ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR141.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1 41 /15 Verkündet am: 27. September 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landger ichts München I vom 27. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläge r in und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, buchte n bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA - Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunte r- nehmen Etihad Airways . Wegen einer Erk rankung des Mitreisenden bat die Kläger in zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ih r am nächsten Tag mit, dass eine Umb u- 1 - 3 - chung den Erwerb neuer Flug scheine mit Mehrkosten in Höhe von 1. 648 Person erfordere. D ie Kläger in und ihr Mitreisender trat en daraufhin vom Reis e- vertrag zurück. Die Beklagte stellte de r Kläger in eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reis e- preis zurück. D ie Kläger in macht den verbleibenden Teil des gezahlten Reiseprei ses klageweise geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Ber u- fungsgericht hingegen den Klage anspruch zuerkannt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rev ision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt . Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf ang emessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des von der Kläger in erklärten Rücktritts zu versagen, da s ie den Rücktritt da durch verursacht habe , dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Reisevertrag in vertragsgefährdender Weise verletzt habe. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf a n- dere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermögl i- 2 3 4 5 6 7 - 4 - chen. Der Reisevera nstalter könne nur erforderliche Mehrkosten erstattet ve r- langen. Kosten, die wegen des Ertragsmanagements der Luftverkehrsunte r- nehmen anfielen, gehörten hierzu nicht . Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB seien an objektiven Kriterien zu orientieren. D ie in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten und geeignet seien, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reise n- den zu vere iteln. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt de r Kläger in vom Reisevertrag ve r- ursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vo n der Kläger in und ihrem Mitreisenden die Mehrkosten zu verlangen, die erforderlich waren, damit wie gewünscht zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways nach Phuket und von dort zu rück nach Berlin beför dert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer " Umbuchung " auf a n- dere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall - aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu. 1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rec hte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten en t- stehenden Meh rkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzu n- 8 9 10 - 5 - gen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung na ch § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern ( " dem Eintritt des Dritten widersprechen " ), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzl i- che Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 2. Der Reisev eranstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem Ei n- tretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkos ten einzustehen. Denn der Eintr e- tende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Ve r- pflegun g zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reis e- veranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für eine Beschränkung der vom Reise nden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entst e- hungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insb e- sondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Rei s e- veranstaltungsvertrag (BT - Dr uck s. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ( " insbesondere " ). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. J uni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrko s- ten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reis e- veranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vert raglichen Ansprüche zu 11 - 6 - Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintrittsrechts. 3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter ges chlossene Luftbeförd e- rungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem Dritten den Eintritt i n den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsve r- trag schließen muss, der typischer - , wenn auch nicht notwendiger weise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist. a) Dies wird allerdings in Literatur und i nstanzgerichtlicher Rech t- sprechung teilweise angenommen. So ist A. Staudinger (Staudinger/A. Sta u- dinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der Reiseve r- anstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn vera n- schlagen; " i n diesem Sinne " stelle auch die Zahlung von Neubuchungs - und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das LG Köln, nach § 651b BGB solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertr ags gerade keine Stornierung s- kosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten (LG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 11 S 210/10, juris Rn. 27 f.; die zugelasse ne Revision ist nicht eingelegt worden). Auch Führich (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftve r- kehrsunternehmen (ih r " Ertragsmanagement " ) nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei. 12 13 - 7 - b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Grü n- den der Flugsicherheit, die hierfür eine Ro lle spielen mögen, wollen die Luftve r- kehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der B e- klagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit Etihad Airways einen Luftbefö r- derungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hätte, den Fluggast ausz utauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass d ie Kläger in hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu en t- richtende Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen , weil eine erhöhte Flex i- b i lität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftve r- kehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen, den der Ausschluss de s Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch Führich aaO). Der Re i- severanstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungse r- bringern so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines Dritten in den Reiseve r- trag für den Reisenden b esonders günstig gestaltet. Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Inter esse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das Gleic he gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in Eintrittsfällen durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typ i- sche Folge jeder Kostenbelast ung, die das Gesetz dem Unternehmen im Inter - esse des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen Vertragsklauseln rechtfertigen kann (BGH, Urteil 14 15 - 8 - vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; Urtei l vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 BGB aber gerade nicht dem Unte rnehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintritt eines Dritten in den Rei severtrag zu verla n- gen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insb e- sondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach Vertragsübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausge höhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den Vertrag so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist. c) Damit wird weder das Eintrittsrecht gesetzwidrig ausgeschlossen noch ergibt sich aus der Höhe der Mehrkosten ein " faktisches Widerspruch s- recht " des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des Reiseveransta l- ters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem Reiseveransta l- ter e inen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen en t- gegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Ber u- fung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Dr uck s. 8/2343, S. 8). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftliche Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Ein tritt 16 - 9 - weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der Reisevera n- sta l ter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Ent stehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber dies au s- schließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als " faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftl icher Abrede " gewertet wissen wollte. 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 lassen Zweifel daran zu, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reise n- den, sondern geg enüber einem eintretenden Dritten erbracht werden soll. III. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer Vertragspflic h- ten nicht zur Last fällt, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist si ch damit als unbegründet. 17 18 19 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 20.02.2015 - 281 C 9715/14 - LG München I, Entscheidung vom 27 .10.2015 - 13 S 5113/15 - 20
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