BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 140/10 vom 9. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 9. Aug ust 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des S e- nats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7. Juli 2011, Rn. 3). L e- diglich hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der sel b- ständig tragenden Erwägung einer Entreicher ung nicht auseinandergesetzt h a- be (Beschluss aaO Rn. 4 f). Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfse r- wägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben. 2. Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klagefor derung im Berufungsrechtszug auf § 134 InsO gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darl e- 1 2 3 - 3 - hensvertrag in den Raum stellt, werden keine ei genständigen Zulassungsgrü n- de erhoben. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 418 O 118/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 9 U 203/09 -
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