BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 14/09 Verk374ndet am: 4. August 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Schilling sowie Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. De-zember 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber eine Nutzungsentsch344digung aufgrund des dem Kl344ger einger344umten dinglichen Mitbenutzungsrechts an einem im Eigen-tum der Beklagten befindlichen Grundst374ck. 1 Die im Juni 2002 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts am 29. September 2006 rechtskr344ftig geschieden. Mit notariel- 2 - 3 - lem Vertrag vom 17. M344rz 2003 374bertrug die Mutter des Kl344gers ihr seinerzeit von den Parteien bewohntes Grundeigentum auf die Beklagte. Das Grundst374ck ist 1.209 qm gro337 und mit einem Mehrfamilienhaus sowie Nebengeb344uden be-baut; das Wohngeb344ude verf374gt 374ber drei Wohnungen. In Abschnitt II. des no-tariellen Vertrages r344umte die Beklagte dem Kl344ger als "Gegenleistung" die Mitbenutzung aller im Souterrain und im Erdgeschoss liegenden R344ume des auf dem Grundst374ck befindlichen Wohngeb344udes gem344337 247247 1090 bis 1092 BGB ein; von dem Mitbenutzungsrecht sind zudem die auf dem Grundst374ck stehen-den zwei Nebengeb344ude und der Carport umfasst. Die Parteien wohnten zun344chst in der - sp344ter zeitweise vermieteten - Erdgeschosswohnung. Sie zogen in die Souterrainwohnung um, nachdem die-se ausgebaut worden war. Im Juni 2004 trennten sich die Parteien. Nachdem der Kl344ger durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 2004 wegen se-xueller N366tigung unter anderem zum Nachteil der Beklagten zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wies das Familiengericht die Souterrainwohnung der Beklagten f374r die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu. Die Beklagte bewohnt diese Woh-nung mittlerweile mit ihrem Lebensgef344hrten. 3 Das Landgericht hat der auf Zahlung eines monatlichen "Nutzungsaus-falls" gerichteten Klage in H366he von 550 200 monatlich ab Oktober 2006 stattge-geben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung der Nut-zungsentsch344digung begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte verur-teilt, f374r die Zeit von Oktober 2006 bis April 2008 eine Nutzungsentsch344digung in H366he von 3.711,53 200 und ab 1. Mai 2008 eine Nutzungsentsch344digung von monatlich 349,25 200 an den Kl344ger zu zahlen. 4 - 4 - Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dem Kl344ger st374nde ein An-spruch auf eine Nutzungsentsch344digung aus einer entsprechenden Anwendung von 247 745 Abs. 2 BGB zu. Ein solcher Anspruch bestehe, wenn ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Famili-enwohnhaus verlasse und zum Ausgleich f374r die entgangene Nutzungsm366g-lichkeit eine Nutzungsentsch344digung verlange. Eine nach Lebenshintergrund und Interessenkollision vergleichbare Lage sei dem Grunde nach gegeben, wenn der eine Ehegatte zwar nicht Miteigent374mer des Familienwohnhauses sei, aber ein dem Miteigentum in seinen Funktionen weithin vergleichbares dingli-ches, auf Lebenszeit bestehendes Wohnrecht mit umfassendem Mitbenut-zungsrecht am gesamten Anwesen habe. 7 Wende man die - von der Beklagten eingewandten - Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen AGBGB zu Art. 96 EGBGB an, sei auch nach 247 10 Abs. 1 AGBGB grunds344tzlich ein Anspruch auf Geldrente gegeben (BU 13 f.). 8 Bei der Bemessung der Nutzungsentsch344digung sei entgegen der Auf-fassung des Landgerichts auf den h344lftigen Wert der Nutzung beider Wohnun- 9 - 5 - gen abzustellen. Hinsichtlich der Erdgeschosswohnung, die nunmehr wieder vermietet sei, sei von einem zumindest erzielbaren Mietzins von 550 200 und be-z374glich der Souterrainwohnung von einer Kaltmiete von 500 200 auszugehen. 10 In entsprechender Anwendung der 247247 748, 755 BGB seien die Darle-hensraten, die die Beklagte zu leisten habe, auf die Nutzungsentsch344digung anzurechnen. Ebenfalls seien die von der Beklagten zu entrichtenden Steuern und der monatlich an die Mutter des Kl344gers zu entrichtende Betrag von 130 200 teilweise anrechenbar; auch insoweit handele es sich um eine Grundst374ckslast (BU 16 f.). Schlie337lich sei der Anspruch weder verwirkt noch f374hre eine analoge Anwendung des 247 162 BGB zu einem Fortfall des Anspruchs. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 12 1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch, soweit es 247 745 Abs. 2 BGB auf das f374r die ehemalige Ehewohnung im Souterrain bestehende Mitbe-nutzungsrecht entsprechend angewandt hat. Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht von einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit ausgegangen; vor allem haben die Beteiligten in dem notariellen Vertrag vom 17. M344rz 2003 aus-dr374cklich auf die "247247 1090 bis 1092 BGB" verwiesen. 13 a) Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu (247 741 BGB), kann je-der Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, nach 247 745 Abs. 2 BGB eine dem 14 - 6 - Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen ei-ner Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses 374ber die Verwaltung und Benutzung steht gleich, wenn nach einer Regelung tats344chliche Ver344nderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unertr344glich erscheinen lassen. Auch in diesem Falle ist jeder Teilhaber berech-tigt, eine 304nderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356). aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem-jenigen Ehegatten, der nach endg374ltiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch nach 247 745 Abs. 2 BGB zustehen (Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356; s. auch Senatsurteile vom 13. November 1996 - XII ZR 125/95 - FamRZ 1997, 484, 486; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822; vom 11. April 1990 - XII ZR 32/89 - NJW 1991, 570, 571; BGHZ 87, 265, 271 f.). Weitere Voraussetzung ist, soweit eine Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung im Streit steht, dass die - hier gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch ma337geblichen (vgl. M374nchKomm-BGB/Wellenhofer 5. Aufl. 247 1568 a Rdn. 6) - 247247 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO a.F. nicht zur Anwendung gelangen, also unter den Parteien Einigkeit dar374ber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung k374nftig bewohnen soll (BGH Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355; Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374terrechts 5. Aufl. Rdn. 102 m.w.N.). 15 bb) Diese Grunds344tze finden nach Auffassung des Senats auch Anwen-dung, wenn dem weichenden Ehegatten lediglich ein dingliches Mitbenutzungs-recht an der Ehewohnung einger344umt ist (so auch OLG Koblenz FamRZ 2001, 16 - 7 - 225; OLG Naumburg Urteil vom 13. November 2007 - 3 U 10/07 - n.v.; Wever aaO Rdn. 114). 17 (1) Bei dem dinglich einger344umten Mitbenutzungsrecht handelt es sich seiner Art nach um eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit gem344337 247 1090 BGB. 18 Nach dieser Bestimmung kann ein Grundst374ck in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundst374ck in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Als Benutzung kommt jeder fortgesetzte und wiederholte Gebrauch eines Grundst374cks und damit auch die Benutzung eines auf dem Grundst374ck befindlichen Geb344udes in Betracht. Das gilt f374r den Fall, dass das Mitbenutzungsrecht Wohnraum umfasst (OLG Saarbr374cken MittRhNotK 1992, 47, 48). Soll das Recht, ein Geb344ude oder ei-nen Teil eines Geb344udes als Wohnung benutzen zu k366nnen, begr374ndet werden, so muss dies nicht unter Ausschluss des Eigent374mers in der Form eines Woh-nungsrechts gem344337 247 1093 BGB geschehen. M366glich ist es auch, eine Wohn-dienstbarkeit ohne Ausschluss des Eigent374mers gem344337 247 1090 BGB zu be-gr374nden (OLG Saarbr374cken MittRhNotK 1992, 47, 48). (2) Zwar steht das Eigentumsrecht in Fallkonstellationen der vorliegen-den Art anders als im Falle der Miteigent374merschaft nicht beiden Ehegatten gemeinschaftlich im Sinne von 247 741 BGB zu. Gleichwohl finden die 247247 741 ff. BGB auf das Verh344ltnis des Alleineigent374mers zum Mitbenutzungsberechtigten entsprechend Anwendung. Denn bezogen auf das Recht, die Sache zu nutzen, sind sie gleichberechtigt. Die insoweit bestehende Gemeinschaft bedarf genau-so einer gemeinschaftlichen Verwaltung wie die Miteigent374mergemeinschaft. Zu Recht weist das Oberlandesgericht Koblenz darauf hin, dass die fragliche Kons-tellation nach Lebenshintergrund und Interessenkollision mit dem Fall der Mitei- 19 - 8 - gent374merschaft vergleichbar sei (OLG Koblenz FamRZ 2001, 225). So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, zwischen dem Nie337braucher und dem Alleineigent374mer bestehe eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf die 247247 741 ff. BGB entsprechend anwendbar seien (BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06 - FamRZ 2007, 135). 20 (3) Auch wenn das als beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit ausgestal-tete Mitbenutzungsrecht - ebenso wie das Nie337brauchsrecht, aber anders als das Eigentumsrecht - weder 374bertragbar (247 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch ver-erblich ist (Palandt/Bassenge BGB 69. Aufl. 334berblick vor 247 1018 Rdn. 1), be-deutet das - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen - nicht, dass es nur pers366nlich ausge374bt werden kann. Eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit erlischt, wenn ihre Aus374bung aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden dau-ernd unm366glich wird (BGH Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - MDR 2007, 708, 709). Das ist u.a. der Fall, wenn das Recht niemandem mehr einen Vorteil bietet (BGH aaO). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der Nutzungsberechtigte sein Recht - aus welchen Gr374nden auch immer - nicht pers366nlich aus374bt. Denn ihm bleibt nach 247 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die M366g-lichkeit, mit Gestattung des Grundst374ckseigent374mers die Aus374bung seines Rechts anderen zu 374berlassen und dadurch beispielsweise f374r sich einen Miet-zinsanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden R344ume zu be-gr374nden (zum Wohnungsrecht nach 247 1093 BGB: BGH Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - MDR 2007, 708, 709). cc) Der nach Auffassung des Senats gebotenen analogen Anwendung der 247247 741 ff. BGB steht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 8. Mai 1996 (- XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) nicht entgegen, mit der er einen Anspruch auf Nutzungsentsch344digung des weichenden gegen-374ber dem verbleibenden Wohnungsberechtigten abgelehnt hat. Dort hatte der 21 - 9 - Senat u.a. ma337geblich darauf abgestellt, dass den Parteien das Wohnungs-recht als Altenteilsleistungen gew344hrt worden sei, die Berechtigung also regel-m344337ig mit dem Verbleiben auf dem Grundst374ck verkn374pft sei (Senatsurteil aaO S. 932). Die letztgenannten Erw344gungen treffen auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil es vorliegend an einer Altenteilsleistung fehlt (n344-her dazu unten 3.) und der Kl344ger sein Mitbenutzungsrecht nicht mit dem Aus-zug aus der Ehewohnung verlieren sollte (n344her dazu unten b) bb). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (FamRZ 1996, 1085) betraf ebenfalls eine andere Fallgestaltung. Dem mit seinem Zahlungs-begehren erfolglos gebliebenen und die Ehewohnung verlassenden Ehegatten war eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung seines Wohnungsrechtes aus 247 1093 BGB, insbesondere durch Vermietung an Dritte, nach Ma337gabe der zwi-schen den Ehegatten geschlossenen notariellen Vereinbarung versagt (OLG Bamberg FamRZ 1996, 1085). Im 334brigen stehen das Wohnungsrecht nach 247 1093 BGB auf der einen Seite und das Alleineigentum auf der anderen Seite einer entsprechenden Anwendung der 247247 741 ff. BGB schon deshalb entgegen, weil das Nutzungsrecht gem344337 247 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337lich dem Wohnungsrechtsinhaber zusteht. Ein Teilrecht, das beiden gemeinschaftlich zustehen kann, besteht in diesem Fall nicht. 22 b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht dem Kl344ger f374r die zuletzt als Ehewohnung genutzte Souterrainwohnung dem Grunde nach zu Recht eine Nutzungsentsch344digung zugesprochen. 23 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf 247 745 BGB gest374tzt und nicht auf die hier noch anwendbaren Normen der HausratsVO. Denn zwischen den Parteien bestand Einigkeit dahin, dass eine pers366nliche Nutzung des Kl344gers f374r die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung nicht gewollt 24 - 10 - war. Ihm ging es vielmehr um eine Entsch344digung bzw. eine Teilhabe an den Mieteinnahmen. Dass der Beklagten die Ehewohnung zuvor f374r die Zeit des Getrenntlebens zugewiesen war, 344ndert daran nichts, da die Zuweisung mit der Rechtskraft der Scheidung der Parteien gegenstandslos geworden ist. 25 bb) Ebenso wenig ist die weitere Auslegung des Berufungsgerichts zu beanstanden, wonach das Mitbenutzungsrecht nicht mit dem Auszug des Kl344-gers gegenstandslos werden sollte. Dies w344re dann der Fall, wenn der Kl344ger das Recht nur zur pers366nlichen Aus374bung 374bertragen bekommen h344tte. Dass das Berufungsgericht in diesem Kontext zu dem Ergebnis gelangt, die Mutter des Kl344gers habe ihn im Falle des Scheiterns der Ehe nicht rechtlos stellen, sie habe vielmehr das Grundst374ck nicht dem Zugriff seiner Gl344ubiger aussetzen wollen, ist nachvollziehbar und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. W344re es der Mutter des Kl344gers tats344chlich nur darum gegangen, die Rechtsgew344h-rung von der pers366nlichen Nutzung abh344ngig zu machen, erschlie337t es sich nicht, warum dem Kl344ger das Nutzungsrecht sowohl f374r die Souterrain- als auch f374r die Erdgeschosswohnung einger344umt worden ist (vgl. auch 247 1091 BGB). Da das Mitbenutzungsrecht mit dem Auszug des Kl344gers mithin nicht ge-genstandslos geworden ist, kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit es sich der Kl344ger selbst zuzuschreiben hat, dass er vor allem wegen der zu Lasten der Beklagten begangenen Straftat die Wohnung nicht mehr pers366nlich benutzen konnte. 26 c) Dass das Berufungsgericht den objektiven Wohnwert f374r die seinen Feststellungen zufolge 140 qm gro337e, im Jahr 2003 v366llig neu ausgebaute Sou-terrainwohnung einschlie337lich der Mitbenutzung des Carports auf 500 200 ge-sch344tzt hat, begegnet ebenso wenig revisionsrechtlichen Bedenken wie der h344lftige Ansatz des Nutzungswertes. 27 - 11 - d) Ebenso h344lt es einer rechtlichen 334berpr374fung stand, dass das Beru-fungsgericht den Anspruch nicht als verwirkt angesehen hat. 28 29 Zu Recht hat es ausgef374hrt, dass die Verletzung eigener Pflichten durch den Gl344ubiger grunds344tzlich nur zu Gegenanspr374chen des Schuldners f374hrt und jenen grunds344tzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs hindert (BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04 - NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.). Zwar kann dem Gl344ubiger eine Berufung auf den eigenen Anspruch nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn der Anspruch auf einem erhebli-chen Versto337 des Gl344ubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zu-sammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04 - NJW-RR 2005, 743, 746 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang. Hinzu kommt, dass die dem Kl344ger einger344umte beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit f374r den einkommenslosen Kl344ger Versorgungscharakter hat. Versorgungsanspr374che aber bleiben auch bei schweren Pflichtverletzungen des Berechtigten bestehen (Palandt/Gr374neberg aaO 247 242 Rdn. 46 m.w.N.). Im 334brigen hat sich die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr auf Verwirkung berufen. Vielmehr hat sie sich bereits mit ihrer Beru-fung nur gegen die H366he des Anspruchs, nicht aber gegen den Anspruch dem Grunde nach gewandt. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger den Anspruch auch nicht unter dem von der Beklagten angef374hrten Gesichtspunkt des 247 162 BGB versagt, wonach niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Auch hier fehlt es bereits an der Kausalit344t zwischen treuwidrigem Verhal-ten und Vorteilsziehung. Denn schon der freiwillige Auszug des Berechtigten er366ffnet - wie oben ausgef374hrt - den Anspruch aus 247 745 Abs. 2 BGB. 30 - 12 - 2. Demgegen374ber richtet sich die Auskehr der Mieteinnahmen f374r die im Erdgescho337 befindliche Wohnung entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht nach 247 745 Abs. 2 BGB, sondern nach 247 743 Abs. 1 BGB. Deshalb ist insoweit nicht auf die erzielbare, sondern auf die tats344chlich erzielte Miete abzustellen. 31 32 a) Die Parteien sind auch hinsichtlich ihres Nutzungsrechts an der Erd-geschosswohnung wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln. Allerdings findet 247 745 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Denn diese Wohnung diente schon zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien nicht mehr als Ehewohnung; sie war vielmehr vermietet. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass insoweit eine grundlegende 304nderung der Verh344ltnisse, die eine Regelung nach 247 745 Abs. 2 BGB rechtfertigen k366nnte, durch den Auszug des Kl344gers nicht eingetreten ist. Von daher kann der Kl344ger f374r die Erdgeschosswohnung nach 247 745 Abs. 2 BGB auch keine Nutzungsentsch344digung verlangen. Sein Anspruch geht viel-mehr in entsprechender Anwendung des 247 743 Abs. 1 BGB auf Teilhabe an einem - seinem Anteil entsprechenden - Bruchteil der Fr374chte; bei einer vermie-teten Wohnung umfasst dieser die Auskehr des entsprechenden Mietanteils (vgl. Wever aaO Rdn. 115). b) Das bedeutet aber auch, dass die Beklagte dem Kl344ger nur den ihm zustehenden Anteil an der tats344chlich vereinnahmten Miete zukommen lassen muss. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es grunds344tzlich nicht auf den erzielbaren Mietzins an. 33 Unbeschadet der Frage, ob die Teilhaber die Wohnung gemeinschaftlich vermietet haben oder ein Teilhaber sie allein vermietet hat, ist der die Miete einziehende Teilhaber zur Herausgabe des Erlangten an die Teilhabergesamt-heit gem344337 247 667 BGB verpflichtet (Staudinger/Langheim (2008) 247 743 34 - 13 - Rdn. 10). Ma337geblich ist dabei das tats344chlich Erlangte, nicht aber das, was der Teilhaber bei ordnungsgem344337er Ausf374hrung h344tte erlangen oder an Nutzungen ziehen m374ssen (vgl. Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. 247 667 Rdn. 4). 35 3. Schlie337lich steht auch Art. 96 EGBGB i.V. mit dem Ausf374hrungsgesetz zum B374rgerlichen Gesetzbuch f374r das Land Schleswig-Holstein vom 27. Sep-tember 1974 (GVOBl. 1974, S. 357) einer entsprechenden Anwendung der 247247 741 ff. BGB nicht entgegen. Es fehlt bereits an einem Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB. Der Begriff des Altenteils ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmun-gen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. u.a. Art. 96 EGBGB). Nach der vor allem zu Art. 96 EGBGB ergangenen Rechtsprechung hat ein Al-tenteilsvertrag in der Regel die Gew344hrung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines 374berlassenen Grundst374cks gew344hrt wird. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebens-grundlage 374bertr344gt, um daf374r in die pers366nliche Gebundenheit eines abh344ngi-gen Versorgungsverh344ltnisses einzutreten, w344hrend der 334bernehmer eine wirt-schaftlich selbstst344ndige Stellung erlangt (BGH Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 86/06 - NJW-RR 2007, 1390, 1391 m.w.N.). 36 Bereits hieran fehlt es. Denn nach dem Grundst374cks374berlassungsvertrag sollte der 334berlasser, also die Mutter des Kl344gers, keine Versorgungsleistungen namentlich in Form eines Nutzungsrechtes von der Beklagten erhalten, sondern ihr Sohn. Wenn aber bereits die Voraussetzungen des Art. 96 EGBGB nicht vorliegen, kommen die landesrechtlichen Ausf374hrungsvorschriften erst gar nicht zur Anwendung (Wirich ZEV 2008, 372). 37 - 14 - III. 38 Weil das Berufungsgericht nicht zwischen den Anspr374chen auf Nut-zungsentsch344digung nach 247 745 Abs. 2 BGB und Teilhabe an den Mieteinnah-men gem344337 247 743 Abs. 1 BGB unterschieden hat und es an hinreichenden tat-richterlichen Feststellungen zu den Mieteinnahmen fehlt, kann der Senat nicht abschlie337end entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 39 Bei der Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Zahlbetrages wird das Berufungsgericht seine Erw344gungen zur Abzugsf344higkeit der verschie-denen Kostenpositionen zu 374berdenken haben. Freilich kann es wegen des Verbots der reformatio in peius dem Kl344ger keinen h366heren Zahlbetrag als ihm in seiner Erstentscheidung bereits zuerkannt zusprechen, da nur die Beklagte Revision eingelegt hat. 40 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die bei der Beklagten infolge der Vermietung anfallende Einkommensteuer als Abzugsposten anerkannt. 41 a) Es h344tte diese Position schon nicht auf die Nutzungsentsch344digung f374r die ehemalige Ehewohnung im Souterrain erstrecken d374rfen. Denn die Steuer f344llt nur f374r die vermieteten Wohnungen an (neben der Erdgeschosswohnung 42 - 15 - also noch f374r die - vom Mitbenutzungsrecht des Kl344gers nicht umfasste - Dach-geschosswohnung). 43 b) Daneben hat die individuelle Steuerlast nichts mit der H366he der kon-kret erzielten Mieteinnahmen zu tun. In welcher H366he die Beklagte Steuern zu entrichten hat, h344ngt allein von ihrer Einkommenssituation ab. Sie kann ihre Steuerlast nicht auf den Kl344ger abw344lzen. Soweit der Kl344ger an den Mietein-nahmen aus der Erdgeschosswohnung partizipiert, hat er hierf374r gegebenen-falls selbst Steuern zu entrichten. Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundst374cks, das mehreren geh366rt, sind den Teilhabern steuerrechtlich grunds344tzlich nach dem Verh344ltnis ihrer Anteile zuzurechnen, wenn auf das Rechtsverh344ltnis zwischen den Miteigent374mern die Vorschriften 374ber die Ge-meinschaft Anwendung finden (Bundesfinanzhof Urteil vom 27. Juni 1978 - VIII R 168/73 - BeckRS 1978 22004515). Entsprechendes d374rfte in F344llen der vorliegenden Art gelten. 2. Ebenso wenig kann die Beklagte dem Kl344ger die Darlehensraten von monatlich 414,17 200 anteilig entgegenhalten. 44 a) Das gilt zun344chst f374r die von ihr erbrachten Tilgungsleistungen. Die Tilgung dient allein dem Erhalt oder der Vermehrung des Verm366gens der Be-klagten, in deren Alleineigentum das Grundst374ck steht, auf das sich der Kredit bezieht. Der Kl344ger profitiert nicht von der mit der Tilgung des Kredits einherge-henden Lastenfreiheit des Grundbuchs. Sein dingliches Mitbenutzungsrecht ist weder belastet noch von einer bestimmten Zahlung abh344ngig; es ist ihm mithin unentgeltlich einger344umt. Zwar hat der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 ausgef374hrt, dass sich hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen eine anteilige Ausgleichspflicht - beim Fehlen eines Gesamtschuldverh344ltnis-ses - auch aus 247 748 BGB ergeben k366nne (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 45 - 16 - - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; a.A. Wever aaO Rdn. 146; Staudin-ger/Langhein aaO 247 748 Rdn. 3). Der Senat hat insoweit ausgef374hrt, dass es im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigent374mer entspricht, dass derjenige Teilha-ber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverst344ndnis mit den 374brigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft - wie etwa die Abl366sung von Hypotheken oder Grundschulden - macht (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677). Diese Vermutung trifft f374r den vorliegenden Fall indes nicht zu. Der Kl344ger hat kein eigenes Inte-resse daran, dass die Beklagte den Kredit tilgt und damit die entsprechende dingliche Belastung fortf344llt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Nut-zungswert stehe nur deshalb noch zur Verf374gung, weil die Beklagte die Darle-hen allein weiter tilge. Denn sollte die Beklagte dies unterlassen und das Grundst374ck gegebenenfalls zwangsversteigert werden, bliebe das dinglich ge-sicherte Mitbenutzungsrecht des Kl344gers hiervon unber374hrt. b) Entsprechendes gilt f374r die Zinsbelastung. Auch dies sind Kosten, die die Rechtsstellung des Kl344gers nicht tangieren. W374rde der Kl344ger beispielswei-se die Erdgeschosswohnung selbst vermieten, h344tte er auch in diesem Fall die-se Kosten nicht zu tragen. 46 3. Die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch des Kl344gers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht anteilig den Betrag entgegenset-zen, den sie seiner Mutter von April 2008 an infolge des gerichtlichen Ver-gleichs monatlich zu zahlen hat. 47 Der Zahlungsverpflichtung liegt die Darstellung der Mutter des Kl344gers zugrunde, sie habe der Beklagten seinerzeit das Grundst374ck schenkweise 374ber-lassen; die Mutter hat sich nun auf Verarmung gem344337 247 528 BGB berufen. Die R374ckforderung betrifft mithin ausschlie337lich den Eigentumserwerb durch die 48 - 17 - Beklagte. Mit dem Mitbenutzungsrecht des Kl344gers hat das nichts zu tun. Im Gegenteil, durch die zu seinen Gunsten eingetragene beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit ist der Wert des der Beklagten zugewandten Eigentums ge-schm344lert. W344re das Grundst374ck mit diesem Recht nicht belastet gewesen, d374rfte auch die R374ckforderung h366her zu veranschlagen sein. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.05.2008 - 2 O 280/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 15 U 4/08 -
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