ECLI:DE:BGH:2016:120916BXZR14.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 14/15 vom 12. September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mähroboter ZPO § 719 Abs. 1 Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Patentverle t- zungsurteil des Berufungsger ichts im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Klagepatent in einem nachfolgenden Urteil des Patentg e- richts nur teilweise durch die Aufnahme beschränkender Mer kmale in einen oder mehrere Patentansprüche für nichtig erklärt worden ist, das Urteil des B e- rufungsgerichts tatrichterliche Feststellungen enthält, aus denen sich eine Ve r- wirklichung der Patentansprüche auch in der Fassung des patentgerichtlichen Urteils ergibt und die Beklagte nicht aufzeigt, dass diese tatrichterlichen Fes t- stellungen im Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind. BGH, Beschluss vom 12. September 2016 - X ZR 14/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen : Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung d er Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Ab - schluss des Nichtigkeitsverfahrens be treffend das europäische P a tent 1 512 053 ausgeset zt. Gründe : I. Auf die Berufung der Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts hat das Berufungs ge richt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen P a- tents 1 512 053 (Klagepaten ts) betreffend ein Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung mittels eines elektronischen Leitsystems (Patenta n- spruch 1) sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automat i- schen Vorrichtung (Patentanspruch 40) durch den Vertrieb von Mährobotern in drei Ausführungsformen zur Unterlassung, Auskunftserteilung , Rechnungsl e- gung und Rückruf verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Sch a- densersatz festgestellt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Bes chwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über 1 - 3 - die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Patentgericht auf die während des landgerichtlichen Verfahrens erhobene Nichtigkeitsklage der Be klagte n (5 Ni 19/13) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig er klärt, dass in die unabhängigen P a- tentansprüche 1 und 40 jeweils gegenüber der erteilten Fassung folgende b e- schränkende Merkmale aufgenommen wurden " said sensing system (11, 12 , 13) detects when the magnetic field, which is being generated from the first current pulse (2), changes direction and, since the magnetic field on the opposite sides of t he cable (1) has an opposite direction, recognizes when the automatic device (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised by the sensing system (11, 12, 13) crosses the electrical cable (1) or detects on which side of the electrical cable (1) the automatic device (2) or a receiver (11) for detecting the magnetic field comprised by the sen s- ing system (11, 12, 13) is positioned " , und sich die Unteransprüche 2, 3, 21, 22, 32 und 33 auf diese Fassung des P a- tentanspruchs 1 unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen. Das Landgericht hat gegen die Beklagte Zwangsgelder in Höh e von j e- weils 5.000 Rechnungslegung sowie zum Rückruf entsprechend dem Urteil des Berufung s- gerichts anzuhalten. Nachdem die Beklagte zur Abwendung der weiteren Zwangsv ollstreckung Sicherheit i n Hö he von 250.000 2 - 4 - Landgericht Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckun g gestell t hat, hat die Klägerin der Beklagten eine Bürgschaftserklärung in gleicher Höhe zustellen lassen und die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Berufungsg e- richts angekündigt. Die Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem Urteil des Berufungsgerichts. Z udem hat sie mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur re chtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die Kläg e- rin ist beiden Anträgen entgegengetreten. II. Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung ist nicht begründet. 1. N ach der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs ist die Zwangs - vollstreckung in entsprechender Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren und im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung einstweilen einz u- stellen , wenn das Klagepatent im Patentnichtigkeitsverfahren durch das Paten t- gericht für nichtig erklärt worden ist . Dies wird durch die Erwägung g etragen, dass der dem angefochtenen Berufungsurteil zu Grunde liegende n Einschä t- zung, die Nichtigkeitsklage werde vora ussichtlich erfolglos bleiben, mit dem U r- teil des Patentgerichts die Grundlage entzogen ist, es sei denn , es ergeben sich im Einzelfall gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Patentgerichts im Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht st andhalten wird (BGH, B e- schluss vom 16. September 2014 X ZR 61/13 , BGHZ 202, 288 Rn. 7 ff. Kurz nachrichten). 3 4 5 - 5 - Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt al lerdings regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Klagepatent im Urteil des Patent gerichts nur teilweise durch die Aufnahme beschränkender Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche für nichtig erklär t worden ist, das Urteil des Ber u- fungsgerichts tatrichterliche Feststellungen enthält, aus denen sich eine Ve r- wirklichung der Patentan sprüche auch in der Fassung des patentgerichtlich en Urteils ergibt und die Beklagte nicht aufzeigt, dass diese tatrichterlichen Fes t- stellungen im Berufungsurteil verfahr ensfehlerhaft getroffen worden sind . Denn die Einschätzung des Berufungsurteils, die Ni chtigkeitsklage werde erfolglos bleiben, ist unter diesen Voraussetzungen durch das Urteil des Patentgerichts nicht in entscheidungserheblichem Umfang erschüttert worden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es zur Wahrung de s Rechts auf rechtliches Ge hör auch dann, wenn das Ber u- fungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten P a- tentansprü che entschieden hat und das Patent nachfolgend durch ein Paten t- nichtigkeitsurteil dadurch teil weise für nichtig erkl ärt wird , dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden , nicht erforderlich ist, die Revision zuzulassen, wenn es angesichts der Feststellung en des Tatrichters nicht erheblich ist, ob das Patent die eine oder andere F ass ung hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 X ZR 11/06, GRUR 2010, 272 Produktionsrückstandsentsorgung). 2. Im vorliegenden Fall ist dem Tatbestand des Urteils des Berufungsg e- richts zu entnehmen, dass sämt liche angegriffene Ausführungsformen ein en Mähroboter und ein elektronisches Leitsystem zur Abgrenzung des Arbeitsb e- reichs umfassen. Der Mähroboter arbeitet innerhalb einer Fläche, die durch ein unter der Erdoberfläche verlegtes Stromkabel begrenzt wird. Dieses Begre n- 6 7 8 - 6 - zungskabel ist über die Ando ckstation mit dem Stromnetz verbunden. Ein Si g- nalgeber innerhalb der Andockstation leitet in bestimmten Zeitabständen Strom - impulse durch das Kabel. Diese Stromimpulse erzeugen magnetische Felder, die ein auf dem Mähroboter angebrachter Sensor detektiert u nd an die Steue r- einheit des Mähroboters weiterleitet. Da die Richtung des magnetischen Feldes auf beiden Seiten des Stromkabels entgegengesetzt ist, erkennt die Steuerei n- heit anhand dieser Information, ob sich der Mähroboter innerhalb des abg e- grenzten Arbe itsbereichs befindet oder das Begrenzungskabel schon übe r- schritten hat. Daraus folgt, dass das Sensorsystem des elektronischen Leitsystems d e- tektiert, wenn das magnetische Feld seine Richtung ändert, wobei das magnet i- sche Feld von ersten Stromimpulsen g eneriert wird. Zudem erkennt das Se n- sorsystem gemäß der ersten Alternative der gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale, wenn der Mähroboter (die automatische Vorric h- tung) oder der Receiver des Sensorsystems zum Detektieren des Magnetfeldes das elektrische Kabel überquert, wobei das magnetische Feld auf der anderen Seite des Kabels eine entgegengesetzte Richtung hat. Die Klägerin hat darauf, dass sich die Verwirklichung dieser in der Fa s- sung des patentgerichtlichen Urteils in die Patentan sprüche 1 und 40 aufg e- nommenen Merkmale aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, bereits in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Die B e- klagte zeigt in ihrem nachfolgenden Einstellungsantrag nich t auf, weshalb es unter dies en Umständen an tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen der im Urteil des Patentgerichts neu aufgenommen en Merkmale fehlen sollte . 9 10 - 7 - 3. Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf ihre Berufung gegen das Urteil des Patentgerichts stützt , in der sie dargelegt habe, dass das Klagepatent im angegriffenen Umfang uneingeschränkt für nichtig zu erklä ren sei , ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Patentgerichts einer Überprüfung im Berufungsverfahren aller Voraussi cht nach nicht standha l- ten wird. III . Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens betreffend das Klagepatent ist hingegen begründet. Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverlet zung s- verfahren das Verfahren der Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Rev i- sion bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt we r- den (BGH, Be schluss vom 6. April 2004 X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 Druckmaschinen - Temperierungssystem ) . Bei der insoweit zu treffenden E r- messensentscheidung sind alle für die Entscheidung relevanten Umstände ei n- zubeziehen (BGH, Be schluss vom 28. September 2011 X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 Klimaschrank) . Im Streitfall hat die Verletzungsbeklagte die Nicht i g- keitsklage etwa ein Jahr nach ihrer Erwiderung im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht eingereicht. In dieser Konstellation überwiegt grundsätzlich noch das Interesse des Verletzungsbeklagten an widerspruchsfreien Entsche i- dungen gegenüber dem Interes se des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens. Das Interesse der Verletzungsbeklagten wird auch nicht dadurch verrin gert, dass das Berufungsgericht wie ausg e- führt tatsächliche Feststellungen auch zu den im Urteil des Patentgericht in die Pa tentansprüche 1 und 40 neu aufgenommenen Merkmalen getroffen hat. Denn sollte die Berufung der Verletzungsbeklagten Erfolg haben, wäre das Kl a- 11 12 13 - 8 - gepatent im angegriffenen Umfang uneingeschränkt für nichtig zu erklären und entstünde dam i t ein Widerspruch zur Grundlage des Urteil s des Berufungsg e- richts. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2013 - 4a O 4/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2015 - I - 15 U 22/14 -
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