BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 140/10 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp am 8. Mai 201 2 beschlossen: Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel des Kl ä- gers gegen das am 17. März 2010 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verl o- re n (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Revisionsstreitwert wird auf 334.999,19 i- on der Beklagten 285.609,92 49.389,27 Gründe: I. Der Kläger nimmt die bekl agte Bank auf Rückabwicklung der Beteiligu n- gen an der F . Medienfonds .. GmbH & Co. KG und der F . Medienfonds .. GmbH & Co. KG in Anspruch. Der Kläger verlangt unter anderem, gestützt auf den V orwurf mehrerer Aufklärungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erwo r- benen Anteile Rückzahlung der (aus Eigenkapital finanzierten) Beteiligungsb e- 1 2 - 3 - träge zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 8% p.a. seit Zeichnung der Beteiligungen. Di e Klage hatte in der Berufungsinstanz bis auf Teile des en t- gangenen Gewinns im Wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsauffassungen in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens einer Bank hinsichtlich der Aufklärung über Rückvergütungen zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag hinsichtlich des entgangenen Gewinns weiter. Die Beklagte hat ihre nachfolgend eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen. II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Eine Fortführung als Anschluss - revision kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in Betracht. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugu nsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus de n Urteilsgründen erg e- ben (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozes s- parteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspa r- tei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der 3 4 5 6 - 4 - gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig a nderen Grund angreift (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 5 und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 Rn. 10, vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision "im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsaufassungen in der obergerichtlichen Rech t- sprechung zur Frage des Verschuldens einer Bank hinsichtlich der Verletzung ihrer Pflicht zur Aufklärung der Anleger über den Erhalt von kick - back - Zahlun - gen" zugelassen. Die Revisionszulassung konnte zwar nicht auf diese unsel b- ständige Rechtsfrage zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen besch ränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, juris Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entsche i- dung geben wollte, ob die ang enommenen Schadensersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur Höhe des ent gange nen Gewinns hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Übe r- prüfung gestellt. Aus den Entschei dungs gründen ergibt sich vielmehr, d ass es insoweit von unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen R echts grundsätzen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen. 2. Die Revision des Klägers kann auch nicht mehr als Anschlussrevision fort geführt werden. 7 8 - 5 - Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzude u- ten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 110 6 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 7 und zur Berufung auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387 f.) . Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte ist die Anschlussrevision all erdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO). Nur dies ist im Tenor (deklaratorisch) festzustellen. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu ents cheiden (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Ist die Revision in eine Anschlussrevision umzude u- ten, kann und muss somit nur über die Anschlussrevision, nicht aber (auch) über die Revision entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn das zunächst eingelegt e Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zei t- punkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 mwN). 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Rev i- sions kläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlus s- revision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO i hre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Die Anschlussrevision ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eing e- legten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des R e- visionskläge rs stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachen t- scheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussrevis i- onskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwe n- dung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden (BGH, 9 10 11 - 6 - Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW - RR 2005, 727, 728 , vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW - RR 2005, 651 und vom 17. Dezem - ber 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235 ff.). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine unselbständige A n- schlussberufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinung s- streit in Rn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision gelten. Ist ein Rechtsmittel als u n- selbständiges Anschlussrecht s mittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr d a- rauf an, wann es eingelegt wurde. Die durch e in unselbständiges Anschlus s- rechtsmittel ausgelösten höheren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jede n- falls bei Erfolg des Anschlussrechtsmittels tragen, ohne dass es darauf a n- kommt, ob das ursprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig war. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Revisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussrevisio n aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussic ht der Anschlussrevision zu ent scheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO). 12 - 7 - Durch die Rücknahme der Revision unterliegt somit nur der Revisionskläger, währ end dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision nichts aussagt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 1 4 zur Berufung). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 1 O 307/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2010 - 13 U 34/09 -
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