BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 141/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 49.021 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage im Blick auf die Schadensposi-tion in H366he von 45.952 200 abgewiesen hat, ist ein Eingreifen zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht veranlasst. 2 a) Wenn man - was im 374brigen dahinstehen kann - hier von einem Fall der Vorteilsausgleichung ausgeht (vgl. BGHZ 55, 329, 332 f), oblag es wegen der in ihrer Sph344re liegenden Umst344nden der Kl344gerin, zu den durch die Her-ausgabe des Doppelhefts erzielten Vorteilen Stellung zu nehmen (BGHZ 127, 3 - 3 - 391, 395 f; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, NJW 1976, 760, 761; v. 3. Mai 2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280). Dieser Obliegenheit, welche die Gegen374berstellung der Erl366se f374r ein Einzelheft und das Doppelheft erfordert h344tte, ist die Kl344gerin erst mit der Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde und damit zu sp344t nachgekommen. Eine 334berspannung der Scha-densminderungspflicht durch das Berufungsgericht wird von der Kl344gerin nicht ger374gt. b) Das angefochtene Urteil stellt keine mit Art. 103 Abs. 1 GG unverein-bare 334berraschungsentscheidung dar. 4 Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei durch eingehen-den und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend 374ber die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Berufungserwiderung im Einzelnen darge-legt, dass die von der Zedentin aus der Doppelausgabe erzielten Erl366se auf den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, der Kl344gerin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Um einen Schriftsatznachlass hat die Kl344gerin im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die m366glicherweise nicht hinreichend dargelegten Betriebsverluste nicht nachgesucht. 5 - 4 - 2. Im Blick auf die Abweisung der Schadensposition wegen der geltend gemachten "weiteren Stornierung von Anzeigenauftr344gen" 374ber 3.069 200 liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. 6 a) Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung erheblicher Beweisan-tr344ge (BVerfGE 69, 141, 143 f; 69, 145, 149; 75, 302, 312; BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - I ZR 160/08, Magazindienst 2010, 355 Rn. 4). Das Beru-fungsgericht hat jedoch das Vorbringen der Kl344gerin als unsubstantiiert erach-tet. Insoweit hat es insbesondere eine Darlegung vermisst, welche Ausgabe der Zeitschrift die Stornierung betroffen habe. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 7 b) Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang eine Verlet-zung der materiellen Aufkl344rungspflicht (247 139 ZPO) r374gt, fehlt es an der gebo-tenen Darlegung, was sie auf einen gerichtlichen Hinweis vorgetragen h344tte (BGH, Urt. v. 3. M344rz 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270; Beschl. v. 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126, 1127 Rn. 12). 8 3. Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, von einer An-wendung des 247 287 ZPO abgesehen zu haben. Soweit im Streitfall Haftungs-grund und Schadenseintritt feststehen, war f374r eine Sch344tzung kein Raum, weil 9 - 5 - ihr Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte v366llig in der Luft h344ngen w374rde (BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248, 3250 f). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.09.2009 - 9 HKO 6315/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.07.2010 - 29 U 5065/09 -
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