BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Durchstanzanker ZPO § 286 A Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann j e - doch im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und b e - wertet werden. - 2 - BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 -X ZR 141/00 - OLG Mnchen LG Mnchen I - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und den Richter Asendorf fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das am 18. Mai 2000 verkndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen aufg e - hoben, soweit dadurch die Berufung des Klgers gegen das E n - durteil des Landgerichts Mnchen I vom 11. Mai 1999 zurckg e - wiesen worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung von Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen Inhaber und nimmt die Beklagten darber hinaus auf Schadensersatz wegen - 4 - Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten darber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche von den Parteien gegrndeten Gesellschaft eingebracht worden sind. Die Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsm u - ster G 296 12 053.7 ("verschieblicher Durchstanzanker"), G 296 15 017.7 ("Zugstoß"), G 296 15 018.5 ("Druck-Querkraftkombina tion"), G 296 15 016.9 ("Fugentrger") sowie G 296 15 019.3 ("Lochplattenverankerung"). Die Parte i - en haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1, 97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als eur o - pische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzw i - schen gemß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurckgenommen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien sich zu der Ingenieurgesellschaft brgerlichen Rechts "T. R. + P. (TRP)" z u - sammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung di e - ser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in der Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Akt i - va und Passiva auf den Klger bergingen. Streit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mndlich eine BGB- Gesellschaft "F. + E. R. + P. (F + E)" gegr ndet wurde sowie eine weitere "E r - findergesellschaft". Der Klger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar 1998 die F + E kndigen lassen und durch Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1997 die "Erfindergesellschaft". - 5 - Am 16. Mrz 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstck, in dem sich die Beklagten damit einverstanden erklrten, daû der Klger bei den G e - brauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoû", "Druck-Querkraftkombina- tion", "Fugentrger" und "Lochplattenverankerung" als Alleinerfinder benannt werde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgefhrt, daû durch diese Erklrung nicht berhrt werden sollten die bereits im Rahmen der Gesellschaft brgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie die materielle Verfgungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft brgerlichen Rechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Recht s - stellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente. Der Klger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung aller Rechte an den Gebrauchsmustern und europischen Patentanmeldungen und die Zustimmung zur Umschreibung auf den Klger allein sowie die Fes t - stellung, daû die Beklagten dem Klger zum Schadensersatz verpflichtet sind im Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschre i - bung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe auûer der TRP keine wirksam begrndete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbene n - nung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Parte i - en ber den Abschluû eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierber sei auch in der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daû es zum Abschluû eines Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kndigungen der F + E und der "Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden. - 6 - Demgegenber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien htten mndlich die Gesellschaft brgerlichen Rechts F + E gegrn det. In diese G e - sellschaft seien die streitgegenstndlichen Schutzrechte eingebracht worden. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft brgerlichen Rechts F + E sei noch nicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hi n - gegen nie gegeben. Die Berufung des Klgers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision strebt der Klger die Aufhebung des Berufungsu r - teils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurc k - gewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren we i - ter. Hinsichtlich der europischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das B e - rufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klag e - erweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO fr unzulssig gehalten - verfolgt der Klger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europische Patentanme l - dung gemû Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurckgenommen gilt. Die Beklagten beantragen die Zurckweisung der Revision. Entscheidungsgrnde: - 7 - Die zulssige Revision des Klgers hat Erfolg. Sie fhrt in dem bea n - tragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckve r - weisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten mûten darlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klgers e r - worben htten, vielmehr sei der Klger darlegungs - und beweispflichtig. Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" festg e - stellt, den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem A b - schluû dreier Gesellschaftsvertrge ausgegangen. Auûerhalb der TRP sei im Januar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluû der Parte i - en mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und Schutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei ve r - pflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementspr e - chend habe der Klger, zunchst die Erfindung "Durchstanzanker" und dann die weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesel l - schaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 htten die Parteien sodann auf Em p - fehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, fr die Vergabe von Lizenzen eine weitere Gesellschaft zu grnden. Diese Gesellschaft, die als GmbH habe errichtet werden sollen, sei zunchst als Gesellschaft brgerlichen Rechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. (F + E)" bezeichnet worden. Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH htten L i - zenzvertrge ber die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte g e - schlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe von Lizenzen an Dritte htten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine - 8 - Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und eine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und L i - zenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen. Abschlieûend hat das Berufungsgericht festgestellt, daû eine Recht s - bertragung auf eine im Januar 1996 gegrndete Gesellschaft stattgefunden habe, deren Name belanglos sei. Die Vorgnge um die weitere Gesellschaft s - grndung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die Schutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende Gesellschaft brgerlichen Rechts eingebracht worden. Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klgers in der ersten Instanz gesttzt. Es hat den Vortrag des Klgers in der Ber u - fungsinstanz, neben der TRP htten die Parteien keine weitere Gesellschaft gegrndet, unbercksichtigt gelassen, da der Klger erstinstanzlich anderes vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgefhrt, es sei nicht z u - lssig, ohne berzeugende Begrndung im Laufe des Verfahrens vom frheren eigenen Vortrag abzuweichen. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeûvortrag, wie das Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufung s - gericht htte den Vortrag des Klgers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet lassen drfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ndern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525 ZPO). Lediglich ein gerichtliches Gestndnis nach § 288 ZPO entfaltet eine Bindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Gestndnis im - 9 - Sinne von § 288 ZPO ist die Erklrung, daû eine von der Gegenseite behau p - tete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklrung hat der Klger nicht abgegeben. Allerdings kann der Umstand, daû eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vo r - bringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswrdigung bercksichtigt werden (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - Sesamstraûe- Aufnher; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 - Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch nicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswrdigung gefunden, sondern hat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klgers an sein frheres Vorbringen gesttzt. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der fe h - lerhaften Annahme, der Klger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebu n - den gewesen. Ist somit fr das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klgers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene Rge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Bewei s - last verkannt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die streitigen Rechte vom Klger in eine Gesellschaft brgerlichen Rechts eingebracht worden seien. Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Klger Alleine r - finder war. Dann aber stehen ihm grundstzlich die Rechte an der Erfindung zu; einem darauf gesttzten Herausgabeverlangen können die Beklagten a l - lenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Fr deren Bestand tragen sie die Darl e - gungs- und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung des Berufungsgerichts muûten deshalb sie - unabhngig von der rechtlichen Einordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und - 10 - beweisen, daû sie Rechtsnachfolger des Klgers geworden, oder sonst dem Klger gegenber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters b e - rechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung). Diese Verteilung der Darlegungs - und Beweislast greift allerdings dann nicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthlt, aus denen sich ein Übergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthlt der Klagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die Schlssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18 - pneumatische Einrichtung). Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsg e - richt deshalb weiter zu bercksichtigen haben, daû, wenn der Klger Alleine r - finder ist, die Beklagten darlegen und beweisen mssen, daû und wodurch sie Rechtsnachfolger des Klgers oder auf andere Weise Berechtigte geworden sind, sofern sich nicht bereits aus dem maûgeblichen Klgervortrag Tatsachen ergeben, die dem Klagebegehren die Schlssigkeit entziehen. Bei der dazu erforderlichen Beurteilung des Klgervortrages wird das Berufungsgericht d a - von auszugehen haben, daû der erstinstanzliche Prozeûvortrag des Klgers keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den genderten Proze û - vortrag des Klgers zu wrdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schl s - sigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der von ihnen darzulegenden Rechtsbertragung zu wrdigen haben. Bei dieser Gelegenheit - 11 - wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter Bercksichtigung des Klgervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten haben. Melullis Scharen Keukenschrijver Mhlens Asendorf
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