus344tzliche Altersvorsorge. Der Kl344ger k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bed374rfe als Pension344r keiner zus344tzli-chen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung aus-reichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zul344ssig, weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erh366hten Bedarf im Alter zu betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn des ma337geblichen Zeitraums noch unterhaltsbed374rftig gewesen sei und unter Ber374cksichtigung ihres eigenen Einkommens nur 374ber geringe Rentenanwart-schaften verf374ge. Zudem habe der Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr er-reicht. Unterhaltsleistungen f374r den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in H366he von 275 zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdver-mietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des un-ter den gegebenen Verh344ltnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Insofern seien vom Amtsgericht zu Recht 5,89 200 pro Quadratmeter als Ma337stab f374r er-sparte Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden. Das Familieneinkommen errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den h344lftigen Wohnvorteil erh366hten Einkommens der Ehefrau. Im Rahmen der Bestimmung der Leistungsf344higkeit des Beklagten k366nne die Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben der Eheleute entstehe, und die von dem Vorliegen eines Wohnvorteils unabh344ngig sei, nicht unber374ck-sichtigt bleiben. Um diese zu erfassen, werde der in der Literatur vorgeschlage-nen L366sung gefolgt, deren Ansatz es sei, die Entlastung, die dem Unterhalts-pflichtigen f374r sich selbst zugute komme, proportional auch dem Ehegatten zu 10 - 6 - belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung sei aus den Selbstbehaltss344tzen f374r den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten ein so genannter Familienselbstbehalt zu bilden. Entsprechend den f374r den Un-terhaltspflichtigen und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen Min-destselbstbehaltss344tzen der D374sseldorfer Tabelle, die der Haushaltsersparnis Rechnung tr374gen und unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass nach der Vor-gabe des Bundesgerichtshofs diese S344tze mit steigendem Familieneinkommen h366her zu veranschlagen seien, werde die Ersparnis der Lebenshaltungskosten im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 % veranschlagt. Diese Quote kor-respondiere in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltss344tzen nach Anmerkung D. 1 zur D374sseldorfer Tabelle. Zum Zwecke der Berechnung der Leistungsf344-higkeit eines Ehegatten sei daher zun344chst das Gesamtfamilieneinkommen - gek374rzt um die Ersparnisquote von 14 % - also in H366he von 86 % anzusetzen und h344lftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht ber374cksichtig-te Ersparnis von 14 % auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sei diesem nach sei-nem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen sei in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tze die H344lfte des den Selbstbehalt 374bersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz werde sichergestellt, dass auch bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichm344337ige Teilhabe der Eheleute an der Haushaltsersparnis erfolge. Auf dieser Grundlage errechneten sich f374r den Elternunterhalt einzusetzende Betr344ge von monatlich 152,25 200 (September 2004 bis Juni 2005), monatlich 77,25 200 (Juli bis Dezember 2005) und monatlich 7,32 200 (Januar bis September 2006). Unter Ber374cksichtigung der anteiligen Haf-tung der Br374der des Beklagten sei sodann der gegen374ber dem Beklagten be-stehende Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Danach schulde dieser nicht mehr als 1.719,57 200. - 7 - Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 11 12 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen f374r eine Inanspruchnahme des Beklagten aus 374bergegangenem Recht bejaht. So-wohl nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bun-dessozialhilfegesetzes als auch nach 247 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach b374rgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempf344ngers bzw. der leis-tungsberechtigten Person bis zur H366he der geleisteten Aufwendungen auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374ber. Einer der in den Bestimmungen genannten Aus-schlussgr374nde liegt nicht vor. 3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegen374ber seiner Mutter nach 247 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Kl344gerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben. 13 Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gew344hrte Hilfe einen Bar- und Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 200 bis Dezember 2004 und von mo-natlich 109,06 200 bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter ausgegangen. 14 a) Nach 247 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die Hilfe zum Lebensunter-halt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grunds344tzlich auch ei- 15 - 8 - nen angemessenen Barbetrag zur pers366nlichen Verf374gung. Falls der Hilfeemp-f344nger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen zus344tzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter H366he nach 247 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG. 247 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des not-wendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Dar374ber hin-aus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des 247 133 a SGB XII f374r Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zus344tzlichen Barbetrag nach 247 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der f374r den vollen Kalen-dermonat Dezember 2004 festgestellten H366he weiter erbracht. Hierdurch sollen H344rten f374r bisherige Leistungsempf344nger aufgefangen werden, da die Regelung 374ber den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen wor-den ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. 247 133 Rdn. 1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung pers366nlicher Bed374rfnisse des t344glichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO 247 35 Rdn. 15; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. 247 35 Rdn. 6). Durch den Zusatzbarbetrag werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Eink374nften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen k366nnen. b) In H366he des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhalts-rechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsbe-rechtigte ist darauf angewiesen, f374r seine pers366nlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bed374rfnisse 374ber bare Mittel verf374gen zu k366nnen. Andernfalls w344re er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen f374r K366rper- und Klei-derpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinig-keiten des t344glichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.). 16 - 9 - In H366he des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der Begr374ndung bejaht, ein Leistungsempf344nger, der die Heimkosten teilweise selbst aufbringen k366nne, habe bereits in der Vergangenheit regelm344337ig 374ber ein Einkommen verf374gt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard erm366glicht habe. Von den bisherigen Lebensverh344ltnissen werde auch der Bedarf im Heim gepr344gt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. 17 Das Ma337 des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich ge-m344337 247 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie von den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen ableitet. Nachteilige Ver-344nderungen der Einkommensverh344ltnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer 334bergangs-zeit - deshalb auch eine 304nderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpas-sung des Bedarfs an eine derartige Ver344nderung geht es hier indessen nicht. Die Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneink374nfte, als sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der Lebens-standard, den sie zuvor aus ihren Eink374nften bestreiten konnte, ist ihr auch im Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher 374ber ein etwas gro337z374giger bemesse-nes "Taschengeld" verf374gte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt wer-den. 18 4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei Ber374cksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gef344hr-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew344hren (247 1603 Abs. 1 BGB). 19 - 10 - a) Die H366he des die Leistungsf344higkeit des Beklagten bestimmenden Einkommens aus Versorgungsbez374gen in der hier ma337geblichen Zeit ist mit monatlich 2.253,79 200 netto unstreitig. Der Kl344ger stellt auch die Abz374ge f374r Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um Aufwendungen f374r die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie f374r eine zu-s344tzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem Selbstbehalt zu bestreiten seien. Ma337nahmen der zus344tzlichen Altersversor-gung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veran-lasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine "ver-gleichsweise gute Rente" beziehe. 20 Diese R374gen haben teilweise Erfolg. 21 b) Die Aufwendungen f374r eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen H366he dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt glei-cherma337en bez374glich der Pr344mien f374r eine private Haftpflichtversicherung (Kalthoener/B374ttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Eltern-unterhalt keine anderen Ma337st344be anzulegen als bei sonstigen Unterhalts-rechtsverh344ltnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hau337 Elternunterhalt: Grundlagen und Stra-tegien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebens-stellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt gepr344gt h344tten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrecht-lich anzuerkennen (vgl. etwa OLG K366ln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auf-fassung nicht mehr gefolgt werden. 22 - 11 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umst344nde und unter Ber374ck-sichtigung der besonderen Lebensverh344ltnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass der Unter-haltspflichtige grunds344tzlich keine sp374rbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichti-gen im Verh344ltnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegen374ber den 374blichen S344tzen - h366herer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des f374r den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Ein-kommens allein auf einen - etwa h344lftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt 374bersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unter-haltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts anderer-seits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unter-schiedlicher Verh344ltnisse vermieden werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217, 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. M344rz 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006, 1511, 1512 f.). 23 Mit R374cksicht darauf k366nnen die hier in Rede stehenden geringen Auf-wendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten werden; eine sp374rbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt. 24 - 12 - c) Die Kosten einer zus344tzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht als abzugsf344hig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Be-stimmung der Leistungsf344higkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdr374cklich die Ber374cksichtigung sonstiger Verpflichtungen (247 1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem unterhaltsberech-tigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch l344nger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen die Unw344gbarkeiten des Lebens abzusichern und f374r die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen erm366glicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senats-urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeintr344chtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsf344higkeit die M366glichkeit genommen werden, 374ber die prim344re Alters-vorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zus344tzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die prim344re Vorsorge in Zukunft nicht mehr f374r eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zus344tzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge f374r den Unterhaltsberechtigten aber grunds344tz-lich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gew344hrleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ 2006,1511, 1514). 25 Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben aus-geschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene - Fra-ge stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zus344tzlichen Alters-vorsorgema337nahmen fortzusetzen. Regelm344337ig ist mit dem Eintritt in das Ren- 26 - 13 - tenalter der Lebensabschnitt erreicht, f374r den mit R374cksicht auf die sinkenden Eink374nfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unter-haltsrechtlichen Leistungsf344higkeit weiterhin Versorgungsr374cklagen gebildet werden k366nnen, d374rfte grunds344tzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbst344ndig Erwerbst344tiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgema337nahmen h344ufig auch ausgelegt sein d374rften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbst344tigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kl344ger ihm einen Versto337 gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet h344tte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverh344ltnis kann er keine weiter gehende prim344re Altersversor-gung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zus344tzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungsl374cke vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 - Altersrente f374r Frauen von nur 237,52 200 monatlich bezieht. Auch dieser Um-stand verdeutlicht einen zus344tzlichen Vorsorgebedarf. Die H366he der Vorsorgeaufwendungen 374bersteigen mit 74,03 200 monatlich den f374r die Zusatzvorsorge ma337geblichen Umfang von 5 % des Jahresbrutto-einkommens des Beklagten (rund 28.000 200) nicht, so dass gegen die unter-haltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Mitei-gentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentums-wohnung hat eine Gr366337e von nur 69 m262. Das Miteigentum hieran l344sst die mo-natliche Zahlung von 74,03 200 nicht wegen anderweit bereits bestehender Absi-cherung als Ma337nahme der Verm366gensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile 27 - 14 - vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773). 28 d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des Be-klagten gegen374ber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Revision als ihr g374nstig nicht. Gegen die Annahme bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. 5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungs-gericht den h344lftigen Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen Bemessung hat es nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verh344ltnis-sen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 19. M344rz 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung einer Miete von 5,80 200 pro Quadratmeter und nach Abzug der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein Wohnvorteil von 406,66 200 monatlich ermittelt worden, der in H366he von 275 (203,33 200) das unter-haltsrelevante Einkommen des Beklagten erh366ht. 29 6. a) Zu den zu ber374cksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Be-klagten geh366rt auch die Unterhaltspflicht gegen374ber seiner Ehefrau, da diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schul-det ihr deshalb Familienunterhalt nach den 247247 1360, 1360 a BGB. Auch wenn dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung entwickelten Grunds344tzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die Gew344hrung einer frei verf374gbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in der Ehe 374bernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den An- 30 - 15 - spruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Anspr374chen auf die einzelnen Fami-lienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Ma337 des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, so dass 247 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt le-benden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187). Die Be-rechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschr344n-ken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen auszugehen. Auf die - Ver344nderungen unterliegen-den - Lebensverh344ltnisse k366nnen sich auch Unterhaltsanspr374che nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschr344nkung des Bedarfs der Ehegatten f374hren. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorweg-abzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemesse-nen Unterhalt des Ehegatten zu gew344hrleisten, nicht erreicht werden (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 2 Rdn. 82 a. E.). Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushalts-f374hrung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu ber374cksichtigen, die mit wach-sendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). 31 b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Elternunterhalts, der unter Ber374cksichtigung des die Haushaltsersparnis einbeziehenden, angemes- 32 - 16 - senen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg gew344hlt: 33 Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltss344tzen f374r den Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine Unterhalts-berechtigte wird ein so genannter Familienselbstbehalt gebildet. Die Haushalts-ersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (= Differenz zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des Ehegatten, ins Verh344ltnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten der Ehe-gatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem Anteil des Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen entsprechende Anteil an der Haushaltsersparnis zugerechnet. Von dem sich ergebenden Be-trag wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. 50 % der sich ergebenden Differenz stellen die f374r den Elternunterhalt verf374gbaren Mittel dar. In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86): 34 Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000 200 + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000 200 Familieneinkommen 4.000 200 Familienbedarf (86 % des Familieneinkommens bei 14 % Haushaltsersparnis, s. oben) 3.440 200 Anteil des Unterhaltspflichtigen (275) 1.720 200 + Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14 %) 420 200 2.140 200 - 17 - abz374glich Selbstbehalt des Unterhalts- pflichtigen (ab Juli 2005) 1.400 200 verbleiben 740 200 275 hiervon = 370 200 sind f374r den Elternunterhalt einsetzbar. 35 c) Diesem Berechnungsweg ist entgegengehalten worden, dass sich ei-ne deutlich geringere Leistungsf344higkeit ergebe, als wenn nur die in den unter-schiedlichen Selbstbehaltsbetr344gen zum Ausdruck kommende Haushaltser-sparnis ber374cksichtigt werde. Die Leistungsf344higkeit m374sse aber h366her sein, weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde (OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise zustimmend Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt die Auf-fassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die nur geringf374gig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht hinrei-chend ber374cksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu sp344t einsetzen d374rfte; vgl. auch Hau337 aaO Rdn. 252 b). Weiterhin ist kritisiert worden, dass die Methode bei gleich hohen Eink374nften der Ehegatten zu einem Elternunterhalts-anspruch gelange, der dem gegen374ber einem allein stehenden Unterhaltspflich-tigen mit gleichem Einkommen entspreche, obwohl dem Alleinstehenden keine Haushaltsersparnis zugute komme (Schausten Elternunterhalt Rdn. 84). Der Senat teilt die Auffassung, dass das Ergebnis jedenfalls f374r Eink374nf-te in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Gr366337enordnung, n344mlich bei einem Familieneinkommen von rund 2.900 200 bzw. von rund 2.600 200, nicht an-gemessen ist. Lie337e man die erh366hte Haushaltsersparnis au337er Betracht, erg344-be sich ein deutlich h366herer Unterhalt. Daraus folgt, dass die Haushaltserspar-nis, durch die gerade eine Entlastung eintritt, nicht ihrer Bedeutung entspre-chend ber374cksichtigt worden ist. Das zeigt die folgende Berechnung: 36 - 18 - Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 200 + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 200 Familieneinkommen 4.000,00 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.450,00 200 verbleibendes Einkommen 1.550,00 200 davon 275 775,00 200 individueller Familienbedarf (2.450 200 + 775 200) 3.225,00 200 Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 200 abz374glich Anteil des Unterhaltspflichtigen am individuellen Familienbedarf (3225 x 3000 : 4000) 2.418,75 200 f374r den Elternunterhalt einsetzbar 581,25 200 Auch im vorliegenden Fall h344tten sich bei Au337erachtlassung der Haus-haltsersparnis, die 374ber die Differenz der Selbstbehaltsbetr344ge hinausgeht, deutlich h366here f374r den Unterhalt einzusetzende Betr344ge ergeben als die vom Berufungsgericht errechneten. Im Hinblick darauf f374hrt die angefochtene Ent-scheidung nicht zu einer angemessenen Verteilung der f374r den Unterhalt zur Verf374gung stehenden Mittel. Als angemessen kann eine Verteilung nur dann angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung der Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem Lebensstandard regel-m344337ig steigt, in einer Weise ber374cksichtigt, dass hieraus auch eine h366here Leis-tungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen folgt. Das ist auch der Berechnungs-weise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine 37 - 19 - 374ber die Differenz der Selbstbehaltsbetr344ge hinausgehende Ersparnis nicht pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall ber374cksichtigt. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht. 38 7. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand ha-ben. Der Senat kann in der Sache jedoch abschlie337end entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. a) Der Senat h344lt es in der Regel f374r angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige 374ber h366here Eink374nfte verf374gt als sein Ehegatte, die Leistungsf344higkeit wie folgt zu ermitteln: 39 Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familien-einkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des f374r den individuellen Familienbedarf ben366-tigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltser-sparnis vermindert (s. dazu unten 7 b bb). Die H344lfte des sich ergebenden Be-trages kommt zuz374glich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugu-te. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhalts-pflichtige entsprechend dem Verh344ltnis der Eink374nfte der Ehegatten beizutra-gen. F374r den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwi-schen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. 40 - 20 - An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung: 41 Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 200 Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 200 Familieneinkommen 4.000,00 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.450,00 200 1.550,00 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 155,00 200 1.395,00 200 davon 1/2 697,50 200 + Familienselbstbehalt 2.450,00 200 individueller Familienbedarf 3.147,50 200 Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) 2.360,63 200 Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 200 abz374glich 2.360,63 200 f374r den Elternunterhalt einsetzbar 639,37 200 Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 200) und eines Betrages in H366he von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 200 = 697,50 200) errechnet werden. 42 b) aa) Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt 374bersteigende Einkommen der Ehegatten kann gew344hr-leistet werden, dass die mit zunehmenden Eink374nften ansteigende Ersparnis 43 - 21 - bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In H366he des Teilbetrages des Fami-lieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, wird der Haushalts-ersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltss344tze der Ehegatten (bis zum 30. Juni 2005: 1.250 200 und 950 200; Differenz: 300 200; ab 1. Juli 2005: 1.400 200 und 1.050 200; Differenz 350 200; jeweils gem344337 D374sseldorfer Tabelle) Rechnung getragen. Die Ber374cksichtigung einer Haushaltsersparnis, die die Differenz zwischen den Selbstbehaltsbetr344gen 374bersteigt, von der konkreten Darlegung im Einzelfall abh344ngig zu machen (so OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651), h344lt der Senat f374r wenig praktikabel (ebenso Eschen-bruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die Lebenserfahrung f374r eine mit steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht. bb) Die Bemessung der Haushaltsersparnis leitet der Senat nicht aus dem Verh344ltnis der unterschiedlichen Selbstbehaltsbetr344ge ab. Dieses Verh344lt-nis kann zum einen Ver344nderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in seiner Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der Haushaltsersparnis, die we-gen des den Familienselbstbehalt 374bersteigenden Einkommens eintritt, nicht zwingend. Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im Sozialrecht auf eine Haushaltsersparnis von 10 % abzustellen. 44 Nach 247 20 Abs. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur 304nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. M344rz 2006, BGBl. I 558) betr344gt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. 247 3 Abs. 3 der Ver-ordnung zur Durchf374hrung des 247 28 des Zw366lften Buches Sozialgesetzbuch - Regelsatzverordnung - (i.d.F. der 1. Verordnung zur 304nderung der Regelsatz-verordnung vom 20. November 2006, BGBl. I 2657) sieht vor, dass der Regel-satz jeweils 90 % des Eckregelsatzes betr344gt, wenn Ehegatten oder Lebens- 45 - 22 - partner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten Bedarfsgemeinschaften auch vor 304nderung von 247 3 Abs. 3 Regelsatzverord-nung: BSGE 99, 131 Tz. 19 f.). Der vom Bundesverfassungsgericht nicht bean-standeten (BVerfG FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der Bedarfss344tze liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaf-ten Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt werden k366nnen. c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, wenn das unter Be-r374cksichtigung von Familienselbstbehalt und Haushaltsersparnis verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur H344lfte f374r den individuellen Familien-bedarf und zur anderen H344lfte als f374r den Elternunterhalt verf374gbar in Ansatz gebracht wird. Danach ist es - auch aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Praktikabilit344t - grunds344tzlich zu billigen, wenn bei der Ermittlung des f374r den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa h344lftigen An-teil des Betrages abgestellt wird, der den Mindestbedarf 374bersteigt (vgl. 4 b). 46 8. Unter Heranziehung dieser Grunds344tze ergibt sich die folgende Be-rechnung des Unterhalts, den der Beklagte f374r seine Mutter aufzubringen hat: 47 a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des Beklag-ten ist einschlie337lich des Wohnwerts (1.971,11 200 + 203,33 200 = 2.174,44 200) um die erfolgten Abz374ge f374r die Kosten der Hausrats- und der Haftpflichtversiche-rung um monatlich 10,95 200 und 4,33 200 zu erh366hen. Es bel344uft sich deshalb auf 2.189,72 200. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug bis Juni 2005 monatlich 732,71 200 und ab Januar 2006 monatlich 407,47 200. 48 b) Auf dieser Grundlage ist zun344chst die Leistungsf344higkeit des Beklag-ten zu ermitteln: 49 - 23 - September 2004 bis Juni 2005 Einkommen des Beklagten 2.189,72 200 Einkommen seiner Ehefrau 732,71 200 Familieneinkommen 2.922,43 200 abz374glich Familienselbstbehalt (1.250 200 + 950 200 gem344337, D374sseldorfer Tabelle: Stand 1. Juli 2003) 2.200,00 200 722,43 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 72,24 200 650,19 200 davon 275 325,10 200 + Familienselbstbehalt 2.200,00 200 individueller Familienbedarf 2.525,10 200 Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.892,06 200 Einkommen des Beklagten 2.189,72 200 abz374glich 1.892,06 200 297,66 200 Juli bis Dezember 2005 Familieneinkommen 2.922,43 200 abz374glich Familienselbstbehalt (1.400 200 + 1.050 200, gem344337 D374sseldorfer Tabelle: Stand 1. Juli 2005) 2.450,00 200 472,43 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 47,24 200 425,19 200 davon 275 212,60 200 + Familienselbstbehalt 2.450,00 200 individueller Familienbedarf 2.662,60 200 Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.995,09 200 - 24 - Einkommen des Beklagten 2.189,72 200 abz374glich 1.995,09 200 194,63 200 Januar bis September 2006 Einkommen des Beklagten 2.189,72 200 Einkommen seiner Ehefrau 407,47 200 Familieneinkommen 2.597,19 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.450,00 200 147,19 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 14,72 200 132,47 200 davon 275 66,24 200 + Familienselbstbehalt 2.450,00 200 individueller Familienbedarf 2.516,24 200 Anteil des Beklagten (84,31 %) 2.121,44 200 Einkommen des Beklagten 2.189,72 200 abz374glich 2.121,44 200 68,28 200 c) F374r den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der Beklagte anteilig neben seinen beiden Br374dern (247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist auch deren Leistungsf344higkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffe-nen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln. 50 - 25 - aa) Anteil des Bruders M. des Beklagten September 2004 bis Juni 2005 Einkommen des Bruders 2.059,11 200 Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.041,81 200 Familieneinkommen 3.100,92 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.200,00 200 900,92 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 90,09 200 810,83 200 davon 275 405,42 200 + Familienselbstbehalt 2.200,00 200 individueller Familienbedarf 2.605,42 200 Anteil des Bruders (66,4 %) 1.730,00 200 Einkommen des Bruders 2.059,11 200 abz374glich 1.730,00 200 329,11 200 ab Juli 2005 Einkommen des Bruders 2.059,11 200 Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.039,86 200 Familieneinkommen 3.098,97 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.450,00 200 648,97 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 64,90 200 584,07 200 davon 275 292,04 200 + Familienselbstbehalt 2.450,00 200 individueller Familienbedarf 2.742,04 200 Anteil des Bruders (66,44 %) 1.821,81 200 Einkommen des Bruders 2.059,11 200 - 26 - abz374glich 1.821,81 200 237,30 200 bb) Anteil des Bruders K.-H.: September bis Dezember 2004 Einkommen des Bruders 2.360,30 200 Einkommen der Ehefrau des Bruders 395,78 200 Familieneinkommen 2.756,08 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.200,00 200 556,08 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 55,61 200 500,47 200 davon 275 250,24 200 + Familienselbstbehalt 2.200,00 200 individueller Familienbedarf 2.450,24 200 Anteil des Bruders (85,64 %) 2.098,39 200 Einkommen des Bruders 2.360,30 200 abz374glich 2.098,39 200 261,91 200 Januar bis Juni 2005 Einkommen des Bruders 2.807,21 200 Einkommen der Ehefrau des Bruders 446,91 200 Familieneinkommen 3.254,12 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.200,00 200 1.054,12 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 105,41 200 948,71 200 davon 275 474,36 200 + Familienselbstbehalt 2.200,00 200 - 27 - individueller Familienbedarf 2.674,36 200 Anteil des Bruders (86,27 %) 2.307,17 200 Einkommen des Bruders 2.807,21 200 abz374glich 2.307,17 200 500,04 200 ab Juli 2005 Familieneinkommen 3.254,12 200 abz374glich Familienselbstbehalt 2.450,00 200 804,12 200 abz374glich 10 % Haushaltsersparnis 80,41 200 723,71 200 davon 275 361,86 200 + Familienselbstbehalt 2.450,00 200 individueller Familienbedarf 2.811,86 200 Anteil des Bruders (86,27 %) 2.425,79 200 Einkommen des Bruders 2.807,21 200 abz374glich 2.425,79 200 381,42 200 d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des Be-klagten: 51 - 28 - 09-12/04 01-06/05 07-12/05 2006 Beklagter 297,66 200 297,66 200 194,63 200 68,28 200 Bruder M. 329,11 200 329,11 200 237,30 200 237,30 200 Bruder K.-H. 261,91 200 500,04 200 381,42 200 381,42 200 gesamt 888,68 200 1.126,81 200 813,35 200 687,00 200 Quote des Beklagten 33,49 % 26,42 % 23,93 % 9,94 % e) F374r den Bedarf der Mutter hat der Beklagte deshalb in folgendem Um-fang aufzukommen: 52 Bedarf der Mutter: Anteil des Beklagten: September 2004 402,82 200 134,90 200 Oktober 2004 469,04 200 157,08 200 November 2004 402,82 200 134,90 200 Dezember 2004 502,04 200 168,13 200 Januar 2005 468,44 200 123,76 200 Februar 2005 266,33 200 70,36 200 M344rz 2005 468,44 200 123,76 200 April 2005 402,22 200 106,27 200 Mai 2005 468,44 200 123,76 200 Juni 2005 402,22 200 106,27 200 Juli 2005 519,28 200 124,26 200 August 2005 519,28 200 124,26 200 September 2005 451,42 200 108,02 200 Oktober 2005 519,28 200 124,26 200 - 29 - November 2005 451,42 200 108,02 200 Dezember 2005 519,28 200 124,26 200 Januar 2006 519,28 200 51,62 200 Februar 2006 315,70 200 31,38 200 M344rz 2006 519,28 200 51,62 200 April 2006 501,82 200 49,88 200 Mai 2006 571,36 200 56,79 200 Juni 2006 501,82 200 49,88 200 Juli 2006 571,36 200 56,79 200 August 2006 571,36 200 56,79 200 September 2006 501,82 200 49,88 200 insgesamt 2.416,90 200 - 30 - 53 f) Eine abschlie337ende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, die-ses Ergebnis zu korrigieren. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.01.2007 - 267 F 333/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - II-2 UF 61/07 -
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