BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/05 Verk374ndet am: 4. Juli 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 a) Die f374r das Ma337 des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensver-h344ltnisse bestimmen sich grunds344tzlich nach den f374r den allgemeinen Le-bensbedarf genutzten Eink374nften. Um sowohl eine zu d374rftige Lebensf374hrung als auch einen 374berm344337igen Aufwand als Ma337stab f374r die Anspr374che auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschlie337en, ist dabei ein objektiver Ma337stab anzulegen. Der f374r eine Korrektur unangemessener Verm366gensbildung heranzuziehende Ma337stab darf allerdings nicht dazu f374h-ren, dass der Boden der ehelichen Lebensverh344ltnisse verlassen wird und Verm366genseink374nfte als ehepr344gend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Ma337stab nicht f374r die allgemeine Lebensf374hrung verwendet worden w344ren (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). b) Ertr344ge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Verm366gen sind ehepr344gend, wenn sie zuvor als Ertr344ge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverh344ltnisse gepr344gt hatten (Fortf374hrung des Senatsur-teils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359). BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - OLG Hamm AG Herne-Wanne - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt f374r die Zeit von Dezember 1998 bis zum 17. April 2000 sowie um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab dem 18. April 2000. 1 Die 1946 geborene Kl344gerin und der 1943 geborene Beklagte hatten am 1. April 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei vollj344hrige Kinder hervorge-gangen sind. Im Herbst 1998 trennten sie sich; seit dem 18. April 2000 sind sie rechtskr344ftig geschieden. 2 - 3 - W344hrend der Ehezeit betrieb der Beklagte bis 1996 als Handwerksmeis-ter einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezieht er eine monatliche Erwerbs-unf344higkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich von 2.462,26 DM brutto in der Zeit bis Juni 1999 mehrmals auf zuletzt 1.159,65 200 netto f374r die Zeit ab Januar 2004 erh366hte. Daneben bezieht er eine monatliche Berufsunf344higkeitszusatzrente, die urspr374nglich 625 DM betrug und 374ber 362,45 200 ab Januar 2002 auf zuletzt 373,70 200 f374r die Zeit ab Januar 2003 an-stieg. Au337erdem erh344lt er r374ckwirkend ab Mitte Mai 2000 eine Zusatzversor-gung aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in H366he von monat-lich 33 200. Der Beklagte ist Eigent374mer eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Die Erdgeschosswohnung mit einer Gr366337e von 91 m262 diente zun344chst als Ehewohnung; seit der Trennung der Parteien wird sie vom Beklag-ten allein genutzt. Eine weitere Wohnung war bis Ende 2000 f374r 400 DM monat-lich (293,42 DM netto + Nebenkosten) an die Tochter der Parteien vermietet und wurde - wie die dritte Wohnung - sodann fremd vermietet. 3 W344hrend der Ehezeit hatte der Beklagte erhebliches Kapital auf Bank-konten, zun344chst in Deutschland und sp344ter in Luxemburg, angesammelt, das sich im Jahre 1995 auf 1.291.818 DM belief. Die Zinseink374nfte daraus, die sich 1992 auf 99.485 DM, 1993 auf 76.449 DM, 1994 auf 91.083 DM, 1995 auf 57.551 DM, 1996 auf 27.767 DM und 1997 auf 27.386 DM beliefen, setzte der Beklagte allerdings nicht f374r den Familienunterhalt ein. Im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen hatte der Beklagte 1996 Betr344ge zwischen 600.000 DM und 700.000 DM von seinen Luxemburger Konten abgehoben und dieses Geld versteckt. Sp344ter transferierte er es nach Luxemburg zur374ck; Ende Februar 1999 verf374gte er wieder 374ber ein Anlageverm366gen im Wert von min-destens 1.290.000 DM. 4 - 4 - Die Kl344gerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souter-rain-R344umlichkeiten des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang 2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren inzwischen fertig gestellten Neubau. Schon w344hrend der letzten Ehejahre erzielte die Kl344gerin eigene Ein-k374nfte aus T344tigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich w344hrend der Tren-nungszeit auf monatlich 656 DM (268 DM + 268 DM + 120 DM) beliefen. Diese T344tigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf. Nach den Feststellungen des sachverst344ndig beratenen Berufungsgerichts lie337 die k366rperliche Leistungs-f344higkeit der Kl344gerin seinerzeit eine regelm344337ige und vollschichtige T344tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. W344hrend der gesamten unterhaltsrele-vanten Zeit unterst374tzte die Kl344gerin ihre Tochter in der Haushaltsf374hrung, auch nach dem Umzug in deren neu errichtetes Haus. 334ber den Zugewinnausgleich einigten sich die Parteien abschlie337end mit Vergleich vom 9. April 2002. Nach-dem die Kl344gerin um den Jahreswechsel 2000/2001 einen Betrag in H366he von 256.000 DM und Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM erhalten hatte, zahl-te ihr der Beklagte vereinbarungsgem344337 Ende April 2002 weitere 290.000 DM. 5 Der Beklagte zahlte an die Kl344gerin auf den Trennungsunterhalt im Ja-nuar und Februar 1999 jeweils 1.000 DM, im M344rz 1999 2.000 DM, im April 1999 535,72 DM und in der Zeit von Mai 1999 bis April 2000 monatlich 935 DM. Zudem l344sst sich die Kl344gerin f374r die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 monatliche Betr344ge in H366he von 400 DM auf ihren Unterhaltsanspruch anrech-nen, die ihre Tochter an sie leistete, um damit die dem Beklagten in gleicher H366he geschuldete Miete zu erf374llen. Auf den nachehelichen Unterhalt zahlte der Beklagte der Kl344gerin f374r die Zeit von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935 DM sowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 DM. Weiteren Unterhalt leistete er nicht. 6 - 5 - Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin Tren-nungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter H366he, zu-letzt ab Oktober 2002 in H366he von monatlich 83 200 zu zahlen. In ihrer Beru-fungsbegr374ndung vom 8. M344rz 2004 hat die Kl344gerin ihren Unterhaltsanspruch hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gest374tzt, den sie in der m374ndlichen Verhandlung vom 14. April 2005 mit monatlich 107,06 200 (Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt) und monatlich 200 200 (Altersvorsorgeun-terhalt) beziffert hat. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abge344ndert und den Beklagten zur Zahlung h366heren Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, zuletzt f374r die Zeit ab Mai 2005 in H366he von 870 200, verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten und die unselbst344ndige Anschlussrevision der Kl344gerin, mit denen sie ihre Berufungsan-tr344ge weiter verfolgen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin sind begr374ndet und f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben. Der An-spruch ergebe sich f374r die Trennungszeit der Parteien aus 247 1361 Abs. 1 BGB 9 - 6 - und f374r die nacheheliche Zeit als Aufstockungsunterhalt aus 247 1573 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (247 1571 BGB) stehe der 1946 geborenen Kl344gerin, die somit zum Zeitpunkt der Scheidung 54 Jahre alt gewe-sen sei, nicht zu, weil von ihr auch weiterhin eine Erwerbst344tigkeit zu erwarten gewesen sei. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (247 1572 BGB) scheide aus, da die Kl344gerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu kei-nem Zeitpunkt dauerhaft au337erstande gewesen sei, einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen. Die Sachverst344ndige, eine Fach344rztin f374r Arbeitsmedizin, habe aufgrund der Untersuchung vom 9. Oktober 2002 als Diagnose lediglich ein leichtes 334bergewicht, einen nicht ausreichend therapierten Bluthochdruck sowie eine ausreichend therapierte reaktive Depression diagnostiziert. Im Einklang mit der Einsch344tzung der Sachverst344ndigen sei von einer k366rperlichen Leistungsf344-higkeit der Kl344gerin f374r vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeits-markt auszugehen, wovon lediglich Nachtarbeit, Arbeit unter besonderem Zeit-druck, st344ndiger Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Aufmerksam-keit und Verantwortung, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten 374ber 10 kg sowie 334berkopfarbeiten ausgenommen seien. Die depressive Erkrankung der Kl344gerin stehe einer weiteren Erwerbst344tigkeit ab Mai 2000 ebenfalls nicht ent-gegen, nachdem die seit 1999 durchgef374hrte ambulante Therapie eine psychi-sche Stabilisierung ergeben hatte. Allerdings stehe der Kl344gerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, zumal sie nicht auf eine vollschichtige Berufst344tigkeit verwiesen werden k366nne. Die Kl344gerin sei w344hrend der mehr als 30 Jahre dauernden Ehe nur in den letz-ten neun Jahren stundenweise t344tig gewesen. Eine Verpflichtung der Kl344gerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Berufst344tigkeit scheide jetzt schon wegen der finanziellen Verh344ltnisse der Parteien aus. Im Hinblick auf den sozialen Zu-schnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft und das ihn mitbestimmende eigene Verhalten der Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe sei eine Haushalts- 10 - 7 - t344tigkeit im Umfang von etwa acht Zeitstunden pro Woche zumutbar. Daraus k366nne die Kl344gerin Eink374nfte in H366he von monatlich rund 520 DM brutto steuer- und sozialversicherungsfrei erzielen, wovon nach Abzug eines Erwerbst344tigen-bonus 446 DM unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigen seien. 11 Die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien seien zuletzt nicht mehr durch die selbst344ndige T344tigkeit des Beklagten gepr344gt gewesen, zumal er die-se T344tigkeit im Einvernehmen mit der Kl344gerin schon Ende 1996 aufgegeben habe. Anhaltspunkte f374r eine leichtfertige Aufgabe dieser T344tigkeit seien nicht ersichtlich. Stattdessen seien die ehelichen Lebensverh344ltnisse allerdings durch die Renteneink374nfte des Beklagten gepr344gt. Dabei handele es sich um die ge-setzliche Erwerbsunf344higkeitsrente, die Berufsunf344higkeitszusatzversicherung sowie die r374ckwirkend ab Mitte 2000 hinzugetretene Zusatzversorgung. Dem ehepr344genden Einkommen des Beklagten seien nur die tats344chlich erlangten Nettomieten hinzuzurechnen, zumal es dem Beklagten nicht vorzuwerfen sei, dass die Wohnungen in nicht unerheblichen Zeitr344umen leer gestanden h344tten. Wegen der wechselnden Vermietung sei jeweils von einem Mehrjahresdurch-schnitt auszugehen. Die Zahlungen der Tochter in H366he von monatlich 400 DM, die diese direkt an die Kl344gerin geleistet habe, seien hingegen nicht als ehepr344-gend zu ber374cksichtigen, sondern auf den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin an-zurechnen. Der Wohnvorteil des Beklagten in der Erdgeschosswohnung seines Mehrfamilienhauses belaufe sich f374r die Trennungszeit der Parteien als erspar-te Miete auf 500 DM und f374r die nacheheliche Zeit als objektiver Mietwert auf 865 DM. Die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien seien au337erdem durch die Kapitaleink374nfte des Beklagten gepr344gt. Dabei sei f374r die Zeit bis einschlie337-lich Februar 1999 von j344hrlichen Zinseink374nften des Beklagten auszugehen, wie sie mit 27.386 DM j344hrlich f374r das Jahr 1997 nachgewiesen seien. F374r die Zeit 12 - 8 - ab M344rz 1999 habe der Beklagte wieder 374ber Kapital in H366he von 1.290.000 DM verf374gt, das bei einem Zinssatz von 5 % Eink374nfte in H366he von 5.375 DM monatlich habe erbringen k366nnen. Das Kapital und somit die ent-sprechenden Zinseink374nfte habe sich erst in der Folgezeit durch die Zahlungen auf den Zugewinnausgleich vermindert. Auch wenn die Kapitalertr344ge selbst nach Aufgabe der selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit Ende 1996 nicht zur Bestrei-tung des Lebensunterhalts eingesetzt worden seien, m374sse der Beklagte sich diese als ehepr344gend anrechnen lassen. Denn die ehelichen Lebensverh344ltnis-se d374rften sich nicht an einer 374bertrieben sparsamen Lebensf374hrung orientie-ren. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte m374sse sich deswegen eine unange-messen einschr344nkende Verm366gensbildung nicht entgegenhalten lassen, auch wenn sie w344hrend des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hin-genommen worden sei. An einem zugunsten der Verm366gensbildung gew344hlten Konsumverzicht m374sse sich der Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe somit nicht festhalten lassen, wobei f374r die Bemessung der ehelichen Lebensverh344lt-nisse ein objektiver Ma337stab anzulegen sei. Hier sei von einer solch unangemessen sparsamen Lebensf374hrung aus-zugehen. Denn die Beklagte habe w344hrend der Ehezeit lediglich ein Wirt-schaftsgeld in H366he von w366chentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in H366he von monatlich 200 DM erhalten. Demgegen374ber habe der Beklagte in den Jah-ren 1990 bis 1994 374berdurchschnittliche Eink374nfte in H366he von monatlich 11.000 DM und in der hier relevanten Zeit ab Dezember 1998 jedenfalls in H366-he von monatlich rund 6.000 DM verf374gt. Weil davon monatlich mehr als 2.000 DM aus Zinseink374nften herr374hrten, seien die objektiv zu bestimmenden Lebensverh344ltnisse auch von diesen Eink374nften entscheidend mitbestimmt. Ob die Kl344gerin w344hrend intakter Ehe von dem entsprechenden Kapital und den Zinseink374nften gewusst habe, sei nicht erheblich. 13 - 9 - Die Zinseink374nfte des Beklagten seien aber auch deswegen ehepr344gend, weil sie zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzu-ziehen seien. Nachdem an die Stelle des h366heren Erwerbseinkommens ein er-heblich niedrigeres Renteneinkommen getreten sei, sei die Grundlage f374r eine weitere Verm366gensbildung auf bisherigem Niveau nach allgemeiner Lebensan-schauung ohnehin entfallen. Die Ersparnisse bzw. die daraus zu ziehenden Fr374chte seien vielmehr zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminde-rung heranzuziehen und bereits aus diesem Grunde ehepr344gend. 14 Weiter seien die ehelichen Lebensverh344ltnisse durch die Eink374nfte der Kl344gerin aus ihrer Erwerbst344tigkeit gepr344gt worden. Dadurch habe sie zwar nicht die vom Beklagten behaupteten Eink374nfte von 1.200 DM monatlich erzielt, wohl aber monatlich 656 DM. Die Kl344gerin habe solche Haushaltst344tigkeit auch in der Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung weiter aus374ben und dadurch - nach Abzug des Erwerbst344tigenbonus - monatlich rund 446 DM erzielen k366n-nen. Die zun344chst nur sporadische Haushaltst344tigkeit f374r ihre Tochter sei mit ehepr344genden Eink374nften von monatlich 100 DM und - seit dem gemeinsamen Umzug in das neue Haus der Tochter - mit monatlich 200 DM zu bemessen. Der Wohnvorteil der Kl344gerin von der Zeit der Trennung der Parteien bis Ende 2000 im Souterrain des Mehrfamilienhauses sei lediglich mit 100 DM monatlich zu bewerten, zumal die Wohnung nur 374ber eine Toilette mit Waschbecken ver-f374ge und eine Kochgelegenheit nicht vorhanden sei. Das gelegentliche Aufsu-chen der Ehewohnung k366nne den Wohnwert nicht erh366hen. Soweit die Kl344gerin sich in der Wohnung der Tochter aufgehalten habe, habe diese ihr das nicht gestattet, um den unterhaltspflichtigen Beklagten zu entlasten. Die von der Tochter in der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 geleisteten Zahlungen in H366he der dem Beklagten geschuldeten Miete (monatlich 400 DM) seien auf den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin anzurechnen, ohne dass dadurch ihr Unter-haltsbedarf gepr344gt werde. 15 - 10 - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Kl344gerin schon im Zeitpunkt der Trennung 374ber ein eigenes Verm366gen in H366he von 84.342,05 DM verf374gt habe, aus dem sie Kapitalertr344ge habe erzielen k366nnen. Die Kl344gerin sei dem substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach sie eigenes Guthaben in dieser H366he u.a. bei der C.-Bank und der P.-Bank un-ter dem Namen der Tochter angelegt habe, nicht in gleicher Weise substantiiert entgegen getreten. Die Einlassung der Kl344gerin, sie wisse nicht mehr, ob sie noch im Jahre 1995 bei der C.-Bank eigene Mittel angelegt habe und k366nne auch nicht sagen, wohin diese Gelder transferiert worden seien, 374berzeuge nicht. Die Aussage der Tochter, wonach nie Geld der Mutter auf ihren Namen angelegt worden sei, sei schon dadurch widerlegt, dass nach Auskunft der C.-Bank im Jahre 1995 Gelder der Kl344gerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen seien. Durch Anlage des vorhandenen Kapitals von 84.342,05 DM habe die Kl344gerin bei einem Zinssatz von j344hrlich 4 % monatlich 281 DM bzw. 144 200 erzielen k366nnen. Hinzuzurechnen seien Kapitaleink374nfte aus den sp344ter erhaltenen Abschlagsbetr344gen auf den Zugewinnausgleich. Auch diese seien in der Folgezeit mit 4,5 % bzw. 4 % anzulegen gewesen. 16 Der von der Kl344gerin hilfsweise begehrte Kranken- und Altersvorsorgeun-terhalt stehe ihr erst f374r die Zeit ab dem 14. April 2005 zu, nachdem sie diese Anspr374che konkret beziffert habe. 17 Weder der Anspruch der Kl344gerin auf Trennungsunterhalt noch ihr An-spruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt sei verwirkt. Allerdings habe die Kl344gerin zun344chst unzutreffend behauptet, sie habe monatlich nicht mehr als 200 DM aus ihrer Putz- und Haushaltst344tigkeit erzielt. Dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien, habe die Kl344gerin im Senatstermin vom 14. April 2005 selbst einger344umt. Der urspr374nglich bewusst falsche Vortrag erf374lle die Voraussetzungen eines versuchten Prozessbetruges, der geeignet sei, sich auf 18 - 11 - Bestand und H366he des Unterhaltsanspruchs auszuwirken. Zudem habe die Kl344gerin den Beklagten unzutreffend einer Urkundenf344lschung bezichtigt, indem sie in der m374ndlichen Verhandlung vom 4. April 2000 ge344u337ert habe, der Be-klagte habe die Unterschrift unter einer Gl374ckwunschkarte der Familie S. ge-f344lscht, um so den Erhalt einer besonderen Zuwendung zu belegen. Weil die Kl344gerin diese Behauptung nicht belegen k366nne, sei von einer Straftat gegen den Beklagten auszugehen. Ein versuchter Prozessbetrug der Kl344gerin liege auch darin, dass sie in erster Instanz abgestritten habe, ihrer Tochter Haus-haltsleistungen in nennenswertem Umfang zu erbringen. Die Relevanz dieses Verhaltens sei allerdings "nicht sehr hoch" einzusch344tzen, zumal ihr letztlich nur eine eingeschr344nkte Mitarbeit im Haushalt der Tochter nachweisbar sei. Auch der weitere Vortrag der Kl344gerin, wonach sie wegen ihrer gesundheitlichen Si-tuation ab Mai 2000 keine Eink374nfte mehr erzielt habe, sei wahrheitswidrig er-folgt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie noch bis Ende 2000 Reinigungsarbeiten erledigt. Im Haushalt S. habe sie die Arbeiten Ende Mai/Anfang Juni 2000 zudem mit der Bemerkung eingestellt, ihr Mann spioniere ihr hinterher. Ein betr374gerisches Verhalten sei in der Erkl344rung zur Arbeitsauf-gabe allerdings nicht zu sehen, weil sie sich im Fr374hjahr 2000 einer Operation unterzogen und unter psychischen Problemen gelitten habe. Auch sei nicht er-sichtlich, dass das Verschweigen der noch fortdauernden Erwerbst344tigkeit Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung der Kl344gerin gehabt habe. Trotz des versuchten Prozessbetrugs und der weiteren Straftat gegen den Be-klagten sei der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin allerdings nach einer umfas-senden W374rdigung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nicht verwirkt. Dem vors344tzlichen sch344digenden Verhalten der Kl344gerin stehen die Dauer der Ehe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des Beklagten im Zusam-menhang mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsan-spr374chen entgegen. - 12 - Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision und der An-schlussrevision in mehreren Punkten nicht stand. 19 II. 20 Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass sich sowohl die H366he des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach 247 1361 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsun-terhalt nach 247247 1573 Abs. 2, 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen bestimmt. Die Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse widerspricht allerdings in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Senats. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zun344chst davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien nicht mehr von dem fr374he-ren Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern von den an dessen Stelle getre-tenen Renten gepr344gt sind. Dabei kommt es nicht auf die neuere Rechtspre-chung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen an, wo-nach grunds344tzlich auch eine nachehelich eingetretene Einkommensminderung bei der Bedarfsbemessung zu ber374cksichtigen ist (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 m.w.N.). Denn der Beklagte hatte seine Erwerbst344tigkeit bereits im Jahre 1996 und somit zwei Jahre vor der Trennung der Parteien im Einvernehmen mit der Kl344gerin aufgegeben. Damit sind die Renten des Beklagten als Surrogat an die Stelle des fr374heren Er-werbseinkommens des rentenberechtigten Ehegatten getreten (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). Zwar war der im Jahre 1943 geborene Beklagte bei Aufgabe seiner Erwerbst344tigkeit im Jahre 21 - 13 - 1996 erst 53 Jahre alt und hatte somit noch keinen Anspruch auf Vollrente we-gen Alters. Gleichwohl beruht der Wegfall seiner Erwerbseink374nfte nicht auf einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit. Denn der Beklagte hatte seine Erwerbst344tigkeit schon w344hrend der intakten Ehe im Einvernehmen mit der Kl344-gerin aus gesundheitlichen Gr374nden aufgegeben. Entsprechend erh344lt er ab der hier relevanten Zeit seit Dezember 1998 Erwerbsunf344higkeitsrente der gesetzli-chen Rentenversicherung sowie Leistungen aus einer Berufsunf344higkeitsversi-cherung. Au337erdem wurde ihm sp344ter Rente aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes bewilligt. Damit sind die Renten schon f374r den Anspruch auf Trennungsunterhalt als ehepr344gend an die Stelle des fr374her erzielten Er-werbseinkommens getreten. Ob und in welchem Umfang der Beklagte den da-durch bedingten R374ckgang seines Einkommens durch zumutbaren Einsatz sei-ner Verm366gensertr344ge auffangen kann, wird unabh344ngig davon zu pr374fen sein. 2. Weil das Dreifamilienhaus des Beklagten bereits im Jahre 1990 fertig gestellt war und seither als weitere Einkommensquelle diente, hat das Beru-fungsgericht zu Recht auch die daraus erzielten Mieten abz374glich der Kosten als ehepr344gend ber374cksichtigt. Zutreffend und von der Anschlussrevision der Kl344gerin auch nicht weiter angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte sich insoweit nur die tats344chlich erzielten Eink374nfte zurech-nen lassen muss, weil es ihm nicht vorwerfbar ist, dass die Wohnungen zeitwei-lig leer standen. 22 Soweit das Berufungsgericht die H366he der in den einzelnen Unterhalts-abschnitten erzielten Mieten allerdings nicht konkret, sondern nach einem Mehrjahresdurchschnitt ermittelt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. W344hrend die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs f374r die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.), ist f374r die in der Vergangen- 23 - 14 - heit liegenden Unterhaltszeitr344ume stets von den in dieser Zeit tats344chlich er-zielten Eink374nften auszugehen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. Von durchschnittlichen Eink374nften aus mehreren Jahren darf das Gericht hingegen nur dann ausge-hen, wenn es den r374ckst344ndigen Unterhalt f374r diese Gesamtzeit ermittelt oder der laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprogno-se ermittelt werden muss. 3. Den ehepr344genden Wohnvorteil des Beklagten durch mietfreie Nut-zung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungs-gericht zutreffend f374r die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881) und f374r die nacheheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsur-teil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951) bemessen. So-weit das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens die ersparte angemessene Miete mit monatlich 500 DM und den objektiven Miet-wert der 91 m262 gro337en Wohnung mit monatlich 865 DM ermittelt hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht. 24 4. Soweit das Berufungsgericht f374r die gesamte unterhaltsrelevante Zeit Zinseink374nfte aus dem Verm366gen des Beklagten als ehepr344gend ber374cksichtigt hat, h344lt auch dies den Angriffen der Revision nicht stand. 25 a) Die ehelichen Lebensverh344ltnisse, die sowohl f374r die Bemessung des Trennungsunterhalts (247 1361 Abs. 1 BGB) als auch f374r die Bemessung des nachehelichen Unterhalts (247 1578 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich nach den f374r die allgemeine Lebensf374hrung verf374gbaren Eink374nften der Ehegatten. Allerdings wird das verf374gbare Einkommen - gerade bei gehobenen Eink374nf- 26 - 15 - ten - h344ufig nicht in vollem Umfang f374r den allgemeinen Lebensbedarf ver-braucht, sondern teilweise auch der Verm366gensbildung zugef374hrt. Solche der Verm366gensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbed374rfnisse und sind damit grunds344tzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151). Allerdings ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des nach-ehelichen Unterhalts ein objektiver Ma337stab anzulegen. Entscheidend ist derje-nige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vern374nftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, ge-messen am verf374gbaren Einkommen, sowohl eine zu d374rftige Lebensf374hrung als auch ein 374berm344337iger Aufwand au337er Betracht zu bleiben. Nur in diesem Rahmen kann das tats344chliche Konsumverhalten der Ehegatten w344hrend des Zusammenlebens ber374cksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839). 27 Soweit das Berufungsgericht die Lebensf374hrung der Parteien als unan-gemessen sparsam beurteilt hat, weil die Kl344gerin lediglich ein Wirtschaftsgeld in H366he von w366chentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in H366he von monatlich 200 DM erhielt, w344hrend der Beklagte urspr374nglich 11.000 DM monatlich erzielt hatte und 374ber Verm366gen in H366he von rund 1,3 Mio. DM verf374gte, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 28 - 16 - b) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten steht der ehepr344-genden Ber374cksichtigung von Zinseink374nften auch nicht entgegen, dass er sein Verm366gen in thesaurierenden Fonds angelegt hat, die keine laufenden Ertr344ge abwerfen. Diese Anlageform steht der Ber374cksichtigung von Zinseink374nften schon deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte mit Blick auf die objektiv gepr344gten ehelichen Lebensverh344ltnisse aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehal-ten war, laufende Verm366genseink374nfte f374r die allgemeine Lebensf374hrung vor-zuhalten. Wenn er nach der Trennung gleichwohl im Februar 1999 erhebliche Teile seines Verm366gens in thesaurierenden Fonds angelegt hat, ist er nicht an-ders zu behandeln, als wenn die Ertr344ge laufend ausgesch374ttet und von ihm selbst wieder angelegt worden w344ren. Er ist deswegen fiktiv so zu behandeln, als w344ren seine Verm366gensertr344ge laufend verf374gbar gewesen (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 425, 428 ff.). Allein durch die Anlageform kann der Beklagte also nicht bestimmen, ob Gewinne eines erheblichen Verm366gens den unterhaltsrelevan-ten Eink374nften zuzuordnen sind oder ob sie einer Verm366gensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleiben. 29 c) Mit der Feststellung einer unangemessen sparsamen Lebensf374hrung steht allerdings noch nicht abschlie337end fest, in welchem Umfang Verm366gens-eink374nfte des Beklagten, die er in der Vergangenheit gerade nicht f374r den all-gemeinen Lebensbedarf eingesetzt hatte, gleichwohl ehepr344gend sind. Denn auch unter Ber374cksichtigung des gebotenen objektiven Ma337stabs ist ein Unter-haltsschuldner - insbesondere bei erheblichen Verm366gensbetr344gen - nicht gehalten, s344mtliche Verm366genseink374nfte dem Verbrauch zuzuf374hren. Der f374r eine Korrektur der unangemessenen Verm366gensbildung heranzuziehende Ma337stab darf n344mlich nicht dazu f374hren, dass der Boden der ehelichen Le-bensverh344ltnisse verlassen und Eink374nfte des Unterhaltspflichtigen als pr344gend 30 - 17 - zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Ma337stab nicht f374r die Kosten der allgemeinen Lebensf374hrung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). In welchem Umfang solches hier der Fall ist, h344ngt von den gesamten Umst344nden des Ein-zelfalles ab. Das Berufungsgericht hat eine solche Gesamtw374rdigung bisher nicht vorgenommen, sondern hat pauschal alle erzielbaren Zinseink374nfte zugrunde gelegt. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Ber374ck-sichtigung der Kapitaleink374nfte des Beklagten schlie337lich zwischen dem Tren-nungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: 31 aa) Nachehelichen Unterhalt schuldet der Beklagte lediglich unter Be-r374cksichtigung der nach Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs noch vorhan-denen Verm366genseink374nfte. Umgekehrt muss sich die Kl344gerin f374r diesen Un-terhaltsanspruch das im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltene Verm366gen und somit die daraus erzielbaren Eink374nfte entgegenhalten lassen. Weil der unterhaltspflichtige Beklagte nach 247 1581 Satz 2 BGB grunds344tzlich nur die Verm366genseink374nfte und nicht den Verm366gensstamm einsetzen muss, f374hrt dies nicht zu einer Doppelber374cksichtigung ein und desselben Verm366gensbe-trages im Zugewinnausgleich und im Unterhaltsrecht. 32 bb) Insoweit unterscheidet sich die Situation allerdings von derjenigen beim Trennungsunterhalt, was das Berufungsgericht verkannt hat. Die Kl344gerin konnte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deswegen in der vereinbar-ten H366he durchsetzen, weil der Beklagte die Verm366gensgewinne w344hrend der Ehezeit und auch sp344ter nicht f374r die eheliche Lebensf374hrung verwendet, son-dern damit sein Verm366gen gemehrt hatte. Auch w344hrend der hier relevanten Trennungszeit sind die Verm366genseink374nfte also dem Verm366gen zugeflossen, 33 - 18 - das f374r die Zeit bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags bereits 374ber den Zugewinn ausgeglichen worden ist. Ist ein und dieselbe Verm366gensmasse allerdings bereits durch den Zugewinn ausgeglichen, steht das Verbot der Dop-pelber374cksichtigung einem erneuten Ausgleich dieses Betrages im Wege des Unterhalts entgegen (vgl. zur arbeitsrechtlichen Abfindung Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). Jedenfalls f374r die Zeit bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags durfte das Berufungsge-richt deswegen nur von dem sonstigen Einkommen des Beklagten abz374glich der Kosten f374r Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen. Kapitaleink374nfte konnten die ehelichen Lebensverh344ltnisse f374r diese Zeit hingegen nicht r374ckwir-kend pr344gen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f.) 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Unterhaltsberechnung al-lerdings ein (fiktives) Erwerbseinkommen der Kl344gerin ber374cksichtigt. Nach sei-nen Feststellungen hat die Kl344gerin w344hrend der Trennungszeit Haushaltst344tig-keiten in drei verschiedenen Haushalten verrichtet und daraus monatlich insge-samt 656 DM erzielt. Gegen die Angemessenheit dieses Einkommens bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Kl344gerin schon w344h-rend der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens gleiche Arbeiten ver-richtet hatte (247 1361 Abs. 2 BGB). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch f374r den nachehelichen Aufstockungsunterhalt. 34 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden, war die Kl344gerin auch in der Folgezeit k366rperlich in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nachzu-gehen. Die festgestellten Einschr344nkungen hinsichtlich der Art der T344tigkeit (keine Nachtarbeit, kein zus344tzlicher Zeitdruck, kein st344ndiger Publikumsver- 35 - 19 - kehr, keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten 374ber 10 kg ohne Hilfsmittel und keine 334berkopfarbeit) standen der Fortsetzung der zuvor ausge374bten Haus-haltst344tigkeit jedenfalls nicht entgegen. Unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor w344hrend der Ehe und der Tren-nungszeit ausge374bten Haushaltst344tigkeit, war diese T344tigkeit auch f374r die nach-eheliche Zeit angemessen im Sinne des 247 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 84/89 - FamRZ 1991, 170, 171). Weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Bem374hungen der Kl344gerin um (Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Erwerbst344tigkeit feststellen konnte, hat es ihr zu Recht im Rahmen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts ein fiktives Einkommen als ehepr344gend zugerechnet (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981). b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision entf344llt die Anrech-nung eines fiktiven Erwerbseinkommens der Kl344gerin auch nicht wegen einer fehlenden Besch344ftigungschance. Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Er-werbseink374nfte grunds344tzlich neben nicht ausreichenden Bem374hungen um eine Erwerbst344tigkeit auch eine reale Besch344ftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912, 913). Insoweit obliegt dem Unterhaltsberechtigten, der trotz seiner Erwerbslo-sigkeit Unterhalt beansprucht, allerdings die Darlegungs- und Beweislast f374r seine Bed374rftigkeit (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 531). Dieser Darlegungslast ist die Kl344gerin insbe-sondere unter Ber374cksichtigung der vorliegenden gutachtlichen Stellungnah-men zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend nachgekommen. Die blo337 pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbar-keit liefe deswegen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Das Berufungsgericht hat es deswegen zu Recht 36 - 20 - abgelehnt, ein weiteres Gutachten zur realen Besch344ftigungschance der Kl344ge-rin einzuholen. 37 c) Unabh344ngig davon kann die Erwerbslosigkeit der Kl344gerin die H366he ih-res Unterhaltsanspruchs auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihren Guns-ten beeinflussen. Denn nach 247 1579 Nr. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit der Unterhaltsbe-rechtigte seine Bed374rftigkeit mutwillig herbeigef374hrt hat. Dabei muss es sich zwar nicht um ein vors344tzliches oder gar absichtliches Verhalten handeln, son-dern es gen374gt auch eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der ehelichen Solidarit344t, die 247 1579 BGB gegen grob unbillige Unterhaltsforderun-gen abgrenzt, w374rde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeif374hrung der Bed374rftigkeit durch den anderen Ehegat-ten unterhaltsrechtlich mittragen m374sste. Das Verhalten muss aber zu der Un-terhaltsbed374rftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in blo337er Urs344ch-lichkeit ersch366pft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertig-keit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ebenfalls erf374llt. Denn die Kl344gerin, die w344hrend der letzten Ehejahre und auch w344hrend der Trennungszeit einer Erwerbst344tigkeit nachgegangen war, hat diese T344tigkeit trotz fortbestehender Erwerbsf344higkeit aufgegeben. Auch der Unterhaltsbezug dieser leichtfertigen Aufgabe des Arbeitsplatzes steht au337er Zweifel. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl f374r den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen der Kl344gerin in H366he von 446 DM (6/7 von 520 DM) und nicht das zuvor erzielte Einkommen von 562 DM (6/7 von 656 DM) ber374cksichtigt hat, belastet dies - entgegen der Anschlussrevision - die Kl344gerin jedenfalls nicht. - 21 - 6. Soweit das Berufungsgericht weitere Eink374nfte der Kl344gerin f374r Leis-tungen im Haushalt der Tochter ber374cksichtigt hat, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174 f. zu Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft). Auch die H366he des fiktiven monatlichen Entgelts von zun344chst 100 DM und - ab dem gemeinsamen Umzug in das Haus der Tochter - sp344ter 200 DM wird von der Anschlussrevision der Kl344gerin nicht an-gegriffen. 38 7. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings, soweit das Berufungsge-richt - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die monatlichen Zahlungen der gemeinsamen Tochter an die Kl344gerin in H366he von 400 DM w344hrend der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht als ehepr344gend be-r374cksichtigt hat. Zu Recht und im Einvernehmen mit der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht ihr diese Zahlungen zwar als Einkommen angerechnet, weil sie als Mietzahlungen an den Beklagten geschuldet waren und mit dieser einvernehm-lichen Regelung der Anspruch des Beklagten erf374llt sein soll. Dann haben die Zahlungen, die ihren Rechtsgrund in der geschuldeten Miete finden, aber auch die ehelichen Lebensverh344ltnisse gepr344gt und sind deswegen auch bei der Be-darfsermittlung der Kl344gerin zu ber374cksichtigen. 39 8. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin f374r die Trennungs- und nacheheliche Zeit bis Ende 2000 wegen ersparter Mietkosten den Wohnwert der von ihr genutzten Souterrainwohnung zugerechnet. 40 Zur H366he ist die tatrichterliche Ermittlung der ersparten Wohnkosten vom Revisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu 374berpr374fen. Die Begr374ndung des Berufungsgerichts tr344gt die Bemessung der ersparten Wohnkosten auf lediglich 100 DM monatlich allerdings nicht. Selbst wenn die Souterrainwohnung nur 41 - 22 - 374ber eine Toilette mit Waschbecken und nicht 374ber eine Kochgelegenheit ver-f374gte, h344tte das Berufungsgericht ber374cksichtigen m374ssen, dass die Kl344gerin zum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der Trennungszeit jedenfalls h366here Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Auch ist nicht nach-vollziehbar, aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsicht-lich des nachehelichen Unterhalts f374r die Zeit von Mai bis Dezember 2000 mit dem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl nach der Rechtsprechung des Se-nats f374r den nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, sondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). 9. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hingegen, soweit das Beru-fungsgericht der Kl344gerin Zinseink374nfte aus einem urspr374nglich eigenen Ver-m366gen in H366he von 84.342,05 DM zugerechnet hat. Das Berufungsurteil wider-spricht insoweit - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch nicht der Beweisw374rdigung des Amtsgerichts, sondern st374tzt sich auf weitere, vom Amtsgericht nicht ber374cksichtigte, Umst344nde, insbesondere den Vortrag der Parteien und die Auskunft der C.-Bank. Danach sind im Jahre 1995 Gelder der Kl344gerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen, ohne dass die Kl344gerin dies im Einzelnen erkl344ren konnte oder wollte. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach es sich weiterhin um Verm366gen der Kl344gerin in dieser Gr366337enordnung handelte, ist das pauschale Bestreiten der Kl344gerin teilweise widerlegt und insgesamt unerheblich. Dass die Kl344gerin aus diesem - nach wie vor ihr zurechenbaren - Verm366gen jedenfalls Zinsgewin-ne erzielen konnte und diese f374r ihren eigenen Unterhalt einsetzen muss, steht deswegen au337er Zweifel, wobei es auf die Herkunft des ertragbringenden Ver-m366gens nicht ankommt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 403 ff. m.w.N.). 42 - 23 - 10. Schlie337lich hat das Berufungsgericht der Kl344gerin ebenfalls zu Recht Zinseink374nfte zugerechnet, die sie aus den sukzessive gezahlten Betr344gen auf den Zugewinnausgleich erzielen kann. 43 44 a) Unstreitig hat die Kl344gerin auf ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich um den Jahreswechsel 2000/2001 256.000 DM, Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM und Ende April 2002 nochmals 290.000 DM erhalten. Aus unter-haltsrechtlicher Sicht obliegt es ihr, diese Betr344ge m366glichst zinstr344chtig anzu-legen und jedenfalls die Verm366gensertr344ge f374r den eigenen Unterhalt zu ver-wenden (247 1577 Abs. 1, 3 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Ver-m366gen handelt, dass schon zuvor im Eigentum des Unterhaltsberechtigten stand, oder ob das Verm366gen im Wege des Zugewinnausgleichs erworben wurde (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359). b) Auch insoweit h344lt die Bemessung der zu ber374cksichtigenden Kapital-eink374nfte der revisionsrechtlichen Pr374fung allerdings nicht stand. W344hrend das Berufungsgericht dem Beklagten durchweg Kapitaleink374nfte auf der Grundlage eines erzielbaren Zinssatzes von 5 % zurechnet, geht es bei den Kapitalein-k374nften der Kl344gerin nur hinsichtlich eines Anfang 2001 anzulegenden Betrages in H366he von 200.000 DM von 4,5 % und sonst durchweg lediglich von einem erzielbaren Zinssatz in H366he von 4 % aus. Die unterschiedliche Behandlung l344sst sich jedenfalls nicht durch die H366he der anzulegenden Betr344ge begr374n-den, zumal die Kl344gerin auf den Zugewinnausgleich insgesamt 696.000 DM erhalten hat, was auch ihr entsprechend g374nstige Konditionen erm366glichen m374sste. Zudem weist das Berufungsgericht selbst darauf hin, dass der Beklagte ein Angebot der P.-Bank vom 12. Juni 2002 vorgelegt hat, wonach seinerzeit jedenfalls noch Zinsen in H366he von 4,3 % j344hrlich erzielbar waren. 45 - 24 - c) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kl344gerin nicht den Stamm ihres Verm366gens f374r Unterhaltszwecke ein-setzen muss. Nach 247 1577 Abs. 3 BGB muss der Unterhaltsberechtigte den Verm366gensstamm nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Be-r374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse unbillig w344re. Das ist hier der Fall. Denn nach Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs verf374-gen beide Parteien 374ber ganz erhebliche Verm366genswerte, die hinreichende Verm366gensertr344ge abwerfen. Wegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags des Beklagten ist das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabw344gung auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten nach Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs jedenfalls Verm366gen verblieben ist, das den Verm366-gensstamm der Kl344gerin erreicht. 46 d) Soweit der Kl344gerin Zinseink374nfte aus ihrem urspr374nglichen Verm366gen und insbesondere aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Verm366gen zuge-rechnet wurden, sind diese Eink374nfte nach st344ndiger Rechtsprechung des Se-nats auch als ehepr344gend bei der Bedarfsermittlung zu ber374cksichtigen. Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgl344ubigers erzielten oder erzielbaren Ertr344ge im Rahmen der Unter-haltsberechnung als ehepr344gend anzusehen und mithin in die Differenzberech-nung einzustellen" seien. Wenn das entsprechende Verm366gen allerdings - wie hier - auch schon vor der Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Verm366gensertr344ge (247 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Le-bensverh344ltnisse gepr344gt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchf374h-rung des Zugewinnausgleichs - auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden F344l-len pr344gen die dann zu ber374cksichtigenden Verm366genseink374nfte auch die ehe- 47 - 25 - lichen Lebensverh344ltnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zum Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). 48 11. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin den hilfsweise geltend ge-machten Vorsorgeunterhalt f374r die Zeit von M344rz 2004 bis zum 13. April 2005 mit der Begr374ndung versagt, diese Unterhaltsanspr374che seien erstmals in der m374ndlichen Verhandlung vom 14. April 2005 beziffert worden, h344lt auch dies den Angriffen der Anschlussrevision nicht stand. a) Nach 247 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gem344337 247 1360 a Abs. 3 BGB auch f374r den Trennungsunterhalt gilt, sowie nach 247 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt f374r die Vergangenheit u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtsh344ngig geworden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wird der Unter-haltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzw374rdig angesehen, weil er das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. R374cklagen bilden muss (zur Ver-zugswirkung durch ein blo337es Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, dessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung des Unterhalts-rechts in 247 1585 b Abs. 2 BGB-E [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch f374r den nachehelichen Unterhalt 374bernehmen will, vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195 f.). 49 b) Der Altersvorsorgeunterhalt geh366rt ab Beginn des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtsh344ngig wird (hier: August 1999), gem344337 247 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Ge-setz sorgt auf diese Weise f374r eine l374ckenlose soziale Biografie, da der Versor-gungsausgleich gem344337 247 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Mo-nats umfasst, der der Rechtsh344ngigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und 50 - 26 - 247 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind der Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand ei-genst344ndiger Anspr374che, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesam-ten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 22. No-vember 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196). 51 Nach 247 1578 Abs. 2 BGB geh366ren zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung f374r den Fall der Krankheit und der Pflege-bed374rftigkeit. Zwar entstehen regelm344337ig mit der Trennung der Ehegatten - so-lange sie noch nicht geschieden sind - noch keine zus344tzlichen Krankenversi-cherungskosten, sofern die Krankenvorsorge durch die Mitversicherung bei dem erwerbst344tigen Ehegatten sichergestellt ist. Eine solche Mitversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 247 10 SGB V, bei Ersatz-kassen und Privatkassen nach Ma337gabe der jeweiligen Satzung. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte eine eigene private Krankenversicherung unterh344lt, um-fasst sein Unterhaltsbedarf auch schon w344hrend der Trennungszeit nach 247 1361 BGB die Kosten der Krankenvorsorge. Auch dieser Anspruch bildet mit dem Anspruch auf Elementarunterhalt einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. c) Mit R374cksicht auf die Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs reicht es f374r die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus, wenn von ihm ein ein-heitlich bezifferter Unterhaltsanspruch geltend gemacht ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde damit auch Krankenvorsorge- bzw. Altersvorsorgeunter-halt in bestimmter H366he verlangt, bedarf es dabei nicht. Ob der Unterhaltsbe-rechtigte letztlich auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird ma337geblich durch die Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann. Weil die Kl344gerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch sp344ter hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt ge-st374tzt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf 52 - 27 - Vorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196). 53 12. Soweit das Berufungsgericht schlie337lich eine Verwirkung des An-spruchs auf Trennungsunterhalt nach 247247 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 4 und 7 BGB abgelehnt hat, h344lt seine tatrichterliche Ermessensentscheidung den Angriffen der Revision stand. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zun344chst die Voraussetzungen des 247 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Kl344gerin ihr eigenes Ein-kommen aus Putz- und Haushaltst344tigkeit bewusst erheblich niedriger darge-stellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Kl344gerin den Beklag-ten ohne haltbare Begr374ndung einer Urkundenf344lschung bezichtigt. Auch den Umfang ihrer Haushaltst344tigkeit zugunsten der Tochter hatte die Kl344gerin falsch dargestellt, um dadurch - wenn auch geringe - unterhaltsrechtliche Vorteile zu gewinnen. 54 Wenn das Berufungsgericht trotz der erf374llten Tatbestandsvoraussetzun-gen im Rahmen der umfassenden Gesamtw374rdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Trennungsunterhalt weder zu versagen, noch herabzusetzen, noch zeitlich zu begrenzen sind, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht ber374cksichtigt, dass die Ehe bis zur Trennung der Parteien 32 Jahre und bis zur Scheidung 34 Jahre gedau-ert hat und dass auch der Beklagte durch unrichtigen Sachvortrag versucht hat, sich der Unterhaltsforderung der Kl344gerin zu entziehen. Insoweit stellt die Revi-sion des Beklagten lediglich ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Berufungsgerichts, was ihr versagt ist. 55 b) Soweit das Berufungsgericht mit der gleichen Begr374ndung auch eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, wird aus der Ent- 56 - 28 - scheidung allerdings nicht hinreichend deutlich, ob es sich des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung aus 247 1569 BGB hinreichend bewusst war. Denn dadurch gewinnt auch die Bedeutung der Verwirkungsgr374nde f374r den nachehelichen Unterhalt st344rkeres Gewicht, als es f374r den Trennungsunterhalt (247 1361 Abs. 3 BGB) der Fall ist. Weil der Unterhalt, auch wenn die Vorausset-zungen der Ziff. 1-7 des 247 1579 BGB erf374llt sind, ohnehin nicht zwingend in vol-lem Umfang zu versagen ist, sondern auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, h344tte das Berufungsgericht auch diese M366glichkeiten in seine Billigkeitspr374fung einbeziehen m374ssen. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deswegen keinen Be-stand haben. Weil das angefochtene Urteil Rechtsfehler teils zu Lasten des Be-klagten und teils zu Lasten der Kl344gerin enth344lt, ist es auf die Revision und die Anschlussrevision insgesamt aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlan-desgericht zur374ckzuverweisen, weil erg344nzende tatrichterliche Feststellungen 57 - 29 - zu den ehelichen Lebensverh344ltnissen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird dar374ber unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 F 129/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 -
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