BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 14/02 Verk374ndet am: 13. Dezember 2005 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Rangierkatze PatG 247 9 a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patent-anspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf374hrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem344337en Eigenschaften und Wirkungen zu errei-chen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der pa-tentverletzenden Lehre regelm344337ig keinen Gebrauch machen. Die Patent-verletzung entf344llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Herstel-ler ausdr374cklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, so-lange die Nutzung der patentgem344337en Lehre m366glich bleibt. b) F374r die Pr374fung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zus344tzli-cher Vorteil, den die angegriffene Ausf374hrungsform aufweist, beh366rdlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents G374ltigkeit er-langten. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 22. Januar 1998 verk374n-dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Parteien den Rechtsstreit nicht 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin war Inhaberin des deutschen Patents 28 21 322 (im Fol-genden: Klagepatent). Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungsle-gung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 1 Das Klagepatent betraf eine Antriebsvorrichtung f374r eine druckluftbetrie-bene Zugmaschine, insbesondere f374r die Verwendung im untert344gigen Gruben-betrieb (Rangierkatze). Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut: 2 "Antriebsvorrichtung f374r eine, insbesondere im untert344tigen Gru-benbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise h344ngend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine (Rangier-katze) mit einer pneumatischen Handsteuerung f374r den Druckluft-motor und das Maschinenbremsaggregat, dadurch gekennzeichnet, dass bei mit Druckluft beauf-schlagtem Bremsaggregat (18) sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig f374r beide Drehrichtungen blockierbar ist." Fig. 1 der Patentschrift zeigt in perspektivischer Darstellung ein Ausf374h-rungsbeispiel. 3 - 4 - Die Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 ist, stellte her und vertrieb sogenannte pneumatische Steigkatzen unter der Typen-bezeichnung P. . Der Beklagte zu 2 ist Gesch344ftsf374hrer der Be- klagten zu 1. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung (Anl. D der Beklag-ten) zeigt das Schaltbild der Steigkatze der Gemeinschuldnerin: 4 - 5 - - 5 - - 6 - Die Zeichnung wurde von der Kl344gerin mit Bezugszahlen entsprechend der Klagepatentschrift und von den Beklagten mit dem Bezugszeichen "334" f374r eine 334berbr374ckungsleitung zwischen der Zuluftleitung 46 und dem Zylinder "Z" sowie mit dem Bezugszeichen "W" f374r ein Wechselventil versehen, das die so-genannte Betriebsbremse mit den Steuerleitungen 43 und 51 verbindet. Nach Auffassung der Kl344gerin macht die Steigkatze der Gemeinschuldnerin von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents identisch Gebrauch. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dagegen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl344gerin, mit der sie beantragt, im Umfang des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der Hauptsache festzustellen und die Berufung der Beklagten im 334brigen zur374ck-zuweisen. Die Beklagten treten der Revision entgegen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung an das Berufungsgericht, soweit sich der Unterlassungsan-spruch der Kl344gerin nicht erledigt hat, weil das Klagepatent infolge Ablaufs der Schutzdauer am 16. Mai 1998 erloschen ist. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der Kostenent-scheidung hinsichtlich der teilweisen Erledigung gem344337 247 91 a ZPO zu 374bertra-gen. 7 I. 1. Das Klagepatent betrifft eine Antriebsvorrichtung f374r eine vorzugs-weise h344ngende, druckluftbetriebene Zugmaschine, die insbesondere als Ran- 8 - 7 - gierkatze f374r den Einsatz unter Tage bestimmt ist. Das Klagepatent schildert bekannte, insbesondere im untert344gigen Grubenbereich eingesetzte Zugma-schinen. Bei diesen wird die Fahrgeschwindigkeit 374ber ein pneumatisches Handsteuerger344t stufenlos reguliert, mit dem auch der pneumatische Teil des Bremsaggregats beaufschlagt wird. Dadurch wird die mittels Federkraft hervor-gerufene Bremswirkung aufgehoben. Im entl374fteten Zustand des Bremsaggre-gats oder bei fehlender Druckluft, etwa bei Schlauchbruch, wird daher sofort die Federkraft wirksam und bewirkt das Abbremsen der Rangierkatze bis zum Still-stand. Die Patentschrift beanstandet an diesen bekannten Vorrichtungen, dass bei Talfahrt der Zugmaschine mit erh366hter Hangabtriebskraft eine Betriebssitua-tion eintrete, in der die dem Antriebsmotor zugef374hrte Frischluft nicht zum Er-zeugen eines Drehmoments umgesetzt werde. Dadurch k366nnten der Antriebs-motor durchdrehen und die Zugmaschine eine unzul344ssige und unkontrollierba-re Geschwindigkeit erhalten, die zu einer erheblichen Gef344hrdung der Bergleute sowie Aggregate und Vorrichtungen in dem von der Zugmaschine befahrbaren Streckenbereich f374hre (Sp. 2 Z. 28-50). 9 Das Ziel des Klagepatents sei es daher, die bekannte Antriebsvorrich-tung f374r eine druckluftbetriebene Zugmaschine so zu verbessern, dass auch eine, gleich durch welche Ursachen hervorgerufene, erh366hte Hangabtriebskraft kein Betriebsverhalten der Zugmaschine bewirkt, welches die ohnehin beste-henden Gefahrenmomente im untert344gigen Streckenbereich noch zus344tzlich versch344rfe (Sp. 2 Z. 51-58). 10 - 8 - 2. Hierzu soll der Antriebsmotor bei Talfahrt als Bremse verwendet wer-den (Sp. 3 Z. 3-5, Sp. 6 Z. 48-50). Dazu lehrt das Klagepatent eine Antriebsvor-richtung f374r eine Zugmaschine (Rangierkatze): 11 1. die insbesondere im untert344gigen Grubenbetrieb bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise h344ngend, verfahrbar ist und 2. druckluftbetrieben ist. 3. Die Vorrichtung weist eine pneumatische Handsteuerung f374r den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat auf. 4. a) Sowohl die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor (16) b) als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmo-tor c) sind gleichzeitig f374r beide Drehrichtungen blockierbar, d) w344hrend das Bremsaggregat (18) mit Druckluft beauf-schlagt ist. II. Die angegriffene Ausf374hrungsform erf374llt den Oberbegriff des Klagepa-tents. Es handelt sich um eine Antriebsvorrichtung f374r eine Zugmaschine, die insbesondere im untert344gigen Grubenbetrieb bei Rangier- und/oder Umschlag-arbeiten h344ngend verfahrbar sowie druckluftbetrieben ist und eine pneumati- 12 - 9 - sche Handsteuerung f374r den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat aufweist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. 1. a) Das Berufungsgericht verneint eine Patentverletzung jedoch, weil Merkmal 4 d nicht erf374llt sei. Es geht davon aus, dass der Fachmann alle appa-rativen Teile, die 374ber die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt werden k366nnen und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, als Maschi-nenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 bezeichne. Alle diese Teile m374ssten gem344337 Merkmal 4 d auch dann noch mit Druckluft beaufschlagt wer-den k366nnen und demgem344337 ohne Bremswirkung sein, wenn die Zufuhr von Frischluft zum Antriebsmotor und die Abfuhr der verbrauchten Luft vom An-triebsmotor gleichzeitig f374r beide Drehrichtungen blockiert seien. Patentan-spruch 1 lehre keine konstruktiven Einzelheiten des Bremsaggregats; dass es zwei Bremsbacken aufweise, die durch eine Feder an den Steg des Schienen-strangs angedr374ckt werden, werte der Fachmann als blo337e Besonderheit des Ausf374hrungsbeispiels (Sp. 5 Z. 17-20 sowie 60-62). Die angegriffene Vorrich-tung weise au337er einer Schienenbremse auch noch eine als Lamellenbremse ausgestaltete "Betriebsbremse" auf. Diese sei nach dem unwiderlegten Vor-bringen der Beklagten nicht mehr von Druckluft beaufschlagt, wenn Zuluft und Abluft in Bezug auf den Antriebsmotor gleichzeitig f374r beide Drehrichtungen ge-sperrt w374rden. Das Entl374ften der Betriebsbremse bewirke ein Abbremsen der Rangierkatze. Dieses Wirksamwerden der Betriebsbremse im Fall der Absper-rung des Antriebsmotors von Zu- und Abluft schlie337e eine Patentverletzung durch die Vorrichtung der Beklagten aus. 13 b) Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der revisionsge-richtlichen Nachpr374fung nicht stand. 14 - 10 - Aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschrei-bung und den Zeichnungen der Patentschrift (Sp. 2 Z. 13-26, Sp. 5 Z. 17-20 sowie 60-62; Fig. 1) folgt, dass das Bremsaggregat als Schienenbremse aus-gestaltet sein kann. Zu weiteren Bremsen verh344lt sich die Patentschrift nicht. Sie werden durch das Patent weder vorgeschrieben noch - als negatives Merkmal - ausgeschlossen. Die patentgem344337e Antriebsvorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass bei gleichzeitiger Blockade von Zuluft und Abluft f374r den Antriebsmotor ein Bremsaggregat weiter mit Druckluft beaufschlagt, also gel366st bleiben muss. Dadurch soll vermieden werden, dass die Rangierkatze durch Wirksamwerden der Federkraft sofort bis zum Stillstand abgebremst wird. Viel-mehr soll eine kontrollierte Weiterfahrt talw344rts erm366glicht werden (vgl. Sp. 2 Z. 8-12 und 51-58). 15 Die angegriffene Ausf374hrungsform ist mit einer Schienenbremse und ei-ner Betriebsbremse ausgestattet. Die Schienenbremse dient als Feststellbrem-se bei Stillstand der Rangierkatze und au337erdem als Notfallbremse. Dagegen f374hrt die Betriebsbremse alle im Betrieb erforderlichen Brems- und Anhaltevor-g344nge aus. 16 Bei Bedienung der Steuerventile 25 oder 26 werden 374ber die Steuerlei-tung 43 oder 51 (auch) die Ventile 47 und 44 oder 54 und 53 geschlossen. Der Antriebsmotor 16 erh344lt dann keine Zuluft mehr und die Abluft kann 374ber das Ventil "D" oder "D' " nicht mehr entweichen. Diese Wirkungsweise ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Schaltbild f374r die Vorrichtung der Beklagten (Anl. D der Beklagten). Bei dieser gleichzeitigen Unterbrechung von Zuluft und Abluft beim Antriebsmotor bleibt die Schienenbremse gel366st. Damit ist Merk-mal 4 d des Klagepatents erf374llt. 17 - 11 - Die Annahme des Berufungsgerichts, der hier ma337gebliche Fachmann bezeichne als Maschinenbremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 alle apparativen Teile, die 374ber die Handsteuerung durch Druckluft beaufschlagt werden k366nnen und bei Fehlen von Druckluft die Rangierkatze abbremsen, ver-kennt bereits die f374r die Auslegung des Patents ma337gebliche Fragestellung. Die angegriffene Vorrichtung erf374llt alle Merkmale des Klagepatents. Der Gegens-tand eines Patents bestimmt sich sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im Verletzungsprozess nach dem objektiven Inhalt der Patentanspr374che. Das Ver-st344ndnis des Fachmanns bildet insoweit lediglich den Ma337stab f374r die Bestim-mung der im Patent unter Schutz gestellten Lehre, als die Auslegung des Pa-tents auf der Grundlage der Kenntnisse und F344higkeiten eines mit den typi-scherweise zu erwartenden und verlangenden Kenntnissen ausgestatteten An-geh366rigen der ma337geblichen Fachkreise, des "Durchschnittsfachmanns" im Sinne des Patentrechts, vorzunehmen ist. 18 Dem Inhalt der Patentanspr374che und der sie erl344uternden Beschreibung ist kein Hinweis daf374r zu entnehmen, dass sich der Begriff Bremsaggregat im Sinne des Klagepatents auf eine Mehrzahl von Bremsen beziehen soll. Anspr374-che und Beschreibung bieten ebenso wie die erg344nzenden Abbildungen insbe-sondere aufgrund der erkennbaren Zielsetzung des Klagepatents keinen Anlass daf374r, eine zus344tzlich zu der Schienenbremse vorhandene Betriebsbremse notwendig als Bremsaggregat im Sinne des Patentanspruchs 1 einzuordnen. Eine zus344tzliche Betriebsbremse ber374hrt die Wirkung des mit den Patentan-spr374chen unter Schutz gestellten Aggregats nicht. Sie steht insbesondere nicht der von der patentgem344337en Lehre angestrebten kontrollierten Talfahrt entge-gen. Diese Betriebsbremse bringt die Rangierkatze nicht etwa sofort zum Still-stand, sondern verst344rkt die gew374nschte Wirkung der patentgem344337en Motor-bremse, indem sie gleichwirkend mit jener eine gut kontrollierte Abfahrt erm366g- 19 - 12 - licht. Das Vorhandensein oder Fehlen einer solchen weiteren Bremse ist daher f374r die Verwirklichung der patentgem344337en Lehre ohne Bedeutung. Ihre Zuord-nung zum weiterhin mit Druck zu beaufschlagenden patentgem344337en Bremsag-gregat ist mit Inhalt und Funktion der im Patent unter Schutz gestellten Lehre nicht zu vereinbaren. c) Das Berufungsgericht konnte die Verletzungsklage daher nicht schon deshalb abweisen, weil die angegriffene Ausf374hrungsform zus344tzlich zur Schie-nenbremse eine Betriebsbremse aufweist, die bei Talfahrt entl374ftet wird. Dem Senat ist jedoch eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache verwehrt. Das Berufungsgericht hat n344mlich keine ausreichenden Feststellungen f374r die Be-antwortung der Frage getroffen, ob die angegriffene Ausf374hrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dazu w344re es notwendig, aber auch ausreichend, dass beim Abbremsen auf Talfahrt eine Bremswirkung nicht aus-schlie337lich durch die Betriebsbremse (Lamellenbremse), sondern jedenfalls auch in sp374rbarem Ma337e durch die gleichzeitige Unterbrechung von Zu- und Abluft beim Antriebsmotor hervorgerufen werden k366nnte. Wie dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass es zu einer gleichzeitigen Unterbrechung von Zuluft und Abluft auch bei der angegriffenen Ausf374hrungsform kommt, wenn bei Talfahrt gebremst wird. Zur Wirkung dieser Unterbrechung auf den Bremsvor-gang fehlen jedoch Feststellungen. 20 Die Beklagten tragen vor, bei ihrer Vorrichtung komme es nicht auf die vom Klagepatent gelehrte, sondern auf eine andere Form der Probleml366sung an, n344mlich eine dynamische Selbststeuerung statt der patentgem344337en Hand-steuerung. Das Berufungsgericht wird aber zu beachten haben, dass ein Patent schon dann verletzt wird, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausf374hrungs-form objektiv geeignet sind, die patentgem344337en Eigenschaften und Wirkungen 21 - 13 - zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgem344337en Eigenschaften und Wir-kungen regelm344337ig, nur in Ausnahmef344llen oder nur zuf344llig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelm344337ig so be-dient wird, dass die patentgem344337en Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entf344llt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdr374cklich eine andere Verwen-dung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem344337en Lehre m366glich bleibt (RG GRUR 1932, 1030, 1031 f.; Ullmann in Benkard, PatG, 9. Aufl., 247 14 Rdn. 115). Es ist deshalb unerheblich, wenn den Abneh-mern der angegriffenen Steigkatze etwa in der Bedienungsanleitung nur eine dynamische Selbststeuerung des Druckluftmotors empfohlen wird. Denn die vom Bediener ausgel366ste, gleichzeitige Blockierung der Zu- und Abluft ist auf der Grundlage des dem Revisionsgericht zur Beurteilung stehenden Sachver-halts jedenfalls m366glich. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Pr374fung auch zu beach-ten haben, dass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn die ange-griffene Ausf374hrungsform mit der Betriebsbremse gegen374ber der patentgem344-337en L366sung einen zus344tzlichen Vorteil aufweist. Nach st344ndiger Rechtspre-chung f344llt eine Ausf374hrungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zus344tzli-chen Vorteil aufweist (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 111/94, Umdruck S. 21; zur fr374heren Rechtslage auch BGH, Urt. v. 23.02.1962 - I ZR 114/60, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; Urt. v. 12.07.1955 - I ZR 141/53, GRUR 1955, 573, 574 - Kabelschelle). Soweit solche weiteren Vorteile ihrerseits auf einem erfinderischen Schritt beruhen, handelt es sich regelm344337ig um eine 22 - 14 - gleichwohl von der Lehre des Ausgangspatents Gebrauch machende abh344ngi-ge Erfindung (vgl. BGHZ 142, 6, 16 f. - R344umschild). Die Auffassung der Revisionsbeklagten, die angegriffene Steigkatze be-nutze neben der Motorbremse ein zus344tzliches Hilfsmittel, welches nach der Lehre des Patents nicht verwendet werden soll, findet in den Anspr374chen des Klagepatents und der sie erl344uternden Beschreibung keine St374tze. Wie darge-legt, ist der Klagepatentschrift nichts daf374r zu entnehmen, dass eine patentge-m344337e Vorrichtung keine Betriebsbremse aufweisen d374rfe, die die Wirkung der Motorbremse verst344rkt. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitier-ten Entscheidungen des Senats sind nicht einschl344gig. Die Verletzungsform verzichtet nicht auf den entscheidenden Vorteil des Klagepatents, also die Nut-zung der Bremswirkung des Motors, indem sie ein im Leistungsergebnis 374ber-einstimmendes Mittel ben374tzt, dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist. Da sich das Klagepatent 374berhaupt nicht mit einer zus344tzlichen Betriebsbremse befasst, kann deren Vermeidung auch nicht sein Hauptzweck sein (vgl. BGHZ 113, 10 f. - Autowaschvorrichtung; Sen.Urt. v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238 - Melkstand). 23 - 15 - Ob die Hinzuf374gung der Betriebsbremse nach Inkrafttreten des Patents infolge beh366rdlicher Vorgaben notwendig wurde, ist ohne Einfluss auf die Frage, ob die angegriffene Ausf374hrungsform das Streitpatent verletzt. Denn entschei-dend ist allein, ob diese Ausf374hrungsform jedenfalls auch von der patentgem344-337en Lehre Gebrauch macht. Die Gr374nde f374r die Hinzuf374gung einer Betriebs-bremse sind daf374r unerheblich. 24 Melullis Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.05.1995 - 4 O 152/94 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.01.1998 - 2 U 51/95 -
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