BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 141/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 15. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. M344rz 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 803.822,76 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme aus zwei B374rgschaften. 1 Die Beklagten sind Gesellschafter der O. KG (im Folgenden: O. KG), die wiederum Ge- 2 - 3 - sellschafterin der G. gesellschaft mbH (im Folgen-den: G. GmbH) war. Mit Vertr344gen vom 13./23. April 1999 gew344hrte die Kl344ge-rin der G. GmbH ein 1. Darlehen 374ber 1,5 Millionen DM sowie ein 2. Darlehen 374ber 150.000 DM. Zur Absicherung des 1. Darlehens 374bernahmen die Beklag-ten am 25. M344rz 1999 gemeinsam mit sechs Mitb374rgen eine 1. B374rgschaft. In den B374rgschaftsvordruck wurde von der Kl344gerin maschinenschriftlich eine Wi-derrufsbelehrung "gem344337 247 2 HWiG" eingef374gt. Am 27. Oktober/4. November 1999 gew344hrte die Kl344gerin der G. GmbH ein 3. Darlehen 374ber 500.000 DM. Auch f374r dieses Darlehen 374bernahmen die Beklagten die 2. B374rgschaft, in deren Formular dieselbe Widerrufsbelehrung eingef374gt wurde. Schlie337lich gew344hrte die Kl344gerin dem Sportverein O. e.V. einen Dispositions-kredit bis zur H366he von 150.000 DM. Zu dessen Absicherung unterzeichneten die Beklagten gemeinsam mit f374nf Mitb374rgen am 18. Oktober 2000 eine 3. B374rgschaft, der eine gedruckte Widerrufsbelehrung nach 247 2 HWiG beigef374gt war. S344mtliche B374rgschaftsurkunden und Belehrungen wurden den Beklagten nicht ausgeh344ndigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 k374ndigte die Kl344gerin gegen374ber der G. GmbH das 1. Darlehen und stellte einen R374ckzahlungsbetrag von 727.128,98 200 f344llig. Unter demselben Datum k374ndigte sie den Kontokorrent des Sportvereins und forderte 133.318,29 200 zur374ck. Nachdem weder die G. GmbH noch der Sportverein Zahlungen leisteten, nahm die Kl344gerin die Beklag-ten aus der 1. und 3. B374rgschaft in H366he von insgesamt 803.822,07 200 in An-spruch. Nach Verhandlungen mit der Kl344gerin widerriefen beide Beklagte ihre B374rgschaftserkl344rungen. Die Beklagten berufen sich auf die Wirksamkeit ihrer Widerrufserkl344run-gen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 auf Schl374ssigkeitsbedenken zur H366he der Hauptschuld hingewiesen. Nachdem die Kl344gerin hierzu vorgetragen hatte, hat das Berufungsgericht den Beklagten Stellungnahmefrist gew344hrt. Die 3 - 4 - Beklagtenvertreter haben daraufhin mit Schrifts344tzen vom 25. Februar bzw. 4. M344rz 2009 vorgetragen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 4 Die Beklagten h344tten ihre B374rgschaftserkl344rungen nicht wirksam widerru-fen, da ihnen weder ein Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz zugestan-den noch die Kl344gerin ein vertragliches Widerrufs- oder R374cktrittsrecht einge-r344umt habe. Da die Voraussetzungen eines Haust374rwiderrufs nicht vorgelegen h344tten, habe es sich bei den Hinweisen auf ein Widerrufsrecht in den B374rg-schaften um f374r den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrungen gehandelt. Diese n344hmen ausdr374cklich auf 247 2 HWiG Bezug, so dass f374r die Beklagten als gesch344ftserfahrene Personen erkennbar gewesen sei, dass das Widerrufsrecht auf das Haust374rwiderrufsgesetz habe begrenzt sein sollen. Ein Widerrufsrecht sei auch nicht vertraglich vereinbart worden, denn den Beklagten habe sich aufdr344ngen m374ssen, dass die Kl344gerin nur einer vermeintlich bestehenden ge-setzlichen Pflicht habe nachkommen wollen. Das neue Vorbringen in den nach-gelassenen Schrifts344tzen der Beklagten sei zwar durch den erg344nzten Vortrag der Kl344gerin veranlasst worden, jedoch gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu ber374cksichtigen. II. Die Revision ist nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-spruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.). 5 - 5 - Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 6 1. Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-ches Geh366r. 7 a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausf374hrungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtli-che Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in un-terlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichtigung erheblichen Vorbringens und der Beweisantr344ge. Zwar gew344hrt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst. Die Nichtber374cksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw. Beweisangebots verst366337t aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144). b) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Der Be-klagte zu 2. hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. M344rz 2009 den erg344nz-ten Vortrag der Kl344gerin zur H366he der Hauptschuld bestritten und sich den Vor-trag des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zu einem Versto337 der Kl344gerin gegen 247 776 BGB durch eine angeblich unterlassene Verwertung von Sicherheiten zu Eigen gemacht. 8 c) Diesen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar als durch das erg344nzte Vorbringen der Kl344gerin im Schriftsatz von 10. Februar 2009 ver- 9 - 6 - anlasst bezeichnet, ihn jedoch gleichwohl unter Hinweis auf 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ber374cksichtigt. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-ches Geh366r. 10 Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung von 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verkannt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von vornherein nicht vorliegen k366nnen, wenn das Vorbringen einer Partei zu neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst durch den erg344nzenden Sachvortrag der anderen Par-tei veranlasst worden ist, den diese auf einen Hinweis des Berufungsgerichts gem344337 247 139 Abs. 3 ZPO gehalten hat. In einem solchen Falle fehlt es denk-notwendig an einer Nachl344ssigkeit der neu vortragenden Partei im Sinne von 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. d) Die Zur374ckweisung des neuen Vortrages der Beklagten verletzt deren Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erf374llt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-richt bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbringens anders entschieden h344tte (BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Geh366rsverletzung f374hrt nach 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zur374ckverweisung der Sache. 11 2. Das Berufungsgericht wird nunmehr dem 374bergangenen Vortrag der Beklagten nachzugehen und dabei insbesondere zu ber374cksichtigen haben, dass es sich sowohl bei der von der Kl344gerin maschinenschriftlich in die 1. B374rgschaftserkl344rung eingef374gten als auch bei der im Formular der 3. B374rg-schaft enthaltenen Widerrufsbelehrung um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen 12 - 7 - handelt. F374r deren Auslegung kommt es - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht auf das Verst344ndnis der Beklagten, sondern unter Ber374cksichti-gung von 247 5 AGBG darauf an, wie die Beklagten diese Belehrungen verstehen durften. 13 Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeerwiderung setzt die An-wendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auch nicht voraus, dass die beanstandete Klausel Bestandteil zweiseitiger Vertr344ge und damit Willenserkl344rung der Vertragsparteien ist. Vielmehr k366nnen nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, die nicht im engeren Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie - wie hier - im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen (so f374r einseitige Erkl344rungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwen-ders beruhen: BGHZ 98, 24, 28; 141, 124, 126; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677; f374r Vereinbarungen einer Fondsgesell- - 8 - schaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle: BGH, Urteil vom 19. Novem-ber 2009 - III ZR 108/08, Umdruck, S. 6). F374r vom Vertragspartner zu unter-zeichnende, vorformulierte Belehrungen durch den anderen Vertragspartner kann nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts nichts anderes gelten. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 O 313/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 U 104/08 -
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