ECLI:DE:BGH:2017: 200417BIXZR140.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 140/16 vom 20. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. S choppmeyer und Meyberg am 20. April 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten des B e- klagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 80.099,07 Gründe: 1. Das R ubrum wurde entsprechend der Anregung des Klägers gemäß § 319 ZPO berichtigt. In vorliegendem Rechtsstreit wurde der Kläger auswei s- lich der Klageschrift und der beigefügten Anlagen als Verwalter in dem Inso l- venzverfahren über das Vermögen der S . AG tätig. Dies ist von den Tatgerichten, die den Kläger versehentlich als Verwalter der G . GmbH & Co KGaA, der Muttergesellschaft der Klägerin, bezeic h- neten, zutreffend erkannt und von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt worden . Durch die Berichtigung bleibt die Identitä t der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn. 12). 1 - 3 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht ge eignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2015 - 12 O 482/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.06.2016 - 2 U 108/15 - 2 3
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