BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 140/99 Verkündet am: 19. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgeric htshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 1999 verkündete Urteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichti g - keitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch au f - gehoben, im übrigen teilweise abgendert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das europische Patent 352 496 wird unter Abweisung der we i - tergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsc h - land im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2, seines Paten t - anspruchs 5 in unmittelbarer Rückbeziehung auf die Patenta n - sprüche 1 und 2 sowie im Umfang seiner Patentansprüche 3, 4 und 5, soweit sich diese auf eine Vorrichtung zum Waschen von Gardinen oder dergleichen beziehen, für nichtig erklrt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des am 29. Juni 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt einer deutschen Voranme l - dung vom 28. Juli 1988 angemeldeten europischen Patents 352 496 (Strei t - patents). Die Ansprche des Streitpatents, dessen Erteilung am 8. Dezember 1993 veröffentlicht worden ist, lauten: 1. Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, Gardinen oder dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Laufschiene hngend, mit einer Waschvorrichtung (1), einem Mantel (1.7) und einer Auffangwanne (2.7) d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Waschvorrichtung (1) in eine das zu reinigende Gut fhrende Laufschiene einhngbar ist und als Hauptbauteile e i - nen Anschlag (1.1) und einen Dsenstock (1.2) umfaßt, wobei der Mantel (1.7) sich von diesem abwrts erstreckt und das Reinigungsgut im Anwendungsfalle schlauchförmig umschließt. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Abstand zwischen dem Dsenstock (1.2) und der Au f - fangwanne (2.7) zwecks Anpassung an die Lnge des zu rein i - genden Gutes einstellbar ist. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, - 4 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû zwischen Auffangwanne (2.7) und einer Pumpe (2.5) zum wahlweisen Frdern waschaktiven Mediums oder der Splfl s - sigkeit am tiefsten Punkt des Kreislaufs ein Hilfsgefû (2.8) a n - geordnet ist, das ein grûeres Fassungsvermgen als die Vo r - ratsbehlter (2.1, 2.2) aufweist und wahlweise auf je einen der Vorratsbehlter schaltbar ist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû zum Zwecke der Entleerung das Hilfsgefû (2.8) auf ein Niveau oberhalb der Vorratsbehlter (2.1, 2.2) anhebbar ist. 5. Vorrichtung nach einem der Ansprche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû alle Hilfsaggregate, wie die Vorratsbehlter (2.1, 2.2), Ve r - rohrungen (2.3) und Ventile (2.4), eine Pumpe (2.5), eine He i - zung (2.6) und das Hilfsgefû (2.8) auf einem Wagen (2) a n - geordnet sind. Mit der Nichtigkeitsklage hat der Klger geltend gemacht, der Gege n - stand der Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tti g - keit. Zudem sei die Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und vollstndig offenbart, daû ein Fachmann sie ausfhren knne. - 5 - Der Beklagte hat das Streitpatent hilfsweise mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt: Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, in ihren Ei n - baulagen an einer Laufschiene hngend, mit einer Waschvo r - richtung, einem Mantel und einer Auffangwanne, wobei die Waschvorrichtung in die das zu reinigende Gut fhrende Lau f - schiene einhngbar ist und als Hauptbauteile einen Anschlag und einen Dsenstock umfaût, wobei Anschlag und Dsenstock von einem Rahmen umgeben ist, an dem der Mantel befestigt ist, der sich abwrts erstreckt und das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchfrmig umschlieût. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent fr nichtig erklrt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hat in der mndlichen Verhandlung vor dem Senat das Streitpatent nicht mehr verteidigt, soweit die Patentansprche ber eine Vorrichtung zum Reinigen von Vorhanglamellen oder dergleichen hinaus auch auf eine Vo r - richtung zum Reinigen von Gardinen oder dergleichen gerichtet sind. Im br i - gen beantragt er weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage. Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit einer um die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 ergnzten Fassung des A n - spruchs 1, dem sich die Ansprche 3 bis 5 im brigen unverndert als Anspr - - 6 - che 2 bis 4 anschlieûen sollen, weiter hilfsweise mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag sowie schlieûlich im Umfang der erteilten Patentansprche 3 bis 5. Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Prof. Dr. -Ing. R. K. ein schriftl i - ches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt hat. Der Beklagte hat ein schriftliches Gutachten vorgelegt, das Prof. Dr. -Ing. N. S. in seinem Auftrag erstellt hat. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung hat teilweise Erfolg. Wie das Bundespatentg e - richt ist der Senat der Überzeugung, daû der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruht und daher nicht patentf - hig ist, so daû das Streitpatent insoweit fr nichtig zu erklren ist (Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG ). Das gleiche gilt fr die mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung des Anspruchs 1 sowie fr Anspruch 5 des Streitpatents, soweit er unmittelbar auf die Paten t - ansprche 1 und 2 rckbezogen ist. Dagegen hat der Senat nach dem Erge b - nis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen knnen, daû sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 fr den Fac h - mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Vo r - hanglamellen, Gardinen und dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Lau f - schiene. - 7 - Die Patentschrift schildert einleitend, daû sich insbesondere bei Vo r - hanglamellen die erforderliche Reinigung als sehr arbeits- und zeitaufwendig er weise, wenn die Lamellen hierzu demontiert, Stck fr Stck durch Waschen und Brsten gereinigt und sodann wieder montiert werden mûten. Eine b e - kannte Reinigungsvorrichtung mit motorisch angetriebenen Brstenwalzen e r - leichtere zwar die Reinigung selbst, ndere jedoch nichts an dem erforderl i - chen Montageaufwand. Die Streitpatentschrift erwhnt sodann, daû die deutsche Offenlegung s - schrift 1 585 775 eine Vorrichtung zum Reinigen von Gardinen im hngenden Zustand offenbart, bei der die Reinigungsflssigkeit der zusammengeschob e - nen, mit einem Mantel berzogenen Gardine mittels einer elektrisch betrieb e - nen Pumpe zugefhrt und im weiteren in einer unter der Gardine angeordneten Wanne aufgefangen wird. In dieser Schrift wird der Mantel als eine oben und unten offene weiche Folienhlle aus Kunststoff beschrieben, die am oberen Rand verstrkt und mit einem Anschluûstck fr einen als Zuleitung fr Rein i - gungsmittel dienenden Schlauch versehen ist. An das Anschluûstck schlieût auf der Innenseite der Hlle ein rings um die Hlle laufender festerer Schlauch an, der nach innen einen durchgehenden, in kurzen Abstnden unterbroch e - nen Schlitz aufweist, durch den das Reinigungsmittel auf die Gardinen flieût. Die als Mantel dienende Hlle wird als "oben etwas rund, etwa in Form eines flachen Segmentbogens" beschrieben, dessen beiden Enden auûen etwas tiefer liegen. An diesen beiden Enden sind Haltevorrichtungen angebracht, whrend der Hllenrand in der Mitte durch eine gleichmûige Biegung nach oben an die Gardinenleiste gedrckt werden soll. - 8 - Die Streitpatentschrift sieht diese Lsung als unzureichend an. Der Kritik an der in der Offenlegungsschrift beschriebenen Vorrichtung, die der gerichtl i - che Sachverstndige sehr anschaulich als hinsichtlich der Forderungen nach Toleranz -, Fertigungs -, Montage- und Justage- sowie Handhabungsgerechti g - keit "sehr laienhafte (katastrophale) Lsung" und das Bundespatentgericht als "Bastlerlsung" bezeichnet hat, und den Angaben der Streitpatentschrift zur Aufgabe der Erfindung entnimmt der Fachmann, bei dem es sich, wie der g e - richtliche Sachverstndige zur berzeugung des Senats ausgefhrt hat, um einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahru n - gen in der Konstruktion von Wasch- und Reinigungsapparaten und Kenntni s - sen ber Wasch- und Reinigungsprozesse handelt, als objektiv gelstes tec h - nisches Problem, die bekannte Lsung konstruktiv zu verbessern und eine weiter vereinfachte Reinigungsmglichkeit zu schaffen, die insbesondere auf aus Lamellen bestehende Vorhnge angewendet werden kann, ohne diese zu beschdigen oder zu verformen. Dazu soll die Vorrichtung erfindungsgemû hinsichtlich der Mittel zur Zufhrung und Verteilung des Reinigungsmittels ko n - struktiv so ausgestaltet werden, daû sie mglichst einfach unter Beachtung bestimmter Toleranzen herstellbar und montierbar ist und damit auch so g e - handhabt werden kann, daû auf das Reinigungsgut gleichmûig und in repr o - duzierbarer Weise eingewirkt wird. Die Streitpatentschrift weist auf den letzt e - ren Aspekt besonders hin, indem sie gleiche physikalische Bedingungen fr das gesamte Gut bei der Reinigung als Bestandteil der Aufgabe und Vorteil der erfindungsgemûen Vorrichtung erwhnt, der insbesondere bei Lamellenvo r - hngen wichtig sei, weil bei unterschiedlichen Reinigungsbedingungen nach dem Reinigen Lngenabweichungen zwischen den einzelnen Lamellen auftr e - ten knnten. - 9 - Die im erteilten Patentanspruch 1 - sow eit er verteidigt wird - bezeic h - nete erfindungsgemûe Lsung lût sich wie folgt gliedern: 1. Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Reinigen von Vorhangl a - mellen oder dergleichen. 2. Die Vorrichtung ist dazu bestimmt, das Reinigungsgut in seiner h n - genden Einbaulage, in der es in einer Laufschiene gefhrt wird, zu reinigen. 3. Die Vorrichtung besteht aus 3.1 einer Waschvorrichtung, 3.2 einem Mantel und 3.3 einer Auffangwanne. 4. Die Waschvorrichtung 4.1 ist in die Laufschiene einhngbar und 4.2 u mfaût als Hauptbauteile 4.2.1 einen Anschlag und 4.2.2 einen Dsenstock. - 10 - 5. Der Mantel 5.1 erstreckt sich vom Dsenstock abwrts und 5.2 umschlieût das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchfrmig. Nach dem ersten Hilfsantrag kommt hinzu: 6. Der Abstand zwischen Dsenstock und Auffangwanne ist zwecks A n - passung an die Lnge des Reinigungsgutes einstellbar. Nach dem zweiten Hilfsantrag lauten die Merkmale 5' und 6': 5'. Anschlag und Dsenstock sind von einem Rahmen umgeben. 6'. An dem Rahmen ist d er Mantel befestigt, der 6'.1 sich abwrts erstreckt und 6'.2 das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchfrmig umschlieût. Anspruch 3 ergnzt diese Vorrichtung um weitere, in der Streitpaten t - schrift als Hilfseinrichtungen oder -aggregate bezeichnete Bestandteile und Angaben zu deren Anordnung und Zusammenwirken: - 11 - 7. Die Vorrichtung umfaût 7.1 Vorratsbehlter fr ein waschaktives Medium und eine Splfl s - sigkeit, 7.2 eine Pumpe zum wahlweisen Frdern des waschaktiven Mediums oder der Splflssigkeit und 7.3 ein Hilfsgefû. 8. Das Hilfsgefû 8.1 ist zwischen der Auffangwanne und der Pumpe angeordnet, 8.2 weist ein grûeres Fassungsvermgen als die Vorratsbehlter auf und 8.3 ist wahlweise auf je einen der Vorratsbehlter schaltbar. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Streitpaten t - schrift zeigen die in eine Laufschiene fr Vorhanglamellen eingehngte Waschvorrichtung mit den zu einem Block zusammengeschobenen Vo r - hanglamellen in einer Schnitt ansicht sowie eine schematische Gesamtans icht der Waschvorrichtung und eines alle Hilfseinrichtungen aufnehmenden W a - gens. - 12 - Figur 1 lût erkennen, daû der ansonsten nicht nher erluterte A n - schlag (Merkmal 4.2.1) sowohl die Bewegung des zusammengeschobenen Lamellenblocks auf der Laufschiene begrenzt, als auch mit dem Dsenstock verbunden sein kann. Da der Dsenstock sich nicht in den Raum erstrecken kann, in dem die Lamellen in die Laufschiene eingehngt sind, und daher eine etwa U-frmige Gestalt aufweisen muû, ergibt sich in diesem Fall aus Dse n - stock und Anschlag eine rahmenartige Einheit, die in der Draufsicht den Raum umschlieût, in dem die Lamellen mit der Laufschiene verbunden sind; so hat dies auch der gerichtliche Sachverstndige gesehen. In dem gezeigten Ausfhrungsbeispiel wird durch die rumliche Anor d - nung der Befestigungspunkte des Mantels an Dsenstock und Anschlag z u - gleich ein gewisser Abstand zwischen Mantel und Lamellenblock geschaffen, jedoch sind Patentanspruch 1 hierzu keine Vorgaben zu entnehmen. II. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, da die ihr im Stand der Technik am nchsten kommende Reinigungsvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 1 585 775 jedenfalls keinen Dsenstock offe n - bart. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht j e - doch zur berzeugung des Senats fest, daû es fr den Fachmann naheliegend war, die konstruktiven Schwchen der bekannten Vorrichtung durch die erfi n - dungsgemûe Ausgestaltung zu beseitigen. - 13 - Die Offenlegungsschrift 1 585 775 lehrt bereits eine Vorrichtu ng, die d a - zu bestimmt ist, Gardinen und dergleichen in ihrer in Laufschienen hngenden "Einbaulage" zu reinigen, und aus Waschvorrichtung, Mantel und Auffangwa n - ne besteht (Merkmale 1 bis 3). Entsprechend Merkmal 4.1 ist die Waschvo r - richtung an der Gardinenleiste zu befestigen. Dazu werden entweder zwei au s - ziehbare Stnder, an denen der Mantel eingehngt ist, gegen die Gardinenle i - ste geschoben und festgestellt oder aber zwei an dem Mantel angebrachte drehbare Haken in die Nut der Gardinenleiste eingefhrt; da sie in Gestalt des geschlitzten Schlauches in dem Mantel untergebracht ist, wird damit auch die Waschvorrichtung in die Laufschiene eingehngt. Der Mantel selbst erstreckt sich in bereinstimmung mit Merkmal 5 von der Waschvorrichtung abwrts und umschlieût das Reinigungsgut schlauchfrmig. Nicht gezeigt ist lediglich der Dsenstock (Merkmale 4.2.2 und 5.1), und zweifelhaft kann sein, ob die Waschvorrichtung einen Anschlag i.S.d. Merkmals 4.2.1 umfaût. Jedoch begrenzen die Befestigungspunkte des Mantels an der Gardinenleiste die Verschiebung der Gardine gegenber dem Mantel und ve r - hindern insofern wie ein Anschlag, daû die Gardine aus dem Bereich herau s - geschoben wird, in dem durch die Waschvorrichtung auf sie eingewirkt wird und der Mantel dafr sorgt, daû die gesamte Reinigungsflssigkeit in die Au f - fangwanne gelangt. Es lag ohne weiteres im Bereich handwerklichen Knnens des Fachmanns, statt dessen ein diskretes Bauteil als Anschlag vorzusehen. Die Ersetzung eines als Waschvorrichtung wirkenden geschlitzten Schlauches durch einen Dsenstock lag fr den Fachmann schon deshalb n a - he, weil ihm die Verwendung eines geschlitzten Schlauches als provisorische, - 14 - laienhafte Lsung erscheinen muûte, die weder eine przise Montage noch eine nach Volumenstrom und Wirkrichtung definierte Einwirkung der Rein i - gungsflssigkeit auf das Reinigungsgut erlaubte. Wie der Sachverstndige berzeugend dargestellt hat, muûte dies den Fachmann zwingend zu der berlegung fhren, daû es zumindest eines starren "Korsetts" in Gestalt einer Trag- und Rahmenkonstruktion fr den Schlauch bedurfte. Das bedeutete fr den erfahrenen Konstrukteur aber zugleich die Erkenntnis, daû er die Rein i - gungsflssigkeit sinnvollerweise berhaupt nicht durch einen mit Schlitzen ve r - sehenen Schlauch, sondern unmittelbar durch eine mit Öffnungen versehene starre Waschvorrichtung zufhrte. Da eine zusammengeschobene Gardine und insbesondere ein zusammengeschobener Lamellenvorhang einen lnglichen, annhernd rechteckigen Krper bilden, bot es sich an, der Waschvorrichtung eine Form zu geben, die es erlaubt, die Oberseite dieses Krpers ber seinen gesamten Querschnitt oder jedenfalls in Achsrichtung der Laufschiene im w e - sentlichen abzudecken und in diesem Bereich die bentigten Austrittsffnu n - gen fr die Reinigungsflssigkeit so auszubilden und anzuordnen, daû das Reinigungsgut gleichmûig und in zweckmûiger Wirkrichtung beaufschlagt werden kann. Der Fachmann gelangte daher allein aufgrund dieser Zweckm - ûigkeitserwgung zu einer sich oberhalb des Reinigungsgutes in Lngsric h - tung der Laufschiene erstreckenden starren Waschvorrichtung, deren Ko n - struktion nach den berzeugenden Ausfhrungen des gerichtlichen Sachve r - stndigen eine alltgliche Aufgabe fr den Maschinenbauingenieur darstellte. Das ist der Dsenstock, den das Streitpatent lehrt; weitere Anforderungen an die Waschvorrichtung sind diesem in der Patentschrift nicht weiter erluterten Merkmal, wie der gerichtliche Sachverstndige besttigt hat, nicht zu entne h - men. - 15 - Danach konnte der Fachmann die erfindungsgemûe Vorrichtung au f - finden, ohne hierzu erfinderisch ttig werden zu mssen. Daran ndert auch die Erwgung des Gutachters des Beklagten nichts, daû es erst die erfi n - dungsgemûe Vorrichtung ermgliche, bei jedem Reinigungsvorgang autom a - tisch identische physikalische Randbedingungen fr den Reinigungsvorgang zu schaffen und empfindliche Vorhanglamellen in allen Teilen gleichmûig zu reinigen sowie gegen irreversible mechanische Beschdigungen, insbesondere whrend des Rstens, Reinigens und Abrstens, und Wiederanschmutzung im feuchten Zustand zu schtzen. Die reproduzierbaren physikalischen Randb e - dingungen fr den Reinigungsvorgang ergeben sich zwangslufig aus der Verwendung einer starren Waschvorrichtung wie eines Dsenstocks. Soweit Vorhanglamellen, wie der Gutachter der Beklagten meint, weitere Anforderu n - gen an die Beaufschlagung mit der Reinigungsflssigkeit, etwa hinsichtlich des Anstellwinkels der Austrittsdsen stellen sollten oder es erforderlich sein sollte, zur Vermeidung von Schden einem Anstoûen der Lamellen an den Mantel vorzubeugen, gibt der erteilte Patentanspruch 1 hierzu keine Mittel an. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Fachmann, der nicht Gardinen, sondern Lamellenvorhnge reinigen wollte, fr diesen Zweck die Vorrichtung nach der Offenlegungsschrift in Erwgung gezogen htte. Die mit dem konstruktionstechnischen "Handwerkzeug" des Maschinenbauingenieurs fr eine industrielle Fertigung ertchtigte Vorrichtung nach der Offenlegung s - schrift 1 585 775 weist nach ihrer rumlich-krper lichen Ausgestaltung alle Merkmale auf, die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents die erfindungsg e - mûe Vorrichtung zum Reinigen von Vorhanglamellen kennzeichnen. Dieser Zweckangabe entnimmt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverstndige besttigt hat, keine rumlich-krperlichen Merkmale, die nicht bereits au s - - 16 - drcklich im Patentanspruch genannt wren; auch der Beklagte hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. III. Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 du rch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfhig. 1. Das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene zustzliche Mer k - mal 6 des ersten Hilfsantrags schreibt vor, den Abstand zwischen Dsenstock und Auffangwanne einstellbar zu gestalten. Fr den Fachmann, dem Lamelle n - vorhnge unterschiedlicher Lnge bekannt sind, ist es jedoch selbstverstn d - lich, daû er diesen unterschiedlichen Lngen derart Rechnung tragen muû, daû jeweils eine Mantellnge zur Verfgung steht, die sicherstellt, daû die Re i - nigungsflssigkeit vollstndig in die Auffangwanne gelangt. Wie er dies b e - werkstelligt, berlût Merkmal 6 dem Fachmann, so daû sich aus der Art und Weise der Anpassung fr die Patentfhigkeit des Streitpatents nichts ergeben kann. 2. Nicht anders ist der zweite Hilfsantrag zu beurteilen. Gegen die Zulssigkeit der verteidigten Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken; die Verwendung eines Anschlag und Dsenstock umschli e - ûenden Rahmens, an dem der Mantel befestigt ist, ist sowohl in der Anmeldung des Streitpatents (vgl. Verffentlichung der europischen Patentanmeldung, S. 3 Z. 16 -19) als auch in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 55 - Sp. 2 Z. 1) als mgliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart. - 17 - Der gerichtliche Sachverstndige hat es jedoch zu Recht als aus der Sicht der Konstruktionslehre trivial bezeichnet, fr jede zu realisierende Funkt i - on eines technischen Produkts ein eigenes (diskretes) Bauteil vorzusehen. Darber geht die verteidigte Anspruchsfassung nicht hinaus, wenn sie die Funktion, den Mantel zu tragen, statt dem Dsenstock einem gesonderten, D - senstock und Anschlag umschlieûenden Rahmen zuweist. Auch in der verte i - digten Fassung gibt Patentanspruch 1 kein Mittel an, um einer Berhrung des Reinigungsgutes durch den schlauchartigen Mantel vorzubeugen. Denn ob eine solche Berhrung vermieden wird oder nicht, hngt allein von dem A b - stand zwischen Mantel und Reinigungsgut (sowie, da der Rahmen, wie der Sachverstndige besttigt hat, von der Ebene der Waschvorrichtung aus nicht nach unten reicht, von der Steifigkeit des Mantels) ab und ist unabhngig d a - von, ob der Mantel an der Waschvorrichtung selbst oder an einem diese u m - gebenden Rahmen befestigt wird. Im brigen lag es fr den Fachmann, der eine solche Berhrung als nachteilig erkannte, auf der Hand, sie durch eine entsprechende Beabstandung des Mantels von dem berhrungsempfindlichen Reinigungsgut zu vermeiden. IV. Mangels erfinderischer Ttigkeit kann schlieûlich auch Anspruch 5, soweit er unmittelbar auf die erteilten Patentansprche 1 und 2 rckbezogen ist, keinen Bestand haben. Patentanspruch 5 ergnzt den Gegenstand der Ansprche 1 und 2 i n - soweit um die Anweisung, smtliche verwendeten Hilfsaggregate auf einem Wagen anzuordnen. Er enthlt, soweit er nicht auf die Patentansprche 3 und 4 rckbezogen ist, weder eine Vorgabe ber Art und Anzahl der Hilfsaggregate noch ber die Art der Anordnung auf dem Wagen, insbesondere auch keine - 18 - Lehre, die Hilfsaggregate in irgendeiner Weise rumlich-krperlich oder fun k - tionell miteinander zu verbinden. Damit geht er ber Patentanspruch 1 nur mit der dem Fachmann als Selbstverstndlichkeit zur Verfgung stehenden Anwe i - sung hinaus, einen Wagen als Trger und/oder Transportmittel fr die verwe n - deten Hilfsaggregate zu verwenden. Soweit der Sachverstndige die Anor d - nung der Hilfsaggregate auf einem Wagen als fr den Fachmann nicht nah e - liegend angesehen hat, ist er demgegenber offensichtlich von der Vorstellung ausgegangen, Patentanspruch 5 lehre - bereits in der an dieser Stelle errte r - ten unmittelbaren Rckbeziehung auf Anspruch 1 - eine Art "fahrbarer Lame l - lenvorhang-Waschmaschine". V. Dagegen kann der Senat nicht feststellen, daû auch dem Gegenstand des Patentanspruchs 3 die Patentfhigkeit fehlt. 1. Daû die Streitpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollstndig offenbart, daû ein Fachmann sie ausfhren kann, ist mit dem Sachverstndigen unbedenklich zu bejahen. Auch der Klger ist auf den erstinstanzlich hiergegen erhobenen Einwand nicht mehr zurckgekommen. 2. Der Senat hat auch nicht die berzeugung gewonnen, daû der G e - genstand des Anspruchs 3 dem Fachmann im Priorittszeitpunkt nahegelegt war. Hinsichtlich der Merkmale 7 und 8 ist fr irgendein Vorbild im Stand der Technik nichts ersichtlich. Auch der Klger hat hierzu nichts vorgebracht. Daû es sich um dem Fachmann kraft seines Fachknnens ohne weiteres zur Verf - gung stehende Maûnahmen handelt, ist ebensowenig erkennbar. Der gerichtl i - che Sachverstndige hat dies bei seiner Befragung durch den Senat in der - 19 - mndlichen Verhandlung nachdrcklich verneint; auch dem ist der Klger nicht entgegengetreten. 3. Durch die Patentfhigkeit des Anspruchs 3 werden auch der auf di e - sen rckbezogene Patentanspruch 4 sowie Patentanspruch 5, soweit er auf die Patentansprche 3 und 4 rckbezogen ist, getragen; diese Ansprche haben daher mit Patentanspruch 3 Bestand. - 20 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Melullis Jestaedt Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck
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