BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 14/13 Verkündet am: 9. September 2014 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung v om 9. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufun g des Beklagten wird das am 16. Oktober 2012 verkündete Urteil des 4 . Senats (Nichtigkeitssenats) des Bunde s- patentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 1 129 607 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf die sich die übr i- gen Patentansprüche unter Wegfall des Patentanspruchs 5 rüc k- beziehen: " Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat - Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) auf weist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsac h- se (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bi l- den, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenig s- ten s einem Ende der Legeaggregat - Anordnung aus einer G e- brauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsste l- lung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggr e- gat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe ve r- setzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufwei sen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fah r- baren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeins a- - 3 - mer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vo r- gesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen, und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtg e- brauchsstellung bewegbar ist. " Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 129 607 (Streitpatents), das am 1. Februar 20 01 unter Inanspruchnahme der Priorität eines deutschen G e- brauchsmusters vom 1. März 2000 angemeldet wurde und eine Kartoffelleg e- maschine betrifft. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht P a- tentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfah renssprache wie folgt: " Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat - Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsac h- se (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bi l- den, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenig s- tens einem Ende der Legeaggregat - Anordnung aus einer G e- brauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung 1 - 4 - der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsste l- lung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggr e- gat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe ve r- setzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fah r- baren R ahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeins a- mer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vo r- gesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorg en. " Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf P a- tentanspruch 1 zurückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag und in vier Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen ve r- teidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagt en, mit der er das Streitpatent mit einem neuen Haupta n- trag in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags I und mit drei Hilfsantr ä- gen in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge II, III und IV verteidigt. Patentanspruch 1, auf dessen geänderte F assung sich die übrigen Patenta n- sprüche unter Wegfall des Patentanspruchs 5 rückbeziehen sollen, soll nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung wie folgt lauten (Änderung g e- genüber der erteilten Fassung hervorgehoben): " Kartoffellegemaschine mit ei nem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat - Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsac h- se (L) der Legevorrichtung (4) auf einanderfolgend vorgesehen 2 3 4 - 5 - sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bi l- den, wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenig s- tens einem Ende der Legeaggregat - Anordnung aus einer G e- brauchsstellung, in der dieses äußere Legeaggregat ( 11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsste l- lung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggr e- gat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe ve r- setzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fah r- baren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeins a- m er Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vo r- gesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen , und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken um eine vertikale Achse e i- ner Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist . " Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Ab änderung des ang e- fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die im Berufungsverfahren verteidigte Fassung des Streitpatents richtet. I. Das Streitpatent betrifft eine Kartoffellegemaschine. 1. Nach den Ausführungen in der Stre itpatentschrift sind gemäß dem Stand der Technik bekannte Kartoffellegemaschinen zum gleichzeitigen Legen von Kartoffeln in mehreren Reihen in der Weise konstruiert, dass eine der A n- zahl der gleichzeitig zu legenden Reihen entsprechende Anzahl von Legea g- 5 6 7 8 - 6 - gr egaten in einer Reihe aufeinanderfolgend an einem Rahmen der Legem a- schine oder einem entsprechenden Träger dieses Rahmens angebracht ist. Eine derartige Legeaggregatanordnung sei allerdings so erläutert die Streitp a- tentschrift weiter - aufgrund der große n Anzahl der Legeaggregate regelmäßig so lang, dass die Breite der Kartoffellegemaschine im Arbeitszustand auf dem Feld die für das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen zulässige Fah r- zeugbreite weit überschreite. Um die Breite der Maschinen auf das für den Transport auf der Straße zulässige Maß reduzieren zu können, seien Kartoffellegemaschinen entwickelt worden, mit denen auf der Straße in einer horizontalen Achsrichtung gefahren werden könne, die quer zu der horizontalen Längsrichtung der Kartoffel legevo r- richtung liege, in der diese beim Arbeiten auf dem Feld bewegt werde. Nachte i- lig bei dieser Art Maschinen sei jedoch, dass sie eine aufwändige Fahrwerk s- konstruktion benötigten (Beschr. Abs. 2). Bei einem anderen im Stand der Technik bekannten Typ einer Kartoffe l- legemaschine, die Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 1 757 198 (Ni2) sei, seien die beiden außenliegenden Legeaggregate der nebeneinander an einem fahrbaren Rahmen angebrachten und jeweils mit einem eigenen Speicher für die zu leg enden Kartoffeln ausgestatteten Legeaggregate so b e- festigt, dass sie für das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen von dem Hauptrahmen abgenommen und an einem an der Rückseite des fahrbaren Rahmens vorgesehenen Hilfsrahmen aufgesteckt werden könnten. N achteilig bei dieser Konstruktion sei, dass die abnehmbaren Legeaggregate und ihre Speicher, um sie für das Umrüsten handhabbar zu machen, in ihrem Gewicht reduziert sein müss t en, was ein geringeres Speichervolumen bedinge mit der Folge, dass die Einzelspe icher öfter nachgefüllt und damit die Arbeit unterbr o- chen werden müsse (Beschr. Abs. 3). 9 10 - 7 - Nach der Streitpatentschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, e i- ne Kartoffellegevorrichtung zu entwickeln, die diese Nachteile vermeidet. Das Patentgeric ht hat im Hinblick darauf, dass die sich aus der Breite der Maschine in Gebrauchsstellung ergebenden Nachteile im Stand der Technik durch den Urheberschein der UdSSR 1 521 332 (Ni8) und die US - amerikanische Patentschrift 5 429 195 (Ni7) bereits gelöst seie n, die Aufgabe des Streitpatents darin gesehen, in der Arbeitsstellung überbreite Maschinen so auszugestalten, dass sie möglichst schnell, einfach und bedienungsfreundlich auf eine für den Straßenverkehr zulässige Breite gebracht werden können. A b- gesehen d avon, dass das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem mit der Bezugnahme auf die Ni8 in unzulässiger Weise anhand eines im Strei t- patent nicht erwähnten Standes der Technik ermittelt wird, wird es mit der Au f- gabenformulierung in dem angefochtenen Urteil auch nicht vollständig erfasst. Die gestellte Aufgabe ist mit Blick auf die i m Streitpatent dargestellten Nachteile der bekannten Konstruktionen, die die Erfindung ausdrücklich vermeiden will, weitergehend dahin zu formulieren, eine Kartoffellegema schine zur Verfügung zu stellen, die für den Transport aus der Arbeitsstellung möglichst schnell, ei n- fach und bedienungsfreundlich auf eine für den Straßenverkehr zulässige Breite gebracht werden kann, ohne dass Abstriche bei der Speicherkapazität einzelne r Legeaggregate gemacht werden müssen. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag zuletzt verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine Kartoffe l- legemaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gli ederung s- punkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Kartoffellegemaschine [1] mit 1.1 einem fahrbaren Rahmen [1] 11 12 13 - 8 - 1.2 einer Legeaggregat - Anordnung [2] 1.3 einem gemeinsamen Bunker für sämtliche Legeaggreg a- te [9] 1.4 Fördereinrichtungen [10]. 2. Die L egeaggregat - Anordnung 2.1 befindet sich am Rahmen [2] 2.2 weist zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate auf [3], die 2.2.1 in einer Achsrichtung (Ausrichtung) quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse der Legevorric h- tung aufeinande rfolgend vorgesehen sind [4], 2.2.2 im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggreg a- ten bilden [4] und 2.2.3 jeweils einen eigenen, als Pufferspeicher ausg e- bildeten Speicher für Kartoffeln aufweisen [8]. 3. Wenigstens ein äußeres Legeaggregat ist an wenigsten s e i- nem Ende der Legeaggregat - Anordnung aus einer G e- brauchsstellung zur Reduzierung der Breite der Kartoffelleg e- maschine durch Schwenken um eine vertikale Achse einer G e lenkanordnung in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar [5, 5.1, 5.1.1]. 3.1 In der Gebra uchsstellung ist das wenigstens eine äußere Legeaggregat in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet [6]. 3.2 In der Nichtgebrauchsstellung ist das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung (Ausric h- tung) quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart [7]. - 9 - 4. Die Fördereinrichtungen versorgen die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate aus dem gemei n- samen Bunker mit Kartoffeln [11]. 3. Zum Verständnis einzelner Merkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst: a) Merkmal 3 in der verteidigten Fassung ist wie das Patentgericht z u- treffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat dahin zu ve r- stehen, dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat bei der Umstellung der Maschine aus der Gebrauchsstellung, in der die Kartoffeln gelegt werden, in die für den Transport auf der Straße geeignete Nichtgebrauchsstellung nicht von der Maschine abzutrennen oder abzunehmen ist, sondern unter Beibehaltung der Verbindung zur Kartoffellegemas chine durch Schwenken um eine vertikale Gelenkachse bewegbar ist und damit auf einer bodenparallelen Ebene ve r- schwenkt werden kann. Die dadurch erreichte Position des wenigstens einen äußeren Legeaggregats wird in Merkmal 3.2 dahin näher beschrieben, dass in der Nichtgebrauchsstellung das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung (Ausrichtung) quer oder senkrecht zur Reihe der Legeaggregate versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart ist. Dies bedeutet, dass das wenigstens eine Legeaggreg at wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat - vor oder hinter (wenn es quer zur Reihe der Legeaggregate versetzt ist), aber auch über oder unter (wenn es senkrecht zur Reihe der Legeaggregate versetzt ist) den inneren Legeaggregaten positioniert s ein kann. Im Hinblick d a- rauf, dass es Aufgabe der Erfindung ist, die Kartoffellegemaschine von der A r- beitsstellung einfach und rasch auf eine für die Fahrt auf öffentlichen Straßen zulässige Breite umrüste n zu können , lässt sich Merkmal 3 weiter entnehmen, dass die Verschwenkbarkeit de r äußeren Legeaggregate nicht nur eine Red u- zierung der Breite der Legeaggregatanordnung, sondern der gesamten Vorric h- 14 15 - 10 - tung bewirken muss. Dies bedeutet wiederum, dass Merkmal 1.3 dahin zu ve r- stehen ist, dass der gemeinsame Bunk er , der selbst keine Mittel zur Reduzi e- rung der Breite aufweist, nicht über die für die Fahrt auf der Straße zulässige Breite hinausgehen und der Reduzierung der Maschinenbreite durch die Ve r- schwenkung wenigstens eines äußeren Legeaggregats (Merkmal 3) nic ht en t- gegenstehen darf. b) Merkmal 4 trifft keine nähere Aussage über die Art und Ausgesta l- tung der Fördereinrichtungen. Erforderlich ist lediglich, dass diese geeignet sind, die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate aus dem gemein samen Bunker mit Kartoffeln zu versorgen. Zweck - , Wirkungs - oder Funktionsangaben können bei einem Sachanspruch, dessen räumlich - körperlich definierter Gegenstand grundsätzlich unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck, mit welcher Wirkung oder in w elcher Funktion er ve r- wendet wird, an der Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu b e- stimmen und zu begrenzen, indem sie die Sache oder eines ihrer Elemente als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen oder für den angegebenen Zweck verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 40/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Ba u- schalungsstütze). So verhält es sich auch hier. Nach Absatz 10 der Beschre i- bung des Streitpatents ist jedes Legeaggregat mit einem Pufferspeicher zur Zwischenlagerung einer bestimmten Menge an Kartoffeln versehen. Die Fö r- dereinrichtungen dienen dazu, jeden dieser Pufferspeicher während des B e- triebs der Kartoffellegemaschine aus dem Bunker mit einer ausreichenden Menge an aus zubringenden Kartoffeln zu befüllen. Die patentgemäße Lehre erfordert daher (nur), dass die Fördereinrichtungen so ausgebildet sind, dass sie eine ordnungsgemäße Versorgung der Pufferspeicher mit Kartoffeln siche r- stellen. Wie die Fördereinrichtungen im Ein zelnen technisch ausgestaltet sein sollen, lässt Merkmal 4 - wie auch das Patentgericht zutreffend angenommen 16 - 11 - hat - offen. Allerdings ist danach nicht ausgeschlossen, dass Merkmal 4, wie der Beklagte geltend macht, auch Querfördereinrichtungen umfasst. Sie bilden jedenfalls die nächstliegende Möglichkeit, auch die außen liegenden Legea g- gregate aus dem gemeinsamen Bunker mit Kartoffeln zu versorgen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Str eitpatents in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge I bis IV sei für den Durchschnittsfachmann, einen Diplom - Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. einen Agraringenieur, der zumindest über eine Fachhochschulbildung sowie über me hrjährige Erfa h- rung in der Konzeption von Pflanz - und Legemaschinen verfüge, durch den U r- heberschein der UdSSR 1 521 332 (Ni8) in Kombination mit der US - ameri - kanischen Patentschrift 5 429 195 (Ni7) nahegelegt gewesen. Die Ni8 offenbare eine Kartoffelle gemaschine mit den Bestandteilen der Merkmalsgruppe 1. Die Legeaggregat - Anordnung entspreche derjenigen des Streitpatents nach der Merkmalsgruppe 2 und die Fördereinrichtungen erfüllten das Merkmal 4. Nicht offenbart seien dagegen die Merkmale 3 und 3.2. E ine Bewegbarkeit wenigstens eines äußeren Legeaggregats aus einer Gebrauch s- stellung in eine Nichtgebrauchsstellung zur Reduzierung der Breite im Sinne des Merkmals 3 lasse sich der Ni8 nicht entnehmen. Aus der Ni8 ergebe sich lediglich, dass die Legeaggreg ate auf zusätzlichen modularen Rahmen quasi in Baukastenform zusammensetzbar und damit auf unterschiedliche Reihena b- stände und beliebige Arbeitsbreiten einstellbar seien. Die hierfür vorgesehenen Module würden durch Flanschverbindungen wie beispielsweise S chraubverbi n- dungen zusammengehalten. Der Hinweis in der Druckschrift, dass die breit schneidende Maschine für den Transport an den Seitenhaltern in die g e- 17 18 19 - 12 - wünsc h te Position getrennt werde, lasse darauf schließen, dass die Schrau b- verbindungen der Flansche fü r den Transport der Maschine zu lösen seien. Dies lasse sich nicht mit der Bewegbarkeit im Sinne des Merkmals 3 gleichse t- zen. Die durch die Ni8 offenbarte Kartoffellegemaschine könne danach entg e- gen der Auffassung des Beklagten zwar wie die erfindungsg emäße Maschine in eine zum Transport geeignete Nichtgebrauchsstellung gebracht werden, j e- doch erfolge dies mit anderen und aufwändigeren Mitteln als beim Streitpatent. Ebenso wenig lasse sich der Ni8 zweifelsfrei entnehmen, dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat in Nichtgebrauchsstellung entsprechend Merkmal 3.2 positioniert sei. Die Formulierung, dass die breit schneidende Maschine für den Transport an den Seitenhaltern in die gewünschte Position getrennt werde und aneinander gekoppelt oder getrennt transportiert werde, sei dahin zu ve r- stehen, dass die abgetrennten seitlichen Module entweder an anderer Stelle an die Maschine gekoppelt oder von der Maschine getrennt zu transportieren se i- en. Hinsichtlich der durch die Ni8 nicht offenbarten Merkmale stelle alle r- dings die Ni7, die allgemein den Wechsel von der Arbeitsstellung in die Tran s- portstellung bei landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand habe, einen bedeutsamen Stand der Technik dar. Diese Schrift beziehe sich mit dem Au s- druck " planter " aus drücklich nicht nur auf Pflanz - , sondern auch auf Legem a- schinen und betreffe daher einen dem Gegenstand des Streitpatents gattung s- gleichen technischen Gegenstand. In Figur 9 der Ni7 werde für den Transport eine Verschwenkmöglichkeit der äußeren beiden Lege aggregate um ca. 180° nach vorne gezeigt, wodurch diese Aggregate so positioniert würden, dass sie in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt den inneren L e- geaggregaten benachbart seien. In der Beschreibung der Ni7 sei ausgeführt, dass di e Legeaggregate über Gelenkanordnungen ( " hinges " ) verschwenkt wü r- den, und aus den Figuren 3, 6, 7, 8 und 9 der Ni7 ergebe sich, dass die Achsen 20 - 13 - der Gelenkanordnungen vertikal ausgerichtet seien. Nachdem landwirtschaftl i- che Maschinen heutzutage überwiegend überbetrieblich zum Einsatz kämen und demzufolge auch häufig auf öffentlichen Straßen transportiert werden müssten, habe der Fachmann Anlass gehabt, für die Reduzierung der Arbeit s- breite der Maschinen auf die für den Transport auf der Straße zulässige Brei te nach einfachen und bedienerfreundlichen Lösungen zu suchen, die insbeso n- dere eine Abmontage der Flanschverbindungen und das Verladen der abg e- trennten Legeaggregate entbehrlich machten und dennoch mit Legeaggregaten vom gewünschten Umfang ausgestattet se ien. Die erfindungsgemäße Lösung habe daher für den Fachmann nicht zuletzt im Hinblick auf die Erleichterungen, die die Ni7 für den Wechsel von der Gebrauchsstellung in die Transportstellung bringe, nahegelegen. Der Einwand des Beklagten, dass bei dem in d er Ni7 o f- fenbarten Stand der Technik das Problem der Querförderung des Pflanzguts von einem zentralen, gemeinsamen Bunker hin zu den einzelnen Legeaggreg a- ten nicht bestehe und die Ni7 daher keine Hinweise zu einem vereinfachten Wechsel in die Transportstel lung bei einer Kartoffellegemaschine nach der Ni8 geben könne, führe zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Die Le h- re des Streitpatents offenbare weder in der erteilten Fassung noch in den Fa s- sungen der Hilfsanträge technische Einzelheiten eine r Querförderung. Vielmehr werde die Art und Weise der Verschwenkung der Querfördereinrichtung dem Fachmann überlassen. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Zwar hat das Patentgericht zutreffend - und von den Par teien auch nicht in Zweifel gezogen - angenommen, dass die Entgegenhaltung Ni8 die Merkm a- le 3 und 3.2 nicht offenbart. Zu Unrecht ist das Patentgericht jedoch davon au s- gegangen, dass die Ni8 einen gemeinsamen Bunker für sämtliche Legeaggr e- gate im Sinne des Merkmals 1.3 offenbare und der Fachmann in Bezug auf die in der Ni8 nicht aufgezeigte Möglichkeit des Verschwenkens der äußeren L e- 21 - 14 - geaggregate durch die Entgegenhaltung Ni7 die Anregung erhalte, die äußeren Legeaggregate entsprechend den Merkmalen 3 und 3. 2 auszugestalten. Soweit der Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es allerdings ohne weit e- re Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). 1. Die Entgegenhaltung Ni 8 betrifft eine Kartoffellegemaschine, die als eine Art Baukastensystem ausgestaltet ist. Nach der Beschreibung weist ein Modul u.a. folgende Bestandteile auf: einen fahrbaren Rahmen (1), einen schwenkbaren Beschickungsbunker (3) mit einem Antrieb für die Dosiervorric h- tung (14) und einem Förderband (15), Setzvorrichtungen (4), die in der Arbeit s- stellung zum gleichzeitigen Legen mehrerer Reihen von Kartoffeln in einer Linie quer zum fahrbaren Rahmen angeordnet sind und von denen jede mit einem Einfüllspeiche r mit beweglichem Boden (20) versehen ist, Seitenhalterungen (2), die beispielsweise aus Flanschen mit Führungsschienen, Haltebolzen oder - schrauben bestehen können, Einsätze (Distanzstücke) zur Verbreiterung der Reihenabstände (8) sowie Stütz - und Laufräd er (6, 7). Die Setzvorrichtungen werden mit dem Saatgut beschickt, indem die automatische Dosiervorrichtung des mit Saatkartoffeln befüllten Beschickungsbunkers (3) den dort befindlichen Förderer (15) antreibt. Dieser transportiert die Saatkartoffeln in di e Einfüllspe i- cher (20) der einzelnen Setzvorrichtungen. Unter dem Gewicht des ankomme n- den Saatguts senkt sich der bewegliche Boden dieser Einfüllspeicher und akt i- viert über einen sich drehbaren Hebel eine Zugstange, d ie ein Regulierband entsprechend versch iebt, um die Zufuhr von Saatkartoffeln zu verringern oder wenn die erforderliche Menge erreicht ist zu stopp en . Damit wird die Zufuhr der Saatkartoffeln von dem Beschickungsbunker (3) in die Einfüllspeicher (20) der Setzvorrichtung automatisch kontroll iert und reguliert. 22 - 15 - Beim Streitpatent werden die Saatkartoffeln zwar ebenfalls aus einem gemeinsamen Bunker über Fördereinrichtungen zu den Pufferspeichern der einzelnen Legeaggregate transportiert. Gleichwohl unterscheidet sich der G e- genstand des Strei tpatents insoweit in einem entscheidenden Punkt von der in der Ni8 offenbarten Kartoffellegemaschine. Entgegen der nicht näher begründ e- ten Annahme des Patentgerichts offenbart die Ni8 nicht das Merkmal 1.3, w o- nach sämtliche Legeaggregate aus einem gemeinsa men Bunker beschickt werden. Vielmehr ist die in der Ni8 gezeigte Kartoffellegemaschine in der Weise konstruiert, dass jeweils nur zwei Legeaggregate aus einem gemeinsamen Bunker mit Saatkartoffeln versorgt werden. Zwar ist weder bei der Beschre i- bung der e inzelnen Bestandteile der Maschine noch bei der Darstellung der Arbeitsweise oder bei der Wiedergabe des Anspruchs am Ende der Beschre i- bung ausdrücklich davon die Rede, dass der Beschickungsbunker (3) nur zwei Legeaggregaten zugeordnet ist. Dies ergibt sic h jedoch aus der Figur 2 der Ni8, die laut Beschreibung das vorgeschlagene Kartoffelsetzmaschinen m odul in Draufsicht zeigt (Übers. Kl.: S. 2 Abs. 3 ; Übers. Bekl.: Sp. 3 Abs. 3 ) . Danach besteht ein Modul der Kartoffellegemaschine aus zwei Legeaggregaten (4) , d e- nen ein Bunker (3) zugeordnet ist. Nach den Ausführungen in der Beschreibung der Ni8 können mehrere dieser Module zu einer beliebig breiten Kartoffelleg e- maschine miteinander verbunden werden, wobei wie es dort weiter heißt e i- ne Maschine mit beispie lsweise vier, sechs oder acht Reihen konstruiert we r- den kann (Übers. Kl.: S. 3 oben; Übers. Bekl.: Sp. 4 Abs. 3). Die Maschine kann danach also mit jedem weiteren Modul jeweils um zwei Legeaggregate verbre i- tert werden. Nachdem ferner laut Beschreibung jede s Modul ein funktionell a b- geschlossenes Hauptaggregat mit den einzelnen Bauelementen darstellt (Übers. Kl.: S. 3 oben; Übers. Bekl.: Sp. 4 Abs. 2), wozu auch der Besch i- ckungsbunker mit dem Bezugszeichen 3 gehört, ist davon auszugehen, dass bei der in der N i8 gezeigten Kartoffellegemaschine der Bunker (3) nicht - wie 23 - 16 - von Merkmal 1.3 gefordert - sämtliche Legeaggregate bedient, sondern jeweils ein Bunker (3) nur zwei Legeaggregaten zugeordnet ist und daher bei einer auf die Pflanzung von vier und mehr Reihen ausgelegten Maschine entsprechend mehrere Bunker (3) vorhanden sind. Für diese Sichtweise spr icht auc h die Da r- stellung der Fördereinrichtungen in den Figuren 2 und 6, bei denen es sich e r- kennbar um Längs - bzw. Aufwärts förderer handelt, die lediglich in der Lage sind, unmittelbar vor ihnen angeordnete Setzvorrichtungen, nicht aber sich außerhalb der Breitenausdehnung des Bunkers befindliche Setzvorrichtungen mit Saatkartoffeln zu bedienen . Die Figuren 3 und 4 der Ni8, die laut Beschre i- bung eine aus zwei Mod ulen bestehende Maschine mit vier Legeaggregaten zeigen, allerdings keine Darstellung des Bunkers (3) enthalten, stehen dieser Annahme nicht entgegen. Denn diese Figuren sollen in erster Linie die Anor d- nung der Legeaggregate bei vergrößertem Reihenabstand (Figur 3) und bei üblichem Reihenabstand (Figur 4) illustrieren (Übers. Kl.: S. 2 Abs. 3; Übers. Bekl.: Sp. 3 Abs. 3) . Die Zuordnung des Beschickungsbunkers zu den einze l- nen Legeaggregaten ist dagegen nicht Gegenstand dieser Figuren. Zwar zeigt die Ni8 damit die Möglichkeit, dass zumindest zwei Legea g- gregate von einem Bunker aus versorgt werden können. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann durch die Ni8 die Anregung erhält, den Bunker, der die Einfüllspeicher der einzelnen Legeaggreg ate mit Saatgut versorgt, als einen Zentralbunker auszugestalten, der nicht nur einen Teil der Legeaggregate, sondern entsprechend Merkmal 1.3 sämtliche Aggregate b e- dient. Der Ni8 liegt die Lehre zugrunde, mit selbständigen, mit allen Bestandte i- len versehe nen Modulen eine beliebig breite, auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnittene Kartoffellegemaschine zusammenbauen und erforderlichenfalls beispielsweise für den Transport auf der Straße - an den entsprechenden Ste l- len auch wieder trennen zu können, o hne dass an den Modulen im Einzelnen etwas verändert werden muss. Ein gemeinsamer Bunker für alle oder mehrere 24 - 17 - Module würde die Selbständigkeit der Module und ihre flexiblen Einsatzmö g- lichkeiten einschränken und stünde damit der der Ni8 zugrundeliegenden L ehre entgegen. 2. Gegenstand der Ni7 ist ein fahrbarer Rahmen mit Pflugmessern, der laut Beschreibung an der Frontseite einer herkömmlichen Pflanzmaschine ( " conventional planter " ) angebracht werden kann, um den Boden unmittelbar vor dem eigentlichen Aus bringen des Saat - oder Pflanzguts zu düngen oder in sonstiger Weise für die Aufnahme des Saat - oder Pflanzguts aufzubereiten. Mit diesem fahrbaren Rahmen sollen die Einsatzmöglichkeiten einer herkömml i- chen Pflanzmaschine, deren äußere Pflanzaggregate für d en Transport auf der Straße durch Verschwenken eingeklappt werden können, verbessert werden, indem eine in gleicher Weise verschwenkbare Vorrichtung für die Vorbereitung des Bodens zur Aufnahme des Saatguts zur Verfügung gestellt wird, die an den schwenkba ren Rahmen der Pflanzmaschine angebracht werden kann. Der Fachmann mag der Ni7 daher zwar Hinweise für die Konstruktion einer ve r- schwenkbaren Gelenkanordnung zur Breitenreduzierung entnehmen können, zumal der Wechsel von der Arbeitsbreite in eine für den T ransport der Masch i- ne auf öffentlichen Straße n zulässige Breite kein spezifisches Problem bei Pflanzmaschinen ist, sondern auch bei anderen landwirtschaftlichen Maschinen erforderlich sein kann . Dennoch gibt die Ni7 dem Fachmann keine Anregung, die in der Ni8 offenbarte Kartoffellegemaschine in erfindungsgemäßer Weise auszugestalten. D enn die Frage, wie erreicht werden kann, dass auch die schwenkbaren Legeaggregate in gleichem Umfang mit Saatgut versorgt werden wie die inneren Aggregate, ist in der Ni7 nich t behandelt. Insbesondere ist in der Ni7 , die eine einklappbare Pflanzmaschine zwar als bekannt voraussetzt, aber nicht im Einzelnen beschreibt, das Problem, wie der das auszubringende Saatgut enthaltende Bunker konzipiert sein muss, um weder einer bediene r- freundlichen Verschwenkbarkeit der Legeaggregate noch der Möglichkeit der 25 - 18 - Breitenreduzierung auf das für die Fahrt auf öffentlichen Straßen zulässige Maß entgegenzustehen, nicht angesprochen. Dementsprechend enthält die Ni7 auch keine Erkenntnisse zu der sich weiter ergebende n Frage, wie eventuell notwe n- dige Fördereinrichtungen für den Transport des Saatguts vom Bunker zu den einzelnen Legeaggregaten gestaltet sein müss t en . I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.10.2012 - 4 Ni 44/10 (EP) - 26
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