ECLI:DE:BGH:2018:260618BXIZR141.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 141/17 vom 26. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Be schwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten W i- derrufs seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags geric hteten Willenserklärung. Die Parteien schlossen im Februar 2010 einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 230.000 Dezember 2019 festen Zinssatz von 4,32% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Bekla g- ten dient en zwei Grundschulden sowie Ansprüche aus einem Bauspar - und e i- nem Versicherungsvertrag. Außerdem war vereinbart, das Darlehen solle mit Mitteln aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden. 1 2 - 3 - Bei Vertragsschluss, der nicht mittels Fernkommunikationsmittel n erfol g- te, belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt: Der Kläger erbrachte Zinsleistungen. Unter dem 30. Dezember 2014 w i- derrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserkl ä- rung. Auf seine Klage fes tzustellen, " dass der zwischen den Parteien g e- schlossene Darlehensvertrag vom 11. Februar 2010 mit der Darlehensnummer Dezember 2014 unwirksam und rückabzuwickeln " sei, hat das Landgericht dahin erka nnt, es werde festgestellt, " dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit 3 4 5 - 4 - Dezember 2014 erfolgte Wide r- rufserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt " habe. Die dagegen gerichtete Beruf ung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen. Zur Begründung hat es soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren noch von Interesse ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger fehlerhaft über das ihm zukommende W i- derrufsrecht belehrt, weil die Formulierungen der Beklagten zur Widerrufsfrist ( " Vertragsurkunde " ) nahelegten, die Widerrufsfrist könne schon mit Eingang des Vertragsangebots der Beklagten beim Kläger anlaufen. Auch die Wendung " nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darl ehensvertrags " su g- geriere im Verein mit der Einleitung des so endenden Satzes eine gesetzeswi d- rige Verkürzung des Widerrufsrechts. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Wide r- rufsrec ht des Klägers sei weder verwirkt noch von ihm sonst rechtsmissbräuc h- lich ausgeübt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. II. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das gilt zum einen, soweit die Beklagte unter dem Ge sichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit seiner (impliz i- ten) Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig, in Widerspruch zur Rech t- 6 7 8 9 - 5 - sprechung de s Senats (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 10 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19) g e- setzt. Dieses Vorbringen ergibt keinen Zulassungs grund: Das Berufungsgericht hat einen von der am Tag seiner Entscheidung (24. Januar 2017) etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche n- den Obersatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr überhaupt nicht mit der Frage der Zulässigkeit der F eststellungsklage befasst, sondern deren Zulässi g- keit ohne weitere Prüfung unterstellt. Argumente, die das Berufungsgericht in anderen Fällen gebraucht hat, um die Zulässigkeit einer positiven Festste l- lungsklage auf Umwandlung eines Darlehensvertrags in ei n Rückgewäh r- schuldverhältnis zu begründen, können dem Berufungsurteil nicht einfach un te r- legt werden . Damit fällt dem Berufungsgericht höchstens ein Rechtsfehler im Einzelfall zur Last. Weil das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Ur teil vom selben Tag noch nicht kennen konnte, greift im Übrigen der Grundsatz, dass eine für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, wenn das Tatgericht eine noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtspr e- chung in nicht vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.; BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782). A nhaltspunkte d a- für, das Berufungsgericht wolle sich künftig an die höchstrichterliche Rechtspr e- c hun g nicht halten, trägt die Beklagte weder vor noch sind sie sonst ersichtlich. 2. Zum anderen besteht entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten u n- ter dem G esichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil das Ber ufungsgericht symptomatisch fehlerhaft die Angaben zur Wide r- 10 11 12 - 6 - rufsfrist für unzureichend deutlich erach tet habe. Die Einschätzung des Ber u- fungsgerichts trifft im Gegenteil im Ergebnis zu. Zwar entsprachen die Angaben der Beklagten in dem mit den Worten " " beginnenden ersten Satzteil bis zu den Worten " zur Verfügun g gestellt wurden " den gesetzlichen Vorgaben und waren entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht w e- gen der Verwendung des Worts " Vertragsurkunde " undeutlich (dazu S enatsu r- tei l vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14) . Durch den außerhalb des Anwendungsbereichs fernabsatzrechtlicher Vorschriften (dazu Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 47) verwandten Zusatz " vor dem Tag des Abschlu s- ses des Darlehensvertrags " verunklarte die Beklagte indessen die Belehrung zum Fristbeginn . D er über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht info r- mierte Darlehensnehmer blieb je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien über den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist im Ungewi s- sen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 sowie XI ZR 450/16, juris Rn. 17 ). Da mit lag , was der Senat lange vor Erlass des Berufungs urteils grundsätzlich geklärt hat, in dem Zusatz auch keine ihrerseits am Deutlichkeit sgebot zu messende zulässige Erschwerung des Fristlaufs zulasten des Darlehensgebers (so schon Senatsurteil vom 24. März 2009 XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14 ). 13 14 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2016 - 8 O 384/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 68/16 - 15
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