BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/04 Verk374ndet am: 25. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3; ZPO 247247 301 Abs. 1, 543 Abs. 1 a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsor-geunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsan-spruchs beschr344nkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtsh344ngigen Elementarunter-halts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zul344ssig w344re. b) Die H366he des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Ein-kommensverh344ltnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgren-ze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschr344nkt. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - OLG M374nchen AG M374nchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Juni 2004 wird auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die H366he des der Kl344gerin zustehenden Alters-vorsorgeunterhalts. 1 Die Parteien, aus deren Ehe drei minderj344hrige Kinder hervorgegangen sind, leben seit Februar 2002 dauernd getrennt. Ihr Scheidungsverfahren ist seit dem 17. Januar 2003 rechtsh344ngig. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 17. Oktober 2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin f374r die gemeinsamen Kinder A., J. und M. ab August 2002 monatlich Unterhalt in H366he von jeweils 456 200 zu zahlen. Mit weiterem Anerkenntnis-Teilurteil vom 16. Januar 2003 wurde der Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin ab August 2002 monatlichen Elementar-Trennungsunterhalt in H366he von 3.000 200 zu zahlen. 2 - 3 - Der Beklagte bezieht Eink374nfte aus einer Kommanditbeteiligung, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug aller Verbindlich-keiten im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2003 auf monatlich 20.372,94 200 netto und - trotz R374ckgangs der 334bersch374sse - im Durchschnitt der Jahre 2002 und 2003 noch immer auf 16.948,22 200 netto beliefen. Wegen dieses 374berdurch-schnittlich hohen Einkommens des Beklagten hat die Kl344gerin ihren Elementar-unterhalt konkret bemessen und daneben Altersvorsorgeunterhalt begehrt. 3 Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin 374ber den durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochenen Elementarunterhalt von mo-natlich 3000 200 hinaus einen Unterhaltsr374ckstand und ab September 2003 mo-natlich weitere 1.945 200 sowie als Altersvorsorgeunterhalt ab Januar 2003 mo-natlich 1.752 200 zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des geschuldeten Vorsorgeunterhalts auf monatlich 1.004,25 200 erreichen will. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 367 ver366f-fentlicht ist, hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beitragsbe-messungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Grenze f374r die Bemessung des Vorsorgeunterhalts darstelle bzw. in welcher Weise der Vorsorgeunterhalt zu berechnen sei, wenn der auf ein Bruttoeinkommen hoch- 6 - 4 - gerechnete Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli-chen Rentenversicherung deutlich 374bersteigt. Darin liegt eine wirksame Be-grenzung der Revisionszulassung auf den Betrag, der den sich auf der Grund-lage der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung er-rechneten Altersvorsorgeunterhalt 374bersteigt. 7 1. Wenn der Unterhaltsgl344ubiger neben dem Elementarunterhalt auch Al-tersvorsorgeunterhalt schuldet, ist eine auf den Vorsorgeunterhalt beschr344nkte Zulassung der Revision allerdings grunds344tzlich unzul344ssig. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Be-schr344nkung der Revisionszulassung nur m366glich, wenn sie sich auf einen ab-trennbaren Teil der Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zug344nglich ge-wesen w344re oder auf den die Revision h344tte beschr344nkt werden k366nnen (Se-natsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Ur-teile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715). Nach 247 301 ZPO, an dessen Grund-s344tzen mithin auch die Beschr344nkung der Revisionszulassung zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zul344ssig, wenn es 374ber einen aussonderbaren, einer selbst344n-digen Entscheidung zug344nglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch 374ber diesen Teil unabh344ngig von demjenigen 374ber den restli-chen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einan-der widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzul344ssig, wenn sich die Gefahr durch die ab-weichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 m.w.N.). 8 - 5 - Insbesondere bei Unterhaltsanspr374chen, die den laufenden Bedarf f374r denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile deswegen ausgeschlossen, wenn die Entscheidung 374ber den weiter gehenden Antrag von Umst344nden abh344ngt, die auch f374r den bereits ausgeurteilten Teil ma337geblich sind und die einer ab-weichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen k366nnen (sogenanntes horizontales Teilurteil, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO). 9 Solches gilt auch f374r F344lle, in denen der Unterhaltsgl344ubiger f374r den glei-chen Unterhaltszeitraum neben dem Elementarunterhalt Altervorsorgeunterhalt begehrt (so auch Eschenbruch/Klinkhammer/Sch374rmann Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 1411). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenst344ndigen Anspruch, sondern um einen unselbst344ndi-gen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unter-haltsanspruchs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Zudem wirkt sich die H366he des Vorsorgeunterhalts regelm344337ig auf den geschuldeten Elementarunterhalt aus, weil der Elementarunterhalt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zur Wahrung des Halbteilungsgrundsat-zes regelm344337ig in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln ist. Nachdem aus dem vorl344ufigen Elementarunterhalt und dem daraus entsprechend 247 14 SGB IV ermittelten fiktiven Bruttoeinkommen der zus344tzlich geschuldete Alters-vorsorgeunterhalt in H366he der Beitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet wurde, ist in einer zweiten Stufe nach Abzug der Betr344ge des Vorsor-geunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der endg374ltige Elemen-tarunterhalt zu ermitteln (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 445). Zwar ist der Unterhaltsgl344ubiger nicht gehindert, Ele-mentarunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt separat geltend zu machen. Ist allerdings sowohl der Elementarunterhalt als auch der Altersvorsorgeunterhalt rechtsh344ngig geworden und betreffen beide Verfahren - wenigstens teilweise - 10 - 6 - denselben Zeitraum, sind solche Verfahren stets miteinander zu verbinden, weil sie einen einheitlichen Unterhaltsanspruch und somit denselben Streitgegens-tand betreffen. Soweit dem Urteil vom 6. Oktober 1982 (- IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187) anderes entnommen werden k366nnte, h344lt der Senat daran nicht fest. 11 2. Gleichwohl sind die eingeschr344nkte Revisionszulassung und die ent-sprechend auf die H366he des Altersvorsorgeunterhalts begrenzte Revision hier ausnahmsweise zul344ssig. Denn der Unterhaltsbedarf der Kl344gerin wurde wegen der besonders g374nstigen Einkommensverh344ltnisse des Beklagten konkret ermittelt, weswegen sich eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gr374nden der Halbteilung er374brigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass in F344llen beson-ders g374nstiger wirtschaftlicher Verh344ltnisse die sonst 374bliche zweistufige Be-rechnung des Elementarunterhalts nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 aaO, 1188), zumal diese (nur) sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten 374ber den Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verh344ltnisse in einer Ehe aber so g374nstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit f374r die zweistufige Berechnungsweise (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - NJW-RR 1988, 1282, 1285). 12 Der Beklagte schuldet der Kl344gerin deswegen Altersvorsorgeunterhalt, der auf die H366he des Elementarunterhalts ohne Einfluss bleibt. Weil in solchen F344llen ein Teilurteil 374ber den Elementarunterhalt nach 247 301 ZPO zul344ssig ist, konnte auch die Revision auf den Vorsorgeunterhalt als verbliebenen Teil be-schr344nkt werden. 13 - 7 - II. 14 Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin ne-ben dem - von der Revision nicht angegriffenen - Elementarunterhalt ab Januar 2003 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt in H366he von 1.752 200 zu zahlen. Die H366he des Vorsorgeunterhalts sei grunds344tzlich auf der Grundlage des Elemen-tarunterhalts zu ermitteln. Daf374r sei der Elementarunterhalt nach der sogenann-ten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Hier bestehe zwar die Besonderheit, dass der Elementarunterhalt der Kl344gerin die H366chstgrenze der Nettobemessungsgrundlage der Bremer Tabelle 374berschreite, die mit R374cksicht auf den h366chstm366glichen Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung ab 2003 monatlich 2.825 200 betrage. Gleich-wohl sei der Vorsorgeunterhalt auch hier auf der Grundlage des Elementarun-terhalts zu berechnen. Eine Einschr344nkung zu Lasten des Unterhaltsberechtig-ten widerspreche den tats344chlichen Lebensverh344ltnissen und k366nne den Le-bensstandard im Alter nicht aufrechterhalten. Bei gro337z374gigen Lebensverh344lt-nissen sei es zudem anerkannt, dass die Altersvorsorge nicht nur in H366he oder im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Ein Bed374rfnis auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfalle - unabh344ngig davon, in welcher Weise w344hrend des Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen f374r die Alterssiche-rung gemacht wurden - nur insoweit, als hierdurch f374r den Berechtigten eine Altersversorgung zu erwarten w344re, die diejenige des Unterhaltspflichtigen 374-bersteige. 15 Auf der Grundlage des Elementarunterhalts der Kl344gerin in H366he von monatlich 4.945 200 ergebe sich f374r das Jahr 2003 ein fiktiver Bruttolohn von mo-natlich 9.454 200. Unter Ber374cksichtigung der zum 1. Januar 2004 in Kraft getre-tenen Steuerreform betrage das fiktive Bruttoeinkommen ab diesem Zeitpunkt 16 - 8 - monatlich 8.986 200. Im Rahmen der Billigkeitsabw344gung sei f374r den gesamten Vorsorgeunterhalt auf das ab 2004 geltende fiktive Bruttoeinkommen abzustel-len, zumal die Hochrechnung lediglich einen sachgerechten Sch344tzwert erge-ben solle. Auf der Grundlage dieses fiktiven Bruttoeinkommens ergebe sich in H366he der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5% der geschuldete Vorsorgeunterhalt von monatlich 1.752 200. Wegen der sehr guten Lebensverh344ltnisse des Beklagten sei der Halbteilungsgrundsatz durch die zus344tzliche Unterhaltspflicht nicht tangiert. Diese Erw344gungen halten der revisionsrechtlichen Pr374fung stand. 17 III. Die Bemessung des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts mit derzeit 19,5 % des auf der Grundlage des Elementarunterhalts errechneten fiktiven Bruttoeinkommens entspricht der Rechtsprechung des Senats und verst366337t je-denfalls nicht zu Lasten des Beklagten gegen 247 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. 18 1. Der nach 247247 1361 Abs. 1 Satz 2 bzw. 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs Nachteile auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Hinderung seiner Erwerbst344tigkeit erwachsen. F374r die Zeit ab Rechtsh344ngigkeit des Schei-dungsverfahrens zieht ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach 247 1361 Abs. 1 BGB bzw. nach 247247 1570 bis 1573 oder 1576 BGB deswegen in der Regel auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich (Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 150 und vom 19. Mai 19 - 9 - 1982 - IVb ZR 708/80 - FamRZ 1982, 781 f.). Nach dem Zweck der gesetzli-chen Regelungen 374ber den Vorsorgeunterhalt soll dem Ehegatten, der nach Trennung und Scheidung aus den im Gesetz aufgef374hrten Gr374nden gehindert ist, einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen und so auf den ihm durch den Versor-gungsausgleich 374bertragenen Versorgungsanrechten aufzubauen, die M366glich-keit verschafft werden, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversi-cherung zu erh366hen, um damit die ansonsten entstehende L374cke in seiner "so-zialen Biographie" zu schlie337en. Danach sollen mit unterhaltsrechtlichen Mitteln die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebeding-ten Behinderung seiner Erwerbst344tigkeit erwachsen. Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der H366he einer sp344ter zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein d374rfte, den angemessenen Lebensbedarf f374r den Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO, 444). Im Hin-blick auf die Zielsetzung des Vorsorgeunterhalts hat er es stattdessen f374r ge-rechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbs-t344tigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeitr344gen in Bezie-hung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu ent-richten w344ren, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbst344tigkeit Eink374nfte in H366he des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts h344tte (Se-natsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). 20 Entsprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunterhalt rechtskr344ftig zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeitr344ge in ein fiktives 21 - 10 - Bruttoeinkommen umgerechnet. Zu diesem Zweck hat es den Bruttobetrag er-rechnet, der, vermindert um die Lohnsteuer sowie die dem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Beitr344ge zur Sozialversicherung und die Beitr344ge zur Bundes-anstalt f374r Arbeit, den Nettobetrag des Elementarunterhalts ergibt. Das ent-spricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats und der Regelung des 247 14 Abs. 2 SGB IV, nach der in den F344llen von sogenannten Nettolohnvereinbarun-gen das Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts dann insge-samt auf das geringere fiktive Bruttoeinkommen abstellt, das sich aus dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Steuerrecht ergibt, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Revision greift diese - ihr g374nsti-ge - Berechnungsweise auch nicht an. 2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der vom Beklagten zur Wahrung der ehelichen Lebensverh344ltnisse im Alter ge-schuldete Vorsorgeunterhalt nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (247 159 SGB VI; vgl. insoweit Verordnung 374ber die ma337geblichen Rechengr366337en der Sozialversicherung f374r 2006 FamRZ 2006, 170) begrenzt ist. 22 Eine die ehelichen Lebensverh344ltnisse wahrende Altersversorgung kann die Kl344gerin nur aufbauen, wenn sie bis zum Rentenbeginn Versicherungsbei-tr344ge abf374hrt, die mindestens dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversi-cherung auf der Grundlage ihres gesamten Unterhaltsbedarfs entsprechen (zur zus344tzlichen privaten Altersversorgung durch den Unterhaltspflichtigen vgl. Se-natsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ent-sprechend hat der Senat dem Unterhaltsberechtigten auch dann einen auf der Grundlage des vollen Unterhaltsbedarfs errechneten Altersvorsorgeunterhalt 23 - 11 - zugesprochen, wenn er den Bedarf teilweise durch Eink374nfte aus einer sozial-versicherungsfreien Teilzeitbesch344ftigung selbst deckt. Denn wenn die Eink374nf-te aus der Teilzeitbesch344ftigung im Alter nicht mehr vorhanden sind, der Unter-haltsberechtigte aber im Umfang dieser Eink374nfte keine Altersversorgung er-worben h344tte, w374rde seine "soziale Biographie" insoweit eine L374cke aufweisen. Wie in jenem Fall erfordert es der mit dem Vorsorgeunterhalt beabsichtigte Zweck auch hier, dem Unterhaltsberechtigten Altersvorsorgeunterhalt auf der Grundlage seines gesamten Bedarfs auf Elementarunterhalt zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Weil es dem Unterhaltsberechtigten frei steht, den Altersvorsorgeunter-halt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise f374r eine private Altersvorsorge zu verwenden, kann der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung - die ge-genw344rtig monatlich 5.250 200 brutto betr344gt (FamRZ 2006, 170) - kein geeigne-tes Kriterium f374r die Begrenzung des individuell geschuldeten Vorsorgeunter-halts entnommen werden (so auch Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. 247 1578 BGB Rdn. 88; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 971 ff.; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 6. Aufl. 247 4 Rdn. 455; G366ppinger/Wax/B344umel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1031; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 356; Kaiser/Schnitzler/Friederici/Sch374rmann An-waltKommentar BGB Band 4 247 1578 Rdn. 129; Hoppenz/H374lsmann Familiensa-chen 8. Aufl. 247 1578 BGB Rdn. 63 ff.; Johannsen/Henrich/B374ttner Eherecht 4. Aufl. 247 1578 BGB Rdn. 42; B344umel/B374te/Poppen Unterhaltsrecht 247 1578 BGB Rdn. 35). Denn der Unterhaltsberechtigte ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung sei-ner Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich in die gesetzliche Ren- 24 - 12 - tenversicherung einzuzahlen. Zwar mag die Entrichtung freiwilliger Beitr344ge an die BfA in gewissen F344llen wirtschaftlich sinnvoll sein. Gleichwohl ist dem Un-terhaltsberechtigten diese Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorge-schrieben. Vielmehr kommt daneben oder an deren Stelle auch der Abschluss einer privaten Rentenversicherung in Betracht; dies w374rde nicht au337erhalb der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung liegen (Senatsurteil vom 25. M344rz 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 686). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist deswegen auch nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 f. und vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 154). Entspre-chend begr374ndet auch die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte darauf be-steht, die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst zu bestimmen, nicht die Besorgnis, er werde sie zweckwidrig verwenden (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189). Der auf der Grundlage des gesamten Elementarunterhalts und des dar-aus errechneten fiktiven Bruttoeinkommens nach dem Beitragssatz der gesetz-lichen Rentenversicherung (247 158 SGB VI) errechnete Altersvorsorgeunterhalt ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats deswegen nur dann zur H366he begrenzt, wenn anderenfalls f374r den Unterhaltsberechtigten eine Altersversor-gung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten 374bersteigt (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1147 f.; 25 - 13 - vgl. auch Schwab/Borth aaO Rdn. 973). Daneben ist regelm344337ig auch der Halb-teilungsgrundsatz zu beachten. In beiderlei Hinsicht gibt der vorliegende Fall aber keinen Anlass zu Bedenken. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 02.10.2003 - 534 F 7260/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.06.2004 - 17 UF 1571/03 -
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