BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/12 Verkündet am: 17. September 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 562, 677, 687 Abs. 2 , 1213, 1214 Abs. 2 Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nu t- zungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfan d- schuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag he r- auszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408). BGH, Urteil vom 17. September 2014 - XII ZR 140/12 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ri chter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberland e s- gerichts Koblenz vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die S. GmbH mietete von ihrem Gesellschafter - Geschäftsführer M. G e- schäftsräume , in denen sie mit eigenem Inventar ein Fitness - Studio betrieb . Nachdem sie den Betrieb eingestellt hatte, kündigte M. das Mietverhältnis w e- gen Zahlungsverzugs. Unter Beruf ung auf sein Vermieterpfandrecht an den von der S. GmbH eingebrachten Sachen vermietete er das Fitness - Studio mitsamt de m vorhandenen Betriebsinventar seit Juli 2009 an einen Dritten, wobei ein Mietanteil von monatlich 476 der S. GmbH gehörende Inventar entfällt . Nach Eröffnung von Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Ve r- tragsparteien verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen de r S. GmbH vom Beklagten als Inso lvenzverwalter über das Vermögen des M. 1 2 - 3 - rückständiges und fortlaufendes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 476 seit Juli 2009 bis zur Herausgabe der Betriebsausstattung, solange die Gege n- stände an einen Dritten vermietet sind. Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben. Durch Teilurteil hat das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Beklagten ab dem Zeitpunkt der I n- solvenzeröffnung über das Vermögen de r S. GmbH am 27. Januar 2010 best ä- tigt ; später hat es durch Schlussurteil die weitergehende Klage nach Bewei s- aufnahme abgewiesen . Gegen das Teilurteil richtet sich die vom Senat zug e- lassene Revision des Beklagten, mit der er die Klage abweisung auch insoweit verfolgt . Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ab dem Zeitpunkt der Insolven zeröffnung über das Vermögen der S. GmbH sei der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondi k- tion) begründet. Der Beklagte habe in Form von Mieteinnah men einen verm ö- genswerten Vorteil zur Insolvenzmasse erlangt. Dieser Vorteil sei durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts des Klägers erfolgt, denn unabhängig vom bestehenden Vermieterpfandrecht hätten diesem weiterhin die Nutzungen zu gestanden. Das Vermieterpfandrecht gewähre eine Befried i- gungsmöglichkeit lediglich in Form der Veräußerung oder Versteigerung. Z w i- 3 4 5 - 4 - schen den ursprünglichen Vertragsparteien sei auch keine weitergehende S i- cherungsabrede getroffen worden, insbesondere sei kei ne Nutzungsbefugnis übertragen worden. Ein Rechtsgrund für die Vorteilserlangung habe nicht bestanden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Möglichkeit zur Verrechnung der gez o- genen Nutzun gen in analoger Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB berufen, da dieser Möglichkeit für Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen der S. GmbH entstanden sind, das Aufrechnung s- verbot des § 96 InsO entgegenstehe. Auch aus dem Entnahmerecht des Insolvenzverwalters für Feststel lungs - u nd Verwertungskosten (§ 170 Abs. 2 InsO) folge nicht, dass er die gezogenen Nutzungen aus einem der Absonderung unterliegenden Gegenstand behalten dürfe. In § 172 InsO sei geregelt, dass der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der einem Gläubiger ein Absonderungsrecht zustehe , für die Inso l- venzmasse benutzen darf, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Eine ausdrückliche Vorschrift, dass auch de r Pfandglä u- biger Gegenstände, die er rechtmäßig im Besitz hat, anders als durch Verwe r- tung nutzen dürfe, sehe die Insolvenzordnung dagegen nicht vor. II. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung i m Ergebnis stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Kläger zustehen. 6 7 8 9 - 5 - a) Gemäß § 1257 BGB finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht hier auf das nach § 562 BGB entstandene Vermieterpfandrecht d ie Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entspr e- chende Anwendung. b ) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt nach eingetretener Pfandreife durch Verkauf (§ 1228 BGB) . Nutzungen aus der Pfandsache stehen de m Pfandgläubiger zur Anrec h- nung auf die besicherte Forderung nur zu, wenn ein Nutzungspfand vereinbart ist ( § 1213 BGB). In dem Fall wird der Reinertrag der Nutzungen auf die g e- schuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zu nächst auf diese angerechnet (§ 1214 Abs. 1, 2 BGB). Eine solche Vorabbefriedigung ist auch vor dem Hintergrund des in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Au f- rechnungs verbots insolvenzfest, weil sich der Insolvenzgläubiger auf diese Weise nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zuvor nicht vo r- handene Befriedigungsmöglichkeit verschafft , sondern bereits mit der Beste l- lung eines solchen Pfandrechts und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens eine die Nutzungen umfassende Sicherheit und das daraus re sultierende Vorabb efriedigungsrecht entstanden war en . c ) Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien jedoch kein Nu t- zungspfand vereinbart. Das hat das Oberlandesgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt. aa ) Durch die Annahme, dass der Vermieter M. nicht durch eine Sich e- rungsabrede mit der Mieterin S. GmbH ermächtigt gewesen sei, Nutzungen aus dem Inventar zu ziehen, hat das Oberlandesgericht nicht das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beklagten hi nsichtlich der Vereinbarung ü ber die Nutzung zu Recht nach § 531 Abs. 2 10 11 12 13 14 - 6 - Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Es handelte sich nämlich um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz , der aus Nachlässigkeit nicht in er ster Instanz eingeführt wo r- den war . Bereits in der Klages chrift war ausgeführt worden , dass dem Bekla g- ten die Nutzung en nicht zustünden . Das hätte dies en veranlassen müssen, zu eine r der gesetzlic hen Regel entgegenstehende n Individualve reinbarung der Parteien bezüglich der Nutzung bereits in erster Instanz vorzu tra gen . bb) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht den neuen Vortrag auch nicht als unstreitig behandeln und deshalb b erücksic h- tigen. Denn der Kläger hat die behauptete Vereinbarung zulässigerweis e mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 4 ZPO. Es handelte sich bei der behaupteten Nutzungsvereinbarung um eine Tatsache, die weder eigene Handlungen der Partei, hier des Insolvenzverwalters, betraf, noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen war . Zwar darf ein Insolvenzverwalter ein e Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen grundsätzlich nur dann bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das E rgebnis seiner Bemühungen nachvollzieh bar darlegt (BGH Urteil vom 15. März 2012 IX ZR 249/09 NJW - RR 2012, 1004 Rn. 16 und BGH Urteil vom 16. November 2012 V ZR 179/11 MDR 2013, 486 Rn. 16). Hier besteht aber die Besonderheit, dass der Insolvenzschu ldner des Klägers die GmbH ist, deren Geschäftsführer der Insolvenzschuldner des Beklagten war. Dieser müs s te die Nutzungsvereinbarung als Insichgeschäft abgeschlossen haben ; dazu, dass ihm ein solches Insichgeschäft nach § 181 BGB gestattet gewesen sei, h at das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Da sich aus den Unterlagen, die der Beklagte als Beleg für seine Behauptung heranzieht , die behauptete Vereinbarung gerade nicht ergibt, verfügte der Kläger über keine anderen unmittelbaren eigenen E rkenntnismöglichkeiten. 15 - 7 - d ) Zieht der Pfandgläubiger Nutzunge n aus dem Pfand, ohne dass ein Nutzungsrecht oder ein Nutzungspfand vereinbart war, so ist anerkannt, dass d ie gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Pfandschuldner zu stehen (grun d- legend RGZ 1 05, 408, 409 f.) . Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht , sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge An wendung findet (so in einem obiter dictum BGH Urteil vo m 26. September 2006 XI ZR 156/05 NJW 2007, 216 Rn . 23 ; vgl. auch Staudinger/Wiegand BGB [2002] § 1214 Rn. 5; MünchKomm BGB /Damrau 6. Aufl. § 121 4 Rn. 6 ) , oder dass die Vo r- schrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nut zungen das an sich gesetzes widrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat ( vgl. RGZ 105, 408, 409) oder d a- rauf, dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat (vgl. RGZ 105, 408, 409 f.) . aa ) Eine analoge Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB würde allerdings dazu führen, dass der Pfandgläubiger durch eigenmächtige Fruchtziehung eine größere Sicherheit in Anspruch näh m e, als ih m vertraglich zugestanden ist. D ie s widerspräche den We rtungen des § 1213 BGB, wonach sich die Sicherheit nur dann auf die Nutzungen erstreckt, wenn zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandschuldner eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen ist (N utzungspfand). Fehlt es an dieser Abrede und ist die Pfand sache nicht von Natur fruchttragend (§ 1213 Abs. 2 BGB), soll der Pfandgläubiger nach den g e- setzlichen Wertungen gerade nicht berechtigt sein , die Reinerträge der von ihm gezogenen Nutzungen auf die Forderung anzurechnen. Es liegt somit schon keine planwidrige Regelungslücke vor. 16 17 - 8 - bb) Ebenso kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch se i- ne Klage auf Auskehrung des Reinertrags de r Nutzungen das an sich gese t- ze swidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat. Denn soweit die nac h- trägliche Genehmigung der Fruchtziehung nach der pfandrechtlichen System a- tik wiederum eine An rechnung nach § 1214 Abs. 2 BGB zur Folge hätte , würde der auf Auszahlung gerichtete Klagez weck verfehlt. Die Anrechnung der Rei n- e r träge auf eine Mietforderung, die in der Insolvenz des Mieters ansonsten eine einfache Insolvenzforderung (§§ 38 , 174 ff. InsO) darstellt, erfüllt für den Kläger als dessen Insolvenzverwalter keinen erstrebenswerten Zweck. Deshalb kann seine auf Zahlung gerichtete Kla ge nicht als nachträgliche Zustimmung zur Fruchtziehung im Sinne eines nach § 1214 Abs. 2 BGB anzurechnenden Nu t- zungspfands verstanden werden. cc) R echtlich zutreffend ist jedenfalls die bereits vom Reichsgericht ( RGZ 105, 408, 409 f.) erwogene Herleitung aus den Regeln über die Geschäftsfü h- rung ohne Auftrag . Ohne v ereinbar tes Nutzungspfand steht dem Pfandgläub i- ger nicht zu, Nutzungen aus der Pfandsache zu zie hen , weil dies der Verwa h- rungspflicht nach § 1215 BGB widerspricht (MünchKomm BGB /Damrau 6. Aufl. § 1213 Rn. 2) . Zieht der Pfandgläubiger gleichwohl ihm nicht zustehende Nu t- zungen, besorgt er ein Geschäft des Pfandschuldner s entweder für diesen (§ 677 BGB) oder als eigenes Geschäft (vgl. § 687 Abs. 2 BGB) . In jedem Fall hat er das dadurch Erlangte g emäß §§ 681 Satz 2 , 667 BGB an den Pfan d- schuldner herauszugeben. Der Pfandgläubiger kann d as Herauszugebende n icht ge mäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Forderung an rec hnen, weil d er Ertrag der Nutzungen ohne eine hierüber getroffen e Vereinbarung (§ 1213 Abs. 1 BGB) weder zur Erhöhung der Sicherheit noch zur Vorabbefriedigung des Pfandgläubigers bestimmt ist. 18 19 - 9 - e ) Die Herausgabepflicht trifft auch den Insolvenzverwalter , der die Fruchtziehung als Pfandgläubiger fortsetzt und die Erträge für die Masse ei n- nimmt. Der auf §§ 681 Satz 2, 667 BGB gründende Herausgabeanspruch g e- hört, soweit er nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Pfan d- gläubigers entsteht, z u den M asseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). f ) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Pfandgläubiger den ge - gen ihn gerichteten Herausgabeanspruch mit der gesicherte n Forderung zumindest ab Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB) gemäß § 387 BGB aufr echnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn im Revisionsverfahren stehen nur noch Ansprüche aus Nutzungen im Streit, die nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen des Pfandschuldners gezogen worden sind. Die in dieser Zeit entstandenen H er ausgabeansprüche können wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gegen die noch offen stehende Mietschuld aufgerechnet we r- den. 2 . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den Vorschriften über die Verwertung von Gegenständen mit Absonder ungsrechten (§§ 50, 165 ff. InsO) nichts anderes. Zwar müsste der Kläger, wenn er die Sachen selbst in Besitz hielte und für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse benutzte, den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung seines Insolvenzverfahren s an durch laufende Zahlungen an den Beklagten als Pfandgläubiger ausgleichen (§ 172 Abs. 1 InsO ). Durch diese Regelung soll einerseits der Erhalt insolvenzbefangener U n- ternehmen als Ganzes geschützt, andererseits sichergestellt werden, dass der absonderun gsberechtigte Sicherungsnehmer trotz gegebener Pfandreife keine weitere Wertschmälerung seiner Sicherheit durch die laufende Benutzung für die Insolvenzmasse hinnehmen muss. Dieser, dem Aufopferungsgedanken fo l- 20 21 22 23 - 10 - gende Nachteilsausgleich bewirkt aber weder, d ass dem absonderungsberec h- tigten Sicherungsnehmer die Nutzungen des Sicherungsgutes zugewiesen w ä- ren (vgl. MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. § 172 Rn. 1) , noch hat er Ausstra h- lungswirkung auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Pfandgläubiger die S a- chen s elbst in Besitz hat und Nutzungen zieht, ohne hierzu durch ein Nu t- zungspfand berechtigt zu sein. Die Insolvenz des Mieters bewirkt insoweit keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters. In Bezug auf die vom Beklagten verwaltete Insolven zmasse ist § 172 InsO schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Bezug auf den Beklagten, der die Nutzungen aus dem Besitz zieht (vgl. § 172 Abs. 1 InsO), nicht um das Pfandrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ha n- delt (§ 50 InsO), sondern umgekehrt um ein Pfandrecht, das der von ihm ve r- walteten Insolvenzmasse zusteht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 O 225/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.1 1.2012 - 6 U 552/12 - 24
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