ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR141.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Münster vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die E . G esellschaft mbH (fortan: Schuldnerin) gab eine ko s- tenlose Zeitung heraus. Zur Deckung ihres Kapitalbedarfs bot die Schuldnerin privaten Anlegern seit Ende der 90er Jahre die Möglichkeit, sich mit einer Ei n- lage als stille Gesellschafter zu beteiligen (sogenannte Medienbriefe). Seit dem Jahr 2001 wiesen die Handelsbilanzen der Schuldnerin stets einen Jahresve r- lust aus. Die Einlagen neu beitretender Gesellscha fter verwendete die Schul d- nerin in der Art eines sogenannten Schneeballsystems für Auszahlungen an die stillen Gesellschafter sowie zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs. Die Beklagte erwarb in der Zeit zwischen dem 3. Juni 2008 und dem 7. September 2009 insgesamt vier Medienbriefe zu je 5.000 Medienbriefe enthielten stets gleichlautende Bestimmungen. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 27. Dezember 2012 1 2 - 3 - als Vorabvergütungen insgesamt 3.750 ervon führte die Schuldnerin für die Beklagte als Abgeltungssteuer einen Betrag von 989,04 Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 23. Januar 2014 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. März 2014 das Insolvenzver fahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolven z- verwalter. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2014 auf, die Vorabvergütungen einschließlich der abgeführten Abgeltung s- steuer in Höhe von 3.750 erstatten. Da die Beklagte der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob der Kläger Klage auf Zahlung von 3.750 Beklagte antragsgemäß verurteilt; auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abge wiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ste he kein Anfec h- tungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zu. Bei den Zahlungen der Schuldnerin habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt. Die Vorabvergütungen seien gerade vertraglich geschuldet gewesen. Die Beklagte 3 4 5 6 - 4 - sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Regelung in § 3 der jeweiligen Gesellschaftsverträge enthalte eine Regelung über garantierte Zinszahlungen in Form einer (Mindest - )Verzinsung. Zwar sei der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Jedoch ergebe sich dies vor allem aus den Besonderheiten der Vertragsdurchführung. Eine Gewinn - oder Verlust verteil ung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags sei nicht durchgeführt worden. Trotz ständig erzielter Verluste habe die Schuldneri n die Zahlungen nicht zurückgefordert. Schließlich sei eine unterlassene Rückforderung nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es fehle schon an einer Einigung darüber, dass die Beklagte keinen ausgleichenden Gegenwert zu erbringen gehabt habe. Mange ls Gewinn - und Verlustverteilungen habe die Beklagte nicht wissen können, dass ein Ve r- zicht auf eine Rückzahlungsverpflichtung vorliege. Zudem liege eine Gegenlei s- tung der Beklagten darin, dass sie durch die Zahlungen von einer Kündigung abgehalten worden sei. Die Schuldnerin habe somit planmäßig den Erhalt der Beteiligungen erkauft. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, weil die Vorausse t- zungen des § 134 Abs. 1 I nsO nicht erfüllt sind . 1. Eine unentgeltliche Leistung liegt im hier bestehenden Zwei - Perso - nen - Verhältnis vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entspr e- 7 8 9 10 - 5 - chender V ermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 20. April 2017 IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 10 mwN, zVb in BGHZ). Hingegen sind Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im G e- sellschaftsvertrag zugrunde liegt, entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gege n- leistung für die erbrachte Einlage darstellen. Dies hat der Senat mit Urteil vom 5. Juli 2018 (IX ZR 139/17, zVb) in einer Parallelsache entschieden und näher begründet. 2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den angefochtenen Za h- lungen um eine entgeltliche Leistung der Schuldnerin. Die Schuldnerin hat mit den Zahlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder eine Ei n- lage zurückgewäh rt noch Scheingewinne gezahlt, sondern ihre Verpflichtung aus § 3 des Gesellschaftsvertrags erfüllt. a) § 3 des Gesellschaftsvertrags enthält wie der Senat mit Urteil vom 5. Juli 2018 (IX ZR 139/17, zVb) entschieden und näher begründet hat einen Anspruch auf eine garantierte, gewinn - und verlustunabhängige jährliche Mi n- destverzinsung der Einlage des stillen Gesellschafters. Die auf dieser Grundl a- ge gezahlten Vorabvergütungen stellen mithin eine Gegenleistung für die Einl a- ge der stillen Gesellschaf ter dar, die in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals geht. Soweit bei einem zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis sich die Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB iVm § 242 BGB nac h dem Empfängerhorizont des beitretenden Anlegers richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 12), hat das Berufung s- gericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass keine individuellen U m- ständ e bestanden, die im Rahmen der hier vorliegenden zweigliedrigen stillen 11 12 13 - 6 - Gesellschaft eine abweichende Auslegung rechtfertigen. Die Revision zeigt so l- che Umstände auch nicht auf. b) Der Anspruch auf Zahlung einer Vorabvergütung war auch wirksam und du rchsetzbar. Der in Form einer stillen Gesellschaft erfolgte Beitritt der B e- klagten zur Schuldnerin ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein sogenanntes Schneeballsystem betrieb , weil die Grundsätze über die fehlerhafte Gesel l- schaft zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2018 IX ZR 139/17, zVb) . Die Beklagte war schließlich nicht im Hinblick auf eine Treu e- pflicht gehindert, die ihr zustehenden Ansprüche auf Vorabvergütung gelt end zu machen ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2018 IX ZR 139/17, zVb) . Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Tecklenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 13 C 71/16 - LG Münster, Entscheidung vom 11.05.2017 - 2 S 8/16 - 14
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