BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 14/02 vom 14. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vo r - sitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als u n - begründet zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche ge l - tend. Seine Klage, mit der er in erster Instanz teilweise Erfolg hatte, ist vom Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen worden. Im Revisionsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsi t - zenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesg e - richtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur B e - gründung hat er im wesentlichen geltend gemacht: Die abgelehnten - 3 - Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies ze i - ge die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "drckervermittelten Wohnungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatschlicher und rechtlicher Hi n - sicht vergleichbare Flle betreffe. Diese Rechtsprechung begnstige einseitig die kreditgewhrenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten Richter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter htten an einer ga n - zen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken fr "drckervermittelte Wohnungsfinanzierungen" gemeinsam mit dem "Cheflobbyisten" der Beklagten Dr. Br. teilgenommen. Hierfr htten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift "W.", die von der "I n - teressengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert werde, Honorare e r - halten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der "W.". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklrt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die gegen die Beklagte ergangen seien, aufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklrt, "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden". Spter habe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile tatschlich aufg e - hoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvo r - trag vor der Universitt L. ber seine Aufgabe als Richter gesprochen und ausgefhrt, es gelte, insbesondere gegenber der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europischen Gemeinschaften, die Wettbewerb s - situation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche im Auge zu b e - halten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ba n - - 4 - ken bedienten, vollstndig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbe u - gung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002 dienstlich geußert. 2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begrndet. a) Ablehnungsges uch gegen Vorsitzenden Richter N. aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet g e - mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernnftiger Wrdigung aller Umstnde Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier ke i - ne Rede sein. bb) Der Klger beruft sich ohne Erfolg auf die Rec htsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzierten Immobil i - engeschften. Die fr einen Prozeßbeteiligten ungnstige Rechtsauffa s - sung eines Richters in einem frheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen B e - sorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine fr unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Ric h - ters oder auf Willkr. Die Mitwirkung eines Richters an frheren En t - - 5 - scheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn z u - stzliche konkrete Umstnde vorliegen, die ergeben, daû der Richter nicht bereit ist, seine frhere Meinung kritisch zu berprfen und das Vorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstnde liegen nicht vor. (1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann, wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter teilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und a n - deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jah r - zehnten blich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in der Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hi n - tergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insb e - sondere fr ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ei n - her, daû die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Me i - nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befa n - genheit zu begrnden. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Ä u - ûerungen ber die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500). Auch das Verhltnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur B e - klagten stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hi n - sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des R -Verlages, zeigt der Klger keine Beziehung oder wirtschaftliche A b - - 6 - hngigkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des S e - minars am 18. Mai 2001 macht er ohne Erfolg geltend, dieses sei von der Zeitschrift "W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinst i - tute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Der Klger hat keinen A n - haltspunkt dafr vorgetragen, daû die unterstellte Abhngigkeit der Zei t - schrift "W." von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Charakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsauffa s - sung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen beeinfluût haben könnte. Das Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist ein Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und Durchfhrung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein blich und werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in Form der Teilnehmergebhren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder vernnftige Grund zu der Besorgnis, daû mit dem Honorar Einfluû auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden könnte. Der vom Klger geuûerte Verdacht der Bestechlichkeit ist d a - her nicht nachvollziehbar. (2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000 vor der Universitt L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befa n - genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrge rechtfertigen die Besorgnis der Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wisse n - schaftlichen Seminaren. Zudem rumt der Klger in seinem Schriftsatz vom 24. April 2002 selbst ein, daû der Richter sich hier nicht zu kreditf i - - 7 - nanzierten Immobiliengeschften oder anderen im vorliegenden Recht s - streit erheblichen Fragen geuûert hat. (3) Die pauschale Behauptung des Klgers, der Richter weigere sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsm e - thoden, derer sich die Banken bedienten, vollstndig zur Kenntnis zu nehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Der Klger hat weder schlssig vorgetragen, daû der Richter in e i - nem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches G e - hr durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt haben knnte, noch, daû ein solches Verhalten die Besorgnis der B e - fangenheit im vorliegenden Verfahren begrnden knnte. Soweit der Klger geltend macht, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlssen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennt er, daû einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des Bundesg e - richtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaût worden ist, sowie daû das Gesetz eine nhere Begrndung fr Nichtannahmeb e - schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verle t - zung des Anspruchs auf rechtliches Gehr entbehrt jeder Grundlage. b) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf di e - selben Grnde wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gesttzt wird, ist es aus den bereits dargelegten Grnden nicht gerechtfertigt. - 8 - bb) Auch die darber hinaus geltend gemachten Grnde rechtfert i - gen die Besorgnis der Befangenheit nicht. (1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbe i - rat der Zeitschrift "W." reicht hierfr nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mi t - gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluû vom 5. Mrz 2001 - I ZR 58/00, BGH-Rep ort 2001, 432, 433). (2) Soweit der Klger behauptet, Richter Dr. S. habe auf dem S e - minar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der Bekla g - ten darin zugestimmt, daû drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die zum Nachteil der Beklagten ergangen waren, aufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberla n - desgerichts Ba., erklrt, "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet we r - den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ve r - helfen. Es unterlie gt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Ä u - ûerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren berhaupt geeignet sein knnten, fr Parteien and e - rer Verfahren wie den Klger die Besorgnis der Befangenheit zu begr n - den. Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äuûerung vom 8. April 2002 erklrt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem - 9 - schwebenden Verfahren geuûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" b e - sttigt. Gegenber diesen uûerungen reichen die vom Klger vorg e - legte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002 und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Da r - stellung des Klgers im wesentlichen besttigen, zur Glaubhaftmachung nicht aus. c) Die einzelnen vom Klger geltend gemachten Umstnde rech t - fertigen auch bei zusammenfassender Wrdigung die Besorgnis der B e - fangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begrndet nicht die Anna h - me, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kreditf i - nanzierten Immobiliengeschften beruhe auf unsachlichen Erwgungen und hindere sie daran, das Vorbringen des Klgers im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu wrd i - gen. Bungeroth Mller Joeres Wassermann Mayen
Full & Egal Universal Law Academy