BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/10 Verkündet am: 16. Januar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1365 Bei der Beurte ilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wo h- nungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 141/10 - O LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013 durch de n Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur für Rec ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats Senat für Fam i- liensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt nach einer Grund stücksübertragung durch seine Eh e frau die Berichtigung des Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der B e- klagten (im Folgenden: Ehefrau ) seit dem 1. Oktober 1999 verheiratet. Für die Ehefrau ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güte rstand der Zugewinngemeinschaft . Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau . Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausg rundstücks. Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn, den Bruder der Beklagten . Den ihr noch verbliebene n Miteigentum santeil sowie weitere Grun d- stücke ( landwirtschaftliche Flächen ) übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23. April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen Teilen. Die B e- klagte und ihr Bruder übernahmen die e ingetragenen Belastungen. Im Vertrag versicherte die Ehefrau , dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle , so dass eine Ehegattenzustimmung nicht veranlasst sei. 1 2 - 3 - Die Beklagte und ihr Bruder räumten der Ehefrau an dem Hausgrundstü ck b e- zogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnung s- recht ein. Der Kläger , der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung übe r das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB . Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der G rundbuc h- berichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Bruder willigte in die Grundbuchberichtigung ein . Die Bek lagte lehnte dies ab. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung g e- richtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelasse - ne Revision d es Klägers. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verfügte die Ehefrau nicht über ihr Ve rmögen im Ganzen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB. Nach der her r- schenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der Vertrag auf die Veräußerung eines einzelnen Vermögensg e- genstandes beziehe, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das 3 4 5 6 - 4 - ganze Vermögen des Ehegatten ausmache und der Vertragspartner dies wisse oder zu mindest die Verhältnisse kenne, aus denen sich dieses ergebe. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liege auch dann vor, wenn dem Eh e- gatten noch Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung oder ve r- hältnismäßig geringem Wert verblieben. Von einer Vermögensübertragung im G anzen sei auszugehen, wenn der verfügende Ehegatte 85 % seines Verm ö- gens oder mehr aus der Hand gebe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Ehefrau ohne Rücksicht auf weitere und dem Wert nach streitige Vermögensgegenstä n- de wegen d es ihr eingeräumten lebenslangen Wohnungsrecht s ein Restverm ö- gen von mehr als 15 % verblieben sei. Das Wohnungsrecht sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrac h- tungsweise ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück lastendes dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensve r- gleichs zu berücksichtigen. Die Grundstücksübertragung und die hier im G e- genzug vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht stellten einen einheitlichen Vorgang dar. Der Vermögenswert ergebe sich aus dem Nu t- zungswert und bemesse sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten. Das dazu eingeholte Sachverständigengutac hten habe einen Wert von 44.000 ergeben. Auch wenn dem Wohnungsrecht wegen seiner Unveräußerlichkeit eine andere Wertigkeit zukomme als einem veräußerlichen Gegenstand, änd e- re dies nichts an der Werthaltigkeit als solcher. Dass das Wohnungsrecht pe r- sonenbezogen sei, könne nicht dazu fü hren, es im Rahmen des § 1365 Abs. 1 BGB als Vermögensfaktor außer Acht zu lassen. Aus der Vorschrift ergebe sich, dass der nicht verfügende Ehegatte nicht allgemein vor Verfügungen des anderen Ehegatten geschützt sei. Dieser könne vielmehr bi s zur Grenze von 85 % über sein V ermögen frei und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Da die Ehefrau bei einem Verhältnis des ihr verbl iebenen Verm ö- genswertes zu dem veräußerten Wert von 44.000 hier über w e- 7 - 5 - niger als 85 % ihres Verm ögens verfügt habe, sei die Verfügung nicht zusti m- mungspflichtig gewesen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Eigentumsübe r- tr agung nach §§ 1365 Abs. 1 Satz 2 , 1366 Abs. 4, 1368 BGB berufen. 1. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens al s solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im W e- sentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Ve r- tragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich die s ergibt ( Senatsurteil BGHZ 77, 293, 295 = FamRZ 1980, 765; BGHZ 35, 135, 143 = FamRZ 1961, 302 und BGHZ 43, 174, 177 = FamRZ 1965, 258 ). E ine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte bei kleineren Vermögen mit ei nem oder mehreren Ei n- zelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt ( Senatsurteil BGHZ 77, 293 , 299 = FamRZ 1980, 765 , 767 ; zu größeren Vermögen vgl. S e- natsurteil vom 13. März 1991 XII ZR 79/90 FamRZ 1991, 669 ) . Das Ber u- fungsgericht hat unter stellt, dass die übertragenen Werte vor Berücksichtigung des Wohnungsrechts mehr als 85 % des ursprünglichen Vermögens der Eh e- frau aus machten. 8 9 10 11 - 6 - 2. Ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräum tes Wohnungsrecht als diesem ve r- bliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist und ein e Verfügung über das gesamte V ermögen ausschließen kann , ist umstritten. a) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Frage verneint . Z ur Begründung wird v or allem auf den Zweck der Vorschrift verwiesen, einen (möglichen) Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich zu s i- chern , der es auch erfordere, dass der Ehegatte einen Vollstreckungszugriff auf das verbliebene Vermögen habe , was beim Wohnungsrec ht nicht der Fall sei (OLG Celle FamRZ 1987, 942; OLG Hamm FamRZ 1997, 675 Nießbrauch; OL G München Beschluss vom 16. April 2012 34 Wx 485/11 juris Rn. 20; OLG Köln NotBZ 2012, 461; MünchKomm BGB /Koch 5. Aufl. § 1365 Rn. 16 ; Er man/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1365 Rn. 6; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 385 ) . V on anderen wird die Frage hingegen übereinstimmend mit dem Ber u- fungsgericht bejaht und hierfür auf die Vermögensqualität des Wohnungsrechts hingewiesen (OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078; Staudi nger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 28 mwN; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1365 Rn. 4; Ro th in jurisPK - BGB 6. Aufl. § 1365 Rn. 34; MünchKommBGB/Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15). b) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. Für die Beu rteilun g, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Ve r- mögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verf ü- gung zu betrachten . Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks r e- gelmäßig d er um valutierende Belastungen verringerte ( Sena tsurteil BGHZ 77, 293 , 296 f. = FamRZ 1980, 765 , 766 ) Wert des Grundstücks im Vermögen des 12 13 14 15 16 - 7 - Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB . Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestellung eines Wohnung s- recht s den Vermögens wert des Grundstücks für den Eigentümer mindert , was einer Bewertung zugän glich ist (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88 FamRZ 1989, 1051, 1052 ; ebenso BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 ; vgl. BGH U rteil vom 23. September 1965 II ZR 60/63 WM 1965, 1245 ). Demen t- sprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleistete n Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von ei ner bloß mietvertraglichen Nu t- zungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88 FamRZ 1989, 1051 , 1052 ) . D er Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass d essen Bestellung eine von der Eigentumsübertragu ng getrennte Verfügung ist . Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wo h- nungsrechts erforderlichen Willense rkl ärungen wie im vorliegenden Fall in einem einheitlichen V ertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen , hat der Veräußerer den mit dem (Haus - )Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteil e BGHZ 77, 293 , 296 f. = FamRZ 1980, 765 , 766 und vom 12. Juli 1989 IVb ZR 79/88 Fa mRZ 1989, 1051 , 1052 ; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 37 f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bleibt vie l- mehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grun d- stücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten . Das Wohnungsrecht stellt (entgegen MünchKomm BGB /Koch 5. Aufl. § 1365 Rn. 16) ungeachtet seiner Bezeichnung im Vertrag jedenfalls wirtschaftlich betrachtet keine Gegenlei s- tung für die Eigentumsübertragung da r , die bei der Anwen dung von § 1365 17 18 - 8 - BGB unberücksichtigt bli e b e (vgl. BGH Z 35, 135 = FamRZ 1961, 302, 305) . Es verkörpert vielmehr ein en dem Verfügenden in anderer r echtlicher Form ve r- bleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswertes . D aher kann es auch nicht darauf ank ommen , ob das Grundstück vor der Übe r- tragung (vgl . insoweit schon BGHZ 77, 293 = FamRZ 1980, 765, 766) oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (aA OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943) . Schließlich kann in dem F all, dass der übe rtr a- gende Ehegatte sich ein Wohnungsrecht vorbehält, nichts grundsätzlich and e- res gelten, als wenn ihm ein Wohnungsrecht an einem anderen als dem übe r- tragenen Grundstück zusteht , was zweifelsfrei als B estandteil des verbleibe n- den Vermögens zu berücksichtig en wäre . Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zug e- winnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugre i- fen kann, steht d essen Einbeziehung in den Vermögens vergleich ebenfalls nicht entgegen . D ie gesetzliche Regel ung in § 1365 BGB unterscheidet nicht danach, ob ein Vermögensgegenst and der Zwangsvollstreckung unterlie gt oder nicht . Sie trifft vielmehr eine formalisierte Regelung, die sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit in der Zwangsvol lstreckung erfasst und deswegen auch dann eingreift, wenn der Vermögensgegenstand, auf den sich das Geschäft bezieht, nicht Objekt der Zwangsvollstreckung sein kann . Dementsprechend ist die Vorschrift auch dann anwendbar , wenn einem Eh e- ga t te n nur das Wohnu ngsrecht als einziger Vermögensgegenstand zusteht und er über dieses etwa durch Verzicht im Ganzen verfügt. Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Verm ö- gensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch au s dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297 19 20 - 9 - = FamRZ 1980, 765 , 766 und BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909 , 910 ; BGH Urteil vom 7. Oktober 2011 V ZR 78/11 FamRZ 2012, 116 Rn. 10 ). D a- rin kann sich ihr Zweck allerdings nicht erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen Ehega t- ten auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vors chrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienverm ö- gens schützen ( Se natsurteil BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909 , 910 ) . Im Hinblick auf diesen weiteren Zweck wird nach der Umwandlung von frei verwertbarem Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzung gewahrt , zumal die wenn auch nur teilweise weitere Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt ( § 1093 Abs. 2 BGB; vgl. MünchKomm BGB /Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15) . In we l- chem U mfang dies der Fall ist und ob durch das Wohnungsrecht ein Gesam t- vermögensgeschäft ausgeschlossen wird , ist schließlich eine Frage der Bewe r- tung des Wohnungsrechts im Einzelfall . Diese wird im vorliegenden Fall von der Revision nicht angegriff en und lässt auch sonst revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht er kennen . F ür eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass von ihr nur solches Vermögen erfasst werden solle, das der Zwangsvollstr e- ckung zugänglich ist, besteht demnach ebenso wenig Veranlassung wie für ei - 21 - 10 - ne unterschiedliche Beurteilung danach, ob das Wohnungsrecht selbst Gege n- stand der Verfügung ist oder ob dieses als ein im Zuge des Geschäfts begrü n- detes ( vorbehaltenes ) Recht dem v erfügenden Ehegatten verble ibt. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 F 166/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 UF 96/09 -
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