BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 140/11 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 69, 71, 92, 149; ZPO § 287 a) Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und - bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfä l tig auszuwählen und zu überwachen. b) In welchen zeitlichen Abständen der Gläubi gerausschuss Geldverkehr und - bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist j e- denfalls der unverzügliche B e ginn der Prüfung nach Übernahme des Amts. c) Geldverkehr und - bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Ve r walterhandelns möglich ist. d) Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs - und Betriebskonten b e stimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläub i- gerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden. - 2 - e) Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Han d lungen an den ihm an vertraut en Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. D e- zember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98). f) § 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht d a- geg en Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberec h- tigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs - und Prozessfü h- rungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Koste n- pauschalen geht. g) Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs - und Prozessfü h- rungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur B e friedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger ve rwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abz u ziehen. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 26 . Juni 2014 durch die Richter Vill , Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Loh mann, den Rich ter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Ur teil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesge richts Celle vom 7. September 2011 im Kostenpu nkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. August 1999 noch am selben Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M . AG, in dem e r mit Beschluss vom 30. Ju ni 2005 bestellt wurde . Zugleich entließ das Insolv enzgericht den bisherige n Verwalter (nachfolgend: untreuer Verwalter) aus dem Amt. Dieser hatte aus der Masse Gelder in Millionenhöhe veruntreut. Er wurde unter anderem wegen dieser Veruntreuungen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahre n verurteilt. Der Kläger nimmt die Bekla g- 1 - 4 - ten als Mitglieder des Gläubigerausschusses oder als deren Rechtsnachfolger auf Ersatz des durch die Veruntreuungen entstandenen Schadens in Anspruch, den er auf rund 6,7 Millionen Euro beziffert. Außerdem begehrt e r die Festste l- lung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden. Zu Mitgliedern eines vom Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerve r- sammlung bestellten Gläubigerausschus ses ernannte das G ericht den Recht s- vorgänger der Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 3 und 4 . I n der Sit zung di e- ses A usschusses vom 23. Au gust 1999 wurde der Beklagt e zu 3 mit der Ka s- senprüfung betraut . Die erste Gläubigerversammlung vom 28. September 1999 wählte zusätzlich zu den bisherigen Mitgliedern den Beklagten zu 2 und die Rechtsvorg ängerin der Beklagten zu 5 in den Gläubigerauss chuss . Ferner b e- schlo ss die Gläubigerversammlung, dass ein von dem untreuen Verwalter ei n- gerichtetes Hinterlegungskonto sowie aus verfahrenstechnischen Gründen e r- öffnete Betriebskon ten weiter ge füh rt werden sol lten . Der untreue Verwalter wurde ermächtigt, über das Hinterlegungskonto und die Betriebskonten allein zu verfü gen . Eine erste Kassenprüfung nach § 69 InsO erfolgte am 1. November 2000. Beanstandungen erga ben sich keine. Unregelmäßigkeiten hatte es zu die sem Zeit punkt noch nicht gegeben . Gut zwei Wochen nach der erste n Kassen prüfung begann der untreue Verwal ter Gelder von dem Hinterlegungskonto auf von ihm eingerichtete Konten bei anderen Banken zu verschieben, die (auch) nicht zu den Betriebskonten ge hörten, deren Weiterführung die Gläubigerversammlung beschlossen hatte. Die erste Überweisung über 6 Millionen DM erfolgte am 16. November 2000 . Weitere Abflüsse vom Hinterlegungskon to waren am 13 . Dezember 2000 (5,5 Millionen DM), 16. März 2001 (1,1 Milli onen DM), 20. April 2001 (1,1 Millionen DM), 29. August 2001 (1,6 Millionen DM), 23. November 2001 (220.000 DM) 2 3 - 5 - und am 28. Oktober 2002 (100.000 zu verzeichnen . Ein Teil dieser Gelder i n Hö he von 1.790.787,2 0 DM wurde dem Hinter legungskonto später wiede r zug e- führt , d er wesentliche Teil floss jedoch in eine von dem untreuen Verwalter z u- sammen mit Mitgliedern seiner Familie in den 1990er Jahren gegründete Bete i- ligungsgesellschaft und ging für die Masse verloren. Dies deckten die weiteren, von dem Beklagten zu 3 am 29. Mä rz 2001, 15. August 2002 , 5. Juni 2003 , 1. Juni 2004 und am 31. März 2005 durchge führten Kassenprüfungen nicht auf ; erst infolge eine r Selbstanzeige des untreuen Verwalters bei der Staatsanwal t- schaft im Juni 2005 wurden die Vorgänge offenbar . Infolge eines Vergleichs mit einer Bank erhielt der Kläger auf den Schaden 500.000 Noch vor der Beste l- lung des Kläger s zum Insolvenzver walter waren von e ine r ande re n Bank insg e- samt 1.383.000 geflossen . Der Kläger wirft den Mitgliedern des Gläubigerausschusses vor, mit den Kassenprüfungen nicht rechtzeitig begon nen und diese sodann weder häufig noch sorgfältig genug durchgeführt zu haben. E r macht einen Schaden geltend, den er vornehmlich darauf stützt, ordnungsgemäß dur chgeführte Prüfungen hätten den untreuen Verwalter von den Veruntreuungen abgehalten . Unter A n- rechnung der vorgenannten Rück - und Zuflüsse ver lang t er deshalb Ersatz aller der Masse entzogenen Gelder (= 5.236.635,04 nebst entgangenen , auf dem Hinterlegungskonto zu erwirtschaftenden Anlagezinsen, diese berechnet ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses vom Hinterlegungskonto (= 1.437.993,82 Dezember 2008). H ilfswei se ist der Kläger der Auffassung , die Veruntreuungen hätten durch die vorzunehmenden Kassenpr ü- fungen aufgedeckt und so der Schadenseintritt jedenfalls teilweise abgewendet werden müssen. 4 - 6 - D as Landgericht hat der Kla ge teilweise in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro stattgegeben. Die Berufun gen des Klägers und der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben . Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger sein restliches Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurte ils , soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist , und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Schadensersatza n- spruch aus § 71 In sO zu. H ierzu hat es Folgendes ausge führt: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten sich eine beziehung s- weise mehrere Pflichtverle tzungen zuschulden kommen lassen. D ie Pflichtwi d- rigkeiten des Beklagten zu 3 als gewähltem Kassenprüfer seien den übrigen Mitglie dern zuzurechnen. Die vom Beklagt en zu 3 durchzuführenden Kasse n- prüfungen seien nicht in dem gebotenen Abstand von drei Monaten, sondern in zu großen Intervallen durchgeführt worden. Damit sei die erforderliche Dichte der Kassenprüfungen nicht gegeben. 5 6 7 8 - 7 - Die Pflichtverletzungen seien allerdings nicht in vollem Umfang kausal für den eingetretenen Schaden geworden . Grundsätzlich sei nach der Lebense r- fahrung davon auszugehen, dass es ein Vermögensverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wage, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anve r- trauten Werten zu vergreifen; die s s telle einen Anscheinsbeweis dar, den die Beklagten nicht erschüttert hätten. Der Anscheinsbeweis gelte indes nicht für solche Untreuehandlungen, die erstmals nach einer K assenprüfung stattgefu n- den hätten , selbst we nn diese Prüfung bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise viel früher hätte stattfinden müssen und zu diesem Zeitpunkt schon die fünfte Kassenprüfung geboten gewesen wäre. D ie Veruntreuungen hätten anlässlich der nächsten nach der Überwe i- sung vom 20. April 2001 gebotenen Kassenprüfung aufgedeckt werden mü s- sen . Es hätte auffallen müssen, dass die se Überwei sung von 1,1 Millio nen DM auf ein bis dahin unbekanntes Kontokor rentkonto erfolgt sei . Dies hät te für den Kassenprü fer Anlass geben müssen, n achzufassen. D ann wären bei der geb o- tenen Sorgfalt die unberechtigten Abflüsse von diesem Konto und die weiteren Verbindungen aufgefallen. Ein Schaden sei nur in dem aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Umfang entst anden. Zutreffend sei das La ndgericht davon ausg e- gangen, dass selbst bei Aufdeckung der Veruntreuungen im Sommer 2001 der bis dahin entstandene Schaden nicht hätte behoben werden können. Der u n- treue Verwalter sei nicht mehr in der Lage gewesen, die erfolgten Abhebungen vom Hinterlegu ngskonto aus eigenen Mitteln auszugleichen. Hinsichtlich der Überweisung vom 20. April 2001 in Höhe von 1,1 Millionen DM sei anzumerken, dass es insoweit ein e Rückzahlung auf das Hinterlegungskonto in einer diesen 9 10 11 - 8 - Betrag übersteigenden Höhe von 1,79 Mill io nen DM gegeben habe. Hier müsse eine Verrechnung erfolgen. Auch die Abflüsse vom Hinterlegungskonto vo m 23. November 2001 (220.000 DM) und vom 28. Oktober 2002 (100.0 00 en mit Rückflüssen zu verrechnen . Es verbleibe ein Scha den in dem vom La ndg e- richt festgestellten Umfang von 1.165.548,38 . II. Diese Ausführungen halten rechtlich er Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hätte der vom Kläger geltend g e- machte weitergehende Schadensersatzanspruch aus § 71 InsO nich t verneint werden dürfen. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings alle Beklagten für die richtigen Klagegegner gehalten. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmäc h- tig t en (auch) der Revisionsbeklagten zu 5 kommt es nicht darauf an, ob de ren R echtsvorgängerin als M itglied des Gläubi gerausschusses in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes geha ndelt hat. E i ne befreien de Haftung s- übernahme durch den Staat beziehungsweise die entsprechende Anstellung s- körper schaft gemäß Art. 34 Satz 1 GG würde sich allenfalls auf einen A nspruch aus § 839 Abs. 1 BGB und die von diesem verdrängten deliktischen Haftung s- tatbestände beziehen . Eine Haftung, die nicht durch § 839 BGB verdrängt wird, besteht fort ( vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, 2012, § 839 Rn. 34 ff; Palandt/ Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839 Rn. 1 6). Hier geht es um den Anspruch aus § 71 InsO und damit um eine Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 12 13 14 - 9 - 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 96), die gegebenenfall s neben die delikt i- sche Haftung tritt (vgl. Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 71 Rn. 21; MünchKomm - InsO/Schmid - Burgk, 3. Aufl., § 71 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 71 Rn . 21 ; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 71 Rn. 2 ) . Maßgeblich für die Haftung aus § 71 InsO ist , wer Mitglied des Gläubigerausschus ses g e- worden ist. Dies war nach den von den Beklagten schon in der Berufung s- instanz nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Recht s vorgä n- gerin der Beklagten zu 5 persönlich . 2 . Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben mehrfach, auf unte r- schiedliche Art und Weise und schuldhaft gegen die in § 69 InsO geregelten Überwachungspflichten verstoßen. D ies hat das Berufungsgericht nur teilweise erkannt. a) Der Gläubigeraussch uss ist ein selbständiges gesetzliches Organ im Insolvenzverfahren. Durch ihn soll en der ständige Einfluss der beteiligten Glä u- biger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt und so deren Int e- ressen zur Geltung gebracht werden (BGH, Beschluss v om 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZInsO 2007, 444 Rn. 1 5). Hierzu erlegt § 69 Satz 1 InsO den Mitglieder n des Gläu bigerausschusses die Pflicht auf , den Insolvenzverwa l ter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwa chen. Einzelne Pflichten regelt § 69 Satz 2 In sO . Danach haben sich die Ausschussmitglieder über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäft s- papiere einsehen und den Geldverkehr und - bestand prüfen zu lassen. E in Ve r- stoß gegen die se Pflichten kann einen Schadens ersatzanspruch aus § 71 InsO begründen. 15 16 - 10 - Die § 69 InsO zu entnehmenden Pflichten treffen nicht den Gläubige r- ausschuss als solchen, sondern die einzelnen Ausschussmitglieder (BGH, B e- schluss vom 1. März 2007 , aaO Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZB 23 1/06, ZInsO 2008, 105 Rn. 6). Bei der Haftung aus § 71 InsO handelt es sich um eine individuelle Haftung, d ie deshalb regelmäßig eine ei gene Pflichtverle t- zung des jeweiligen Ausschussmitglieds voraus setzt . b) Besondere Bedeutung für die Überwachung d er Geschäftsführung des Insolvenzverwalters kommt der Prüfung von Geldverkehr und - bestand gemäß § 69 Satz 2 InsO zu. Was die Mitglieder des Gläubigerausschusses insoweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten unternehmen müssen, ist höchs t- richterli ch bislang ungeklärt. Es gelten die nachfolgenden Grundsätze: aa) Dem Wortlaut der Vorschrift ( " prüfen zu lassen " ) ist eindeutig zu en t- nehmen, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses die Prüfung von Gel d- verke hr und - bestand nicht selbst vornehmen müssen . Nicht derart eindeutig er gibt sich aus dem Wortlaut, welche Pflichten die Ausschussmitglieder insoweit treffen. Denkbar ist zu m einen, dass sie selbst zur Prüfung von Geldverkehr und - bestand verpflichtet und lediglich berechtigt sind , mit der Erf üllung dieser Pflicht einen Dritten zu betrauen (so wohl MünchKomm - InsO/Schmid - Burgk, 3. Aufl., § 69 Rn. 18; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 69 Rn. 21 ff; wohl auch Ganter in Festschrift Fischer, 2008, S. 121, 133 ). Die Pflicht der Au s- schussmitglieder kann sich aber auch darauf beschränken, eine mit der Prüfung zu betrauende Perso n sorgfältig auszuwählen und diese zu überwachen ( vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 69 Rn. 10) . Richtig ist L etz t eres . Es besteht keine originäre Pflicht der Ausschus s- m itglieder, die Prüfung von Geldverkehr und - bestand selbst vorzunehmen. 17 18 19 20 - 11 - Dies steht ihnen frei. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Die mit der Prüfung b e- traute Person wird daher nicht in Erfüllung einer Pflicht der (übrigen) Mitglieder des Gläubigerausschu sses tätig; eine Zurechnung fremden Verschuld ens nach § 278 BGB kommt nicht in Betracht ( HmbKomm - InsO/Frind, 4. Aufl., § 71 Rn. 4; FK - InsO/Schmitt, 7. Aufl., § 71 Rn. 6; aA MünchKomm - InsO/Schmid - Burgk, aaO § 71 Rn. 16; Schmidt/Jungmann, InsO, aaO § 71 Rn. 15 f; Küb ler in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 71 Rn. 15 f; Ganter in Festschrift Fischer, aaO S. 132 ff). Aller dings müssen sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses um die Durchführung der Prüfun g en sowie um deren Ergebnis kümmern (RGZ 150, 286, 287 ; zu § 88 Abs. 2 KO ). Daher obliegt es ihnen zunächst , unverzüglich und sorgfältig die Person auszuwählen , welche die Prüfung en vornehmen soll. Sodann haben die Ausschussmitglieder sicherzustellen, dass die Person die Prüfungen in zeitlicher Hinsicht or d nungsgemäß durchführt ( vgl. Pape in P a- pe/Uhländer, aaO) . Über die Ergebnis se der Prüfungen haben sie sich unte r- richten zu lassen und sich zu vergewissern, dass die Prüfung en den an derart i- ge Kontrolle n zu stellenden Anforderungen ent sprechen (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 31/76, BGHZ 71, 253, 256 f ; zu § 88 KO ). D ies folgt aus der Gesetzgebungs geschichte und dem in den Gesetzesbegründungen zutage getretenen Willen des Gesetzgebers . Der eingeschränkte Pflichtenkreis der Mitglieder des Gläubigeraus schusses führt zudem zu einer sachgerechten B e- grenzung ihres Haftungsrisikos. (1) Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung verpflichtete § 88 Abs. 2 Satz 2 KO den Gläubigerausschuss dazu, " die Untersuchung der Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monat durch ein Mitglied vornehmen zu lassen " . Das Mitglied war entsprechend zu beauftragen und der Hinterlegung s- stelle namhaft zu machen (Kuhn/Uhlenb ruck, KO, 11. Aufl., § 88 Rn. 2 a ). Die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses waren lediglich verpflichtet, sich 21 - 12 - um die Vornahme der Prüfung und deren Ergebnis zu kümmern ( Kilger/ Schmidt, KO, 17. Aufl., § 88 unter Ziff. 2; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 88 Rn. 4; Kuhn/Uhle nbruck, aaO). Über dieses hatten sich die Ausschussmitgli e- der zu unterrichten . Ferner hatten sie sich zu vergewissern, dass die erfolgte Prüfung den an eine derartige Prüfung zu stellenden Anforderungen entsprach ( BGH, Urteil vom 27. April 1978, aaO; Kilger/Schmidt, aaO, § 89 unter Ziff. 1; Jaeger/Weber, aaO § 88 Rn. 4; Kuhn/Uhlenb ruck, aaO ). Anknüpfungspunkt für eine Haftung der übrigen, ni cht mit der Kassenprüfung bet ra u ten Mitglieder des Gläubigerausschusses war demnach stets die Verletzung eigener Pflichten (RGZ 150 , aaO; BGH, Urteil vom 27. April 1978, aaO). Wird aber das mit d er Kassenprüfung befasste Ausschussmitglied nicht (auch) in Erfüllung einer den übrigen Mitgliedern obliegenden Pflicht tätig, scheidet eine Zurechnung seines Verschuldens gemäß § 278 BGB von vornherein aus. D ie Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 2 KO un d die zu ihr ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung standen zu m Ende ihrer Anwendungszeit in der Kritik. Angesichts der Entwicklung des modernen Rechnungswesens wurde bezweifelt , ob die bisherigen Grundsätze noch uneingeschränkt Geltung bea n- spruchen k önnten. Vor allem im Konkurs von Großunternehmen sei eine or d- nungsgemäße Überwachung im hergebrachten Sinne nicht mehr möglich, wenn nicht ein oder mehrere Mitglieder des Gläubigerausschusses dauernd abgestellt werden sollten, um Kontrollen durchzuführen. Im Einzelfall könne es sogar g e- rechtfertigt sein, auf Kosten der Masse einen Wirtschaftsprüfer oder ein Wir t- schaftsprüferunternehmen mit einzelnen Prüfungstätigkeiten zu beauftragen (Kuhn/Uhlenbruck, aaO Rn. 2 b mwN ). (2) Mit § 69 Satz 2 InsO hat der Gesetzgeber sowohl an die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 2 KO als auch an die insoweit geäußerte Kritik ang e- 22 23 - 13 - knüpft. Nach § 80 Abs. 3 des Regierungsentwurfs sollte der Gläubigerau s- schuss verpflichtet sein, wenigstens einmal in jedem Vierteljahr die Kasse des Verwalters prüfen zu lassen (BT - Drucks. 12/2443 S. 21). Die Pflicht zur Ka s- senprüfung sollte damit flexibler gestaltet werden : Die Prüfung brauche nicht mehr einmal in jedem Monat, sondern nur einmal in jedem Vierteljahr vorg e- nommen zu werden, und sie brauche nicht durch ein Mitglied des Gläubige r- ausschusses persönlich zu erfolgen, sondern könne einem sachverständigen Dritten übertragen werden. Praktische Schwierigkeiten, die bei der Handhabung der konkursrechtlichen Bestimmung aufgetreten seien, sollte n damit für die Z u- kunft vermieden werden (BT - Drucks. 12/2443 S. 132). Eine Erweiterung der Pflichten der Mitglieder des Gläubigeraussch usses sollte damit nicht verbunde n sein ; vielmehr sollten die Ausschussmitglieder bei der Erfüllung ihrer in enger Anlehn ung an die Vorgängervorschrift des § 88 KO geregelten Pflichten (vgl. BT - Drucks. 12/2442, aaO) sogar freier gestellt werden . Nach wie vor haben also die Mitglieder des Gläubigerausschusses die Kasse des Insolvenzverwa l- ters nicht selbst zu prü fen , sondern l ediglich prüfen zu lassen . Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Entwicklung hin zu einem modernen Rechnungswesen das unter der Geltung der Konkursordnung mit der Kassenprüfung zu betra u- ende Ausschussmitglied insbesondere in der Insol venz g röße rer Unterneh men überfordern kann. Er hat deshalb vorgesehen, dass auch ein sachverständiger Dritter eingeschaltet werden kann. Mit diesem Regelung sziel stünde es in W i- derspruch anzunehmen, der Gesetzgeber habe nunmehr alle Mitglieder des Gläubigerausschusses originär selbst zur Vornahme der Kassenprüfung ve r- pflichten wollen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung findet sich im Wesen t- lichen in § 69 Satz 2 InsO. Im weiteren Gesetzgebungsverfah ren ist nur noch die Frist von einem Vierteljahr gestrichen worden , um eine dem Einzelfall ang e- 24 - 14 - passte Handhabung zu ermöglichen (BT - Drucks. 12/7302 S. 163). Die Anknü p- fung an Geldverkehr und - bestand statt an die Kasse des Verwalters berüc k- sich tigt - ohne Einfluss auf die Pflichten der Ausschussmitglieder - den mode r- nen Zahlungsverkehr . Es ist daher an die zu § 88 Abs. 2 Satz 2 KO ergangene Rechtsprechung anzuknüpfen, welche stets auf eine eigene Pflichtverletzung der übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses abgestellt und nicht etwa die Pflichtverletzung des mit der K assenprüfung betrauten Ausschussmitglieds z u- gerechnet hat (RGZ 150, aaO ; BGH, Urteil vom 27. April 1978, aaO ) . Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn von der nach § 69 Satz 2 InsO b e- stehenden Möglichkeit , einen Dritten zu b eauftra g en , Gebrauch gem a cht wird. Mit Blick auf die Pflichten der Ausschussmitglieder kann es keinen Unter schied bedeuten , ob die se ein Mi tglied oder einen externen Dritten mit der Prüfung b e- auftragen. Wird ein Mitglied betraut, so haftet dieses für Fehler bei der Kasse n- prüfung ebenso nach § 71 InsO, wie die übrigen Mitglieder für ein etwaiges Auswahl - und Überwachungsverschulden. (3) Die Beschränkung der Pflichten der nicht mit der Prüfung von Gel d- verkehr und - bestand betrauten Mitglieder des Gläubigerausschusses ist sac h- ge recht. Eine effektive Kontrolle des Insolvenzverwalters liegt im Inte resse der Gläubiger . Die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts vermag diesem Interesse nicht vollständig gerecht zu werden; sie ist keine permanente oder vorbeugende Pflicht , und oft wir d das Insolvenzgericht praktisch nicht mehr leisten können, als die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu überwachen ( Ganter in Fests chrift Fischer, 2008, S. 121; vgl. auch Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 5; Hm b- Komm - InsO/Frind, 4. Aufl., § 71 Rn. 2 ). Vor diesem Hintergrund ist e ine weite r- gehende Kontrolle des Verwalterhandelns durc h den Gläubigerausschuss g e- b o ten . D ie Mitgliedschaft im Aus schuss darf allerdings nicht mit übermäßig en Risiken behaftet sein , um die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Amt es 25 - 15 - nicht zu beeinträchtigen. Ein übermäßiges Haftungsrisiko wäre die Zurechnung des Verschuldens des mit der Kassenprüfung betrauten Ausschussmitgliedes oder Dritten. D ie Haftung gemäß § 71 InsO soll die Ausschussmitglieder zur sorgfältigen Pflichterfüllun g anhalten, nicht aber zum " Ausfallbürgen " für ung e- treue Insolvenzverwalter machen (Ganter in Festschrift Fischer, aaO S. 122). bb ) In welchen zeitlichen Abständen Geldverkehr und - bestand durch die damit betraute Person zu prüfen sind, ist eine Frage der Umstände des jeweil i- gen E inzelfalls (vgl. MünchKomm - InsO/Schmid - Burgk, 3. Aufl., § 69 Rn. 18; P ape in Pape/Uhländer, InsO, § 69 Rn. 15; Küb ler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 69 Rn. 26; Graf - Schlicker/Pöhlmann /Kubusch, 4. Aufl., § 69 Rn. 16; Sc hmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 69 Rn. 23; Ganter in Festschrift Fischer, aaO S. 125 ; Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2009, 1095, 1098 ), deren Würd i- gung dem Tatrichter obliegt. Grundsätzlich muss die Überwachung des Inso l- venzverwalters während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens gewäh r- leistet sein. In jedem Verfahren ist deshalb mit der Prüfung unverzüglich zu b e- ginnen (vgl. Kübler in K übler/Prütting/Bork, aaO § 69 Rn . 28; Pape/Uhländer, aaO § 69 Rn. 14; Schmidt/Jungmann, aaO § 69 Rn. 23; Lind in Ahr ens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 69 Rn. 6). Im weiteren Verlauf des Ve r- fahrens können etwa dessen S tand, die Anzahl der Kontobewegungen oder der Umstand einer Betriebsfortführung von Einfluss auf die Länge der Prüfungsi n- tervalle sein (vgl. Gant er in Festschrift Fischer, aaO ; Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2009, 902, 905 ). Treten Ungereimtheiten auf, sind die Prüfungsabstände zu verkürzen (Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 69 Rn. 16). Stets ist im Blick zu behalten , dass die Prüfung von Ge ldverkehr un d - bestand auch die Veruntre u- ung von Massegeldern verhindern soll und eine solche unabhängig von den genannten Umständen jederzeit verübt werden kann (Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2009, 1095, 1098) . 26 - 16 - cc ) Am Zweck der Prüfungspflicht hat sich auch die Prüfungsintensität zu orientieren. Die von § 69 InsO geforderte Überwachung des Insolvenzverwa l- ters ist grundsätzlich n ur dann gewährleistet, wenn Geldverkehr und - bestand so geprüft werden, dass ein e zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist. Dies kann es erforderlich machen , alle Kontenbewegungen mit den dahinter stehenden Geschäftsvorfällen durch Einsicht in die entsprechenden Belege nachzuvollziehen ( MünchKomm - InsO/Schmid/Burgk, aaO § 69 Rn. 18; Pape in Pape/Uhländer, aaO § 69 Rn. 14 ff ; Ganter in Festschrift Fischer, aaO S. 124 ff ). Insbesondere dann, wenn es sich bei den Belegen um Eigenbelege des Verwalters han delt, gebietet es die Überwachungspflicht, sich durch geei g- nete Maßnahme n von der inhaltlichen Richtigkeit der Belege zu üb erz eugen (HmbKomm - InsO/Frind, 4. Aufl., § 69 Rn. 4). Die mit der Kassenprüfung betra u- te Person darf sich nicht allein auf die Angaben des Verwalters verlassen (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 31/76, BGHZ 71, 253, 256; Graf - Schlicker/ Pöhlmann /Kubusch , aaO § 69 Rn. 12; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 69 Rn. 18) . Begegnet die Belegführung Zweifeln - etwa weil der Verwalter nur E i- genbelege vorlegt oder die angelegten Gelder aufgrund unklarer Bezeichnu n- gen des Kontos nicht eindeutig dem jeweiligen In solvenzverfahren zuzuordnen sind - oder hat der Verwalter Geld er auf Konten transferiert, die nicht als Hinte r- legungsstelle bestimmt sind, haben die Ausschussmitglieder soforti ge Nachfo r- schungen an zu stellen und eine vollständige Überprüfung des Geldverkehr s vor zu nehmen oder vornehmen zu lassen (vgl . OLG Celle, ZInsO 2010, 1233, 1237; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 69 Rn. 28). Hierzu werden in Zwe i- felsfällen auch die Konten einzusehen und bei dem Geldinstitut nach dem Vo r- handensein der dort angeblich angelegten Gelder zu forschen sein. Verschiebt der Verwalter Beträge auf Poolkonten, auf denen eine Zuordnung zum einze l- nen Verfahren und eine gesonderte Kontenführung für jedes Verfahren nicht 27 - 17 - mehr gewährleistet ist, müssen die Ausschussmitglieder unverzü glich einschre i- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 3). Einschränkungen der grundsätzlich geschuldeten Prüfungsintensität können sich aus den Umstände n des Einzelfalls erge ben. Eine lückenlose Über wachung muss zumutbar sein, was - wenn keine besonderen Verdacht s- momente eingreifen - bei einem außergewöhnlich hohen Belegaufkommen zweifelhaft erscheinen kann. Wegen der Möglichkeit, mit der Prüfung von Gel d- verkehr und - bestand einen sachver ständigen Dritten zu betr auen , muss hier jedoch ein s trenger Maßstab angelegt werden (vgl. Pape in Pape/Uhländer, aaO § 69 Rn. 15; Ganter in Festschrift Fischer, aaO S. 126 ). dd) Auf e inen festgestellten Verstoß haben alle Mitglieder des Gläubige r- ausschusses unverzüg lich und angemessen zu reagieren , nicht etwa nur der mit der Kassenprüfung betraute Dritte . D e ssen Aufgabe ist es , den Ausschus s- mitgliedern das erforderliche Wissen zu vermitteln . Handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, der das Vertrauen in den Verwalter un zweifelhaft nicht insgesamt in Fra ge stellt, reicht es aus , den Verstoß zu rügen und (erforderl i- chenfalls) Abhilfe zu fordern. An das Insolvenzgericht muss ein solcher Verstoß nur berichtet werden, wenn die Abhilfe nicht kurzfristig erfolgt (vgl. BGH, B e- sc hluss vom 21. März 2013, aaO ). Nicht nur geringfügige Verstöße sind rege l- mäßig sogleich dem Insolvenzgericht zu melden. c) Den vorstehenden Anforderungen genügte die von dem Beklagten zu 3 als gewähltem Kassenprüfer entfaltete Prüfungstätigkeit nicht. Auch die übr i- gen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben ihre Pflichten verletzt. 28 29 30 - 18 - aa) D ie zeitlich e Ausgestaltung der durch den Beklagten zu 3 vorg e- nomme nen Kassenprüfungen war pflichtwidrig . Dies hat das Berufungsgericht mit Recht erkannt. Die ers te Prüfung erfolgte ohne ersichtlichen Grund erst über ein J ahr nach der Wahl zum Kassenprüfer und damit nicht unverzüglich. Trotz des späten Zeitpunkts der ersten Prüfung erf asst e diese nicht einmal den g e- samten zurückliegenden Zeitraum. Geldverkehr und - bestand während der let z- ten vier Monate vor der P rüfung blieben weiterhin unbeachtet. Die weiteren Pr ü- fun gen fanden in Abständen zwischen knapp fünf und gut 16 Monaten statt . Dies entsprach nicht dem vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu bean standender Weise als notwendig fest gestellten Prüfungsintervall von drei Monaten. Darin liegt zugleich eine Pflichtverletzung der übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sie hätten sich versichern müssen, dass der Beklagte zu 3 die Kassenprüfungen in zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß durchführt e . Nötigenfalls hätten sie den Beklagten zu 3 von seiner Aufgabe entbinden und eine andere Person mit der Prüfung betrauen müssen. bb) Anlässlich der zweiten Kassenprüfung vom 29. März 2001 stellte der Bekla gte zu 3 fest, dass sich 11,5 Millionen DM auf einem Kont o befanden, bei dem es sich weder um das Hinterlegungskonto noch um eines der Betriebsko n- ten handelte, deren Weiterführung die erste Gläubigerversammlung beschlo s- sen hatte. Diesem Verstoß gegen § 149 Abs. 1 Satz 1 InsO hätten der Beklagte zu 3 und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses unverzüglich und angemessen begegnen müssen ( vgl. BGH, B eschluss vom 21. März 2013, aaO ) . Dass sie dies unterlassen haben, stellt einen weiteren Pflichtverstoß dar und kann nicht etwa als schlüssige Bestimmung eines anderen Hinterlegung s- kontos gebilligt werden . Hierzu waren die Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht berechtigt, nachdem die Gläubigerversammlung von ihrem aus § 149 Abs. 3 InsO aF (= § 149 Abs. 2 InsO) folgenden originären Bestimmungsrecht 31 32 - 19 - Gebrauch gemacht hatte (vgl. MünchKomm - InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaf fé, 3. Aufl., § 149 Rn. 10 ; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 2. Aufl., § 149 Rn. 11 f ). cc) Die dritte Kassenprüfung vom 15. August 2002 erfolgte offenkundig nicht mit der gebo tenen Sorgfalt. Das entsprechende Protokoll wei st ein Fes t- geldguthaben i n Höhe von über 6 ,5 Millionen Euro bei der Bank aus, o b- wohl das Guthaben nicht mehr bestand . Bereits im Juni 2001 war mit dem Festg eldguthaben ein zu verfahrensfremden Zwecken aufgenommener Kont o- korrentkredit in Höhe knapp 10 Millionen DM getilgt worden. Von dem Res tgu t- haben in Höhe von 1,79 Millionen DM hatte der untreue Verwalter im August 2001 1,6 Millionen DM über ein Schweizer Ba nkkonto " auf die Seite gebracht " . Dies hätte dem Beklagten zu 3 b ei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften , mit d er Prüfung von Geldverkehr und - bestand betrauten Gläubigerausschussmitglieds ( vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 71 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 71 Rn. 12; Uhlenbruck, In sO, 13. Aufl., § 71 Rn. 8) auffallen müssen. Auch im Blick auf diese Kassenprüfung mussten sich die übrigen Mitgli e- der des Gläubigerausschusses vergewissern, ob sie den an eine solche Pr ü- fung zu stellenden Anforderungen entsprach. Hierfür konnte es keineswegs g e- nügen, das insoweit gefertigte Protokoll einzusehen . Hinreichende Schlüsse ließ en sich aus diesem nicht ziehen. Es spricht einiges dafür, dass die übrigen Ausschussmitglieder den Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 3 hätten erkennen müssen, wenn sie sich ausreichend vergewisse rt hätten. Ihre Haftung folgt j e- d enfalls schon aus den übrigen Pflichtverletzungen , für die auch die beklagten Rechtsnachfolger einzustehen haben . 33 34 - 20 - 3 . Mit dem Hauptvorbringen des Kläger s ist davon auszugehen, dass ordnungsgem äß durchgeführ te P rü fungen den untreuen Verwalter von den Veruntreuungen abgehal ten hätten. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt , dass eine Beweiserleic h- terung für den Ursa chenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sch a- den in Form eines Anscheinsbeweis es bestehen kann. N ach der Lebenserfa h- ru ng ist davon auszugehen, dass ein Vermögensverwal ter es bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt , sich durch strafbare Handlungen an den ihm anve r- trauten Werten zu vergreifen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98; Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 2 f; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 71 Rn. 13; Ganter in F es t- schrift Fischer, 2008, S. 121, 130 f ; aA wohl Uhlenbruck I n sO, aaO § 71 Rn. 14, 16) . Eingreifen kann der Anscheinsbeweis dem nach dann, wenn den Mitgli e- dern des Gläubigerausschusses vorgeworfen wird, durch ein e mangelhafte Üb erwachung des Verwalters Veruntreuung en nicht verhindert zu haben. D a- von zu unterscheiden ist der Vorwurf, Veruntreuung en von Masse gegenständen seien nicht (rechtzeitig) aufgedeckt worden . b) D er Anscheinsbeweis gilt aber nicht uneing e schränkt. Insbesondere vermag nicht jede Verletzung der in § 69 InsO ge regelten Überwachungspflic h- ten den Anscheinsbeweis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr ein solcher Verstoß, der aus der Sicht des Verwalters die Erwartung gerech tfertigt ersche i- nen lässt, eine Veruntreu ung würde nicht alsbald aufgedeckt . Es reicht aus, dass durch den Verstoß zum Aus druck gebracht wird, die Mitglieder des Glä u- bigerausschusses nähmen es mit der Überwachung im Allgemeinen nicht so genau. 35 36 37 - 21 - Der Anscheinsbeweis versa gt, wenn der Verwalter in der Erwartung ha n- delt, die Veruntreuung würde auch durch eine den Anforderungen des § 69 InsO genügende Überwachung nicht ent deckt werden könne n . In diesem Fall hätte es auf die Veruntreu ung durch den Verwalter keinen Einfluss, o b d ie Gläubigerausschuss mitglieder ihr er Pflicht zur ordnungsgemäße n Überw a- chung n a ch komm en . Der Verwalter ließe sich auch bei Einhaltung der ang e- messenen Prüfungsintervalle und - intensität nicht von der Veruntreuung der Masse abhalten. Weiterhin kann der Anscheinsbeweis nicht eingreifen, wenn der Verwalter zwar zeitweise nicht ordnungsgemäß überwacht wurde , die Ve r- untreuung jedoch erst zu einem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Überw a- chung wieder den Anforde rungen entspra ch (vgl. Ganter in Festschrift Fi scher, aaO) und dies auch für die Zukunft zu erwarten war . c) Nach diesen Grundsätzen spricht im Streitfall der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der untreue Verwalter die Gelder auf dem Hinterl e- gungskonto unangetastet gelas sen hätte, wenn er or dnungsgemäß überwacht wor den wäre . Die oben unter 1. c) aa) und bb) aufgeführten Pflichtverstöße rechtferti g- ten aus der Sicht des un treuen Verwalters die Erwartung , Veruntreuungen wü r- de nicht alsbald aufgedeck t. Dadurch, dass mit der Prüfung von Geldv erkehr und - bestand weder unverzüglich be gonnen noch die erforderliche n Prüfungsi n- terval le eingehalten wurden , brachte n der Beklagte zu 3 und die übrigen Mi t- glieder des Gläubigerausschusses zum Ausdruck, dass man es mit der Übe r- wachung des untreuen Verwalt ers nicht so genau neh me . Zudem bestand die Aussicht, dass die jeweils nächste Prüfung auch nicht rechtzeitig und sorgfältig erfolgen würde und (auch) deshalb Handlungsspielraum für Veruntreuungen 38 39 40 - 22 - bestehe . Die Erwartung war bereits im Zeitpunkt der ersten Überweisungen vom Hinterlegungskonto über 6 Millionen DM am 16. November 2000, über 5,5 Millionen DM am 13. Dezember 2000 und über 1,1 Millionen DM a m 16. März 2001 begründet. Ohne schuldhaftes Zögern hätte mit der Prüfung von Geldve r- kehr und - bestand spät estens zwei Wochen nach der ersten Gläubigerve r- sammlung vom 28. September 1999, in der die Mitglieder des Gläubigerau s- schuss es in ihrem Amt bestätigt und die weiteren Mitglieder gewählt worden waren, begonnen werden müssen. Zu d en vorgenannten Zeitpunkten hätten demnach bei ordnungsgemäßer Überwachung fünf Prüfun gen stattgefunden haben müssen. Tatsächlich war nur die Kassenp rüfung vom 1. November 2000 erfolgt , die noch nicht einmal die gesam te bis dahin verg angene Zeit erfasste. Schon deshalb kann nicht ang enommen werden, dass die Überwachung des untreuen Verwalters nach dem 1. November 2000 (zunächst) den Anforderu n- gen entsprochen habe. Du rch die w eitere Kassenprüfung vom 29. März 2001 wurde die Erwa r- tung, Veruntreuungen würde n nicht alsbald a ufgedeck t, noch verstärkt, weil d er festgestellte Verstoß gegen § 149 Abs. 1 Satz 1 InsO unbeanstandet blieb . Dem ersten Anschein nach w ä ren deshalb auch die nach diesen unzulängl i- chen Prüfun g en erfolgten Überwei sungen vom 20. April 2001 (1,1 Millionen DM), 29. Au gust 2001 (1,6 Millionen DM), 23. Novem ber 2001 (220.000 DM) und 28. Oktober 2002 (100.000 verhinder t worden. Da sämtliche veruntre u- ten Gelder von dem den Mitgliedern des Gläubigerausschusses bekannten Hi n- terlegungskonto abgeflossen sind, wären die Vorg änge bei ordnungsgemäßer Überwachung auch erkennbar gewesen. Es kann schließlich auch keine Rede davon sein, dass der untreue Verwalter zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Kassenprüfung vom 29. März 2001 und der letzten Überweisung vom 28. Okt o- ber 2002 o rdnungsgemäß überwacht worden wäre. Erfolgt war in diesem Zei t- 41 - 23 - raum lediglich die sorgfaltswidrige Kassenprüfung vom 15. August 2002, die ein tatsächlich nicht mehr vorhandenes Guthaben in Höhe von über 6,5 Millionen Euro auf einem tatsächlich nicht mehr ex istenten Konto bescheinigte . d) Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden durch die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis von Tatsachen, die für ein atypisches Verha l- ten des untreuen Verwalters im Falle seiner ordnungsgemäßen Überwachung du rch die Mitglieder des Gläubigerausschusses sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 5 . Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 34 f ; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 19; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36) . Dies ist den Bekla gten nicht gelungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finde t ihre Behauptung , der untreue Verwalter sei ohn e- hin zur Veruntreuung erheblicher Finanzmittel bereit gewesen, im Sachverhalt keine Stütze. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus revi sionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist da her davon auszugehen, dass eine ordnungsg e- mäße Überwachung des untreuen Verwalters durch die Mitglieder de s Gläub i- gerausschusses alle streitbefangenen Veruntreuungen ver hindert hätte . 4 . Ob auch di e übrigen Voraussetzungen des mit dem Hauptvorbringen des Klägers geltend gemachten Schadensersatza nspru chs aus § 71 InsO vo r- liegen, kann anhand der bisher durch das Berufungsgericht getroffenen Fes t- stellungen nicht beurteilt werden. Nach dem eindeuti gen Wortlaut des § 71 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses nur den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet. Die Interessen der übr i- gen Beteiligten - namentlich des Sch uldners und der Mass egläubiger - so llen nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Pflichtenkreis des Insolvenzve r- 42 43 44 - 24 - walters und die Aufsicht durch das Insolvenzgericht geschützt werden (BT - Drucks. 12/2443 S. 132) . Massegläubiger können ihre Ansprüche nicht auf § 71 InsO stützen . Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter we l- chen Voraussetzungen der (neu bestellte) Insolvenzverwalter nach § 92 InsO auc h zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Massegläubiger berech tigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 111 f; Beschluss vom 9. August 2006 - IX ZB 200/05, ZI nsO 2006, 936 Rn. 7 f). Soweit Absonderungsrechte beeinträchtigt wo rden sein sollten und es nicht um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse oder verloren gegangene Kost e n- pauschalen (§§ 170, 171 InsO) ginge , fehlt e dem Kläger im Übrigen die Einzi e- hungs - und Prozessführungs befug nis ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, ZI nsO 2011, 1453 Rn. 9 mwN) . Über die bereits rech tskräftig zuerkannten Ansprüche hinaus kann die Klage deshalb nur insoweit Erfolg haben , als durch die Veruntreu ungen die zur Befriedigung der Insolvenzg läubiger zur Verfügung stehende Masse vermindert worden ist. Der Schaden besteht in der Dif ferenz zwi schen der ohne die Veru n- treuungen anzunehmenden (Soll - )Quote und der aufgrund der noch vorhand e- nen Masse zu erwartenden (Ist - )Quote. Beträge, die auf vorrangig zu befried i- gende Gläubiger entfielen, stellen bei der Schadensberechnung nur einen fikt i- ven Berechnungsposten dar. Entgegen der A nsicht des Klägers werd en mithin Massegläubiger nicht reflexartig unter den Schutz des § 71 InsO gestellt. E r- satzfähig nach § 71 InsO ist vielmehr nur die Mass eminderung, die sich in einer verminderte n Befriedigung der nach § 71 InsO (nur) Anspruchsberecht igten tatsächlich niedergeschlagen hat. Freilich darf die so berechnete Schadense r- satzleistung als Sondermasse auch nur zur Befriedigung dieser Anspru chsb e- rechtigten verwe nd e t werden (vgl. HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 27; Pi e- kenbrock in Ahrens/Gehrle in/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 92 Rn. 21; Schmidt, 45 - 25 - aaO Rn. 14 ; Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 5 ; Bork in Kölner Schrift zur InsO, 3. Aufl., S. 1027; Brinkmann, Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der Insolvenz - und Sanierungsmasse, 2001, S. 6 2 f ) . Die aufgrund der Bildung und Verteilung der Sondermasse verursachten Kosten einschließlich der Ko s- ten der Einziehung der zu verteilenden Beträge sind vorab der Sondermasse zu entnehmen (Bork, aaO S. 1025; Oepen, Massefremde Masse, 1999, Rn. 187; Enge ls in Pape/Uhländer, InsO, § 92 Rn. 16; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 92 Rn. 24 mwN). E ine Schadensberechnung im vorstehenden Sinne hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlt auch an den hierfür e r- forderlichen Feststellungen. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverw eisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II. wi rd die Fr a- ge, ob den Insolvenzgläubigern ein ( weitergehender ) Schaden entstanden ist, nach dem Hauptvorbringen des Klägers und dem insoweit geltend gemachten Kausalver lauf zu beurteilen sein. Durch sämtliche Abflüsse vom Hinterlegung s- konto können die Insol venzgläubiger daher geschädigt worden sein , ebenso durch der Masse entgangene Anlagezinsen (§ 252 BGB). Verzugszinsen g e- mäß § 288 Abs. 1 BGB auf die im Klag e antrag ausgerechneten Anlagezinsen kann der Kläger allerdings nicht verlangen (§ 289 Satz 1 BGB). M it Blick auf die Hauptforderung wird zu beachten sein, dass der Kläger für den Zeitrau m vom 1. März 2007 bis zum 17. Dezember 2008 sowohl entgangene und im Klagea n- 46 47 - 26 - trag ausgerechnete Anlagezinsen geltend macht als auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpun kten über dem Basiszinssatz. Dieses Verlangen ist o f- fenkundig unbegrü ndet. D er Kläger kann nicht entgangene Anlagezinsen und den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für ein und dense l- ben Zeitraum verlangen . 2. Ein Zur ückbehaltungsrech t nach § 255 BGB (analog) steht den B e- klagte n nicht zu. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Ber u- fungsgericht Bezug genommen hat, machen die Beklagten ein solches mit Blick auf Ansprüche gegen die V . und die C . geltend. a) K einer Prüfung bedarf allerdings , ob und welche Ansprüche der G e- schädigte konkret gegen einen Dritten hat. Es genügt, dass Ansprüche mö g- licherweise bestehen und ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, U r- teil vom 30. April 1952 - II ZR 143/51, BGHZ 6, 55, 61; vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89, NJW - RR 1990, 407 , 408). Unabhängig da von, ob die Beklagten die Ansprü che ausreichend be stimmt bezeichnet haben, vermögen diese eine Zug - um - Zug - Verurteilung nicht zu begründen . Es fehlt an der f ür eine Zurüc k- haltung erforderlichen Gegenseitigkeit ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1962 - V ZR 1/61, BGHZ 38, 122, 125; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW - RR 2005, 375, 377 ) . Anspruchsberechtigt nach § 71 InsO sind die absond e- rungsberechtigten G läubiger und die Insolvenzgläubiger. Diese sind nicht Inh a- ber möglicher Forderungen gegen die vorerwähnten Banken; die se Forderu n- gen gehören zur Insolvenzmasse . Sie dienen daher zur Befriedigung aller Gläubiger und damit auch zur Befriedigung der von § 71 InsO nicht geschützten Massegläubiger. 48 49 - 27 - b) Im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Scha densersatzanspruch nach § 71 Ins O stehen die Absonderungsrechte und Insolvenzforderungen der a n- spruchsberechtigten Gläubiger . Insoweit fehlt es in des an dem erforderl ichen spezifischen Zusammenhang mit der schädigenden Handlung . Es handelt sich nicht um konkurrieren de Ansprüche auf Schadloshaltung, die eine entspr e- chende Anwendung von § 255 BGB rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 30 mwN ). Absonderung s- recht und Insolvenzforderung begründen vielmehr die Anspruchsberechtigung aus § 71 InsO. Durch die Verwirklichung des Absonderungsrechts und die Erfü l- lung der Insolvenzforderung wird dem jeweiligen Gläubiger nur das zugewandt, was er im Verhält nis zur Masse beanspruchen kann . Ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicher ungsverbot kann damit nicht verbunden sein. c) Vorliegend könnten a llerdings die Insolvenzgläubiger eine ungerech t- fer tigte Quotenerhöhung er langen, wenn im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht nur die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche realisiert würden , son dern auch (weitere , vom Kläger nicht ohnehin schon a n ge rechn e te ) Anspr ü- che gegen die beteiligten Banken, die der Mas se aufgrund ode r trotz der von dem untreuen Verwalter begangenen Veruntreuungen zustehen . Einen übe r- tragbaren Vermögens wert würde die se Quo tenerhöhung nicht da rstellen . Sie wäre Teil des untrennbar mit der jeweiligen Insolvenzforderung verbundenen Nebenrechts auf ante ilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse (§ 399 Fall 1 iVm § 401 Abs. 1 BGB analog ). Der Ausgleich einer möglichen ungerechtfertigten Quotenerhöhung ist dadurch sicherzustellen, dass den Beklagten im Urteil vorbehalten wird, ihre Rechte gegen den In solvenzverwalter nach Erfül lung der Schadensersat za n- sprüche zu verfolgen . Es besteht eine dem Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG 50 51 52 - 28 - vergleichbare Interessenlage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f; vom 26. März 2007 - I I ZR 310/05, WM 2007, 973 Rn. 14; zu § 64 Abs. 2 GmbHG aF und § 130a Abs. 2 HGB aF) . Im Falle verbotswidriger Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG folgt die mögl i che ungerechtfertigte Berei cherung daraus , dass die Masse die vor Verfahrense r- öffnung an den Gesellschaft sgläubiger ge leistete Zahlung in voller Höhe z u- rückerhält, der Gläubiger jedoch nicht als Insolvenzgläubiger bei der Verte i lung der Masse zu berücksichtigen ist. In Höhe dessen fiktiver Quote können die Insolvenzgläubiger deshalb eine ungerecht fertigte Quotenerhöhung erla n gen . Dieses Ergebnis wird dadurch vermieden, dass der zum Ersatz der ver botswi d- rigen Zahlung v erpflichtete Geschäftsführer von dem Insolvenzverwalter die fiktive Quo te zurückfordern kann. D ementsprechend wäre der den Bekla g ten vorliegend gegen den Kläger zustehende Anspruch die Summe etwaig ein tr e- ten d e r Quotenerhöhungen . Die den Beklag ten haftende Masse speist sich - 29 - dabei aus dem, was der Kläger in Verfol gung der fraglichen Ansprü che gegen die beteiligten Banken erzielt , abzüg lich der auf vorrangig zu befriedigende Gläubiger entfallenden Beträge. Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.08.2010 - 20 O 329/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2011 - 4 U 152/10 -
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