BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/07 Verk374ndet am: am 5. M344rz 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Abs. 1, 247 767 Abs. 2 Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Pr344klusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzul344ssig. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - IX ZR 141/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Mai 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. August 2006 wird mit der Ma337-gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig abgewiesen wird, soweit der Kl344ger beantragt festzustellen, dass die Forde-rung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - durch Aufrechnung des Kl344gers ge-m344337 Aufrechnungsschreiben vom 15. November 2004, zugestellt an beide Beklagte durch den Gerichtsvollzieher am 18. No-vember 2004, in H366he eines 1.916,51 200 374bersteigenden Betrages erloschen ist, sowie die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckba-re Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - an ihn herauszugeben. Der Kl344ger tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger war der Steuerberater der Beklagten. Mit Urteil vom 18. Mai 2004 wurde er (mittlerweile rechtskr344ftig) verurteilt, an die Beklagten Scha-densersatz in H366he von 9.514,78 200 zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. Novem-ber 2004, den Beklagten zugestellt am 18. November 2004, rechnete der Kl344-ger gegen374ber der titulierten Forderung mit folgenden Gegenforderungen auf: 11.127,45 200 gem344337 Urteil des Amtsgerichts D374ren vom 30. April 2003 und Kos-tenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2004; 3.133,88 200 gem344337 Urteil des Amtsgerichts D374ren vom 25. April 2001; 836,33 200 gem344337 Urteil des Landge-richts Aachen vom 15. M344rz 2001. In der Folgezeit erhob der Kl344ger Vollstre-ckungsgegenklage gegen das Urteil. Die Klage hatte wegen des im Kostenfest-setzungsbeschluss vom 22. Juli 2004 titulierten Betrages von 1.916,51 200 Erfolg. Im 334brigen wurde sie wegen Pr344klusion der Aufrechnungen abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger beantragt festzustellen, dass die im Urteil vom 18. Mai 2004 und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. November 2004 titulierten Anspr374che der Beklagten durch die mit Schreiben vom 15. November 2004 erkl344rte Aufrechnung erloschen seien, und die Beklag-ten zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils und des Kos-tenfestsetzungsbeschlusses an ihn herauszugeben. Das Landgericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Klage abgewiesen, weil sich die Aufrechnungserkl344rung nur auf das Urteil beziehe; hinsichtlich des Ur-teils vom 18. Mai 2004 hat es die begehrte Feststellung wegen des Betrages von 1.916,51 200 getroffen und die weiter gehende Klage abgewiesen. Auf die nur auf das Urteil vom 18. Mai 2004 bezogene Berufung des Kl344gers hat das Beru-fungsgericht die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsge- 2 - 4 - richt zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die negative Feststellungsklage sei zul344ssig. Es sei allgemein anerkannt, dass der Titelschuldner das gegen ihn gerichtete Urteil nicht nur in Bezug auf seine Vollstreckbarkeit mit einer Voll-streckungsgegenklage, sondern auch in Bezug auf das Nichtbestehen des titu-lierten Anspruchs durch eine Feststellungsklage angreifen k366nne. Vollstre-ckungsgegenklage und Feststellungsklage seien auf verschiedene Ziele - die Vollstreckbarkeit einerseits, das Bestehen des Anspruchs andererseits - gerich-tet und h344tten daher verschiedene Streitgegenst344nde. Weder die Rechtskraft des Ausgangsurteils noch diejenige des Urteils 374ber die Vollstreckungsgegen-klage st374nden daher einer erneuten Klage entgegen. 4 Begr374ndet sei die Klage, weil die titulierte Forderung durch die mit Schreiben vom 15. November 2004 erkl344rte Aufrechnung erloschen sei. Die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils vom 18. Mai 2004 hindere die Auf-rechnung nicht. Auch 247 767 Abs. 2 ZPO (in entsprechender Anwendung) stehe ihr nicht entgegen. Zwar unterl344gen die Einwendungen, die mit der negativen 5 - 5 - Feststellungsklage gegen eine titulierte Forderung geltend gemacht werden k366nnten, grunds344tzlich denselben Beschr344nkungen wie im Falle einer Vollstre-ckungsgegenklage. Im vorliegenden Fall h344tten die Aufrechnungen bereits im Ausgangsprozess geltend gemacht werden k366nnen. Darauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an. Eine nicht durch Aufrechnung im Vorprozess erloschene Forderung k366nne selbstverst344ndlich eingeklagt werden. Dann m374sse es auch m366glich sein, das Bestehen der Forderung im Wege der Feststellungsklage und das Nichtbestehen der Gegenforderung im Wege der negativen Feststellungs-klage geltend zu machen. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Aufrechnungser-kl344rung abzustellen; 247 767 Abs. 2 ZPO greife folglich nicht. Der Anspruch auf Herausgabe des Titels folge aus einer analogen Anwendung des 247 371 Satz 1 BGB. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Die Feststellungsklage ist bereits unzul344ssig. Voraussetzung einer Feststellungsklage, auch einer negativen Feststellungsklage, ist ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses, 247 256 Abs. 1 ZPO. Daran fehlt es hier, weil die Kla-ge auf dieselbe Aufrechnungserkl344rung vom 15./18. November 2004 gest374tzt wird, die bereits Gegenstand einer - soweit hier von Interesse - erfolglosen Voll-streckungsgegenklage war. 7 a) Grunds344tzlich schlie337en sich Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage nicht gegenseitig aus (RGZ 59, 301, 305). Mit beiden Klagen 8 - 6 - werden zwar materielle Einwendungen gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch geltend gemacht. Die Klagen haben jedoch unterschiedliche Rechts-schutzziele. Die Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozessrechtliche Kla-ge, deren Ziel die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels ist (st344ndige Rechtsprechung, z.B. RGZ 100, 98, 100; 158, 145, 149; 165, 374, 380; BGHZ 22, 54, 56; BGH, Urt. v. 30. Mai 1960 - II ZR 207/58, ZZP 1961, 187, 188 mit zust. Anm. Zeuner, ebenda S. 190 f; v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138 f unter II 1 b bb; v. 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1281; v. 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, WM 2008, 1806, 1807 Rn. 12; KG OLG-Rspr. 21, 88, 89; OLG Rostock OLG-NL 2003, 186, 187; OLG M374nchen WM 2008, 580). 334ber den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs wird auf eine Vollstre-ckungsgegenklage hin nicht entschieden (RGZ 158, 145, 149 f; BGHZ 173, 328, 335 Rn. 25; BGH, Urt. v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138 f; v. 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703, 704; KG OLG-Rspr. 21, 88, 89; OLG Koblenz FamRZ 1994, 1195, 1196; OLG Rostock OLG-NL 2003, 186, 187). Dieser kann folglich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. b) Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage k366nnen im Wege der Klageh344ufung miteinander verbunden werden. Wenn ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Feststellung besteht, kann der Titelschuld-ner auch nach einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage Klage auf Fest-stellung erheben, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe. Nach gefes-tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sogar nach Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage eine auf denselben materiellen Einwand gegen die titulierte Forderung gest374tzte negative Feststellungsklage zul344ssig sein (BGH, Urt. v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, aaO; v. 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, aaO). Mit der Abweisung der Klage nach 247 767 ZPO wird lediglich ab-gelehnt, einem titulierten Anspruch durch rechtsgestaltendes Urteil die Voll- 9 - 7 - streckbarkeit zu nehmen. Damit wird aber nicht zugleich bindend entschieden, dass der titulierte Anspruch materiellrechtlich besteht. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Erl366schens der titulierten Forderung kann etwa daraus folgen, dass der Titelgl344ubiger im Hinblick auf nach erfolgter Vollstreckung m366g-liche Bereicherungsanspr374che des Titelschuldners von vornherein auf eine zwangsweise Durchsetzung der titulierten Forderung verzichtet. c) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Einwand der Erf374llung. Vielmehr hat der Kl344ger vergeblich versucht, gegen die titulierte Forderung auf-zurechnen. Die mit Schreiben vom 15. November 2004 erkl344rte Aufrechnung ist als pr344kludiert behandelt worden (247 767 Abs. 2 ZPO). F374r diesen Fall gelten die soeben dargestellten Grunds344tze nicht. Mit der Abweisung der Vollstreckungs-gegenklage steht vielmehr fest, dass die Aufrechnung endg374ltig gescheitert ist. 10 aa) Im Vorprozess 374ber die Vollstreckungsgegenklage war die mit Schreiben vom 15. November 2004 erkl344rte Aufrechnung pr344kludiert. Einwen-dungen gegen den titulierten Anspruch k366nnen nur insoweit im Wege der Voll-streckungsgegenklage geltend gemacht werden, als die Gr374nde, auf denen sie beruhen, nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung im Ausgangsprozess entstanden sind (247 767 Abs. 2 ZPO). Sind die Gr374nde vor diesem Zeitpunkt ent-standen und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenser-kl344rung ausgel366st, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs der Zeitpunkt ma337gebend, in dem die Willenserkl344rung objektiv abgegeben werden konnte (BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 279 f; 100, 222, 225; 125, 351, 352 f; 163, 339, 342; 173, 328, 334 f Rn. 23, 25; BGH, Urt. v. 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229, 230 Rn. 14). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stammen - soweit sie noch im Streit sind - s344mt-lich aus der Zeit vor Schluss der m374ndlichen Verhandlung im Ausgangsprozess, 11 - 8 - der zur Titulierung des Anspruchs der Titelgl344ubiger und jetzigen Beklagten f374hrte. Sie h344tten damit bereits in diesem Prozess unbedingt oder hilfsweise zur Aufrechnung gestellt werden k366nnen und m374ssen. Die Geltendmachung im Wege der Vollstreckungsgegenklage war damit ausgeschlossen. 12 bb) Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hindert zwar die Ab-weisung der Vollstreckungsgegenklage grunds344tzlich nicht die Geltendmachung der n344mlichen materiell-rechtlichen Einwendung in einem Folgeprozess 374ber den titulierten Anspruch selbst (wobei die analoge Anwendung des 247 767 Abs. 2 ZPO allerdings einer genaueren Untersuchung bed374rfte). Der Aufrechnungs-einwand nimmt insoweit jedoch eine Sonderstellung ein. Nach st344ndiger h366chst-richterlicher Rechtsprechung (RG HRR 1935 Nr. 691; BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 280; 125, 351, 354; 344hnlich Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. 247 145 Rn. 63 ff, 66 f; M374nchKomm-ZPO/Wagner, ZPO 3. Aufl. 247 145 Rn. 28; jeweils zu den Rechtswirkungen einer bereits vor dem Ausgangsprozess erkl344rten, in diesem Prozess aber wegen Versp344tung pr344kludierten Aufrechnung) hat die Pr344klusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung. Vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung (247 389 BGB) nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuld-ners (hier also: des Kl344gers) werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erkl344rt worden. Sie k366nnen folglich vom Titelschuldner selbst344ndig gegen den Titelgl344ubiger geltend gemacht und durchgesetzt werden. Der vom Berufungs-gericht gezogene Schluss - wenn das Bestehen der Forderung im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden k366nne, m374sse auch eine auf das Nichtbestehen der Gegenforderung gerichtete negative Feststellungsklage m366glich sein - ist indessen nicht gerechtfertigt. - 9 - Steht die materiell-rechtliche Wirkung der Abweisung einer auf eine Auf-rechnung gest374tzten Vollstreckungsgegenklage fest, bedeutet das zugleich, dass eine auf die n344mliche Aufrechnung gest374tzte negative Feststellungsklage erfolglos bleiben muss. Ein Auseinanderfallen von Titel einerseits, materiellem Recht andererseits kann - anders als bei dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1985 (aaO) behandelten Erf374llungseinwand - nicht eintreten. Gel344nge es den Beklagten, den titulierten Betrag beizutreiben, k366nnten sie ihn auch behalten. Der Kl344ger k366nnte ihn nicht nach 247 812 Abs. 1 BGB zur374ckver-langen; die Beklagten h344tten also keinen Grund, die Vollstreckung im Hinblick auf die zu erwartende R374ckforderung zu unterlassen. Ein rechtliches Interesse an einer solchen Klage ist damit nicht ersichtlich. 13 d) Die negative Feststellungsklage ist auch aus einem anderen Grund unzul344ssig. Der Kl344ger hat das Feststellungsinteresse f374r seine Klage aus-dr374cklich damit begr374ndet, dass die Beklagten aus dem Urteil vollstrecken woll-ten. Er hat deshalb auch die Herausgabe des Titels beantragt. Geht es nur um eine Verhinderung der Zwangsvollstreckung, ist kein Grund ersichtlich, neben der Vollstreckungsgegenklage gem344337 247 767 ZPO die negative Feststellungs-klage nach 247 256 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Es fehlt dann das Rechtsschutzbe-d374rfnis (Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz 4. Aufl. 247 767 Rn. 7). Die erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage f374hrt gem344337 247 775 Nr. 1, 247 776 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und zur Auf-hebung bereits getroffener Vollstreckungsma337nahmen. Die (vollstreckungs-rechtlichen) Wirkungen des einer negativen Feststellungsklage stattgebenden Urteils bleiben hinter denjenigen eines Urteils nach 247 767 ZPO zur374ck (vgl. BGHZ 124, 164, 171). Es f344llt allenfalls unter 247 775 Nr. 4 ZPO. Bereits getroffe-ne Vollstreckungsma337regeln bleiben daher bestehen (247 776 ZPO). 14 - 10 - e) Die Abweisung der Klage - soweit sie in der zweiten Instanz angefal-len ist - als unzul344ssig verst366337t nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (247 528 ZPO). Das Verschlechterungsverbot greift grunds344tzlich nicht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Verfahrensmangels unzul344ssig war. Die Abweisung der Klage als unbegr374ndet hat dem Kl344ger keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft. Das Berufungsgericht kann deshalb eine von der ersten Instanz sachlich abge-wiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelm344-337ig als unzul344ssig abweisen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98, NJW 1999, 1113, 1114 mit weiteren Nachweisen). 15 2. Die Klage auf Herausgabe der titulierten Ausfertigung des Urteils vom 18. Mai 2004 ist ebenfalls unzul344ssig. Eine auf 247 371 BGB analog gest374tzte Kla-ge auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter 247 794 ZPO fallenden Titels ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zul344ssig, wenn 374ber eine Vollstreckungsgegenklage rechtskr344ftig zuguns-ten des Herausgabekl344gers entschieden worden ist und die Erf374llung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur 334berzeugung des Gerichts bewiesen wird (BGHZ 127, 146, 148 ff; BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, WM 1994, 650, 651 f; OLG M374nchen WM 2008, 580; vgl. auch BGH, Urt. v. 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, WM 2008, 1806, 1807 Rn. 9, wonach es ausreicht, dass die genannten Voraussetzungen alternativ vorliegen). Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Umgehung der Vorschriften 374ber die Vollstreckungsgegenklage nicht zu bef374rchten. Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckungsgegenklage des Titel-schuldners und jetzigen Herausgabekl344gers abgewiesen worden. Das Erl366-schen der titulierten Forderung gem344337 247247 387, 389 BGB ist zwischen den Par-teien nicht unstreitig; weil die auf die Aufrechnung gest374tzte Vollstreckungsge- 16 - 11 - genklage wegen Pr344klusion der Aufrechnung (247 767 Abs. 2 ZPO) abgewiesen worden ist, steht umgekehrt fest, dass die Aufrechnung wirkungslos geblieben ist. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 31.08.2006 - 10 O 261/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 8 U 52/06 -
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