BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/07 Verk374ndet am: 4. M344rz 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat der Beklagten Gewerber344ume untervermietet. Die Par-teien streiten 374ber die Berechtigung einer von der Kl344gerin geltend gemachten Mieterh366hung. 1 In 247 10 des zwischen der Kl344gerin und der Rechtsvorg344ngerin der Be-klagten geschlossenen Untermietvertrags vom August 1994 hei337t es: 2 "Sollte sich der vom Bundesamt f374r Statistik ermittelte Index f374r die Le-benshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts (Basis 1980 = 100) gegen374ber dem Indexstand vom 1.11.1994 um 10 Punkte oder mehr nach oben oder unten ver344ndern, so ver344ndert sich die Miete vom Zeitpunkt der Ver344nderungsvoraussetzung an entsprechend. - 3 - Nach erfolgter Neufestsetzung des Mietzinses wird die vorstehende Wertsicherungsklausel kontinuierlich erneut entsprechend anwendbar, wenn gegen374ber dem Indexstand, welcher Anlass f374r die Neufestsetzung war, erneut eine 304nderung um mindestens 10 Punkte nach oben oder unten eingetreten ist." 3 Der Untermietzins wurde letztmalig zum 1. Januar 2000 angepasst; die Beklagte zahlt derzeit 5.896,34 200 netto. Die Kl344gerin begehrt Zahlung einer um 389,16 200 netto erh366hten Miete ab dem 1. April 2004. Der Index f374r die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haus-halts mit mittlerem Einkommen wird vom Statistischen Bundesamt nur bis De-zember 2002 errechnet. Weitergef374hrt wird der Verbraucherpreisindex (VPI), der 2003 auf das Jahr 2000 (= 100) als neues Preisbasisjahr umgestellt worden ist. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend (Erh366hung der Nettomiete um 6,3 % = 371,47 200) stattge-geben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der in 247 10 des Untermietvertrags getroffenen Vereinbarung um eine echte Gleitklau-sel, aufgrund derer sich die Miete bei Vorliegen der in der Klausel genannten Voraussetzungen unmittelbar 344ndere. Aufgrund der automatischen Anpassung 7 - 4 - des Mietzinses sei die Klausel genehmigungsbed374rftig. Die Genehmigung gelte jedoch gem344337 247 2 Abs. 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz i.V.m. 247 4 Preisklausel-Verordnung als erteilt, da die Kl344gerin f374r die Dauer von mindes-tens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen K374ndigung verzichtet habe. Die in der Vorschrift vorgesehene Genehmigungsfiktion erfasse Klauseln, die vor dem Inkrafttreten der Preisklausel-Verordnung (am 1. Januar 1999) verein-bart worden seien, jedenfalls dann, wenn - wie hier - deren Genehmigung nicht bereits zuvor abgelehnt worden sei. Die vorliegende Vereinbarung bed374rfe des-halb nicht mehr der Genehmigung. Auch halte die Klausel einer Kontrolle nach dem f374r diesen Vertrag noch geltenden AGBG (Art. 229 247 5 EGBGB) stand. Wertsicherungsklauseln seien weit verbreitet und auch bei formularm344337iger Verwendung nicht 374berraschend (247 3 AGBG). Die Verwendung eines Index mit dem Basisjahr 1980 sei ebenfalls nicht 374berraschend; das ausgew344hlte Basisjahr sei noch ausreichend zeitnah und benachteilige die Beklagte nicht unangemessen (247 9 Abs. 1 AGBG). 8 Durch den Wegfall des Index f374r die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts sei die Klausel nicht unwirksam geworden. Allerdings sei insoweit eine Regelungsl374cke entstanden, die im Wege erg344nzender Ver-tragsauslegung zu schlie337en sei. Ma337gebend sei, was die Vertragsparteien bei angemessener Abw344gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h344tten, wenn sie den sp344teren Wegfall des Index bedacht h344tten. Nach Auffas-sung des Oberlandesgerichts h344tten die Vertragsparteien in diesem Fall verein-bart, dass als neuer Ma337stab der Verbraucherpreisindex f374r Deutschland (VPI) gelten solle; auch h344tten sie dann vorgesehen, dass der 334bergang auf den neuen Index unmittelbar nach dem Zeitpunkt der letzten Anpassung des Miet-zinses (2000) und unter Ber374cksichtigung der dann auf das neue Basisjahr 2000 errechneten Werte dieses Index erfolgen solle. 9 - 5 - F374r den Vollzug dieser Vertragsanpassung ergebe sich folgender vom Statistischen Bundesamt zur Verf374gung gestellter Rechenweg: In einem ersten Schritt werde die Punktezahl, die f374r eine Anpassung der vertraglich geschulde-ten Leistung (hier: der Miete) erreicht sein m374sse, vom Basisjahr 1980 = 100 auf das Basisjahr 2000 = 100 umgerechnet. Dabei werde, wenn - wie hier - die letzte Anpassung nach Dezember 1999 erfolgt sei, die f374r eine Anpassung nach der Klausel notwendige Punkte-Ver344nderung (hier: 10 Punkte) mit dem Verh344lt-nis multipliziert, in dem der VPI-Wert (2000 = 100) f374r Dezember 1999 (hier: 99,1) zu dem f374r denselben Zeitpunkt ma337gebenden Wert des bisherigen Index (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt, 1980 = 100; hier: 158,6) stehe. In einem zweiten Rechenschritt werde die so ermittelte Punktezahl (hier: 10 x 99,1 : 158,6 = 6,2 Punkte) zu dem f374r den Zeitpunkt der letzten Wertanpassung (hier: Anpassung der Untermiete im Januar 2000) ma337gebenden VPI-Wert (2000 = 100; hier f374r Januar 2000 : 99,4) addiert. Die Summe (hier: 99,4 + 6,2 = 105,6) bezeichne den VPI-Wert, bei dessen Erreichung eine Wertanpassung nach oben stattfinde ("oberer Schwellenwert"; hier: VPI 2000 = 100, f374r M344rz 2004 105,7; vgl.: f374r Februar 2004 105,4). Dementsprechend sei im vorliegenden Fall der Untermietzins mit Wirkung vom 1. April 2004 anzupassen. Der Prozentsatz der Anpassung betrage 6,3. 10 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die Vereinba-rung 374ber die Anpassung des Untermietzinses an die Entwicklung des Index f374r die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts in 247 10 des Un-termietvertrags keiner Genehmigung bedarf (vgl. jetzt 247 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e des Gesetzes 374ber das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestim-mung von Geldschulden - Preisklauselgesetz, in Kraft getreten am 14. Septem- 12 - 6 - ber 2007, BGBl. I S. 2247) und auch sonst wirksam vereinbart ist. Auch die Re-vision erinnert hiergegen nichts. 13 b) Ebenso richtig ist, dass mit der fehlenden Fortschreibung des Index f374r die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts eine Regelungs-l374cke entstanden ist, die im Wege erg344nzender Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Die vereinbarte Gleitklausel nimmt auf den "vom Bundesamt f374r Statistik ermittelten Index f374r die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haus-halts (Basis 1980 = 100)" Bezug. Damit wird auf den "Preisindex f374r die Le-benshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittlerem Einkom-men" verwiesen, der auf die Basisjahre 1985 = 100, 1991 = 100 und zuletzt auf das Basisjahr 1995 = 100 neu berechnet worden ist. Dieser Index wird - wie auch alle anderen nach Haushaltstypen differenzierten Preisindizes f374r die Le-benshaltung - nicht fortgeschrieben (vgl. Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedruckt FamRZ 2005, 1406). Eine fiktive Fortschreibung dieses Index, die nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch Ver344nderungen des Warenangebots und des Konsumverhaltens ber374cksichti-gen m374sste, ist nicht m366glich (L374tzenkirchen NZM 2001, 835, 836). Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien, h344tten sie diesen Fall bedacht, auf jede automatische Anpassung verzichtet und statt dessen vorge-sehen h344tten, den Untermietzins - nach Ma337gabe einer sich ver344ndernden Geldwert- und Preisentwicklung - jeweils neu auszuhandeln. Zum andern l344sst der Untermietvertrag nicht unmittelbar erkennen, nach welchem Wertma337stab nunmehr - nach Wegfall des in der Gleitklausel in Bezug genommenen Index - die gewollte automatische Anpassung des Untermietzinses erfolgen soll. 14 - 7 - Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass die so entstande-ne Regelungsl374cke im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (vgl. AG M366nchengladbach NZM 2005, 742; AG Koblenz ZMR 2006, 451; Gutachten DNotI226Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97). Dabei muss eine Regelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei angemessener Abw344gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen h344tten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des ge-w344hlten Index bedacht h344tten. 15 c) Nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen erg344nzenden Aus-legung des Untermietvertrags ist f374r die automatische Anpassung des Unter-mietzinses ab dem 1. Januar 2000 auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzustellen. 16 Der Senat kann diese erg344nzende Auslegung des Vertrags durch das Oberlandesgericht uneingeschr344nkt 374berpr374fen. Dem Berufungsurteil ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, bei der Anpassungsklausel des 247 10 Untermietvertrag handele es sich um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung; eine unterschiedliche Auslegung dieser Allgemeinen Gesch344ftsbedingung durch verschiedene Berufungsgerichte ist denkbar und er366ffnet dem Revisionsgericht die M366glichkeit, die Klausel selbst auszulegen (BGHZ 163, 321, 323 f.; BGH Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 128/05 - NJW-RR 2006, 1383 f.). Au337erdem stellt diese Klausel in dieser oder einer 344hnlichen sinnentsprechenden Fassung, wie die Befassung von Rechtsprechung und Literatur mit derartigen Abreden belegt, eine in Mietvertr344gen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Beru-fungsgerichts verwendete Vereinbarung dar (vgl. etwa OLG D374sseldorf NJW-RR 1987, 402; AG M366nchengladbach NZM 2005, 742; AG Koblenz ZMR 2006, 451; vgl. auch Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/ Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406); auch als Individualabrede unterl344ge sie 17 - 8 - deshalb im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen 334berpr374fung durch das Revisionsgericht (BGHZ 122, 256, 260). 18 Die erg344nzende Auslegung des Untermietvertrags durch den Senat f374hrt indes zu keinem anderen als dem vom Oberlandesgericht gefundenen Ergeb-nis. 19 aa) H344tten die Vertragsparteien den Fall bedacht, dass der von ihnen in Bezug genommene und auf einen bestimmten Haushaltstyp (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen) zugeschnittene Lebenshal-tungsindex nicht fortgeschrieben wird, wohl aber der f374r die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland geltende Index (jetzt: "Verbraucherpreisin-dex"), so h344tten sie diesen Index als Ma337stab f374r k374nftige Anpassungen des Untermietzinses vereinbart. Zwar f374hrt das Statistische Bundesamt auch den Index der Einzelhandelspreise sowie den - prim344r f374r die Europ344ische Union bestimmten - Harmonisierten Verbraucherpreisindex fort. Beide Indizes sind aber nicht geeignet, die vom urspr374nglich vereinbarten (und auf einen bestimm-ten Haushaltstyp bezogenen) Index abgebildete Preisentwicklung in vergleich-barer Weise nachzuzeichnen wie der Verbraucherpreisindex. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisver344nderung aller Waren und Dienstleistungen in Deutschland, die von privaten Haushalten f374r Konsumzwecke gekauft wer-den; er bildet die Verbraucherpreise umfassend ab (Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406). Hin-zukommt, dass die Entwicklung der Lebenshaltungskosten f374r die einzelnen Haushaltstypen und die vom allgemeinen Verbraucherindex abgebildete Kos-tenentwicklung im Langzeitvergleich sehr 344hnlich verl344uft (Reul DNotZ 2003, 92, 97). Jede der beiden Vertragsparteien h344tte sich deshalb redlicherweise nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen m374s-sen; sie h344tte - mangels geeigneter Alternativen - auch der Bezugnahme auf - 9 - den Verbraucherpreisindex als neuem Ma337stab f374r die k374nftige automatische Anpassung des Untermietzinses zustimmen m374ssen (vgl. allgemein AG M366n-chengladbach NZM 2005, 742; AG Koblenz ZMR 2006, 451; Gutachten DNotI- Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97; vgl. auch Staudinger/Amann BGB, Bearb. 2002, 247 1105 Rdn. 14; allgemein f374r den Fall der Neuberechnung auf ein neues Basisjahr: OLG D374sseldorf NJW-RR 1987, 402; f374r den Fall der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel vgl. etwa BGH Urteil vom 23. Feb-ruar 1979 - V ZR 106/76 - DNotZ 1980, 604). bb) Nach der von den Vertragsparteien vereinbarten Gleitklausel soll die Anpassung des Untermietzinses nicht davon abh344ngen, ob die Ver344nderung der Indexwerte um einen bestimmten Prozentsatz steigt. Der Untermietzins soll vielmehr immer dann angepasst werden, wenn die Indexentwicklung eine be-stimmte Punktezahl erreicht, d.h. konkret: wenn die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Indexstand mindestens 10 Punkte betr344gt. Anders als eine nach einem bestimmten Prozentsatz bemessene Steigerungsrate h344ngt die Frage, ob die Indexentwicklung einen bestimmten Punktwert erreicht, von der Wahl des Basisjahres ab (vgl. etwa Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406; Rasch DNotZ 1999, 467, 473): So betr344gt eine Steigerung des Index (Basisjahr 1980 = 100) von 110 auf 120 zwar 10 Punkte; sie macht (bezogen auf das Basisjahr) aber nur eine Steigerung von (120 x 100 : 110 =) 9,09 % aus - ein Unterschied, der sich mit zunehmendem Abstand vom Basisjahr versch344rft (vgl. Reul DNotZ 2003, 92, 101). Die Umstellung eines Index auf ein neues Basisjahr muss dem Rech-nung tragen. Dies geschieht dadurch, dass die f374r das neue Basisjahr und die Folgejahre bereits ver366ffentlichten, aber noch auf das fr374here Basisjahr bezo-genen Werte neu errechnet werden und die insoweit bereits ver366ffentlichten Werte ersetzen. Die Ergebnisse f374r die vor dem neuen Basisjahr liegenden Zeit-r344ume m374ssen umbasiert werden. 20 - 10 - Entsprechendes muss gelten, wenn - wie hier - an die Stelle eines bishe-rigen Index (Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen, Basisjahr 1980 = 100, neu berechnet zuletzt auf das Basisjahr 1995 = 100) ein neuer Index (hier: Verbraucherpreisindex, neu be-rechnet auf das Basisjahr 2000 = 100) tritt. Soll anhand des neuen Index ermit-telt werden, ob die Indexentwicklung zwischen der letzten Leistungsanpassung nach dem bisherigen Index und dem Jetzt-Stand des neuen Index die verein-barte Punktzahl erreicht, m374ssen die Indexwerte des bisherigen und des neuen Index zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der im Zeitpunkt der begehrten Vertragsanpassung ma337gebende Wert des neuen Index mit dem Verh344ltnis multipliziert wird, in dem der Wert des alten Index zum neuen Index - und zwar jeweils im Zeitpunkt der Umstellung vom einen auf den andern Index - steht. Ebenso kann - wie im Berufungsurteil ge-schehen und vom Statistischen Bundesamt empfohlen (Statistisches Bundes-amt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406, 1407) - aber auch die nach dem Vertrag f374r eine Leistungsanpassung erforder-liche Punktzahl (hier: 10 Punkte) auf den neuen Index umgerechnet werden. Dies geschieht, wenn - wie hier - die letzte Leistungsanpassung (hier: Januar 2000) nach dem Beginn des f374r den neuen Index geltenden Basisjahres (hier: 2000 = 100) erfolgt ist, dadurch, dass die Punktzahl, um die der Index seit der letzten Leistungsanpassung gestiegen sein muss, mit dem Verh344ltnis multipli-ziert wird, in dem der Wert des neuen Index zum alten Index - und zwar jeweils im Zeitpunkt der Umstellung vom einen auf den andern Index - steht. Das Ober-landesgericht hat diese Berechnung - auf der Grundlage eines hierzu vom Sta-tistischen Bundesamt zur Verf374gung gestellten Rechenprogramms ( www.destatis .de/wsk) - durchgef374hrt. Sie ergibt, dass der f374r eine Erh366hung des Mietzinses ma337gebende Schwellenwert im M344rz 2004 erreicht ist und der Mietzins ab diesem Monat entsprechend um 6,3 % steigt. 21 - 11 - cc) Die Revision will die Frage, ob die Steigerung des Preisniveaus den im Untermietvertrag geforderten Punktwert 374bersteigt, erst ab dem Zeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex beurteilen, von dem an der bisherige Index nicht mehr berechnet worden ist (Ende 2002); bis zu diesem Zeitpunkt soll sich diese Frage nach dem bisherigen Index beurteilen. Damit dringt sie nicht durch. 22 23 Der f374r eine Leistungsanpassung erforderliche Punktanstieg wird - wie dargelegt - mit zunehmendem Abstand vom Basisjahr zwar immer schneller erreicht mit der Folge, dass als Ergebnis einer auf die Punktever344nderung ab-stellenden Gleitklausel im Zeitablauf tendenziell in immer k374rzeren Abst344nden immer kleinere Zahlungsanpassungen entstehen (vgl. Reul DNotZ 2003, 92, 100 f.), der Gl344ubiger der anzupassenden Leistung also immer schneller Miet-erh366hungen erreichen kann. Dies tr344gt aber im vorliegenden Fall nicht die Fol-gerung, den notwendigen Wechsel vom auslaufenden Index (Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen) zu dem Verbraucherpreisindex erst in einem Zeitpunkt zu vollziehen, in dem der bishe-rige Index endg374ltig ausl344uft (hier: Dezember 2002) (so aber Reul DNotZ 2003, 92, 101; vgl. auch L374tzenkirchen NZM 2001, 835, 836). Zwar erscheint die Annahme plausibel, die Vertragsparteien h344tten bei Kenntnis des notwendigen Indexwechsels die Fortdauer des bisherigen Index bis zum l344ngstm366glichen Zeitpunkt, hier also bis zu dessen endg374ltigem Wegfall zum Ende 2002, vereinbart mit der Folge, dass f374r die notwendige Umrechnung - sei es der f374r die Leistungsanpassung ma337gebenden Indexwerte, sei es der insoweit vereinbarten Punktever344nderung - nicht auf das Verh344ltnis der im Zeit-punkt der Umstellung vom alten zum neuen Index ma337gebenden Werte abzu-stellen w344re, sondern auf das Verh344ltnis der im Zeitpunkt des endg374ltigen Weg-falls des bisherigen Index ma337gebenden Werte. Eine solche Annahme tr344gt indes nicht hinreichend dem vom Oberlandesgericht betonten Gesichtspunkt 24 - 12 - Rechnung, dass die Vertragsparteien mit der vorhersehbaren Fortschreibung des vereinbarten Index auch dessen turnusm344337ige Umrechnung auf ein neues Basisjahr in Rechnung gestellt haben. Bei einer solchen Umrechnung w344ren - ebenso wie bei der 2003 ver366ffentlichten Umrechnung des Verbraucherpreis-index auf das neue Basisjahr 2000 - auch die bisher ver366ffentlichten Werte des vereinbarten Index, und zwar r374ckwirkend vom Beginn des neuen Basisjahres an, auf das neue Basisjahr umgerechnet und die bisher ver366ffentlichten Werte dieses Index gegenstandslos geworden. 334ber die Gleitklausel h344tte diese Um-rechung auch die von den Vertragsparteien vorgesehene Leistungsanpassung beeinflusst. Es ist nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien Ver344nderun-gen, die sich in den Jahren 2000 bis 2002 gegen374ber dem vorangehenden Be-rechungszeitraum (1995 - 1999) in der Preisentwicklung, im "Warenkorb" und im Konsumverhalten niedergeschlagen haben und die in der vorl344ufigen Fort-schreibung des bisherigen, zuletzt auf das Basisjahr 1995 = 100 berechneten Index keinen Niederschlag mehr finden konnten, von der vereinbarten Leis-tungsanpassung ausnehmen wollten. Bei einer W374rdigung dieser gegenl344ufigen Aspekte erscheint es gerecht-fertigt und im Hinblick auf die vom Statistischen Bundesamt zur Verf374gung ge-stellten Berechnungshilfen auch praktikabler, f374r die Anwendung der Gleitklau-sel eine von den Vertragsparteien (hypothetisch) gewollte Umstellung des bis-herigen zum neuen Index bereits zum 1. Januar 2000 zugrunde zu legen. Dies gilt umso mehr, als die Ergebnisse beider Berechnungsweisen nahezu identisch sein d374rften (Gutachten DNotI-Report 2/2003 9, 12). Auch die Revision zeigt nicht auf, ob und inwieweit eine Verschiebung des Umstellungszeitpunktes auf Dezember 2002 zu einem f374r die Beklagte nennenswert g374nstigeren Ergebnis f374hren w374rde. 25 - 13 - Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007 (- V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (- V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar geht der Bun-desgerichtshof in diesen Entscheidungen f374r die Anpassung einer Kaufpreisren-te bzw. eines Erbbauzinses von einer Heranziehung des Verbraucherpreisinde-xes anstelle des urspr374nglich als Anpassungsma337stab vereinbarten Lebenshal-tungskostenindex erst ab dem 1. Januar 2003 aus, da erst ab diesem Zeitpunkt der vertraglich urspr374nglich vereinbarte Ma337stab nicht mehr zur Verf374gung ste-he. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind jedoch mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. So hatten im erstge-nannten Fall die Parteien die Anpassung der Kaufpreisrente an eine prozentua-le, nicht aber an eine nach Punkten bemessene 304nderung des Index gekn374pft. Im zweiten Fall hatten die Parteien zudem keine automatische Leistungsanpas-sung, sondern sp344tere Einigungsverhandlungen 374ber einen Erbbauzins vorge-sehen, denen u.a. der auslaufende Preisindex als Richtlinie dienen sollte. Au-337erdem war in beiden F344llen die letzte Leistungsanpassung vor dem f374r den aktualisierten Verbraucherpreisindex geltenden Basisjahr (2000 = 100) erfolgt. Diese Unterschiede rechtfertigen - namentlich unter dem f374r die hier 26 - 14 - vorgenommene Abw344gung ma337gebenden Praktikabilit344tsgesichtspunkt - eine abweichende Beurteilung. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 01.08.2006 - 11 O 373/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 31/06 -
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