BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/08 Verk374ndet am: 28. April 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572, 1578b, 412, 404; SGB XII 247 94 Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozial-hilfetr344gers auf r374ckst344ndigen und laufenden Unterhalt aus 374bergegangenem Recht. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - OLG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkham-mer f374r Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 7. Familiensenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 7. August 2008 werden zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten aus 374bergegangenem Recht nach 247 94 SGB XII Krankheitsunterhalt seiner geschiedenen Ehefrau (im Fol-genden: Ehefrau) geltend. Die Kl344gerin gew344hrt der Ehefrau Sozialhilfe. 1 Die Ehe wurde 1984 geschlossen. Im Jahr 1986 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im November 1992 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde auf den im November 1993 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Die Scheidung ist seit April 1995 rechtskr344ftig. 2 - 3 - Die 1955 geborene Ehefrau ist seit Jahrzehnten psychisch krank und lei-det an Depressionen. Sie erhielt schon w344hrend des Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen. Der 1960 geborene Beklagte erzielt Einkommen aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit. 3 4 Nachdem die Parteien sich hinsichtlich fr374herer Unterhaltszeitr344ume auf Zahlungen des Beklagten geeinigt hatten, verlangt die Kl344gerin im vorliegenden Verfahren Unterhalt ab November 2005. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zu r374ckst344ndigem und laufendem Unterhalt verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat den Unterhalt bis Dezember 2008 befristet und das Urteil im 334brigen best344tigt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Entscheidungsgr374nde: Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Unterhalt nach 247 1572 BGB in der geltend gemachten H366he zugesprochen. Der Einwand des Beklagten, die Ehefrau habe sich nicht um die Wiederherstellung ihrer Erwerbsf344higkeit be-m374ht, sei nicht dargetan. 6 Der Unterhalt sei nach 247 1578 b BGB auf die Dauer von einem Jahr ab Januar 2008 zu befristen. Der Ehefrau seien durch ihre Krankheit keine ehebe-dingten Nachteile entstanden. Sie sei bei Zustellung des Scheidungsantrags 38 Jahre alt gewesen. Die Ehedauer habe bis zur Rechtsh344ngigkeit des Schei-dungsantrags rund 9 275 Jahre betragen. Der Ehefrau sei es zumutbar, sich mit 7 - 4 - dem Wegfall des Unterhalts abzufinden. Daraus werde auch keine unangemes-sene Benachteiligung der 366ffentlichen Hand bewirkt. Eine Befristung sei auch m366glich, wenn der Unterhaltsanspruch auf die 366ffentliche Hand 374bergegangen sei. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine weitergehende Begrenzung des Unterhalts nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht in Be-tracht. Zwar hat das Berufungsgericht eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ausweislich der Gr374nde des angefochtenen Urteils nicht erwogen, obwohl diese schon nach der bis 2007 geltenden Rechts-lage auch f374r den Krankheitsunterhalt m366glich gewesen w344re. Eine Herabset-zung auf den angemessenen Lebensbedarf kam hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der auf die Kl344gerin 374bergangene Unterhalt ohnehin nicht 374ber dem angemessenen Unterhaltsbedarf lag. 9 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Unterhalts-bedarf im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 BGB, 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu-mindest mit dem Existenzminimum zu bemessen (Senatsurteile vom 14. Okto-ber 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 14 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 32). Da die Ehefrau Sozialhilfe erhielt und ein Unterhaltsanspruch nach 247 94 SGB XII ohnehin nur begrenzt durch die geleistete Sozialhilfe auf die Kl344gerin 374bergegangen sein kann, erhielt sie im Zweifel keine 374ber die Sicherung des Existenzminimums hinausgehen-den Leistungen. F374r eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach 247 1578 10 - 5 - Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. wie auch nach 247 1578 b Abs. 1 BGB besteht demnach kein Raum. 11 2. Die vom Berufungsgericht angenommene Befristung des Unterhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 12 a) Der Beklagte kann der Kl344gerin, die nach 247 94 SGB XII neue Gl344ubi-gerin des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gem344337 247247 412, 404 BGB den Be-fristungseinwand entgegenhalten (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 8 Rdn. 79). Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - vom Sozialhilfetr344ger nach 247 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf k374nftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1756). Anderenfalls w374rde sich die Rechtsstellung des Unterhaltspflichti-gen durch den gesetzlichen Anspruchs374bergang ohne sachlichen Grund ver-schlechtern. Der am Prozess nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet, wenn etwa die Voraussetzungen des 247 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII entfallen, da-durch keinen Nachteil, weil die Entscheidung 374ber die Befristung f374r ihn keine Rechtskraftwirkung entfaltet. b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unter-haltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechts344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Befristung ist demnach seit 1. Janu-ar 2008 gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB auch f374r den nachehelichen Krankheits-unterhalt nach 247 1572 BGB zul344ssig. 13 Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich un-begrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin- 14 - 6 - des unbillig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eige-nen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-tung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB). aa) Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor (zur Darlegungs- und Beweislast s. Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - zur Ver366ffentli-chung in BGHZ bestimmt). Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regel-m344337ig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmef344llen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenh344n-genden Tatsachen beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 33; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Daf374r ist hier nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahr-zehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbed374rftigkeit. 15 Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausrei-chend f374r den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunf344higkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung ge-ringer ist, als sie ohne die Ehe w344re (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). Dann ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsaus-gleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25). 16 - 7 - bb) Das Fehlen ehebedingter Nachteile f374hrt indessen nicht ohne weite-res dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsl344ufig zu befristen w344re (Senats-urteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 zur Ver366ffentlichung bestimmt). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorlie-gen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines wei-tergehenden Unterhaltsanspruchs begr374ndet. Bei der hier anzustellenden Billig-keitsabw344gung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Ma337 der nachehelichen Solidarit344t festzulegen, wobei vor allem die in 247 1578 b Abs. 1 BGB aufgef374hrten Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen sind. Auch in solchen F344llen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarit344t den wesentlichen Billig-keitsma337stab bildet, f344llt den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Um-st344nden besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftli-cher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344h-rend der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarit344t zu bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39). 17 Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder - wie im vorlie-genden Fall - erweiterte Sozialleistungsbed374rftigkeit schlie337t eine Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die M366glichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbed374rftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37). 18 - 8 - cc) Das Berufungsgericht hat insoweit neben dem Fehlen ehebedingter Nachteile auf die Dauer der Ehe und das Alter der Ehefrau zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt. 19 20 Dass sich nach der Begr374ndung des Berufungsgerichts zudem wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne Befristung "erforderlichen Sozialhil-febed374rftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau" keine Nachteile ergeben, ist hingegen kein sachlicher Grund f374r eine Befristung. Zwar findet die Frage, wel-che Belastungen mit einer Fortschreibung oder aber Befristung des Unterhalts f374r die Beteiligten verbunden sind, in der Billigkeitsabw344gung durchaus einen Platz (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39). Auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbezie-hung von Sozialleistungen darf hierbei aber nicht abgestellt werden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen w344re, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspr344che aber der gesetzlichen Grundentscheidung, dass die Sozialhilfe gegen374ber dem Unterhalt nachrangig ist (247247 2, 94 SGB XII). Gleichwohl ist die Abw344gung des Berufungsgerichts im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Es handelt sich ersichtlich um eine Hilfserw344gung, die schon vom Berufungsgericht offensichtlich nicht als tragender Grund f374r die Be-fristung angesehen worden und die auch von der Revision der Kl344gerin nicht aufgegriffen worden ist. 21 Die Ehedauer betrug rund 9 275 Jahre. F374r die Ehedauer ist - entgegen der Ansicht der Kl344gerin - auf die Zeit von der Eheschlie337ung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (st344ndige Senatsrechtsprechung, Senatsur-teile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 226 Tz. 35 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). 22 - 9 - Allerdings ergibt sich allein aus der Ehedauer von 9 275 Jahren und dem Alter der Ehefrau von 38 Jahren bei Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht zwangsl344ufig, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen w344re. Viel-mehr ist eine umfassende W374rdigung notwendig und sind - wie ausgef374hrt - insbesondere auch die Gestaltung der Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit sowie die Erziehung der Kinder einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall aber zu ber374cksichtigen, dass die Ehefrau schon in den ersten Ehejahren und seitdem fortw344hrend erkrankt war. Dem Beklagten oblag der Familienunterhalt. Zus344tzlich wurde er dadurch belastet, dass ihm im Zuge der Ehescheidung das Sorgerecht f374r den seinerzeit achtj344hrigen gemeinsamen Sohn 374bertragen wur-de und er jedenfalls in der Folgezeit sowohl f374r die Betreuung des Kindes als f374r dessen Barunterhalt verantwortlich war. Auch wenn der Beklagte seit der Ehe-scheidung - zum Teil aufgrund von Schulden, die von der Kl344gerin akzeptiert wurden - nur in eingeschr344nktem Umfang Unterhalt leisten musste, ist demnach die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts auf einen 23 - 10 - Zeitraum von rund vierzehn Jahren nach der Scheidung und einem Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Befristungsm366glichkeit im Ergebnis nicht zu be-anstanden. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 31.10.2007 - 46 F 347/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.08.2008 - II-7 UF 268/07 -
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