BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 141/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 274.470,93 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten R374gen einer Verlet-zung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 1 1. Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, bei der W374rdi-gung der Zeugenaussagen eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare 334berra-schungsentscheidung getroffen zu haben. 2 Das Berufungsgericht ist den Aussagen der vernommenen Zeuginnen nicht gefolgt, weil wegen ihrer wiederholten Befragung und der gemeinsamen Aufarbeitung des Vorganges die M366glichkeit einer Vermischung der Erinnerung und einer Verfestigung des Ergebnisses gemeinsam erarbeiteter, m366glicher-weise auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhender "Rekonstruktionen" des 3 - 3 - Vorgangs nahe liege. In Einklang damit hat bereits das Erstgericht angenom-men, dass die Zeuginnen das Geschehen nicht mehr aus der eigenen Erinne-rung heraus schildern, sondern vielmehr ein tats344chliches Geschehen wieder-geben, wie es sich nach ihren gemeinsamen "Recherchen" ergeben hat. Ange-sichts dieser der Sache nach 374bereinstimmenden W374rdigung beider Tatgerichte ist es f374r die revisionsrechtliche Pr374fung ohne Bedeutung, ob das Oberlandes-gericht zutreffend zwischen den Begriffen "der Glaubhaftigkeit einer Aussage" und der "Glaubw374rdigkeit des Zeugen" (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 1991 - IV ZR 74/90, NJW 1991, 3284) unterschieden hat. 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die weitere Be-weisw374rdigung wendet, liegt ein Geh366rsversto337 nicht vor. 4 Das Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen und jeder Zeugen344u337erung ausdr374cklich in den Entscheidungs-gr374nden auseinanderzusetzen. Seine Feststellungen 374ber die Farben der Ein-gangsstempel an den verschiedenen Zweigstellen des Amtsgerichts Chemnitz werden durch die Stellungnahme des Pr344sidenten des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2004 uneingeschr344nkt best344tigt. Eine weitere Aufkl344rungsverpflich-tung des Berufungsgerichts war auch nach dem Inhalt der 374brigen wider- 5 - 4 - spruchsfreien Stellungnahmen des Pr344sidenten des Amtsgerichts Chemnitz aus revisionsrechtlicher Sicht nicht gegeben. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 3 O 40/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 14 U 22/07 -
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