BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/08 Verk374ndet am: 17. Februar 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572, 1578 b a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Herabsetzung oder zeitliche Begren-zung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. 247 1578 b BGB beschr344nkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebe-dingter Nachteile, sondern ber374cksichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheli-che Solidarit344t (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207). b) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kinderer-ziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte oh-ne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verf374gung h344tte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b BGB herabge-setzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten er-reichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991). BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2008 insoweit aufge-hoben, als der Antragsgegner f374r die Zeit von Januar 2008 bis De-zember 2009 zu h366herem nachehelichen Unterhalt als monatlich 387 200, f374r die Zeit von Januar 2010 bis September 2010 zu Unter-halt in H366he von monatlich 847 200 und f374r die Zeit ab Oktober 2010 zu Unterhalt in H366he von monatlich 337 200 verurteilt wurde und die Klage in H366he eines weiteren monatlichen nachehelichen Unter-halts von 583,27 200 (920,27 200 - 337 200) f374r die Zeit ab Oktober 2010 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab Januar 2008. 2 Die im Mai 1948 geborene Antragstellerin und der im Mai 1954 geborene Antragsgegner hatten im Juni 1981 die Ehe geschlossen. Bereits zuvor war im Februar 1980 die gemeinsame Tochter geboren, die inzwischen studiert und vom Antragsgegner unterhalten wird. Der im M344rz 1984 geborene gemeinsame Sohn war nach einem Geburtsfehler schwerst- und mehrfach behindert. In den ersten eineinhalb Jahren wurde er ununterbrochen in Kliniken behandelt. Da-nach wurde er von den Parteien bis zu seinem Tode im September 1993 h344us-lich gepflegt. Die Antragstellerin war in dieser Zeit nicht berufst344tig. Die Antragstellerin hatte ihr Lehramtsstudium bereits vor der Ehe abge-schlossen. W344hrend der Schwangerschaft und nach der Geburt des ersten ge-meinsamen Kindes absolvierte sie ihr Referendariat, das sie im Jahre 1982 ab-schloss. Danach bewarb sie sich erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst. Im Jahre 1990 erhielt die Antragstellerin ein Stipendium f374r eine Ausbildung zur Drehbuchautorin. Trotz einer Brustkrebserkrankung, die im Jahre 1991 diagnos-tiziert wurde und einen operativen Eingriff erforderte, schloss die Antragstellerin diese Ausbildung ab. Nach der Internatsunterbringung der gemeinsamen Toch-ter und dem Tod des gemeinsamen Sohnes im September 1993 war die An-tragstellerin erfolgreich als freie Drehbuchautorin t344tig und wurde f374r eines ihrer Drehb374cher f374r den "Grimme-Preis" nominiert. Vor der Trennung der Parteien erzielte sie aus dieser T344tigkeit nur noch vergleichsweise geringe Eink374nfte. Nach der Trennung wurde sie im August 2000 als angestellte Vertretungslehre-rin in den Schuldienst 374bernommen. Nach Ablauf des auf ein Schuljahr befriste-ten Arbeitsvertrages wurde das Arbeitsverh344ltnis wegen der Erkrankung der 3 - 4 - Antragstellerin nicht weiter fortgesetzt. In den Jahren 2001 und 2002 musste sich die Antragstellerin zweier Bypassoperationen unterziehen. Im Fr374hjahr 2003 wurden bei ihr als Sp344tfolge der Brustkrebserkrankung Knochenmetasta-sen im linken H374ftgelenk diagnostiziert. Die Antragstellerin bekam ein k374nstli-ches H374ftgelenk und musste sich einer Bestrahlungstherapie unterziehen. Im Juni 2004 brach der Schaft der H374ftprothese bei einem Sturz und musste aus-getauscht werden. Auch in der Folgezeit kam es nicht zu einer Wiederherstel-lung der Arbeitsf344higkeit der Antragstellerin; sie wurde zum 1. Januar 2006 ver-rentet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragstelle-rin seit 2006 Eink374nfte in H366he von insgesamt 762,66 200 monatlich, in denen 145,80 200 fiktive Zinsgewinne aus dem Verkaufserl366s einer gemeinsamen Eigen-tumswohnung enthalten sind. Der Antragsgegner erzielt nach den bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts seit dem Jahre 2006 unterhaltsrelevante Eink374nfte in H366he von monatlich mindestens 2.457,40 200, in denen ebenfalls 145,80 200 Zinseink374nfte aus dem Verkaufserl366s der fr374heren Ehewohnung enthalten sind. 4 Die Ehe der Parteien ist seit dem 28. September 2004 rechtskr344ftig ge-schieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Rentenanwartschaf-ten in H366he von monatlich 161,88 200 vom Versicherungskonto des Antragsgeg-ners auf das der Antragstellerin 374bertragen. Die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich wurden abgetrennt. Der Zugewinnausgleich wurde nicht weiter betrieben. Auf den Unterhaltsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge verurteilt, an sie monatlichen nachehelichen Unterhalt in H366he von 1.698 200 seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abge344ndert und den Antragsgegner unter Abweisung der weitergehenden Klage u.a. zu nachehelichem Unterhalt in 5 - 5 - wechselnder H366he, zuletzt f374r die Zeit ab Januar 2006 in H366he von 847 200 und f374r die Zeit ab Oktober 2010 in H366he von 337 200 verurteilt. Eine Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts hat es abgelehnt. 6 Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Herabsetzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts f374r die Zeit ab Okto-ber 2010 und begehrt f374r diese Zeit Unterhalt in H366he von monatlich 920,27 200. Der Antragsgegner begehrt eine K374rzung des nachehelichen Unterhalts auf monatlich 387 200 f374r die Zeit ab Januar 2008 und eine Befristung des Unterhalts auf die Zeit bis Ende Dezember 2009. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen der Parteien haben in dem eingelegten Umfang Erfolg und f374hren insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 7 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). 8 I. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Einkommensverh344ltnis-se der Parteien f374r die hier noch relevante Zeit ab Januar 2008 einen nachehe-lichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen in H366he von monat- 9 - 6 - lich 847 200 errechnet und diesen gem344337 247 1578 b BGB f374r die Zeit ab Oktober 2010 auf monatlich 337 200 gek374rzt. Eine Befristung des Unterhalts hat es abge-lehnt. 10 Vorbehaltlich der Ausk374nfte des Antragsgegners zu weiteren Eink374nften aus seiner T344tigkeit als gesch344ftsf374hrender Vorstand stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt zu, den sie im Wege der Teilklage geltend machen k366nne. Die Antragstellerin sei arbeitsunf344hig erkrankt und mit einer Wiederherstellung ihrer Erwerbsf344higkeit sei nicht mehr zu rech-nen, zumal sie seit Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte. Ihr sei deswegen lediglich die Erwerbsunf344higkeitsrente in H366he von monatlich 590 200, ein Betrag in H366he von monatlich 208,29 200 f374r Wiederho-lungshonorare und ein fiktives Zinseinkommen aus dem Verkaufserl366s der ge-meinsamen Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der im Jahre 2005 erzielte Erl366s sei an die Stelle des w344hrend der Ehe bestehenden Wohnvorteils getre-ten und damit ehepr344gend, was dazu f374hre, dass die Antragstellerin eine unter-haltsrechtliche Obliegenheit treffe, den erzielten Erl366s nach den Grunds344tzen vern374nftiger Wirtschaftsf374hrung anzulegen und zur Bedarfsdeckung einzuset-zen. Wenn sie den Erl366s stattdessen zur Tilgung nachehelich eingegangener und nicht ehepr344gender Verbindlichkeiten verwendet habe, k366nne sie dies dem Antragsgegner nicht einkommensmindernd entgegenhalten. Lediglich die mit dem Verkauf der Eigentumswohnung verbundenen Kosten von rund 2.500 200 k366nnte sie absetzen, so dass ein Betrag in H366he von 50.000 200 verbleibe. Bei einem durchschnittlichen Zinssatz f374r Tagesgeld in H366he von 3,5 % ergebe sich ein monatlicher Zinsgewinn in H366he von 145,80 200. Von den Eink374nften der An-tragstellerin seien 151,67 200 als krankheitsbedingter Mehrbedarf abzusetzen. Dieser Betrag entspreche der Hilfe zur Pflege, die in der Vergangenheit nach dem SGB XII bewilligt worden sei. Weiter abzusetzen sei ein Erwerbst344tigenbo- - 7 - nus von 1/7 auf die ber374cksichtigten Wiederholungshonorare. Das ergebe f374r die Zeit ab 2006 unterhaltsrelevante Eink374nfte in H366he von monatlich 762,66 200. 11 Dem stehe ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners ge-gen374ber, das sich nach Abzug s344mtlicher unterhaltsrelevanter Kosten und des Unterhalts f374r die gemeinsame Tochter einschlie337lich der Zinseink374nfte aus dem Verkaufserl366s ebenfalls f374r die Zeit ab 2006 auf jedenfalls monatlich 2.457,40 200 belaufe. Daraus ergebe sich f374r die Zeit ab 2006 ein rechnerischer Unterhalt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen in H366he von monatlich [(2.457,40 200 - 762,66 200 =) 1.694,74 200 : 2 =] rund 847 200. Dadurch werde die rela-tive S344ttigungsgrenze f374r den Bedarf der Antragstellerin, die sich seit Juli 2005 auf monatlich 2.200 200 belaufe, nicht 374berschritten. Der eheangemessene Selbstbehalt des Antragsgegners in H366he von 1.000 200 werde nicht ber374hrt. Der volle Unterhalt stehe der Antragstellerin jedoch nur f374r eine 334ber-gangszeit zu und sei nach 247 1578 b BGB f374r die Folgezeit auf den angemesse-nen Unterhalt herabzusetzen. In F344llen nicht ehebedingter Bed374rftigkeit sei die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts der Regelfall. Eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte fortgesetzte Teilhabe des Berechtigten am ehelichen Le-bensstandard solle nach einer 334bergangszeit entfallen, wobei sicherzustellen sei, dass der Berechtigte nicht schlechter gestellt werde, als er ohne die Ehe stehen w374rde. Ma337geblich f374r die Bemessung der 334bergangszeit sei die Frist, innerhalb derer es dem Berechtigten zumutbar sei, sich wirtschaftlich oder per-s366nlich auf die K374rzung bzw. den Wegfall des Unterhaltsanspruchs einzustel-len. Hierf374r sei von Bedeutung, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt aufeinander und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet h344tten. Die H366he des nach der 334bergangsfrist sicherzustellenden angemesse-nen Bedarfs orientiere sich an dem Einkommen, das der Berechtigte ohne die Ehe h344tte. Eine Absenkung unter das lebensnotwendige Existenzminimum 12 - 8 - komme aber auch insoweit nicht in Betracht. Vielmehr bilde der angemessene Selbstbehalt im Sinne des 247 1603 Abs. 1 BGB in H366he von zurzeit 1.100 200 die Untergrenze des abzudeckenden Bedarfs. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der angemessene Lebensbedarf im Sinne des 247 1578 b Abs. 1 BGB und der ange-messene Unterhalt im Sinne des 247 1603 Abs. 1 BGB unterschiedlich zu bewer-ten sein sollten. Vorliegend seien die Parteien gut 23 Jahre miteinander verheiratet ge-wesen; die Trennung sei nach 19 Ehejahren erfolgt. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines inzwischen vollj344hrig sei und studiere und das andere im Alter von neun Jahren verstorben sei. Es sei von den Par-teien zu Hause gepflegt worden; die Antragstellerin sei deswegen zun344chst nicht berufst344tig gewesen und habe erst kurz vor dem Tod des Kindes eine Zu-satzausbildung aufgenommen. Dennoch seien ehebedingte Nachteile hier nur schwer zu erkennen. Die Antragstellerin w344re auch ohne die Ehe wegen ihrer schicksalhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbst344tigkeit sicherzustellen. Soweit sich die ehebedingte vo-r374bergehende Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit auf die H366he der von ihr be-zogenen Erwerbsunf344higkeitsrente ausgewirkt habe, gelte dieser Nachteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Versorgungsausgleich als vollst344ndig ausgeglichen. Selbst wenn man darauf abstellen wolle, ob die Antragstellerin ohne ihre Erkrankung ehebedingte berufliche Nachteile h344tte, seien diese nur schwer greifbar. Die Antragstellerin sei nach dem Tod des be-hinderten Kindes und der Unterbringung der Tochter im Internat durchaus er-folgreich als Drehbuchautorin t344tig gewesen. Erst nach der Trennung habe sie ihre urspr374nglich erlernte T344tigkeit als Lehrerin aufgenommen. Man werde den ehelichen Lebensverh344ltnissen daher nicht gerecht, wenn man bei der Bemes-sung etwaiger ehebedingter Nachteile den nach der Trennung tats344chlich er-zielten Verdienst dem bei einer durchg344ngigen Besch344ftigung als Lehrerin 13 - 9 - hypothetisch erzielten Verdienst gegen374berstellen w374rde. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin sich nach Abschluss ihres Referendariats im Jahre 1982 nach eigenen Angaben erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst be-worben habe. 14 Vor diesem Hintergrund erscheine in Anbetracht der Ehedauer und der Erkrankung der Antragstellerin eine 334bergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung angemessen, w344hrend derer sich die Antragstel-lerin auf eine K374rzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf einstellen k366nne. Dabei sei ber374cksichtigt, dass die Parteien dann bereits seit 374ber zehn Jahren getrennt lebten und dass die Antragstellerin w344hrend der Trennungszeit jedenfalls zum Teil in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt aus eigener Er-werbst344tigkeit sicherzustellen. Nach Ablauf der 334bergangsfrist sei der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf von derzeit 1.100 200 zu begrenzen. Ab-z374glich der eigenen Eink374nfte der Antragstellerin ergebe sich dann noch ein Unterhaltsanspruch von 337 200. Eine zeitliche Befristung des Krankheitsunterhalts sei nicht geboten. Da-bei sei die Stellung des Krankheitsunterhalts im Gef374ge der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu ber374cksichtigen. Ihm komme eine wesentlich gewichtigere Bedeutung zu als dem blo337en Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 BGB. In An-betracht des Alters der Antragstellerin und der langen Ehedauer gebiete die nacheheliche Solidarit344t eine unbefristete Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfs durch den Antragsgegner. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung auch k374nftig nicht mehr in der Lage sein werde, ihren angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Eink374nften zu de-cken und der Antragsgegner weiterhin Eink374nfte aus einer beruflichen Karriere erzielen werde, die ihm erst durch die 334bernahme der Kinderbetreuung durch die Antragstellerin erm366glicht worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine 15 - 10 - eine unbefristete Sicherstellung des gek374rzten Unterhalts dem Antragsgegner zumutbar. II. 16 Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-visionen beider Parteien in wesentlichen Begr374ndungselementen nicht stand. 1. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin richtet sich nach 247 1572 Nr. 1 BGB, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung erwerbsunf344hig war (zur Abgrenzung des Krank-heitsunterhalts vom Aufstockungsunterhalt vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 15 ff.). Das Ma337 des nachehelichen Unterhalts bemisst sich gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen. Entsprechend hat das Berufungsgericht den Unterhaltsan-spruch f374r die Zeit bis September 2010 - im Ansatz zutreffend - im Wege der Differenzmethode ermittelt. 17 Soweit die Revision der Antragstellerin bei der Bemessung ihres Unter-haltsbedarfs im Wege der Differenzmethode allerdings die Ber374cksichtigung eigener fiktiver Zinseink374nfte in H366he von monatlich 145,80 200 r374gt, h344lt das an-gefochtene Urteil dem nicht stand. 18 a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverh344ltnisse ist nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag l344sst sich der Vorschrift des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344lt- 19 - 11 - nissen vielmehr sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens grunds344tz-lich zu ber374cksichtigen und zwar unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Ankn374pfung an die ehelichen Lebensverh344lt-nisse begrenzt deren grunds344tzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Soli-darit344t andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. Novem-ber 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.; a.A. M374nchKomm/ Maurer BGB 5. Aufl. 247 1578 Rdn. 6). F374r den Unterhaltsberechtigten stellt sich der Verbrauch eines vorhandenen Verm366gens zwar als Problem seiner Bed374rf-tigkeit nach 247 1577 Abs. 1 BGB dar. Insoweit gelten trotz der grunds344tzlichen Eigenverantwortung aber 344hnliche Grunds344tze wie f374r die Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 519). Danach bleibt eine Verringerung der lau-fenden Eink374nfte und der Verbrauch eines vorhandenen Verm366gens unabh344n-gig von den Verh344ltnissen w344hrend der gelebten Ehe bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur dann unber374cksichtigt, wenn dies wegen der grunds344tzlichen Eigenverantwortung auch unter Ber374cksichtigung der nachehe-lichen Solidarit344t geboten ist. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten kann deswegen entgegen den tats344chlichen Verh344ltnissen von fiktiv h366heren Eink374nften ausgegangen werden (zum Unterhaltspflichtigen vgl. Se-natsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 31). Ein solches, unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten hat das Oberlan-desgericht f374r den Verbrauch des Verkaufserl366ses aus der gemeinsamen Ei-gentumswohnung nicht festgestellt, weil es insoweit allein an die Verh344ltnisse bei Ehezeitende angekn374pft hat. Da die Antragstellerin die Verwendung ihres Verkaufserl366ses aber substantiiert vorgetragen hatte, h344tte das Berufungsge- 20 - 12 - richt pr374fen m374ssen, ob ihr der Verbrauch des Verkaufserl366ses oder eines Teils davon unterhaltsrechtlich vorgeworfen werden kann. Nur insoweit kann von fik-tiven Zinseink374nften eines schuldhaft nicht mehr vorhandenen Verm366gens aus-gegangen werden. 21 b) Hinzu kommt, dass die vom Oberlandesgericht fiktiv ber374cksichtigten Zinsen auch der H366he nach nicht erzielbar w344ren. Das Oberlandesgericht ist von einer Verzinsung des Ver344u337erungserl366ses in H366he von 3,5 % ausgegan-gen, was die gegenw344rtigen Anlagezinsen deutlich 374bersteigt. 2. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Be-lange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemein-schaftlichen Kindes unbillig w344re. 22 a) Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Un-terhalt zu sorgen (247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie schon nach der Recht-sprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schr344nken solche ehebeding-ten Nachteile regelm344337ig auch nach der Neufassung des 247 1578 b BGB (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die M366glichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 35 und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, Tz. 35 f.). Solche Nachteile k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Er-werbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. So f374hrt 23 - 13 - etwa im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach 247 1570 BGB eine fehlende oder eingeschr344nkte Erwerbsm366glichkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19 ff.) zu einem ehebedingten Nachteil, der regelm344337ig unterhaltsrechtlich auszugleichen ist. 24 b) Beim Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelm344337ig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend f374r den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsmin-derung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunf344higkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe w344re (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB und der Altersunterhalt nach 247 1571 BGB. In beiden F344llen ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorge-beitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt wer-den. Ehebedingte Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB k366nnen also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begr374ndet werden, wenn f374r diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit voll-st344ndig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25). 247 1578 b BGB beschr344nkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers aller-dings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374cksich- 25 - 14 - tigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schlie337t es eine Ber374cksichti-gung anderer Gesichtspunkte bei der Billigkeitsabw344gung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gem344337 247 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelm344337ig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (Se-natsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37 und vom 25. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37). Bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunf344-higkeit handelt es sich in der Regel allerdings um eine schicksalhafte Entwick-lung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten f374r das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt. 26 Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsan-spruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in 247 1572 BGB ein besonderes Ma337 an nachehelicher Solidarit344t festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begren-zung und Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unber374cksichtigt bleiben kann. Auch in solchen F344llen, in denen die fortwirkende eheliche Solida-rit344t das wesentliche Billigkeitsargument bildet, f344llt den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten einzelnen Umst344nden besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haus-haltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarit344t zu bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 38 f.). 27 - 15 - c) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unter-halts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374-gung h344tte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsbe-rechtigten abzustellen. 28 Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsf344hig, ist auf das Einkommen abzu-stellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen k366nnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991 Tz. 14). Ist der Unterhaltsberechtig-te hingegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus ei-ner solchen Erwerbst344tigkeit abgestellt werden, wobei von der tats344chlichen Rente nach durchgef374hrtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheitsunterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verf374gung h344tte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbst344tigkeit in der Lage w344re, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesunder Unterhaltsberechtigter erzielen k366nnte. Falls die Krankheit - wie regelm344337ig - nicht ehebedingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf i.S. von 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollst344ndiger Erwerbsunf344higkeit also aus der H366he der Erwerbsunf344higkeitsrente, wobei auch hier von der tats344chli-chen Rente nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsf344hig ist, kann daneben auf Erwerbseinbu337en als ehebedingten Nachteil abgestellt werden. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991 Tz. 14). 29 - 16 - Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Eink374nfte, die diesen angemes-senen Unterhaltsbedarf erreichen, oder k366nnte er solche Eink374nfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach einer 334bergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Eink374nften umstellen kann, zum vollst344ndigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung f374hren (Senats-urteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990, 1991 Tz. 15 m.w.N. und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschr344nkung sei-ner Erwerbst344tigkeit hingegen lediglich Eink374nfte, die den eigenen angemesse-nen Unterhaltsbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, schei-det eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach 247 1578 b Abs. 2 BGB regel-m344337ig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer 334bergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Se-natsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 16). 30 d) Der angemessene Lebensbedarf, der nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unter-halts bildet, bemisst sich beim Unterhaltsanspruch wegen vollst344ndiger Er-werbslosigkeit wegen Krankheit oder Gebrechen nach 247 1572 BGB also grund-s344tzlich nach den eigenen Renteneink374nften des kranken Unterhaltsberechtig-ten. Nur wenn die eigenen Eink374nfte darunter liegen, bildet das Existenzmini-mum die unterste Grenze des angemessenen Lebensbedarfs. 31 Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen nach 247 1572 BGB kann mithin nach 247 1578 b BGB bei geringeren Eink374nften auf den Min-destbedarf herabgesetzt werden, der sich am Existenzminimum orientiert und nach der Rechtsprechung des Senats die unterste Grenze des Unterhaltsbe- 32 - 17 - darfs beim nachehelichen Unterhalt und beim Betreuungsunterhalt nach 247 1615 l BGB bildet. Dabei darf die H366he des stets zu wahrenden Existenzmi-nimums mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst344tigen Unter-haltspflichtigen pauschaliert werden (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen dar374ber hinausgeht und gegen374ber dem nacheheli-chen Unterhalt sowie dem Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l BGB regelm344337ig mit zurzeit 1.000 200 monatlich angesetzt wird (vgl. D374sseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2010 B IV FamRZ 2010, 173, 174 und Ziff. 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte), steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unter-haltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhalts-pflichtigen gleichgesetzt werden darf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. De-zember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 30 f.). Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf bemisst sich nach dem Betrag, der einem nicht erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen als notwendi-ger Selbstbehalt zur Verf374gung steht und gegenw344rtig nach der D374sseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 200 betr344gt. Soweit der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbst344tigen mit gegen-w344rtig 900 200 dar374ber hinausgeht, schlie337t er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten 374bertragen werden kann (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 33 - 18 - 3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats h344lt die ange-fochtene Entscheidung den Angriffen der Revisionen nicht stand. 34 35 a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch hinsichtlich des Krankheitsunterhalts eine Begrenzung und Befristung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommt und dabei eine umfassende Billigkeitspr374fung erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht hier ehebedingte Nachteile abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre Krebserkrankung stehe im Zusammenhang mit der erheblichen Belastung durch die Betreuung des inzwischen verstorbenen behinderten Kindes, ist zu pauschal und unsubstantiiert, als dass der Antragsgegner sich darauf einlassen k366nnte. Dass die Antragstellerin keine Festanstellung als Lehrerin erhalten hat, ist nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre Erkrankung w344h-rend ihrer sp344teren Lehrert344tigkeit zur374ckzuf374hren. b) Im Rahmen der gebotenen Billigkeitspr374fung hat das Berufungsgericht zu Recht die relativ lange Ehedauer ber374cksichtigt, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 20 Jahre betrug. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich auf die Zeit von der Eheschlie337ung (hier Juni 1981) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier Juni 2001) abzustellen (Senatsur-teile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 35 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Allerdings stellt das Merkmal der Ehedauer im Regelungszusammenhang des 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz f374r die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verh344ltnisse dar. Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen weiter darauf abgestellt, dass die Antragstelle-rin die gemeinsame Tochter und bis zu dessen Tod auch den gemeinsamen Sohn betreut und erzogen hat, wobei in die Betreuung des schwerbehinderten Sohnes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch der An- 36 - 19 - tragsgegner eingebunden war. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht ber374cksichtigt, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder zun344chst keine Erwerbst344tigkeit ausge374bt hatte und sie nach dem Tod des gemeinsamen Sohnes und der Internatsunterbringung der Tochter aller-dings eine Zweitausbildung zur Drehbuchautorin durchgef374hrt hat, in deren Fol-ge sie in diesem Beruf sehr erfolgreich war. c) Gleichwohl kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Begren-zung des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt keinen Bestand haben. Zwar ist die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19). Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu 374berpr374fen, ob der Tat-richter die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe ver-kannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unbe-r374cksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt ins-besondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb-nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdi-gung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t. Das ist hier nicht der Fall. 37 aa) Bei der Bemessung der 334bergangszeit ist das Berufungsgericht zu Lasten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass bis zur Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach 1578 b BGB seit der Trennung der Parteien zehn Jahre und der rechtskr344ftigen Scheidung etwa sechs Jahre ver-gangen sind. Der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, ob sich das Beru-fungsgericht des Umstands bewusst war, dass diese Frist 374berwiegend in eine Zeit vor Geltung des 247 1578 b BGB f344llt (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 41). Denn vor der Gesetzes344nderung zum 1. Januar 38 - 20 - 2008 konnte der Krankheitsunterhalt lediglich auf den angemessenen Lebens-bedarf herabgesetzt werden (247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Auf der Grundla-ge jener gesetzlichen Regelung hatte die Begrenzung und Befristung des nach-ehelichen Unterhalts erst durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) an Bedeutung gewonnen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut zu pr374fen haben, ob eine ab diesem Zeitpunkt laufende 334bergangsfrist von viereinhalb Jahren bis zum 1. Oktober 2010 im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht. bb) Bei der Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze f374r die Herabsenkung des nachehelichen Unterhalts bildet, ist das Beru-fungsgericht zu Lasten des Antragsgegners von einem zu hohen Bedarf ausge-gangen. Weil das Einkommen der Antragstellerin unterhalb des Existenzmini-mums liegt, ist hier auf die unterste Grenze der Angemessenheit abzustellen. Das Berufungsgericht hat insoweit noch zutreffend ausgef374hrt, dass das "le-bensnotwendige Existenzminimum" der Antragstellerin gewahrt bleiben m374sse. Insoweit hat es aber zu Unrecht auf einen Bedarf von monatlich 1.100 200 statt auf den Mindestunterhalt in H366he des notwendigen Selbstbehalts eines Er-werbslosen von zurzeit 770 200 abgestellt. Zwar kann der nacheheliche Unterhalt im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 1578 b Abs. 1 BGB auch auf einen h366heren Bedarf als auf den geringsten m366glichen Mindestunterhalt von zurzeit 770 200 herabgesetzt werden. Dessen war sich das Berufungsgericht hier aber nicht bewusst, zumal es den Unterhalt f374r die Zeit ab Oktober 2010 auf die aus seiner Sicht unterste Grenze von 1.100 200 herabgesetzt hat. Das Berufungsge-richt wird deswegen in eigener Zust344ndigkeit zu pr374fen haben, ob eine Herab-setzung auf den f374r den Krankheitsunterhalt angemessenen Lebensbedarf nach 247 1578 b BGB von hier 770 200 unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde angemes-sen ist oder ob besondere Umst344nde des Einzelfalles f374r eine geringere Absen-kung sprechen. 39 - 21 - cc) Soweit das Berufungsgericht der Antragstellerin auf ihren angemes-senen Lebensbedarf eigene Eink374nfte angerechnet hat, wird es erg344nzend zu pr374fen haben, ob der Kl344gerin auf der Grundlage der oben genannten Recht-sprechung des Senats auch fiktive Zinseink374nfte in H366he von monatlich 145,80 200 aus einem nicht mehr vorhandenen Ver344u337erungserl366s zugerechnet werden k366nnen. 40 dd) Schlie337lich h344tte das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitspr374-fung nach 247 1578 b BGB f374r eine Herabsetzung des Krankheitsunterhalts auch die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse beider Parteien ber374cksichtigen m374ssen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 226 FamRZ 2009, 1207 Tz. 43). Das war hier aber schon deswegen nicht m366glich, weil es lediglich 374ber eine Teilklage der Antrag-stellerin entschieden und den Antragsgegner zugleich zur weiteren Auskunft verurteilt hat. Ohne genaue Kenntnis der Einkommensverh344ltnisse des An-tragsgegners war dem Berufungsgericht deswegen eine abschlie337ende Ent-scheidung 374ber eine Begrenzung des nachehelichen Krankheitsunterhalts ver-wehrt. Solange der Antragsgegner eine Auskunft zu seinen weiteren Eink374nften verweigerte, konnte das Berufungsgericht der Antragstellerin auch keinen unzu-reichenden Vortrag vorwerfen. Es h344tte deswegen entweder zun344chst durch Teilurteil 374ber den Auskunftsantrag entscheiden oder in der gleichzeitigen Ent-scheidung 374ber die Teilklage auf Unterhalt eine Entscheidung nach 247 1578 b BGB ablehnen m374ssen. 41 d) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall eine Befristung des Krankheitsunterhalts abgelehnt hat. Die nacheheliche Solidarit344t hat durch die Rollenverteilung in der mehr als 20 Jahre andauernden Ehe ein erhebliches Gewicht erhalten. Wenn das Oberlandesge-richt deswegen und unter Ber374cksichtigung des geringen Renteneinkommens 42 - 22 - der Antragstellerin sowie des deutlich h366heren Erwerbseinkommens des An-tragsgegners eine Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB aus Billigkeitsgr374nden abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2006 - 35 F 6150/01 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06 -
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