BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 141/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 29.050,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de bleibt ohne Erfolg. 1 1. Die zur Pr374fung gestellte Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens urspr374nglich geschlossene Vergleich vom 2. April 2004 wirksam geblieben ist, entbehrt der Entscheidungserheblichkeit. 2 War der tats344chlich geschlossene Vergleich wirksam, befand sich die Grundst374cksh344lfte, die nach dem beiderseitigen Willen der Vertragsschlie337en-den auf den Kl344ger h344tte 374bertragen werden sollen, gleichwohl noch bei der Ehefrau, und diese war nur aufgrund weiteren Entgegenkommens des Kl344gers 3 - 3 - - n344mlich Zahlung des Aufschlags von 25.000 200 und Unterhalts f374r die Zwi-schenzeit - bereit, ihren Anteil auf den Kl344ger zu 374bertragen. 2. Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie eine streitige gerichtliche Entscheidung in dem Scheidungsverfahren ausge-fallen w344re und wie sich auf deren Grundlage die Verm366genslage des Kl344gers gestaltet h344tte. 4 Liegt die Pflichtwidrigkeit des Anwalts darin, dem Mandanten zum Ab-schluss eines diesem nachteiligen Vergleichs geraten zu haben, bemisst sich der Schaden des Mandanten nach dem Inhalt der ohne den Vergleich ergange-nen streitigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328). Vorliegend wirft der Kl344ger den Beklag-ten indessen vor, keine Vorsorge daf374r getroffen zu haben, dass das Ergebnis der zwischen den Parteien tats344chlich getroffenen Einigung in dem gerichtlichen Vergleich vollst344ndig und zutreffend protokolliert wurde (Sieg in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 723). In dieser Gestaltung richtet sich der Schaden des Mandanten jedenfalls nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er bei Abschluss des von ihm gew374nschten Ver-gleichs erzielt h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589, 1590 Rn. 8). W344re der Vergleich mit dem seinerzeit von beiden Parteien 374bereinstimmend gewollten Inhalt protokolliert worden, h344tte der Kl344-ger weitere Unterhaltszahlungen von 4.050,91 200 sowie den Aufschlag von 25.000 200 f374r die 334bertragung des Miteigentums an dem Hausgrundst374ck er-spart. 5 3. Entgegen der R374ge der Beklagten ist das Berufungsgericht ausdr374ck-lich von der Bereitschaft der Ehefrau des Kl344gers ausgegangen, im Rahmen 6 - 4 - des am 2. April 2004 geschlossenen Vergleichs gegen Zahlung von 95.000 200 auch ihren h344lftigen Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck auf den Kl344ger zu 374bertragen. An diese tatbestandliche Feststellung ist das Revisionsgericht ge-bunden (247 559 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 9 O 289/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 U 1/09 -
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