BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/05 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg, vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Das Berufungsurteil f374gt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161, 315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gl344ubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gew344hrten Dispositionskredits (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand, 1 - 3 - dass der Kl344ger durch Beschluss vom 6. September 2002 erm344chtigt worden war, Kredit- und Sicherungsvertr344ge abzuschlie337en, ist f374r die hier angefochte-ne Deckungshandlung ohne Bedeutung. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 O 2253/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 14 U 239/04 -
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