BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 14/06 Verk374ndet am: 6. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, und zwar unab-h344ngig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Ver344nderung aufseiten des Unterhalts-pflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er w344hrend der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen w374rde. Daher sind nur solche Steigerungen des verf374g-baren Einkommens zu ber374cksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs. c) Die Ber374cksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verf374gbaren Ein-kommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarit344t. Nur bei un-terhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Ein-kommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unter-haltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in sol-chen F344llen von den tats344chlichen Verh344ltnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu ber374cksichtigen. BGH, Vers344umnisurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Ab344nderung eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts, Ab344nderung einer Jugend-amtsurkunde 374ber den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 sowie um R374ck-zahlung 374berzahlten Unterhalts einschlie337lich der Kosten der Zwangsvollstre-ckung. 1 - 3 - Der Kl344ger und die Beklagte zu 1 sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am 9. November 1993 geborene Beklagte zu 2 und die am 29. Juli 1986 geborene Beklagte zu 3 hervorgegangen. Die Kinder leben noch bei ihrer Mutter. 2 3 Am 9. Juli 1999 schlossen der Kl344ger und die Beklagte zu 1 einen ge-richtlichen Vergleich, worin sich der Kl344ger zur Zahlung monatlichen Tren-nungsunterhalts und - f374r den Fall der Scheidung - monatlichen nachehelichen Unterhalts in H366he von 754 DM verpflichtete. Dabei gingen sie davon aus, dass der Kl344ger f374r die Beklagte zu 2 monatlich 522 DM und f374r die Beklagte zu 3 monatlich 618 DM jeweils abz374glich h344lftigen Kindergeldes als Kindesunterhalt zahlt. Sie waren sich weiter dar374ber einig, dass die Beklagte zu 1 bis ein-schlie337lich Juli 2003 monatlich 1.000 DM netto anrechnungsfrei hinzuverdienen durfte und dass f374r diesen Zeitraum unma337geblich sein sollte, ob die Beklagte zu 1 in einer neuen Partnerschaft lebte. F374r die Zeit ab August 2003 sollten sie hieran nicht mehr gebunden sein. Der Kl344ger ist seit Juni 2000 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist am 11. Juli 2001 eine weitere Tochter hervorgegangen. Der Kl344ger wohnt mit sei-ner neuen Ehefrau und seiner j374ngsten Tochter mietfrei in einem Haus der neu-en Ehefrau. 4 Mit Vergleich vom 6. Februar 2002 344nderten der Kl344ger und die Beklagte zu 1 den Unterhaltsvergleich vom 9. Juli 1999 ab. Der nacheheliche Unterhalt wurde auf monatlich 333 200 herabgesetzt; im 334brigen sollte es bei der Grundlage des Vergleichs vom 9. Juli 1999 verbleiben. 5 Mit Jugendamtsurkunden vom 27. Februar 2002 erkannte der Kl344ger seine Unterhaltspflicht gegen374ber den Beklagten zu 2 und 3 in H366he von 107 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe an. 6 - 4 - F374r die Zeit bis einschlie337lich Januar 2005 wurden auf den nacheheli-chen Unterhalt der Beklagten zu 1 monatlich 333 200 beigetrieben. Ab Februar 2005 zahlte der Kl344ger an die Beklagten monatlich 568 200, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 249 200 auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2, 219 200 auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 3 und 100 200 auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 entfielen. Dar374ber hinaus hinterlegte der Kl344ger auf die Unterhaltsanspr374che der Beklagten bei deren Pro-zessbevollm344chtigten monatlich 287 200. 7 Mit der Klage hat der Kl344ger zuletzt den Wegfall seiner nachehelichen Unterhaltspflicht, eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegen374ber der Be-klagten zu 3 auf monatlich 219 200, die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltszahlungen f374r die Zeit von August bis Oktober 2004 durch die Beklagte zu 2, R374ckzahlung beigetriebenen nachehelichen Unterhalts und Kin-desunterhalts sowie Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verlangt. 8 Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den nach-ehelichen Unterhalt aus dem Vergleich vom 6. Februar 2002 f374r die Zeit ab Au-gust 2004 auf monatlich 237 200 herabgesetzt, die Zwangsvollstreckung der Be-klagten zu 2 aus der Jugendamtsurkunde f374r die Zeit von August bis Oktober 2004 f374r unzul344ssig erkl344rt und die Unterhaltspflicht des Kl344gers gegen374ber der Beklagten zu 3 f374r die Zeit ab Februar 2005 auf monatlich 219 200 herabgesetzt hat. Au337erdem hat es die Beklagten verurteilt, Unterhalt an den Kl344ger zur374ck-zuzahlen, und zwar die Beklagte zu 1 in H366he beigetriebener 96 200 monatlich seit dem 22. Oktober 2004, die Beklagte zu 2 in H366he von insgesamt 747 200 f374r die Zeit von August bis Oktober 2004 und die Beklagte zu 3 in H366he beigetrie-bener 54 200 monatlich f374r die Zeit ab Februar 2005. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. 9 - 5 - Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberlandesgericht das ange-fochtene Urteil abge344ndert. Es hat die Unterhaltspflicht des Kl344gers aus dem Vergleich vom 6. Februar 2002 weiter herabgesetzt, und zwar zuletzt f374r die Zeit ab November 2005 auf monatlich 135 200. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 hat es die Jugendamtsurkunde vom 27. Februar 2002 lediglich insoweit ab-ge344ndert, dass der Kl344ger ihr f374r die Zeit von Februar 2005 bis Juni 2005 mo-natlich 219 200 und f374r die Zeit ab Juli 2005 monatlich 228 200 schuldet. Ferner hat es die Verurteilung zur R374ckzahlung 374berzahlten Unterhalts abge344ndert und allein die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kl344ger f374r die Zeit vom 17. November 2004 bis zum 31. Januar 2005 insgesamt 351,47 200 zur374ckzuzahlen. Den Aus-spruch 374ber die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2 hat es unver344ndert bestehen lassen. Im 334brigen hat auch das Oberlan-desgericht die Klage abgewiesen. 10 Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revisi-on des Kl344gers, mit der er weiterhin den Wegfall des Anspruchs auf nacheheli-chen Unterhalt, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 3 auf den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag und eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung der Kosten der Zwangsvollstre-ckung gegen ihn in H366he von 608,54 200 beantragt. 11 Entscheidungsgr374nde: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf 12 - 6 - der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 13 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf Ab344nderung des Unterhaltsver-gleichs f374r zul344ssig erachtet. Materiell-rechtlich richte sich die Ab344nderung nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage. Hier sei allerdings eine Neuberechnung ohne Bindung an die Grundlagen des Vergleichs erforder-lich, weil sich die Vergleichsgrundlage, mit Ausnahme der bis Juli 2003 binden-den Vereinbarung 374ber die Nichtber374cksichtigung eines Hinzuverdienstes und eines Zusammenlebens der Beklagten zu 1 mit einem neuen Partner, weder aus dem Vergleich ergebe noch unstreitig sei. Ma337geblich f374r den sich aus 247 1570 BGB ergebenden Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 seien deshalb die ehelichen Lebensverh344ltnisse der geschiedenen Ehegatten. 14 Zugrundezulegen sei das Erwerbseinkommen des Kl344gers im Jahre 2004, zumal seitdem keine weiteren 304nderungen eingetreten seien. Ein steuer-licher Realsplittingvorteil sei lediglich f374r die Zeit bis einschlie337lich Juli 2004 zu ber374cksichtigen, weil der Kl344ger f374r die Zeit ab August 2004 eine Ab344nderung des Unterhaltsvergleichs und den Wegfall seiner Verpflichtung auf Zahlung nachehelichen Unterhalts beantragt habe. Zu berechnen sei der Realsplitting-vorteil auf der Grundlage eines vom Kl344ger nach der Lohnsteuerklasse I zu ver- 15 - 7 - steuernden Einkommens. Der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nicht zu be-r374cksichtigen. Auch der h366here Kinderfreibetrag des Kl344gers ab der Geburt sei-nes weiteren Kindes in der neuen Ehe sei nicht zu ber374cksichtigen. Vom Ein-kommen des Kl344gers seien neben den gesetzlichen Abgaben weitere Beitr344ge f374r eine Direktversicherung sowie die verm366genswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abzusetzen. Nach Abzug einer 5 %-igen Pauschale f374r berufsbe-dingte Aufwendungen verblieben Eink374nfte in H366he von monatlich 1.670 200. F374r das Jahr 2004 sei die in diesem Jahr erstattete Steuer mit monatlich 39,16 200 hinzuzurechnen. Denn nach dem Steuerbescheid habe nur der Kl344ger und nicht seine zweite Ehefrau steuerpflichtiges Einkommen erzielt. F374r 2005 k366nne hin-gegen keine Steuererstattung ber374cksichtigt werden, weil der Kl344ger in diesem Jahr keine erhalten habe. Ein Wohnvorteil sei nicht zu ber374cksichtigen, obwohl der Kl344ger mit sei-ner neuen Ehefrau in deren Haus wohne. Selbst wenn er dort mietfrei wohnen w374rde, handele es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter, die der geschie-denen Ehefrau des Kl344gers nicht zugute kommen k366nnten. 16 Von dem Einkommen des Kl344gers sei der die ehelichen Lebensverh344lt-nisse pr344gende Kindesunterhalt abzusetzen. Dies gelte allerdings nicht f374r den Unterhalt des aus der neuen Ehe des Kl344gers hervorgegangen Kindes, weil es nach Rechtskraft der Scheidung geboren sei und die ihm gegen374ber bestehen-de Unterhaltspflicht damit die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht mehr gepr344gt habe. Im 334brigen sei bei der Bemessung des Kindesunterhalts der Splittingvor-teil des Kl344gers aus seiner neuen Ehe zu ber374cksichtigen. Danach schulde der Kl344ger zwar Unterhalt nach der Einkommensgruppe 5 der D374sseldorfer Tabelle. Weil sich sein Einkommen allerdings an der unteren Grenze dieser Einkom-mensgruppe bewege und er neben der geschiedenen Ehefrau und den beiden 17 - 8 - Kindern aus erster Ehe noch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe unterhalts-pflichtig sei, sei eine Herabstufung des Kindesunterhalts um zwei Einkommens-gruppen gerechtfertigt. 18 Die Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf das Alter der j374ngsten Tochter, die in dem streitigen Unterhaltszeitraum die vierte bzw. f374nfte Klasse der Grund-schule besucht habe, zur Aufnahme einer Halbtagst344tigkeit verpflichtet gewe-sen. Nachdem sie im Jahre 2004 zeitweise arbeitslos geworden sei bzw. 334ber-gangsgeld bezogen habe, habe sie sich nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Erwerbst344tigkeit bem374ht. F374r die gesamte relevante Zeit sei des-wegen von einem aus Halbtagst344tigkeit erzielbaren Einkommen in H366he von 630 200 netto monatlich auszugehen, wie es die Beklagte zu 1 seit M344rz 2005 erziele. Denn nach der langen Haushaltst344tigkeit sei sie nur f374r einfache B374rot344-tigkeit einsetzbar, nachdem sie in zwei Kursen Kenntnisse im Bereich der Da-tenverarbeitung erlangt habe. Ein auf der Grundlage halbschichtiger T344tigkeit erzielbares Einkommen aus einem nach Steuerklasse II zu versteuernden Stun-denlohn von 8,50 200 liege sogar geringf374gig darunter. Nach Abzug berufsbeding-ter Aufwendungen und einem Erwerbst344tigenbonus verbleibe ihr ein anrechen-bares Einkommen in H366he von 538 200 monatlich. Der Kl344ger sei zur Zahlung des Unterhalts an die Beklagten und sein Kind aus zweiter Ehe hinreichend leistungsf344hig. Der Splittingvorteil sei auch insoweit der zweiten Ehe zu belassen. Zun344chst sei ein auf der Grundlage ei-nes fiktiven Einkommens nach Steuerklasse I zu ermittelnder Anteil des Kin-desunterhalts gemeinsam mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe-frau zu ermitteln. Sodann seien die Kinder in einem weiteren Schritt gleichran-gig mit dem neuen Ehegatten am Splittingvorteil zu beteiligen. Der notwendige Selbstbehalt des Kl344gers sei wegen des Zusammenlebens mit einer neuen Ehefrau um 250 200 zu reduzieren. Ob der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs 19 - 9 - zu folgen sei, wonach eine Ersparnis schon durch das gemeinsame Wirtschaf-ten eintrete, k366nne dahinstehen, weil der Kl344ger mit seiner neuen Familie in dem Haus seiner zweiten Ehefrau wohne. Ob er daf374r Miete zahle, sei ohne Belang, weil dies nur zu einer Verschiebung von Einkommen innerhalb der Fa-milie f374hre. Weil die Selbstbehaltss344tze der D374sseldorfer Tabelle Wohnkosten von 360 200 enthielten, sei jedenfalls eine Reduzierung des Selbstbehalts um 250 200 angemessen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 sei auch nicht verwirkt, ob-wohl sie in erster Instanz treuwidrig nicht offenbart habe, dass sie schon seit M344rz 2005 einen festen Arbeitsplatz hatte. Das Verschweigen eigener Eink374nfte im Prozess k366nne zwar die Voraussetzungen des 247 1579 Nr. 2 (jetzt: Nr. 3) BGB erf374llen. Verwirkung trete jedoch erst ein, wenn ein versuchter Prozessbe-trug ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstelle. Diese Voraussetzung sei nicht erf374llt, obwohl die Beklagte zu 1 in erster Instanz nur das Arbeitslosengeld in H366he von 538 200 monatlich und nicht ihr ab M344rz 2005 erzieltes Arbeitsein-kommen in H366he von 610 200 monatlich angegeben habe. Denn schon mit der Berufungsbegr374ndung habe sie ihr tats344chliches Einkommen ohne gerichtliche Nachfrage offen gelegt. 20 Die Berufung der vollj344hrigen Beklagten zu 3 gegen die Ab344nderung der Jugendamtsurkunde sei nur in geringem Umfang begr374ndet. Das f374r sie gezahl-te Kindergeld sei in voller H366he auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen und entlaste in voller H366he den Kl344ger, weil dieser allein f374r ihren Unterhalt auf-komme. Der vom Amtsgericht titulierte Unterhalt von monatlich (373 200 - 154 200 =) 219 200 sei wegen der zum 1. Juli 2005 geltenden neuen D374sseldorfer Tabelle f374r die Folgezeit allerdings auf monatlich (382 200 - 154 200 =) 228 200 zu erh366hen. 21 - 10 - Der Kl344ger k366nne Unterhaltsleistungen lediglich f374r die Zeit ab Rechts-h344ngigkeit der R374ckforderungsklage, also ab dem 17. November 2004, zur374ck-fordern, weil die Beklagten f374r die davor liegende Zeit entreichert seien. Durch die Beitreibung von monatlich 333 200 bis Januar 2005 habe die Beklagte zu 1 insgesamt 351,47 200 mehr erhalten, als ihr an Unterhalt zustehe. Gegen374ber den Beklagten zu 2 und 3 liege hingegen keine 334berzahlung vor. Den zus344tzlich hinterlegten Betrag k366nne der Beklagte allenfalls aus dem zugrunde liegenden Treuhandverh344ltnis herausverlangen. 22 Die Kosten der Zwangsvollstreckung k366nne der Kl344ger nicht erstattet ver-langen. 247 788 Abs. 3 ZPO finde nach seinem Wortlaut nur auf Urteile Anwen-dung, w344hrend die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich erfolgt sei. Weil der Vergleich das Ergebnis eines gegenseitigen Nachgebens sei und kei-nen rechtskr344ftigen Titel bilde, dessen Durchbrechung nur unter erschwerten Voraussetzungen und erst ab bestimmten Zeitpunkten m366glich sei, liege inso-weit auch keine planwidrige Regelungsl374cke vor. So wie der Gl344ubiger auch eine r374ckwirkende Ab344nderung eines Vergleichs hinnehmen m374sse, m374sse der Schuldner im Gegenzug akzeptieren, dass die Kosten einer im Nachhinein nicht vollst344ndig gerechtfertigten Zwangsvollstreckung nur unter den Voraussetzun-gen der 247247 823, 826 BGB erstattet werden k366nnten. Diese l344gen hier nicht vor. 23 Das h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 24 II. Das Berufungsgericht hat die Ab344nderungsklage zwar zu Recht f374r zu-l344ssig erachtet. Die Bemessung der Unterhaltsanspr374che der Beklagten ent- 25 - 11 - spricht aber nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Das wirkt sich schlie337lich auch auf die H366he des R374ckforderungsanspruchs des Kl344gers aus. 26 1. Die Ab344nderungsklage ist nach 247 323 Abs. 1, 2 und 4 ZPO zul344ssig, weil nach dem Vortrag der Parteien seit dem Vergleichsschluss und der Erstel-lung der Jugendamtsurkunden wesentliche 304nderungen der den Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verh344ltnisse eingetreten sind. Materiell-rechtlich richtet sich die Ab344nderung des Unterhaltsvergleichs nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB), was eine Ver344nderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Umst344nde voraussetzt (zur Ab344nderung der Ju-gendamtsurkunden vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306; s. auch Hoppenz FamRZ 2007, 716). Enth344lt der Un-terhaltsvergleich - wie hier - allerdings keine ausdr374ckliche Vergleichsgrundlage und l344sst diese sich auch nicht unzweifelhaft ermitteln, ist der Unterhaltsan-spruch im Ab344nderungsverfahren ohne eine Bindung an den abzu344ndernden Vergleich allein nach den gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 258; Johannsen/Hen-rich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 323 ZPO Rdn. 128 und Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 8 Rdn. 171). 2. Danach wird der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 schon dem Grunde nach nur f374r die Zeit bis Ende 2007 von den Gr374nden der angefochte-nen Entscheidung getragen. 27 aa) Auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts hat das Oberlandesgericht der Beklagten zu 1 allerdings zu Recht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugesprochen. Denn die j374ngste gemeinsa- 28 - 12 - me Tochter der Parteien war im November 1993 geboren und in diesem Zeit-punkt erst 14 Jahre alt. Nach dem zum fr374heren Unterhaltsrecht in Rechtspre-chung und Literatur einhellig vertretenen Altersphasenmodell war die Beklagte zu 1 deswegen lediglich zu einer Halbtagst344tigkeit verpflichtet und konnte im 334brigen vom Kl344ger Unterhalt nach 247 1570 BGB verlangen. 29 bb) Im Gegensatz zur Darstellung der Revision ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des aus einer Halbtagst344tigkeit erzielbaren Einkommens der Beklagten zu 1 zutreffend von den seit M344rz 2005 tats344chlich erzielten Ein-k374nften ausgegangen. Denn es hat ihr ab dieser Zeit tats344chlich erzieltes Net-toeinkommen von monatlich 630 200 (nicht 610 200) f374r die gesamte unterhaltsrele-vante Zeit als erzielbar zugrunde gelegt. Abz374glich pauschalierter berufsbeding-ter Ausgaben in H366he von 5 % (32 200) und eines Erwerbst344tigenbonus von wei-teren 10 % ergibt sich daraus das ber374cksichtigte Einkommen in H366he von rund 538 200. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. cc) F374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 wird das Berufungsgericht aller-dings die 304nderung des 247 1570 BGB durch das Gesetz zur 304nderung des Un-terhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3189; vgl. insoweit Borth FamRZ 2008 2, 5 ff., Meier FamRZ 2008, 101, 102 ff.; Weinreich/Klein Familienrecht 3. Aufl. 247 1570 Rdn. 8 ff.; Borth Unterhaltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 57 ff.; Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 45 ff.) zu ber374cksichtigen haben. Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne wei-tere Begr374ndung nur f374r die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen (247 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) oder aus elternbezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nden verl344ngert werden (zum Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1366 f.). F374r die Umst344nde, die 30 - 13 - eine solche Verl344ngerung rechtfertigen k366nnen, ist allerdings die Beklagte zu 1 darlegungs- und beweispflichtig. 31 3. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die H366he des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 1 gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen richtet. 32 a) Das f374r die ehelichen Lebensverh344ltnisse relevante Einkommen des Kl344gers hat das Berufungsgericht zutreffend ohne Ber374cksichtigung des Split-tingvorteils aus seiner neuen Ehe ermittelt. aa) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsge-richt entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschie-denen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, nicht schon in der fr374heren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverh344ltnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe einger344umt sind, d374rfen ihr von Verfassungs wegen durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weiter-geleitet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat der Senat inzwischen Rechnung getragen. Danach sind bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines fr374heren Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder-verheirateten Unterhaltspflichtigen au337er Betracht zu lassen und sein unter-haltsrelevantes Einkommen anhand einer fiktiven Steuerberechnung nach der Grundtabelle zu ermitteln (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). 33 bb) Bei der Bemessung der Unterhaltsanspr374che der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht den Splittingvorteil allerdings zu Recht ber374cksich-tigt. Dieser steuerliche Vorteil aus der neuen Ehe ist schon deswegen bei der 34 - 14 - Bemessung des Kindesunterhalts zu ber374cksichtigen, weil das h366here Netto-einkommen auch dem Kind des Kl344gers aus seiner zweiten Ehe zugute kommt und die Unterhaltsanspr374che der leiblichen Kinder aus verschiedenen Ehen nicht auf unterschiedlichen Einkommensverh344ltnissen beruhen k366nnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 84, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1820, vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885 und vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1082). cc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht den Splittingvorteil des Kl344gers aus seiner neuen Ehe auch im Rahmen seiner Leistungsf344higkeit nur hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu 2 und 3 und nicht hin-sichtlich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Beklagten zu 1 be-r374cksichtigt. Allerdings wird sich die insoweit wegen des fr374heren Gleichrangs des Unterhaltsanspruchs minderj344hriger Kinder mit dem Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten (247 1609 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) notwendige zweistufige Berechnung f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 er374brigen, weil der Unterhaltsanspruch minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder jetzt dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Rang vorgeht (247 1609 Nr. 1 BGB). 35 b) Richtig ist ferner, dass das Berufungsgericht den Realsplittingvorteil des Kl344gers wegen der Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu 1 lediglich f374r die Zeit bis Juli 2004 ber374cksichtigt und auf der Grundlage des Grundtarifs (Steuerklasse I) bemessen hat. 36 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverh344ltnisse gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich von den tats344chlich erzielten Eink374nften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen H366he ma337gebend, unabh344ngig da- 37 - 15 - von, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer 304nderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tats344chli-chen, durch Steuerbescheide oder Lohnabrechnungen nachgewiesenen Netto-eink374nfte sind nur in besonders gelagerten F344llen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht pr344gende Eink374nfte eingeflossen sind, steuerliche Verg374nstigungen vorliegen, die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen d374rfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind. Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grunds344tzlich eine Obliegen-heit, m366gliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-erlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskr344ftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erf374llt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des Re-alsplittings erfordern eine tats344chliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr. Hat der Unterhaltsschuldner nachehelichen Ehegattenunterhalt auf eine feststehende Unterhaltspflicht in dem betreffenden Jahr geleistet, konnte und musste er den steuerlichen Vorteil des Realsplittings in Anspruch nehmen. Stand seine Unterhaltspflicht aufgrund eines Anerkenntnisses oder eines Un-terhaltstitels fest, h344tte er bei Erf374llung dieser Unterhaltspflicht ebenfalls den steuerlichen Vorteil des Realsplittings in Anspruch nehmen k366nnen, was zur fiktiven Zurechnung dieses Steuervorteils f374hrt (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 797). 38 bb) F374r die Zeit bis Juli 2004 traf den Kl344ger wegen des Unterhaltsver-gleichs und der tats344chlich geleisteten Zahlungen deswegen eine unterhalts- 39 - 16 - rechtliche Obliegenheit, den daraus folgenden steuerlichen Vorteil in Anspruch zu nehmen. Weil er f374r die Zeit ab August 2004 allerdings eine Ab344nderung des Vergleichs mit dem Ziel des Wegfalls seiner Verpflichtung zur Zahlung nach-ehelichen Unterhalts beantragt hatte, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar war, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, die er gegebenenfalls sp344ter zu-r374ckzahlen m374sste. cc) Auch soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil des Real-splittings f374r die Zeit bis einschlie337lich Juli 2004 auf der Grundlage des Ein-kommens des Kl344gers nach der Grundtabelle (Steuerklasse I) errechnet hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie ausgef374hrt, muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe zwar grunds344tzlich dieser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger fr374herer Ehemann wieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein h366heres Nettoein-kommen zur Verf374gung hat. Umgekehrt darf die geschiedene Ehefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting nach den Verh344ltnis-sen ohne Ber374cksichtigung der zweiten Ehe des Unterhaltspflichtigen bemes-sen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen des Kl344gers ist somit auch dessen Realsplittingvorteil wegen der Unterhaltszahlungen an die Beklag-te zu 1 fiktiv nach der Grundtabelle zu bemessen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 f.). 40 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die im Jahre 2004 geflossene Steuerr374ckzahlung zu Recht bei der Bemessung des in diesem Jahr geschuldeten Unterhalts ber374cksichtigt. Denn nach den Feststel- 41 - 17 - lungen des Berufungsgerichts beruht die Steuererstattung allein auf dem steu-erpflichtigen Einkommen des Kl344gers, zumal seine zweite Ehefrau in dieser Zeit nicht erwerbst344tig war. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zur Be-r374cksichtigung des Ehegattensplittings dem nicht entgegen. Der Kl344ger ist be-reits seit Juni 2000 erneut verheiratet, so dass davon auszugehen ist, dass der steuerliche Vorteil aus der Ber374cksichtigung der Splittingtabelle bereits bei der Bemessung des laufenden Einkommens ber374cksichtigt ist. Entsprechend hat das Berufungsgericht dieses Nettoeinkommen des Kl344gers f374r die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau auch fiktiv neu berechnet. Die Steuerr374ckzahlung in H366he von insgesamt 470 200 d374rfte deswegen im Wesentli-chen auf andere steuerliche Abzugsposten zur374ckzuf374hren sein. d) Im Ausgangspunkt ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Anspr374che der Beklagten zu 2 und 3 auf Kindesunterhalt bei der Bemessung des geschuldeten nachehelichen Unterhalts ber374cksichtigt. Zu Unrecht hat es dabei allerdings den Unterhaltsanspruch des weiteren Kindes des Kl344gers aus seiner zweiten Ehe unber374cksichtigt gelassen. 42 aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen will die Ankn374pfung des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die fr374heren ehelichen Le-bensverh344ltnisse unver344ndert fortschreibende Lebensstandardgarantie begr374n-den, die nur in den Grenzen fehlender Leistungsf344higkeit des unterhaltspflichti-gen Ehegatten an dessen dauerhaft ver344nderte wirtschaftliche Verh344ltnisse an-gepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden k366nnte. F374r eine solche Absicherung bietet das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschla-genen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten 43 - 18 - Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unter-haltsrecht will den bed374rftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung st374nde. Bei Fortbestehen der Ehe h344tte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten wirtschaftlich mit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehe-gatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erf374llung seiner Erwerbsobliegenheit gebotene Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 f. und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; s. auch Ger-hardt FamRZ 2007, 845 f.). Nichts anderes kann f374r sonstige 304nderungen der ma337geblichen Verh344ltnisse gelten, wenn sich dadurch das dem Unterhalts-pflichtigen verf374gbare Einkommen vermindert (vgl. schon BGHZ 166, 351, 361 f. = FamRZ 2006, 683, 685 f.). Daher muss eine Korrektur nicht erst bei der Leistungsf344higkeit, sondern schon bei der Bedarfsbemessung ansetzen. Die Ankn374pfung an den Stichtag der rechtskr344ftigen Scheidung, wonach f374r die Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse grunds344tzlich die Entwick-lungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils ma337gebend und 304nderungen in der Folgezeit nur dann zu ber374cksichtigen seien, wenn diese schon in der Ehe angelegt gewesen seien (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. mit kritischer Anmerkung Graba), ist damit 374berholt. Das gilt insbesondere f374r den fr374heren Ansatz, dass unvorher-sehbare 304nderungen nach der Trennung der Parteien nur deswegen grunds344tz-lich noch die ehelichen Lebensverh344ltnisse pr344gen sollten, weil sie - zuf344llig - noch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils eintraten und deshalb etwa die Un-terhaltspflicht f374r ein Kind aus einer anderen Verbindung bereits als "w344hrend der ehelichen Lebensgemeinschaft angelegt" anzusehen sei, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren ist (vgl. Senatsurteil vom 44 - 19 - 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.). Entscheidend ist aber, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt betont hat, dass dem Recht des nachehelichen Unterhalts keine Lebensstandardgarantie entnommen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; BGHZ 166, 351, 361 f. = FamRZ 2006, 683, 685 f.; BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 f.). Deswegen sind sp344tere Einkommensver344nderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, unabh344ngig davon, ob sie vor der Rechtskraft der Eheschei-dung oder erst sp344ter eingetreten sind, und grunds344tzlich auch unabh344ngig da-von, ob es sich um Einkommensminderungen oder -verbesserungen handelt, wobei allerdings wegen der Ankn374pfung an die ehelichen Lebensverh344ltnisse in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen geboten sind. Die Ber374cksichtigung einer nachehelichen Einkommensminderung findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarit344t der geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu jetzt ausdr374cklich BT-Drucks. 253/06 S. 59). Soweit das Gesetz ei-nen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorsieht, darf der Unterhaltspflichti-ge diesen nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gef344hrden. Beruhen Einkom-mensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unter-haltspflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816 f.; zum umgekehrten Fall beim Unterhaltsberechtigten vgl. Se-natsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367) oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst und h344tten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der 45 - 20 - familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 494 ff.) bleiben sie deswegen un-ber374cksichtigt, sodass stattdessen fiktive Eink374nfte anzusetzen sind. 46 In gleicher Weise sind auch Einkommenssteigerungen grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, gleichg374ltig, ob sie vor oder nach Rechtskraft der Eheschei-dung auftreten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Steigerungen nicht schon in der Ehe angelegt waren wie etwa allgemeine Lohnsteigerungen, son-dern auf eine unerwartete Entwicklung, z.B. einen Karrieresprung, zur374ckzuf374h-ren sind. Nur solche unvorhersehbar gestiegenen Eink374nfte sind deswegen nicht mehr den ehelichen Lebensverh344ltnissen im Sinne des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen. Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen E-hegatten nicht besser stellen, als er w344hrend der Ehezeit stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen w374rde. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich um Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten handelt. Bereits in seiner Surrogatrechtsprechung zur Ber374cksichtigung der Erwerbseink374nfte aus einer sp344teren Erwerbst344tigkeit anstelle fr374herer Haushaltst344tigkeit und Kinder-erziehung (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff., vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 und vom 7. Sep-tember 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981) hat der Senat ausge-f374hrt, dass auch die sp344ter hinzugekommenen Eink374nfte schon in Gestalt der Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung in der Ehe angelegt waren. Ebenso kann es nach st344ndiger Rechtsprechung keinen Unterschied machen, ob die Steigerung des f374r Unterhaltszwecke verf374gbaren Einkommens auf einer Ein-kommenssteigerung oder darauf beruht, dass Zahlungsverpflichtungen auf-grund einer absehbaren Entwicklung entfallen sind. - 21 - Im Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Ver344nde-rungen der ma337geblichen Verh344ltnisse zu ber374cksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen verf374gbare Einkommen haben. Die Ber374ck-sichtigung dadurch bedingter Einkommensminderungen findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - 344hnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen mut-willig sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener Unterhalts-schuldner eine neue Familie gr374ndet und in dieser neuen Ehe Kinder geboren werden. Auch in solchen F344llen w344re es verfehlt, die Unterhaltspflicht f374r das neu hinzu gekommene Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unbe-r374cksichtigt zu lassen, was dazu f374hren k366nnte, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen f374r den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen 374bersteigen w374rde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden k366nnte (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f.). Bei der Neuberechnung des der Beklag-ten zu 1 zustehenden nachehelichen Unterhalts wird das Berufungsgericht des-wegen auch den Unterhaltsbedarf des in zweiter Ehe geborenen Kindes zu be-r374cksichtigen haben. 47 bb) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen hat das Berufungsgericht wiederum zu Recht den vollen Un-terhaltsbedarf der Kinder des Kl344gers ber374cksichtigt. Daran hat sich auch durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur 304nderung des Unter-haltsrechts vom 21. Dezember 2007 nichts ge344ndert. Denn mit dem nunmehr in 247 1609 BGB geschaffenen Vorrang des Unterhalts minderj344hriger und privile-gierter vollj344hriger Kinder ist insoweit keine 304nderung der fr374heren Rechtslage verbunden. Die Vorschrift des 247 1609 BGB beschr344nkt sich auf die Regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter, betrifft also die Leistungsf344-higkeit. Auf die H366he des Unterhaltsbedarfs hat diese Vorschrift hingegen keine 48 - 22 - Auswirkung. Soweit der Unterhaltsanspruch von Kindern ohne eigene Lebens-stellung mit Anspr374chen anderer Unterhaltsberechtigter, wie Unterhaltsanspr374-chen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten oder Anspr374chen nach 247 1615 l BGB, konkurriert, kann eine ausgewogene Verteilung des Einkommens etwa mit Hilfe der Bedarfskontrollbetr344ge der D374sseldorfer Tabelle hergestellt werden (vgl. insoweit Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 197 f.). Mit dem Vorrang des Unterhaltsanspruchs minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder haben derartige Korrekturen f374r die Bemessung eines ausgewogenen Unter-haltsbedarfs aller Berechtigten allerdings eine noch gr366337ere Bedeutung gewon-nen. cc) Der bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zun344chst ab-zusetzende volle Unterhaltsbedarf der Kinder des Kl344gers ist allerdings im Ge-gensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach dem Nettoeinkom-men aus der Grundtabelle (Steuerklasse I) und nicht aus der Splittingtabelle zu bemessen. Zwar schuldet der Kl344ger seinen Kindern Unterhalt auf der Grundla-ge seiner tats344chlich erzielten Eink374nfte. Denn das Ma337 des den Kindern ge-schuldeten Unterhalts richtet sich gem344337 247 1610 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der unter-haltsbed374rftigen Kinder. Diese leiten die Kinder regelm344337ig aus der gegenw344r-tigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Auf die Antr344ge der Beklagten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht deren Unterhalt deswegen zutreffend nach den tats344chlichen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Kl344gers bemessen. 49 Dieser - h366here - Unterhaltsanspruch der Kinder w344re dann aber auch von dem h366heren tats344chlich erzielten Einkommen des Kl344gers abzusetzen. Weil der nacheheliche Unterhalt der Beklagten zu 1 demgegen374ber auf der Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus neuer Ehe fiktiv errechneten - 50 - 23 - geringeren Einkommens ermittelt wird, darf dieser nicht zus344tzlich durch die Ber374cksichtigung des h366heren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Lebensverh344ltnisse sind regelm344337ig dadurch gepr344gt, dass ein vorhandenes Einkommen in ausgewogenem Verh344ltnis f374r die Bed374rfnisse aller Familienmitglieder verwendet wird. Im Interesse dieses ausgewogenen Verh344lt-nisses der Unterhaltsanspr374che von Kindern und geschiedenen Ehegatten ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ohne Ber374cksichtigung des Splittingvorteils deswegen auch nur ein Kindesunterhalt auf der Grundlage die-ses - geringeren - Einkommens abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235). dd) Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kinder des Kl344gers wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten, n344mlich einer geschiede-nen Ehefrau und insgesamt dreier Kinder, um zwei Einkommensgruppen der D374sseldorfer Tabelle herabgesetzt hat, liegt dies im Rahmen seines tatrichterli-chen Ermessens, das aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht wird allerdings zu ber374cksichtigen haben, dass die ab dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts geltende D374sseldorfer Tabelle h366here Einkommensschritte, n344mlich jeweils 400 200, vor-sieht, so dass k374nftig regelm344337ig eine Herauf- oder Herabstufung um eine Ein-kommensstufe ausreichend sein d374rfte (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195 f.). 51 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den dem Kl344ger zu be-lassenden Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit seinem neuen Ehe-gatten herabgesetzt. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belas-senden Selbstbehalts ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richt-werte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umst344nde eine Abwei- 52 - 24 - chung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ber374cksichtigen. 53 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhalts-pflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen in der jeweiligen Lebenssituation si-cherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhalts-schuldner in Folge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebed374rftig w374rde. Die finanzielle Leistungsf344higkeit endet sp344testens dort, wo der Unterhalts-pflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch den 6. Existenzmini-mumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt 374ber den jeweils regional ma337geblichen sozialhilferechtlichen Min-destbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeu-tung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rang-folge im Verh344ltnis zu anderen Unterhaltsanspr374chen ergeben. F374r den Unter-haltsanspruch minderj344hriger - wie der Beklagten zu 2 oder des weiteren Kin-des des Kl344gers - oder privilegierter vollj344hriger Kinder ist nach st344ndiger Recht-sprechung deswegen von einem nur wenig 374ber dem Sozialhilfebedarf liegen-den notwendigen Selbstbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), w344hrend f374r den Anspruch der Beklagten zu 1 auf nachehelichen Ehegattenunterhalt der Ehegattenselbstbe-halt (BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684) zu beachten ist. 54 - 25 - b) Der notwendige Selbstbehalt gegen374ber den Unterhaltsanspr374chen minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder kann entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts allerdings schon dann bis auf den jeweils konkret ma337geblichen Sozialhilfesatz herabgesetzt werden, wenn der Unterhalts-schuldner in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt und dadurch Kosten der gemeinsamen Haushaltsf374hrung erspart (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Ist der Unterhaltsschuldner - wie hier - verheiratet, muss zus344tzlich ber374cksichtigt werden, dass der Unter-haltsschuldner und der neue Ehegatte nach 247 1360 a BGB einander zum Fami-lienunterhalt verpflichtet sind. Wechselseitig erbrachte Leistungen erfolgen des-wegen auf dieser rechtlichen Grundlage und nicht als freiwillige Leistungen Drit-ter. 55 Zu Recht sehen die Leitlinien des Berufungsgerichts deswegen vor, dass der jeweilige Selbstbehalt beim Verwandtenunterhalt unterschritten werden kann, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch sei-nen Ehegatten gedeckt ist (FamRZ 2008, 231, 234 Ziff. 21.5.1) und dass der Bedarf des neuen Ehegatten bei Unterhaltsanspr374chen nachrangiger geschie-dener Ehegatten oder nachrangiger vollj344hriger Kinder lediglich mindestens 800 200 betr344gt und damit unter dem Ehegattenselbstbehalt liegt (FamRZ 2008, 231, 234 Ziff. 22.1). Das Berufungsgericht wird deswegen zu kl344ren haben, ob das Einkommen der neuen Ehefrau des Kl344gers in ihrer Bedarfsgemeinschaft eine H366he erreicht, die eine Ersparnis f374r den Kl344ger durch das gemeinsame Wirtschaften rechtfertigt. 56 c) Zu diesen allgemeinen Ersparnissen kommt hinzu, dass der Kl344ger mit seiner Familie in dem Haus seiner neuen Ehefrau wohnt und diese ihm den Wohnvorteil nicht als freiwillige Leistung Dritter, sondern im Rahmen ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach 247 1360 a BGB gew344hrt. Die Selbstbehalts344t- 57 - 26 - ze der Leitlinien des Berufungsgerichts enthalten Kosten f374r Unterkunft und Heizung, die sich nach dem gegenw344rtigen Stand beim notwendigen Selbstbe-halt auf monatlich 360 200 und beim Ehegattenselbstbehalt auf 400 200 belaufen (vgl. die Leitlinien des Berufungsgerichts FamRZ 2008, 231, 233 Ziff. 21.2 und 21.4). Im Gegensatz dazu wohnt der Kl344ger mietfrei, was auch im Rahmen des Selbstbehalts unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigen ist. Zwar sind die ersparten Mietkosten nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats auch schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu ber374cksichti-gen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Denn es handelt sich dabei um Gebrauchsvorteile im Sinne des 247 100 BGB, die schon das verf374gbare Einkommen entsprechend erh366hen. Die-ser Umstand steht einer weiteren Ber374cksichtigung im Rahmen der Leistungs-f344higkeit aber nicht entgegen. 58 5. Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsan-spruchs der Beklagten zu 1 verneint hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach 247 1579 BGB neben der Feststel-lung eines H344rtegrundes aus Ziff. 1 bis 8 dieser Vorschrift stets eine grobe Un-billigkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen voraus (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 614). Das hat das Oberlandesgericht in seiner tatrichterlichen Verantwortung in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise verneint. 59 Zwar war die Beklagte zu 1 im letzten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 2. M344rz 2005 auch pers366nlich erschienen und hatte die Auf-nahme ihrer Berufst344tigkeit ab M344rz 2005 nicht offenbart. Deswegen hat das Amtsgericht ihr auch nicht die damals tats344chlich erzielten 630 200 monatlich zu- 60 - 27 - rechnen k366nnen, sondern lediglich ein fiktiv erzielbares Nettoeinkommen von 564 200. Schon in der Berufungsbegr374ndung hat die Beklagte zu 1 dieses Ver-s344umnis aber unaufgefordert klargestellt, was einen Schaden des Kl344gers ver-hindert hat. Unter Ber374cksichtigung der sehr engen finanziellen Verh344ltnisse der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht eine "grobe" Un-billigkeit verneint. 6. Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht nur die Beklagte zu 1 zur R374ckzahlung 374berzahlten Unterhalts verurteilt. Zutreffend hat es auch keine Bedenken dagegen erhoben, dass der Kl344ger seine Antr344ge auf Ab344nderung des Unterhaltsvergleichs und der Jugendamtsurkunden im Wege der Klageh344u-fung mit einer Klage auf R374ckforderung 374berzahlten Unterhalts verbunden hat (vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 6 Rdn. 221). 61 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine R374ckzahlung der vor Rechts-h344ngigkeit der Klage geleisteten Unterhaltszahlungen abgelehnt. Denn insoweit k366nnen die Beklagten als Unterhaltsgl344ubiger sich gegen374ber dem bereiche-rungsrechtlichen Anspruch nach 247 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Berei-cherung berufen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgl344ubig Bereicher-ten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht 374ber den Betrag der beste-hen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei der 334berzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empf344nger die Betr344ge restlos f374r seinen Lebensbedarf ver-braucht oder sich noch in seinem Verm366gen vorhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 386 = FamRZ 1992, 1152, 1153 f. und vom 27. Oktober 1999 - XII ZR 239/97 - FamRZ 2000, 751). 62 - 28 - b) Vom Eintritt der Rechtsh344ngigkeit der R374ckforderungsklage an kann sich der Empf344nger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach 247 818 Abs. 4 BGB allerdings nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 390 = FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). 63 aa) Zur H366he wird der Anspruch unter Ber374cksichtigung der monatlich bis einschlie337lich Januar 2005 beigetriebenen 333 200 allerdings davon abh344n-gen, inwieweit die Beklagte zu 1 nach dem Ergebnis der Ab344nderungsklage zum Unterhalt berechtigt war, der Unterhalt also mit Rechtsgrund geleistet wor-den ist. 64 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Zahlungsan-spruch auf Auskehr der beim Prozessbevollm344chtigten der Beklagten hinterleg-ten Betr344ge abgewiesen. Denn insoweit steht dem Kl344ger allenfalls ein An-spruch auf Freigabe der hinterlegten Betr344ge zu. Die Voraussetzungen einer Erf374llung durch Hinterlegung nach 247247 372, 378 BGB hat der Kl344ger nicht hinrei-chend vorgetragen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00 - NJW 2003, 1809, 1810). 65 c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Antrag auf Erstat-tung der Kosten der Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 1 bis 3 abge-wiesen. Die Beklagten hatten ihre aus dem Vergleich bzw. den Jugendamtsur-kunden folgenden Unterhaltsanspr374che f374r die Zeit bis einschlie337lich Januar 2005 vollstreckt. Die Klage auf Ab344nderung des Vergleichs 374ber den nacheheli-chen Ehegattenunterhalt und die Vollstreckungsgegenklage vom 29. Oktober 2004 wurden den Beklagten zu 1 und 2 am 18. November 2004 zugestellt. Erst mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2004, zugestellt am 66 - 29 - 1. Januar 2005, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Ver-gleich 374ber den nachehelichen Ehegattenunterhalt teilweise gegen Sicherheits-leistung eingestellt. 67 aa) Soweit die Ab344nderungsklage lediglich zu einer Reduzierung des ge-schuldeten Unterhalts, nicht aber zum vollst344ndigen Wegfall der Unterhalts-pflicht des Kl344gers f374hrt, hat die Beklagte zu 1 weiterhin zu Recht vollstreckt, so dass schon die Voraussetzungen des 247 788 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. bb) Unabh344ngig davon findet 247 788 Abs. 3 ZPO auf die Vollstreckung ge-richtlicher Vergleiche keine Anwendung; eine Erstattung solcher Kosten kommt lediglich unter den Voraussetzungen der 247247 823, 826 BGB in Betracht. Zu Recht stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass ein Unterhaltsver-gleich keine materielle Rechtskraft entfaltet und deswegen - anders als ein ge-richtliches Urteil (247 323 Abs. 3 ZPO) - auch schon f374r die Zeit vor Rechtsh344n-gigkeit der Ab344nderungsklage abge344ndert werden kann. Weil der Unterhalts-gl344ubiger auf die Vollstreckung angewiesen ist, wenn der Schuldner seiner ver-gleichsweise vereinbarten Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann die ver-sch344rfte Haftung des 247 788 Abs. 3 ZPO nicht in entsprechender Weise auf Un-terhaltsvergleiche ausgedehnt werden. Denn sie w374rde sich dann auch auf eine Vollstreckung vor Rechtsh344ngigkeit der Ab344nderungsklage erstrecken. Ein Schadensersatzanspruch kann dem Unterhaltsschuldner in solchen F344llen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nur unter den Voraussetzun-gen der 247247 823, 826 BGB zustehen. 68 - 30 - III. 69 Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats neu bemessen muss. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1 f374r die Zeit ab Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts zu beurteilen. IV. Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu einer geringeren Unterhaltspflicht des Kl344gers gelangt, wird es auch zu pr374fen haben, ob sich sein Einkommen aus anderen Gr374nden h366her dar-stellt. 70 Denn das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrelevan-ten Einkommens des Kl344gers dessen h366heren Freibetrag nach der Geburt des weiteren Kindes in neuer Ehe nicht ber374cksichtigt. Falls sich dies hier im Er-gebnis auswirken w374rde, widerspr344che das der neueren Rechtsprechung des Senats. Der Freibetrag in H366he von 1.824 200 f374r das s344chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag in H366he von 1.080 200 f374r den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wer-den n344mlich f374r jedes zu ber374cksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gew344hrt (247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Ber374cksichtigung eines Kindes f374r einen Kinder- 71 - 31 - freibetrag setzt - au337er bei Pflegekindern - grunds344tzlich nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenommen oder unterhalten hat. Da diese Freibetr344ge mithin unabh344ngig von einer Ehe der Eltern und so-gar unabh344ngig von deren Zusammenleben einger344umt werden, brauchen sie nicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden. 72 Anders zu beurteilen sind lediglich die auf 247 32 Abs. 6 Satz 2 EStG beru-henden Freibetr344ge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorgenann-ten Betr344ge, wenn die Ehegatten - wie hier - nach den 247247 26, 26 b EStG zu-sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverh344ltnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegat-ten voraus, so dass auf jeden Ehegatten ein Freibetrag in H366he von insgesamt 2.904 200 entf344llt. Nur der aus 247 32 Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der Ehefrau des Kl344gers zukommende - Steuervorteil muss deshalb der bestehen-den Ehe vorbehalten werden und kann nicht der geschiedenen Ehe zugute - 32 - kommen (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885 f.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 33 F 245/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2005 - 16 UF 104/05 -
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