BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 140/08 Verk374ndet am: 7. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 131 Abs. 1 Nr. 2 Hat der Schuldner einen ungek374ndigten Kontokorrentkredit nicht ausgesch366pft, f374h-ren in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen kei-ne Abbuchungen gegen374berstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober 2003 374ber das Verm366gen der S. GmbH (nachfol-gend: Schuldnerin) am 26. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Die beklagte Sparkasse r344umte der Schuldnerin ab dem 1. Juli 2003 un-befristet eine Kreditlinie in H366he von 100.000 200 ein. Innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung wurde der Kredit um insgesamt 44.599,46 200 zur374ck-gef374hrt. Die H. Baugesellschaft mbH 374berwies auf das Konto der Schuldnerin am 7. August 2003 einen Betrag von 30.833,33 200 und am 2 - 3 - 4. September 2003 einen weiteren Betrag von 9.950,03 200; beide Zahlungen beruhten auf einem - zwischenzeitlich rechtskr344ftigen - vorl344ufig vollstreckbaren Urteil, aus dem die Schuldnerin aufgrund seitens der Beklagten gestellter Bankb374rgschaften vollstrecken konnte. Au337erdem gingen am 22. August 2003 eine Zahlung von 1.746 200 und am 5. September 2003 eine Zahlung von 157,53 200 auf dem Konto der Schuldnerin ein. Schlie337lich erfolgte eine Buchung zugunsten der Schuldnerin unter dem Titel "Zahlungen Sparkasse intern" in H366he von 1.912,57 200. Nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags k374ndigte die Beklagte die Gesch344ftsverbindung zu der Schuldnerin mit Schreiben vom 19. November 2003. Unstreitig h344tte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt Ver-f374gungen der Schuldnerin von ihrem Konto zugelassen. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlung in H366he von 44.599,46 200. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, es k366nne von einem Bargesch344ft ausgegangen werden, weil die Gew344hrung der Kreditlinie unter 334bernahme der 5 - 4 - B374rgschaften eine Gegenleistung der Beklagten f374r die von der Firma H. zugunsten der Schuldnerin vorgenommenen Einzahlungen darstelle. Diese Einzahlungen bedeuteten keine R374ckf374hrung des von der Schuldnerin bei der Beklagten in Anspruch genommenen Kredits, sondern eine zeitweilige Gut-schrifterh366hung. Bei dieser Sachlage spiele es keine Rolle, ob die Beklagte be-reits einen Anspruch auf Kreditr374ckf374hrung gehabt habe, weil sie unstreitig kei-ne Kreditr374ckf374hrung begehrt habe. Durch den Zahlungseingang auf dem Konto der Schuldnerin sei eine Gl344ubigerbenachteiligung nicht eingetreten. Vielmehr habe die Schuldnerin einen Zahlungsanspruch gehabt, so dass es auf eine Ge-genleistung nicht ankomme. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die der Schuldnerin gew344hrte Kreditlinie in H366he von 100.000 200 in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung durch Kontogutschriften um 44.599,46 200 verringert. Die darin liegende R374ckzahlung des Kredits ist als in-kongruente Deckung anfechtbar (247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). 7 a) In kritischer Zeit vorgenommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Anspr374chen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von 334berweisungen mit Forderungen, die dem Institut gegen den Kunden aus der in Anspruch ge-nommenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits zustehen, k366nnen nach 247247 130, 131 InsO anfechtbar und deshalb nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344s-sig sein. Welche Norm eingreift, h344ngt davon ab, ob - etwa wegen K374ndigung 8 - 5 - des Kreditvertrages - ein Anspruch der Bank auf R374ckzahlung des Kredits f344llig ist oder nicht (BGHZ 171, 38, 41 f Rn. 10). Ein Anspruch der Bank, Gutschriften mit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene For-derung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der Verrechnung R374ckzahlung des Kredits verlangen kann. b) Der Kreditgeber kann die R374ckzahlung eines ausgereichten Kredits erst nach dessen F344lligkeit fordern. Allein die Giro- oder Kontokorrentabrede stellte den der Schuldnerin gew344hrten Kredit nicht zur R374ckzahlung f344llig (BGHZ 150, 122, 127; BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183). Vielmehr wird die F344lligkeit nur durch das Ende einer vereinbarten Laufzeit, eine ordentliche oder au337erordentliche K374ndigung begr374ndet (Ober-m374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.242). Die K374ndigung ist hier erst am 19. November 2003 - und damit nach R374ckf374hrung der Kreditlinie um 44.599,46 200 - ausgesprochen worden. Hat der Schuldner - wie im Streitfall - den ungek374ndigten Kontokorrentkredit nicht vollst344ndig ausgesch366pft, f374hren in der kritischen Zeit eingehende Zahlungen, die dem Konto gutgeschrieben wer-den, zu einer inkongruenten Deckung (BGHZ 150, 122, 125 ff; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272; Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 4). 9 c) Die Kongruenz der Kredittilgung kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus einer Verrechnungsbefugnis der Beklagten her-geleitet werden. Dass diese die Kreditlinie offengehalten hat, macht die Ver-rechnung nicht kongruent, soweit die Kreditlinie tats344chlich nicht mehr in An-spruch genommen wurde. 10 - 6 - aa) Das Kreditinstitut ist im Rahmen des Girovertrages einerseits berech-tigt und verpflichtet, f374r den Kunden bestimmte Geldeing344nge entgegenzuneh-men und seinem Konto gutzuschreiben. Andererseits hat das Kreditinstitut 334berweisungsauftr344ge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuf374hren, sofern dieses eine ausreichende Deckung aufweist oder eine Kreditlinie nicht ausgesch366pft ist. Setzt das Kreditinstitut unter Beachtung dieser Absprachen den Giroverkehr fort, handelt es vertragsgem344337 und damit kongruent (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f). 11 bb) Vorliegend geht es indessen nicht um die vertragskonforme Abwick-lung des Giroverkehrs durch die Verrechnung von Zahlungseing344ngen mit Zah-lungsausg344ngen. Den Zahlungseing344ngen zugunsten der Schuldnerin standen unstreitig keine Kontobelastungen infolge an Dritte bewirkter 334berweisungen gegen374ber. Vielmehr hat die Beklagte s344mtliche Zahlungseing344nge mit eigenen gegen die Schuldnerin bestehenden Forderungen verrechnet. Demnach betrifft die Anfechtung in vollem Umfang die auf dem Konto der Schuldnerin eingegan-genen Zahlungen, welche die Beklagte eigenn374tzig zur Begleichung ihrer Kre-ditforderung verwendet hat. Anfechtbar sind stets Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gl344ubigerbank getilgt werden (BGHZ 150, 122, 127; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, aaO S. 237, 238 Rn. 6). Selbst wenn - anders als im Streitfall - neben den Zahlungseing344ngen von dem Schuldner veranlasste 334berweisungen in eine Kontoverbindung einzustellen sind, liegt insoweit eine durch die Verrechnung bewirkte anfechtbare Kredittilgung vor, als die Summe der Eing344nge die der Ausg344nge 374bersteigt (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f Rn. 15). Die Saldierungsvereinbarung deckt also nicht die endg374ltige R374ckf374hrung des einger344umten Kredits, sondern lediglich das Offenhalten der Kreditlinie f374r weitere Verf374gungen des Kunden (BGHZ 150, 122, 129). Da die Schuldnerin die ihr von der Beklagten weiter ein- 12 - 7 - ger344umte Kreditlinie tats344chlich nicht genutzt und keine 334berweisungsauftr344ge erteilt hat, durfte die Beklagte eingegangene Mittel nicht zu einer Kredittilgung verwenden. 2. Handelt es sich mithin um eine inkongruente Deckung, kommt der von dem Berufungsgericht angef374hrte Einwand des Bargesch344fts nicht zum Tragen (BGHZ 150, 122, 130; BGH, Urt. v. 15. November 2007, aaO Rn. 15 m.w.N.). Davon abgesehen kann die 334bernahme der B374rgschaft durch die Beklagte schon deshalb nicht als Gegenleistung im Sinne des 247 142 InsO gewertet werden, weil die Beklagte aus der B374rgschaft - f374r deren Stellung sie von der Schuldnerin die vereinbarte Avalverg374tung erhalten hat - tats344chlich nicht in Anspruch genommen wurde. Mangels einer den Zahlungseing344ngen gleichwertigen Gegenleistung sind die Voraussetzungen des 247 142 InsO bereits im Ansatz nicht erf374llt. 334berdies handelt es sich auch bei der Einstellung eines R374ckgriffsanspruchs aus der Inanspruchnahme wegen einer B374rgschaft in das Kontokorrent nicht um eine grunds344tzlich unanfechtbare Bardeckung (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober 2007, aaO S. 238 Rn. 10). 13 III. Auf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Die neu er366ffnete m374ndli-che Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Pr374fung, ob die Schuldnerin als weitere Voraussetzung einer Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zahlungsunf344hig war. Da die Tatgerichte hierzu noch keine Feststel- 14 - 8 - lungen getroffen haben, ist dem Senat eine Endentscheidung versagt. Die Sa-che ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mangels einer Gl344ubigerbenachteiligung abweisungsreif. Die Beklagte hat durch die Verrech-nungen die Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger benachteiligt, weil sie an den verrechneten Eing344ngen nicht insolvenzfest gesichert war (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, aaO S. 237 Rn. 4). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 O 92/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.12.2007 - 24 U 13/07 -
Full & Egal Universal Law Academy