BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 14/12 Verkündet am: 13. November 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 5. Januar 2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des La ndgerichts Frankfurt am Main wird auf Ko s ten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 gemäß § 7 Abs. 1 Buchst . c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europä i- schen Parlame nts und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstü t zungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbe förderung und bei Annullierung oder gr o ßer Verspä tung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/ 20 01 , ABl. Nr. L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung Flug gastrechteVO), pauschalen Schade n ersatz von jewe ils 20 Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwalt s kosten. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunte r nehmen mit Sitz im Sultanat Oman, einen Flug von Frankfurt am Main nach Bangkok über Ma skat und zurück. Der Hinfl ug von Frankfurt am Main nach Mas kat mit der Flugnummer erfolgte planmäßig. In Ma skat traten die Kläger den 1 2 - 3 - A n schlussflug mit der Flugnummer nach Bang kok an, der jedoch erst rund 8 Stunden später als vorgesehen startete, so dass die Fluggäste etwa 8 Stunden später als geplant in Bangkok eintrafen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugela s senen Revision verfolgen die Kläger ihren Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutsche n Gerichtsbarkeit ergebe sich aus § 29 ZPO. Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift für die geltend gemachten A n- sprüche nach der Fluggastrechteverordnung sei nach dem Rechtsgedanken des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll streck ung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) (nachfolgend: Brüssel - I - VO) auch der vereinbarte Abflugort in Fra nkfurt am Main. Dies gelte, auch wenn die Ve r spätung sich nicht am vertragsgemäßen Abflugort, sondern erst im Rahmen eines Anschlussflugs an einem and e ren Ort ereignet habe. Allerdings sei der Anspruch nicht begründet, da die Fluggastrechteve r- ordnung auf die vorliegende Fal l konstellation nicht anwendbar sei. Die Kläger h ätten den verspäteten Flug in Ma skat und damit nicht auf e i nem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union angetreten. Auf den orig i- nären vertragsgemäßen Abflugort in Frankfurt am Main könne nicht a b gestellt 3 4 5 6 - 4 - werden, da die Kläger den Flug von M a skat nach Bangkok mit einem anderen Flugzeug und unter anderer Flugnu m mer als den Fl ug von Frankfurt am Main nach Ma skat hätten antreten so l len und es sich damit um zwei separate Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung gehandelt habe. Dass beide Flüge g e- meinsam gebucht und jeweils von der Beklagten durchgeführt worden seien, sei nicht von Bedeutung. Auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Za h lung von jeweils 20 nd fiktiven Schadenersatz für nicht gewährte Betre u- ungsleistungen bestehe mangels Anspruchsgrundlage nicht. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende intern a- tionale Zuständigke it der deutschen Gerichte ist mit dem Ber u fungsgericht zu bejahen. Sie ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 39 ZPO jedenfalls daraus, dass die Beklagte in der mündlichen Ve r handlung die erhobene Rüge mangelnder internationaler Zuständigkeit ausdrü cklich nicht aufrechterhalten und die Sachentscheidung des Ber u fungsgerichts verteidigt hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht einen Ausgleichsa n- spruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO wegen der Ve r- spätung des Flugs vo n M a skat nach Bangkok versagt. a) Ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift steht den Flu g gästen eines Flugs zu, wenn in einer anderen Vorschrift der Verordnung auf Art. 7 B e- zug genommen wird (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Art 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggas t- re chteVO bestimmt insoweit, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Flu g gästen grundsätzlich eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 schuldet. Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung de s Gerichtshofs der Europäischen Union ( EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07, Slg . 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 C - 581/10 Nelson/ Lufthansa) , der der Bundesgerichtshof beigetreten ist ( BGH, U r teil vom 7 8 9 10 - 5 - 1 8. Februar 20 10 Xa ZR 95 /0 6 , NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93 ) , g e genüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbri n gen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeit verlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zi e- lort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Fluggas t rechteVO). b) Der Begriff des Fluges ist nicht nach nationalem Luftbeförderung s- recht zu bestimmen, sondern wird von der Fluggastrechteverordnung a u tonom definiert. Sie enthält allerdings keine ausdrückliche Definition, insbesondere nicht in Art. 2, der die Bedeutung verschiedener Begriffe bestimmt. Die Definition des Flugs ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechte verordnung und insb e- sondere derjenigen Vorsc hriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07, Slg. 2008 I - 5252 = NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 28 Emir a tes/Schenkel). Einen entscheidenden Hinweis darauf, was Flug im Sinne de r Veror d- nung ist, gibt dabei bereits Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO, der b e stimmt, dass die Verordnung für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen auf dem Gebiet der Eur o- p ä ischen Union einen Flug antreten oder die sofern das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen ein Luftve r kehrsunternehmen der Gemeinschaft ist von einem Flughafen eines Drittstaates einen Flug zu einem Flughafen auf dem Gebiet der Union antreten. Die Verordnung bezieht sich damit auf die (Gesam t- heit der) Fluggäste eines Fluges, der von einem bes timmten Luftverkehrsunte r- nehmen auf einer bestimmten Flugroute ausgeführt wird und mit dem die Flu g- gäste von einem Flughafen A zu einem Flughafen B befördert we r den ( BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Etwas anderes ergibt sich au ch nicht aus den weiteren Sprachfassungen der Verordnung (so bereits EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 24 f. Emirates/ Schen - kel), die zwar etwa in der englischen oder französischen Fassung in Art. 3 Abs. 1 selbst den Begriff des Fluges n icht erwähnen, jedoch in Art. 3 Abs. 2 auf ihn Bezug nehmen ("the flight concerned"; " le vol concerné"). Der G e richtshof 11 12 13 - 6 - der Euro päischen Union hat dies dahin ausgedrückt, dass es bei e i nem Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen um einen Luftbeförde rungsvorgang hande le, der in gewisser Weise eine " Einheit " dieser Beförd e rung darstelle, die von einem Luft fahrt unternehmen durchgeführt werde, das die en t sprechende Flugroute festlege (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 40 Emirates/ Schenkel). Eine einheitliche Buchung wirkt sich auf die Eigenstä n- digkeit zweier Flüge nicht aus (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 51 Emir a tes/ Schenkel). Den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes und den von ihm abgeschlossene n Befö r derungsvertrag nimmt die Verordnung nicht in den Blick, sondern betrachtet die Fluggäste eines Flugs sozus a gen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsb e reich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eingeräumt werden, die grundsätzlich unabhängig d a- von sind, ob die einzelnen Fluggäste nur di e sen Flug oder auch weitere, dem betreffenden Flug v o rangehende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben und von welchem Luftverkehrsunternehmen diese weiteren Flüge durc h- gefü hrt werden. Die Verordnung spricht deswegen auch regelmäßig nicht von (i n dividuellen) Ansprüchen des einzelnen Fluggastes, sondern von Rechten der Fluggäste. Auch inhaltlich sind diese Rechte auf die Gesamtheit der Fluggä s te eines Fluges, bezogen, wie etwa Art. 5 deutlich macht, nach dem bei Annulli e- rung eines Flugs gegenüber den Fluggästen dieses Flugs, d.h. de n jenigen, die wie immer ihr individueller Reiseplan aussehen mag über eine bestätigte B u- chung für die unter einer bestimmten Flugnummer von eine m bestimmten Luf t- verkehrsunternehmen auszuführende "Luftbeförderungseinheit" verfügen, U n- terstützungsleistungen nach Art. 8 und Betre u ungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung sowie Au s gleichszahlungen zu erbringen sind. Ähnliches gilt nach Art. 6 im Versp ätungsfall. Die Verpflichtung zu Betreuungs leistungen nach Art. 9 knüpft daran an, dass für ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen vernünftigerweise absehbar ist, dass sich der Abflug gegenüber der planmäß i- gen Abflugzeit erheblich verzögern wird. Sie kan n nicht anders verstanden we r- 14 - 7 - den als eine Verpflichtung gegenüber der Gesamtheit der von der Abflugve r- spätung eines konkreten Fluges betroffenen Fluggäste. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang auch d a rauf hingewiesen, dass die Verordnung davon ausgehe, dass die Störungen des vorgesehenen Flugablaufs, an die die Verpflichtungen des Luftverkehrsunternehmens anknü p- fen, bei einem Flug nur einmal auftreten könnten, und die Fluggäste deshalb den ihnen gewährten Schutz nur einmal in An spruch nehmen könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 36 Emirates/ Schenkel); auch dazu stünde es in Widerspruch, wenn bei einer Anschlus sverbindung die Verspätu n- gen des Erst - und des Zweitfluges als zwei Verspätungen ein - und desselben Fl ugs g e wertet würden oder die zweite Verspätung als nicht den Abflug eines einheitlichen Flugs betreffend außer Betracht g e lassen werden müsste. Für Ausgleichszahlungen gilt nichts anderes. Der Ausgleichsanspruch knüpft ebenso wie die anderen Fluggastrec hte an den Flug an, der annulliert oder verspätet durchgeführt worden ist oder auf dem Fluggästen die Beförd e- rung verweigert worden ist. Lediglich bei der Höhe der Ausgleichszahlung b e- rücksichtigt die Verordnung (in pauschalierter Weise), dass die einzelne n Flu g- gäste durch die Annullierung eines Fluges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise b e troffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Erre i chung ihres individuellen Endziels auswirkt. Nach Art. 7 Abs. 1 S atz 2 Fluggastrecht e VO wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfe r nung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier verwendet die Veror d- nung im erörterten Z u sammenhang den Singular) infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunft s zeit ankommt. Der Senat kann diese Auslegung seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einz u- holen. Der Gerichtshof hat zwar ausdrücklich nur entschieden, dass bei einer einheitlichen Buchung eines Hin - und Rückflugs zwei Flüge im Sinne der Ve r- 15 16 - 8 - ordnung vorliegen. Die hierfür vom Gerichtshof gegebene Begründung gilt j e- doch gleichermaßen für eine Flugreise, die sich aus zwei unterschiedlichen Flügen im Sinne von jeweils von einem Luftve r kehrsunternehmen unter einer bestimmten Flugnummer auf einer bestimmten Route durchgeführten Luftbefö r- derungsvorgängen zusammensetzt , und entspricht, wie a usgeführt, dem Grundkonzept der Verordnung, zu dem die Zusammenfassung zweier oder mehrerer Flüge zu einem aus der Sicht des einzelnen Fluggastes und seiner Reiseroute definierten einzigen "Flug" in einen unheilbaren W i derspruch träte. c) Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass den Klägern ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht. Dem Anwe n dungsbereich der Verordnung unterfällt nur der Fl ug von Frankfurt am Main nach Ma skat. Er wu r- de weder annulliert, noch war er verspätet oder wurde den Klägern die Beförd e- rung verweigert. Auf den erheblich versp ä tete n Flug von Ma skat nach Bangkok kann die Verordnung hingegen w e der nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Flu g gastrechteVO angewendet werden . 3. Auch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Veror d- nung bestand mithin nicht , wie das Berufungsgericht zutreffend e r kannt hat . 17 18 - 9 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG Frankfurt am M ain, Entscheidung vom 09.06.2011 - 31 C 291/11 (83) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.01.2012 - 2 - 24 S 145/11 - 19
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