BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 140/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring am 7. Juli 20 1 1 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Ober landesgerichts Ha m- burg vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der Streitwert wird auf 440.000 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Abw eisung der Teilforderung ü ber 400.000 a) Insoweit scheiden Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG aus. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des maßgeblichen Gesel l- schafterbeschlusses ausweislich seiner Entscheidungsgründe berüc k sichti gt und in seine rechtliche Würdigung, die keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen lässt, einbezogen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen A n spruch darauf, 1 2 3 - 3 - dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinande r- setzt, die sie selbst f ür richtig hält. Aus dem Prozes s grundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Recht s ansicht zu folgen (BGH, Beschl uss v om 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStR E 2009, 328 Rn. 5 mwN). b) D as Berufungsgericht hat die A bweisung der Klage hinsichtlich der Teilforderung über 400.000 auf den weiteren Gesichtspunkt der Entreich e- rung gestützt. Insoweit werden von der Beschwerde keine Rügen vo r gebracht. Wird das angefochtene Urteil durch zwei voneinander unabhängige B e- gr ündungen getragen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 f; zur Rechtsbeschwerde BGH, Beschl uss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409). 2. Auch im Blick auf die weitere Teilforderung in Höhe von 40.000 ein Zulassungsgrund nicht durch. Soweit die Beschwerde Feststellungen vermisst, ob der Jahresa b schluss unter Berücksichtigung der freien Rücklagen die Zahlung einer Ausschüttu ng gestattete, kann bereits nicht festgestellt werden, ob das Berufung s urteil auf dem vermeintlichen Rechtsfehler beruht. Denn die Beschwerde macht nicht geltend, dass ein entsprechend positives Jahresergebnis nicht vorhanden g e- wesen sei. Im Übrigen fehlt es im Blick auf den geltend gemachten Zula s- sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e chung (§ 543 Abs. 2 4 5 6 7 - 4 - Nr. 2 Fall 2 ZPO) an jeder Darlegung einer Wiederholungs - oder Nacha h- mungsgefahr. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: L G Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 418 O 118/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 9 U 203/09 -
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