BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/04 Verk374ndet am: 23. November 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 522, 559, 247 580 Nr. 6 Zur Ber374cksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren, wenn das Schlussurteil des Berufungsgerichts auf einem Teilzur374ckweisungsbeschluss auf-baut, der nach Erlass des Urteils teilweise vom Bundesverfassungsgericht aufgeho-ben worden ist. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen worden ist, soweit diese vom Landgericht zur Zahlung von 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 7.248.079,94 200 f374r die Zeit vom 15. Juni 2001 bis 12. M344rz 2004 verurteilt worden ist; - festgestellt worden ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kl344ger von der Beklagten die Zahlung von 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 7.248.079,94 200 f374r die Zeit ab dem 13. M344rz 2004 beansprucht hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommu-nikation. Die AG (im Folgenden: Schuldnerin) bot ebenfalls die M366g-lichkeit an, Telefongespr344che zu f374hren. Zwischen beiden bestand seit 1998 ein Fakturierungs- und Inkassovertrag, der die Beklagte verpflichtete, die ihr von der Schuldnerin gemeldeten Kommunikationsf344lle den Kunden der Schuldnerin in Rechnung zu stellen, das Entgelt zu kassieren und den Erl366s an die Schuld-nerin abzuf374hren. Aus dem Abrechnungszeitraum vom 13. Februar bis 31. Mai 2001 stehen insoweit unstreitig Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklag-te von 17.516.283,96 200 aus Telefongespr344chen im "Call-by-Call Verfahren" of-fen. 1 Am 2. April 2001 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen; dies ist der Beklagten noch am selben Tag bekannt geworden. Der Kl344ger wurde als (zun344chst: vorl344ufiger) Insolvenzver-walter bestellt. In der Folgezeit rechnete die Beklagte gegen die Anspr374che der Schuldnerin mit Gegenforderungen auf, die ihr gegen die Schuldnerin wegen Nutzung ihres Telefonnetzes zustanden. Die Beklagte bezifferte ihre Anspr374che auf knapp 100 Mio. DM und meldete davon gut 71 Mio. DM zur Tabelle an. 2 Der Kl344ger h344lt die Aufrechnung f374r unzul344ssig und verlangt mit der Kla-ge Auszahlung der Erl366se von ca. 17,5 Mio. 200uro. 3 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger den genann-ten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Erl366sanspruch sei nicht erloschen, weil die Aufrechnung gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 130 InsO unzul344ssig sei. Die hier-gegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Teil-beschluss vom 3. M344rz 2004 gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Haupt- 4 - 4 - sache zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin veranlasst, dass dem Kl344ger die Hauptsache bezahlt wird. Der Betrag wurde auf dem Konto der Beklagten am 12. M344rz 2004 belastet und auf dem Konto des Kl344gers am 15. M344rz 2004 gutgeschrieben. Das Berufungsgericht hat sodann 374ber Zinsen und Kosten m374ndlich verhandelt. Der Kl344ger hat den Zinsanspruch in der Hauptsache ein-seitig f374r erledigt erkl344rt, soweit er von der Beklagten Verzinsung der Hauptfor-derung 374ber den 14. M344rz 2004 hinaus beansprucht hatte. Durch Schlussurteil vom 9. Juni 2004 hat das Berufungsgericht dem Zinsanspruch weitgehend und dem Erledigungsfeststellungsantrag f374r die Zeit ab 13. M344rz 2004 stattgegeben sowie die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Auf Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungs-gericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts vom 3. M344rz 2004 mit Be-schluss vom 1. Oktober 2004 (NJW 2005, 657) insoweit aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, als die Verurteilung die der Beklagten vor dem 2. April 2001 zugegangenen Rechnungen der Schuldne-rin betrifft. Dabei handelt es sich um die Rechnungen vom 28. Februar 2001 374ber 6.483.492,30 DM, zugegangen am 12. M344rz 2001, und die Rechnung vom 21. M344rz 2001 374ber 7.692.519,88 DM, zugegangen am 23. M344rz 2001, zusam-men 7.248.079,94 200. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Zinsen und des Erledigungsfeststel-lungsbegehrens in vollem Umfang weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat zum Teil Erfolg; sie f374hrt hinsichtlich der Kostenent-scheidung in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsentscheidung und der Feststellung des in der Hauptsache erledigten Zinsanspruches zur Aufhebung in dem ausgesprochenen Umfang. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 7 I. Das Schlussurteil h344lt einer rechtlichen Pr374fung in dem ausgesproche-nen Umfang nicht stand. 8 1. Die Revision ist allerdings unbegr374ndet, soweit das Schlussurteil hin-sichtlich der Zinsentscheidung auf dem rechtskr344ftigen Teil des Teilbeschlusses vom 3. M344rz 2004 beruht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es f374r die Frage, ob das Schlussurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (247 545 ZPO), nicht erheblich, ob das Berufungsgericht 374ber die Hauptsache durch Teilbeschluss nach 247 522 ZPO entscheiden durfte. Der Teilbeschluss war mit Rechtsmitteln der ZPO nicht anfechtbar, 247 522 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, BGHReport 2006, 1260). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2005, 659). Der Beschluss war mit Erlass (zun344chst) rechtskr344f-tig. Auch wenn der Beschluss gegen 247 522 ZPO versto337en hat, durfte ihn das Berufungsgericht nicht mehr 344ndern, weil dem Beschluss innerprozessuale Bin-dungswirkung zukam (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1990 - VIII ZB 42/90, WM 1991, 882, 883; v. 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765). 9 - 6 - Allenfalls auf eine Anh366rungsr374ge hin h344tte der Teilbeschluss gem344337 247 321a ZPO vom Berufungsgericht abge344ndert werden k366nnen (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 321a Rn. 5). Diese hat das Berufungsgericht jedoch als unzu-l344ssig verworfen. Entgegen der Auffassung der Revisionskl344gerin in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat war der Teilbeschluss nicht nichtig. Als in dem daf374r vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht er aus Gr374nden der Rechtssicherheit Geltung gegen374ber jedermann, sofern ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nich-tigkeit f374hrt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 357; Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, WM 2003, 1782, 1783). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als f374r jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt fehlt und deshalb ein blo337er Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, aaO). 10 Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsmangel liegt in der Teilzu-r374ckweisung der Berufung nicht vor. Ob 247 522 Abs. 2 ZPO Teilbeschl374sse zu-l344sst, ist bisher h366chstrichterlich nicht gekl344rt. Nach der Gesetzesbegr374ndung ist eine teilweise Zur374ckweisung der Berufung durch Beschluss nicht m366glich (BT-Drucks. 14/4722 S. 97). Im Gesetzeswortlaut findet dies aber keinen Aus-druck. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb ein Teilbe-schluss unter bestimmten Voraussetzungen f374r zul344ssig erachtet (vgl. etwa OLG Karlsruhe MDR 2003, 711; OLG Koblenz OLGR 2003, 460; OLG Rostock NJW 2003, 2754; Z366ller/Gummer/He337ler, aaO 247 522 Rn. 41; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl. 247 522 Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 247 522 11 - 7 - Rn. 28a; Hk-ZPO/W366stmann, 247 522 Rn. 16). Unter diesen Umst344nden kann eine Nichtigkeit des Teilbeschlusses nicht angenommen werden. 334ber den offenen Rest des Verfahrens konnte und musste daher - unabh344ngig von der Richtigkeit des ergangenen Teilbeschlusses - nach m374nd-licher Verhandlung durch Schlussurteil entschieden werden. Dabei hatte das Berufungsgericht - solange das Bundesverfassungsgericht nicht anders ent-schieden hatte - von der Rechtskraft des Teilbeschlusses auszugehen. 12 2. Im Revisionsverfahren ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass das Bun-desverfassungsgericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts teilweise auf-gehoben und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen hat. Dies ist ein Restitutionsgrund hinsichtlich des angefochtenen Schluss-urteils gem344337 247 580 Nr. 6 ZPO. Im Umfang der Aufhebung zur Hauptsache kann deshalb auch die Zinsentscheidung und die Erledigungsfeststellung, ebenso wie die Kostenentscheidung, keinen Bestand haben. 13 a) Das Vorbringen eines Restitutionsgrundes ist trotz 247 559 ZPO (247 561 ZPO a.F.) in der Revisionsinstanz zul344ssig, auch wenn es sich dabei um Tatsa-chen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Erw344gung, dass es im Sinne einer vern374nftigen Prozess366konomie liegt, Wiederaufnahmegr374nde noch in einem anh344ngigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskr344ftigem Abschluss des anh344ngigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen (BGHZ 3, 65, 67 f). Damit wird verhindert, dass in der Revisionsinstanz ein ohne Ber374cksichtigung des neuen Vorbringens ergehendes Urteil sich mit dem Inhalt eines rechtskr344f-tigen Erkenntnisses des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch setzen o- 14 - 8 - der doch diese Erkenntnis unbeachtet lassen w374rde. Daraus erg344ben sich f374r die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Ma337e ab-tr344gliche Folgen. Dies hat der Bundesgerichtshof schon bislang f374r die F344lle angenommen, in denen der Restitutionsgrund einer strafbaren Handlung nach 247 580 Nrn. 1 bis 5 ZPO vorliegt, wenn deswegen eine rechtskr344ftige Verurtei-lung erfolgt ist, 247 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGHZ 3, 65, 67 f; 5, 240, 247; BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM 334berlG Nr. 1). F374r den Resti-tutionsgrund des 247 580 Nr. 6 ZPO, der stets ein rechtskr344ftiges aufhebendes Urteil voraussetzt, kann nichts anderes gelten. b) Ein Restitutionsgrund gem344337 247 580 Nr. 6 ZPO liegt bez374glich des Schlussurteils vor. Dieses beruht hinsichtlich der Entscheidung 374ber die Zinsen, die Erledigungsfeststellung und der Kosten ma337gebend auf dem Teilbeschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung in der Hauptsache zur374ckgewie-sen wurde (zur Notwendigkeit des Ursachenzusammenhangs vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - III ZR 252/86, NJW 1988, 1914, 1915). Dieser Teilbeschluss ist einem Urteil im Sinne des 247 580 Nr. 6 ZPO gleichzustellen, weil er urteilsver-tretenden Charakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 aaO; Beschl. v. 18. Januar 1995 aaO; Z366ller/Greger, aaO 247 580 Rn. 13; Musielak, aaO 247 580 Rn. 12). Er ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 teilweise aufgehoben worden. In diesem Umfang ist 374ber die Berufung der Beklagten in der Hauptsache neu zu entscheiden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steht einem rechtskr344ftig aufhebenden Urteil im Sinne des 247 580 Nr. 6 ZPO gleich, weil er alle Gerichte bindet, 247 95 Abs. 2, 247 31 Abs. 1 BVerfGG. 15 c) Das Bundesverfassungsgericht hat den Teilbeschluss des Berufungs-gerichts insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen 16 - 9 - worden ist hinsichtlich der der Beklagten vor dem 2. April 2001 zugegangenen Rechnungen der Schuldnerin. Dies betrifft die Rechnungen vom 28. Februar 2001 und 21. M344rz 2001 374ber eine Gesamt-Hauptsachesumme von 7.248.079,94 200. Insoweit fehlt es derzeit f374r jede Zinsentscheidung an einer Grundlage. Ist die Klage insoweit in der Hauptsache unbegr374ndet, trifft dies auch f374r den Zinsanspruch und den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen ab 13. M344rz 2004 zu. Den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen aus dem ge-nannten Betrag f374r den 13. und 14. M344rz 2004 wollte das Berufungsgericht ausweislich der Begr374ndung seines Schlussurteils offenbar abweisen. Im Tenor ist jedoch 374ber den Erledigungsfeststellungsantrag hinaus entgegen 247 308 Abs. 1, 247 525 Satz 1, 247 528 Satz 1 ZPO die Erledigung f374r die Zeit ab 13. M344rz 2004 festgestellt worden. Die Aufhebung hat sich deshalb auch hierauf zu be-ziehen. 17 II. Das angefochtene Schlussurteil ist danach im ausgesprochenen Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zun344chst in dem vom Bundesverfassungsge- 18 - 10 - richt aufgehobenen Umfang 374ber die Hauptsache sowie darauf aufbauend er-neut 374ber die Zinsen, die Feststellung der Erledigung und die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 24.06.2003 - 11 O 151/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.06.2004 - 2 U 118/03 -
Full & Egal Universal Law Academy