BGHR BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 141/02 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und nram 12. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom16. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 196.468,73 nGründe: 1. Die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO auf den Ehegatten des einzigenKommanditisten der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls dann zweifelsfrei zu be-jahen, wenn der Kommanditist - wie hier die mit einer Einlage von 2,3 Mio DMbeteiligte Ehefrau des Beklagten (GA 30) - innerhalb der Gesellschaft nicht nureine untergeordnete Rolle spielt. Die Rechtssache weist insoweit keine grund-sätzliche Bedeutung auf; denn dieses Ergebnis läßt sich den Gründen, auf de-nen die Auslegung des § 31 Nr. 2 KO in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung beruht (vgl. BGHZ 58, 20, 24; 96, 352, 357 ff.; 129, 236, 246) mit hinrei-chender Deutlichkeit entnehmen. Darüber hinaus wird die Anwendung des § 31Nr. 2 KO - ohnehin auslaufendes Recht - auf den Kommanditisten im Schrifttumnahezu einhellig bejaht (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 34; Kuhn/ - 3 -Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Nr. 23; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze17. Aufl. § 31 KO Anm. 13).2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß die angefochteneEntscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechtedes Beschwerdeführers verletzt. Der Senat braucht daher nicht darauf einzu-gehen, ob solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; in diesem Sinne BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347) oder im Rahmen des Zulassungsgrun-des der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 Alternative 2 ZPO; für diese Alternative BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002- V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002,1896, 1898; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1898, 1900) bedeut-sam werden können.KreftKirchhofFischerGanternr
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