ECLI:DE:BGH:2018:090118UXZR14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 14/16 Verkündet am: 9. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wärmeenergieverwaltung EPÜ Art. 56; PatG § 4 Die Definition des Fachmanns dient dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinder i- schen Täti gkeit gestützt werden. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - X ZR 14/16 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bac her , Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen d ie Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 890 956, das unter Inanspruc h- nahme einer Priorität vom 13. Juni 2005 am 24. Mai 2006 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem Kanal für Aufzugsanlagen betrifft. Die Patentanspr ü- che 1 und 8, auf die dreizehn weitere Patentansprüche rückbezogen sind, la u- ten in der Ver fahrenssprache: 1. Procédé de gestion d'énergie thermique dans un bâtiment (10) comprenant une installation de levage (13) avec une cabine (16) mobile dans une gaine (14) et un passage de ventilation (22) entre ladite gaine (14) et l'atmosphère, ledit proc édé comprenant les étapes suivantes: la surveillance d'au moins un paramètre d'état de ladite installation de l e- vage (13), la surveillance d'au moins un paramètre d'état comprenant la su r- veillance de la présence d'une personne dans ladite installation de levage (13) e/ou la surveillance d'un mouvement de ladite cabine (16) dans ladite gaine (14); l'évaluation dans une unité de gestion (32) de la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) sur base de ces paramètres, ladite unité de gestion (32) concluan t la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) lorsque la présence d'une personne est détecté e/ou lorsque le mouvement de ladite cabine (16) est détecté; le basculement d'un élément obturateur (30) associé audit passage de vent i- lation (22) d'une posi tion d'ouverture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est essentiellement ouvert, dans une position de fermeture, dans l a- quelle le passage de ventilation (22) est au moins partiellement obturé, un i- quement lorsque ladite évaluation indique qu'une v entilation de ladite gaine (14) n'est pas requise, ledit élément obturateur (30) étant précontraint dans sa position d'ouverture. 1 - 4 - 8. Système de gestion d'énergie thermique dans un bâtiment comprenant une installation de levage (13) avec une cabine (16) mob ile dans une gaine (14) et un passage de ventilation (22) entre ladite gaine (14) et l'atmosphère, ledit système comprenant en outre: un élément ob turateur (30) associe audit pas sage de ventilation (22), ledit élément obturateur (30) étant mobile entre un e position d'ouverture, dans l a- quelle le passage de ventilation (22) est essentiellement ouvert, et une pos i- tion de fer meture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est au moins partiellement obtur é ; un moyen de précontrainte afin de maintenir, dan s un état passif, ledit él é- ment obturateur (30) dans sa position d'ouverture; et une unité de gestion (32) contrôlant la position dudit élément obturateur (30), ladite unité de gestion (32) comprenant des moyens pour surveiller au moins un paramètre d' éta t de ladite installation de levage (13), et pour évaluer la nécessité de ventilation de ladite gaine (14), ladite unité de gestio n (32) ne permettant le bascule ment dudit élément obturateur (30) en position de fe r- meture uniquement lorsque l' évaluation de l a nécessité de ventilation de l a- dite gaine (14) indique qu'une ventilation de ladite gaine (14) n'est pas r e- quise, lesdits moyens pour surveiller au moins un paramètre d' état de ladite installation de levage (13) comprenant au moins un moyen pour détecter la présence d'une person ne dans ladite installation de levage (13) e / ou au moins un moyen pour détecter le mouvement de ladite cabine (16) dans l a- dite gaine (14), la dite unité de gestion (32) concluant la nécessité de ventil a- tion de ladite gaine (14) lorsq ue la présence d'une personne est détectée e / ou lorsque le mouveme nt de ladite cabine (16) est détecté . Die Klägerin zu 1 hat die Nichtigerklärung des Streitpatent s im Umfang der Patentansprüche 1 und 8, soweit diese vorsehen, dass die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage erfasst wird, und der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 7 bzw. 9 und 11 bis 15 beantragt und geltend g e- macht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fa chmann sie ausführen könne. Die Klägerin zu 2 hat das Streitpatent in vollem Umfang wegen fehlender Patentfähigkeit ang e- gri f fen. 2 - 5 - Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassunge n verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmi t- tel im Umfang ihrer erstinstanzlichen Anträge entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage . I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem Kanal für Aufzugs anlagen. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift war es im Stand der Technik üblich und in vielen Ländern rechtlich vorgeschrieben, einen Au f- zugsschacht aus Sicherheitsgründen mit einer Lüftung zu versehen. Eine Lü f- tung habe indes bedeutende Wärmeverluste zur Folge, was insbesondere bei Niedrigenergie - oder Passivgebäuden dazu führen könne, dass der Einbau e i- nes Aufzugs nicht möglich sei. Eine Anordnung des Schachts außerhalb der Wärmehülle sei häufig nicht gewünscht oder nicht möglich, der Ba u einer Dic h- tungsschleuse mit hohen Kosten verbunden. Die in einigen Patenten vorg e- schlagenen Systeme zur Zwangslüftung bei Brand oder Rauch benutzten den Aufzugsschacht als Rauchabzugsweg für andere Räume des Gebäudes. Dies stehe in Widerspruch zu Nr. 5.2 .3 der Normen EN 81 - 1 und EN 81 - 2. Zudem werde der Lüftungskanal bei diesen Systemen außerhalb von Gefahrensituati o- nen geschlossen gehalten, was den gesetzlichen Bestimmungen einiger Länder zuwiderlaufe. 3 4 5 6 7 - 6 - 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrun d das technische Pro b- lem, eine Lösung zur Verfügung zu stellen, die üblichen Sicherheits bestimmu n- gen wie insbesondere den Normen EN 81 - 1 und EN 81 - 2 entspricht und zu möglichst geringen Energieverlusten führt. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das St reitpatent in den P a- tentansprüchen 1 und 8 ein Verfahren und ein System vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die bei Patentanspruch 8 teilweise abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben) : Patentanspruch 1 Patentanspruch 8 1. Das Verfahren dient der Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10) , das eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) bewegl i- chen Kabine (16) und einem Lüftung s- kanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre umfasst, und weist folgende Schritte auf: 1. Das System dient der Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10), das eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre umfasst, und umfasst folgende Bestandteile: 2. Mindestens einer der beiden folgenden Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) wird überwacht 2. eine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung ein es Verschließ el e- ments (30) kontrollier t [4] und Mittel aufweist, um mindestens einen der beiden folgenden Zustandsparam e- ter der Aufzugsanlage (13) zu überw a- chen [5]: 2.1 die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage (13); 2.1 die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage (13) [5.1]; 2.2 die Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14). 2. 2 die Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) [5.2 ]; 3. Anhand dieser Parameter bewertet eine Verwaltungseinheit (32), ob eine Lüftung des Schachts (14) notwendig ist. 3. Mittel der Verwaltungsei nheit (32), um zu bewerten, ob eine Lüftung des Schachts (14) notwendig ist [5]; 4. Die Verwaltungseinheit (32) sieht eine Lüftung des Schachts (14) als notwe n- dig an, wenn mindestens einer der be i- den folgenden Zustände erfasst wird: 4. d ie Verwaltungseinheit (3 2) sieht eine Lüftung des Schachts (14) als notwe n- dig an, wenn mindestens einer der be i- den folgenden Zustände erfasst wird [6]: 8 9 - 7 - Patentanspruch 1 Patentanspruch 8 4.1 die Anwesenheit einer Person; 4.1 die Anwesenheit einer Person [6]; 4.2 die Bewegung der Kabine (16). 4.2 d ie Bewegung der Kabine (16) [6 ]; 5. Nur dann, wenn die Auswertung ergibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wird ein dem Lü f- tungskanal (22) zugeordnetes Ve r- schließelement (30) von einer Offe n- stellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlich en offen ist, in eine Schließstellung, in der der Lüftungsk a- nal (22) zumindest teilweise verschlo s- sen ist, gekippt. 5 . das Verschließelement (30) ist dem Lüftungskanal (22) zugeordne t und zwischen einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesen tl i- chen offen ist, und einer Schließste l- lung, in der der Lüftungskanal (22) z u- mindest teilweise verschlossen ist, b e- weglich [2], wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschließelements (30) in Schließstellung nur dann gestattet, wenn die Auswe rtung ergibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erfo r- derlich ist [5] ; 6. Das Verschließelement (30) ist in seine Offenstellung vorgespannt. 6 . ein Mittel zum Vorspannen, um in e i- nem passiven Zustand das Verschließ - element (30) in seiner Offenstell ung zu halten [3] . 4. Von entscheidender Bedeutung für die damit beanspruchte Lösung ist eine an Sicherheitsaspekten orientierte Steuerung des Verschließelements (30). a) Ebenso w ie einige der in der Streitpatentschrift erwähnten, aus dem Stand der Technik bekannten Systeme sieht die vom Streitpatent beanspruchte Lösung ein Verschließelement (30) vor, das in geschlossenem Zustand dem Entweichen von Wärmeenergie entgegenwirkt. Um die in der Beschreibung aufgezeigten Sicherheitsanforderungen dennoch ei nzuhalten, sorgt eine Ve r- waltungseinheit (32) dafür, dass das Verschließelement seine Schließstellung nur dann einnimmt, wenn eine Auswertung der überwachten Betriebsparameter ergibt, dass eine Offenhaltung nicht erforderlich ist. 10 11 - 8 - b) Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass es zur Überwachung des Betriebsparameters " Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" nach den Merkmalen 2 und 2.1 ausreicht, die Betätigung eines Schalters oder Ta s- ters auszuwerten, der allein dem Zweck dient, das Verschlie ßelement zu öf f- nen. Dies ist unzutreffend. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mag die Überprüfung, ob ein Schalter oder Taster manuell betätigt worden ist, zwar als Überwachung b e- zeichnet werden können. Aus der vom Streitpatent verfolgten Zielsetzun g, die insbesondere in den Merkmalen 4 und 5 Niederschlag gefunden hat, und aus den in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispielen ergibt sich indes, dass dies für eine Überwachung ( surveillance ) im Sinne der Merkmale 2 und 2.1 nicht ausreicht. Da nach ist vielmehr e rforderlich , dass ein Indikator hera n- gezogen wird, anhand dessen für typische Nutzungssituationen hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob sich eine Person in der Aufzugsanlage befi n- det. Hierfür ist weder erforderlich noch ausreichen d, dass eine Detektionsei n- richtung vorhanden ist, deren Ansprechen unter bestimmten, eher ungewöhnl i- chen Umständen auf die Anwesenheit einer Person hindeutet. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Vorrichtung, die Rückschlüsse auf die Anwesenheit einer Pers on nur dann zulässt, wenn dies durch eine allein darauf gerichtete Bedienoperation veranlasst wird . aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents deutet die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage darauf hin, dass die Anlage benutzt wird und deshalb nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Lüftung des Aufzugsschachts erforder lich ist (Abs. 12 Z. 36 - 38) . D em damit angesprochenen Aspekt der Sicherheit wäre nach der Zie l- setzung des Streitpatents nicht hinreichend Genüge getan, wenn die A nwese n- 12 13 14 15 16 - 9 - heit einer Person nur in besonderen, eher ungewöhnlichen Betriebssituationen festgestellt werden könnte oder wenn es hierzu einer eigens darauf gerichteten Bedienoperation bedürfte. In diesem Zusammenhang wäre zwar unschädlich, wenn eine Person, die die Lüftung bei Betreten der Anlage aktiviert hat, diese beim Verlassen nicht deaktiviert. Dementsprechend sieht Merkmal 5 - entgegen der Auffassung der Beklagten - gerade nicht vor, dass der Lüftungskanal nur dann geöffnet werden darf, wenn die Anwese nheit einer Person oder ein vergleichbarer Betriebsz u- stand festgestellt wird. Vielmehr wird aus Sicherheitsgründen ein Verschließen des Lüftungskanals nur zugelassen, wenn aufgrund der Auswertung nach Merkmal 4 feststeht, dass ein solcher Betriebszustand n icht vorliegt. Um das angestrebte Maß an Sicherheit zu erreichen, muss aber gewäh r- leistet sein, dass eine Person nicht ohne weiteres den Aufzug benutzen kann, ohne dass die Lüftung aktiviert wird . Diese Anforderung ist nicht erfüllt , wenn zur Bedienung des Aufzugs und zur Aktivierung der Lüftung zwei unterschiedl i- che Schalter betätigt werden müssen, die eine Benutzung des Aufzugs ohne vorherige Aktivierung der Lüftung ermöglichen. Selbst wenn der Schalter für die Aktivierung der Lüftung so ausgestaltet ist, dass er deutlich wahrnehmbar und leicht zu bedienen ist , und wenn zusätzlich in leicht erkennbarer Form auf de s- sen Bedeutung hingewiesen wird, ist nicht auszuschließen, dass einzelne Nu t- zer aus Unachtsamkeit, Bequemlichkeit oder Gewohnheit von einer A ktivierung absehen. Ein solch rudimentärer Schutz genügt e nicht der Zielsetzung des Streitpatents, wie sie in den Merkmalen 4 und 5 zum Ausdruck kommt. bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage nach der Beschre ibung (Abs. 12 Z. 40 - 44) wahlweise d urch ein unabhängiges System festgestellt ( détectée par un système indépendant ) oder durch einen Bedienungsvorgang an der Aufzugsanlage selbst signalisiert ( bien elle - m ême ) werden kann . 17 18 19 - 10 - Auch bei der zweiten Variante ist nämlich - anders beim Einsatz eines separat zu betätigenden Schalters für typische Betriebssituationen gewährleistet, dass der Aufzug nur bei aktivierter Lüftung benutzt werden kann. Als Beispiele fü r ein unabhängiges System werden in der Beschreibung Präsenz sensoren (36, 38) ( capteur de présence ) in der Kabine oder a m Boden des Aufzugsschachts angeführt (Abs. 27 Z. 15 f.). Entsprechende Ausführu n- gen finden sich zur Feststellung, ob die Kabine in Bewe gung ist (Abs. 13 Z. 51 - 54 ; Abs. 27 Z. 12 - 15 ). Als weitere Betriebsparameter, deren Überwachung in Betracht kommt, werden exemplarisch die Innentemperatur des Gebäudes oder des Aufzugsschachts, die Anwesenheit einer Person auf einem Treppenflur , die Außent emperatur, die Windgeschwindigkeit und die Sonneneinstrahlung ang e- führt (Abs. 17 Z. 45 - 50). Als geeignete Vorrichtungen zur Überwachung werden exemplarisch entsprechende Sensoren aufgezählt (Abs. 31 Z. 12 - 27). Diesen Erfassungsarten ist gemeinsam, dass sie nicht vom gezielten Verhalten einer Person abhängen. F ür die Feststellung anhand eines Bedienvorgangs gilt im Ergebnis nichts anderes . Ein Bedienvorgang erfordert zwar in der Regel eine zielgeric h- t e te Operation seitens des Benutzer s . Wenn die Lüftung schon durch eine so l- che Bedienoperation - etwa das Drücken einer Taste zum Anfordern des Au f- zugs , zum Schließen der Tür oder zum Ansteuern eines bestimmten Stoc k- werks - aktiviert wird, ist aber in typischen Betriebssituationen ohne weiteres Zutun des Benut zers gewährleistet, dass der Aufzug nicht ohne aktivierte Lü f- tung benutzt werden kann. Damit wird ein Sicherheitsniveau erreicht, das qual i- tativ mit demjenigen bei Einsatz von Sensoren vergleichbar ist und sich deutlich abhebt von demjenigen bei Einsatz ei nes separat zu betätigenden Schalters oder einer Detektionseinrichtung, die nur in bestimmten, eher ungewöhnlichen Situationen auf die Anwesenheit einer Person anspricht . 20 21 - 11 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : Die Erfindung sei hinreichend offenbart. Die Angaben "Bewegungsfühler" und "Präsenzfühler" vermittelten dem Fachmann, einem Techniker der He i- zungs - , Lüftungs - und Klimatechnik mit Fachschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Umsetzung der Bau - und Aufzugsrichtlinien bei der Projekti e- rung eines Aufzugs oder dessen Nachrüstung, ausreichend Informationen, we l- che Fühler und Auswertelogik grundsätzlich verwendet werden könnten. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung sei dem Fachmann jedoch durch eine Veröffentlichung der Konferenz Kanton a- ler Energiefachstellen (Aufzugsanlagen - Wärmeverluste mindern, A4 ) und e i- nen Prospekt der Brandschutz - Technik und Rauchabzug GmbH (Spezialartikel für den vorbeugenden Brandschutz, A3 ) nahegelegt. In beiden Veröffentlichu n- gen werde die Lüftung zwar nur im Brandfall oder bei Betätigen eines speziellen Schalters aktiviert. Letzteres reiche zur Offenbarung der Merkmale 2 und 2.1 jedoch aus. In A4 sei darüber hinaus nicht die konkrete Scha ltung offenbart. Eine naheliegende Lösung ergebe sich insoweit aus A3 , wo unter anderem ein Zentralgerät zur Überwachung und Steuerung der anderen Komponenten o f- fenbart sei. Der Gegenstand der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung sei durch die jap anis che Offenlegungsschrift Hei 6 - 10640 ( A9 ) in Zusammenschau mit A3 und A4 nahegelegt. In A9 sei eine Aufzugsanlage mit permanent offener Lü f- tungsöffnung und einem Personenpräsenzfühler in der Kabine offenbart. Die rund neun Jahre später veröffentlichten Empf ehlungen in A4 hätten dem Fac h- mann nahegelegt, eine solche Anlage zum Zwecke der Energieeinsparung nachzurüsten und mit einer Ansteuerung wie nach A3 zu versehen. Eine Ve r- bindung des darin vorgesehenen Steuergeräts mit einer Belegungsermittlung, die der Pe rsonenpräsenzerfassung diene, sei naheliegend vorteilhaft. Entgegen 22 23 24 25 - 12 - der Auffassung der Beklagten sei davon auszugehen, dass ein Luftaustausch zwischen Kabine und Aufzugsschacht stattfinde, so dass eine Öffnung der Lü f- tungsklappen im Schacht auch eine Verbe sserung der Luft in der Kabine bewi r- ke. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand . 1. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein mit der Entwicklung von Aufzügen befas ster und mit der Problemstellung des Streitp a- tents betrauter Fachmann im Prioritätszeitpunkt über die Kenntnisse und Ferti g- keiten eines Technikers der Heizungs - , Lüftungs - und Klimatechnik verfügt e . a) Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt, aus A4 er gebe sich, dass sich ein mit der Planung von Aufzügen betrauter Fachmann bereits im Jahr 2004 mit der Forderung nach einer aus Gründen der Energieeinsparung grun d- sätzlich luftdichten Gebäudehülle befasst habe. Hieraus sei zu folgern, dass er sich auch mit den Anforderungen an eine Schachtentlüftung befasst habe. b) Diese Beurteilung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend . aa) Die von der Berufung eingehend erörterte n Frage n , wie einzelne Merkmale des Streitpatents auszulegen sind und ob der so verstand ene G e- genstand durch den Stand der Technik nahegelegt war, sind in diesem Z u- sammenhang nicht von Bedeutung. Die Definition des Fachmanns dient gerade dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdige n sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden. 26 27 28 29 30 31 - 13 - bb) Im Ansatz zutreffend macht die Berufung geltend, dass die Definition des Fachmanns von dem technischen Problem abhängen kann, dessen Lösung die Erfindung dient, und dass sich das technische Problem aus dem ergibt, was die Erfindung tatsächlich leistet (BG H, Urteil vom 4. Februar 2010 Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BG HZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 14 - Pemetrexed) . Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Entscheidung indes nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Berufung spiegeln A4 und A3 als nächstliegender Stand der Technik das Wissen eines Aufzugsfachman ns im Prioritätszeitpunkt wider . Dafür spreche , dass beide Entgegenhaltungen aus den Anfängen der Aufzugsschachtentrauchung stammten, als Treppenhausentrauchungssysteme im Wesentlichen identisch auf Aufzugsanlagen übertragen worden seien. Damit werden die Erwägungen des Patentgerichts nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Dabei kann die - ohnehin nicht relevante (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schu h- oberteil) - Frage, welche Entgegenh altung als "nächstliegender" Stand der Technik anzusehen, ebenso dahingestellt bleiben wie die Fragen, an welchen Personenkreis sich die genannten Entgegenhaltungen richten und von wem sie verfasst worden sind. Schon der Umstand, dass sie sich mit der Entr auchung eines Gebäudeteils befassen und hierzu Lösungen vorschlagen, die zur En t- rauchung von Treppenhäusern bekannt waren, gab einem mit der Weiteren t- wicklung solcher Systeme betrauten Fachmann jedenfalls Veranlassung, einen Techniker der Heizungs - , Lüftun gs - und Klimatechnik hinzuzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende eigene Kenntnisse auf diesen Gebieten verfü g- te. 32 33 34 35 - 14 - cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kann aus dem Umstand, dass am Prioritätstag keine Lösung offenbart war, die sowohl den An forderu n- gen der Energieeinsparverordnung als auch den Anforderungen der Normen EN 81 - 1 und EN 81 - 2 entsprach, nicht gefolgert werden , dass es keinen Fac h- mann gab, der im Stande war, die se Aufgabe zu meistern. Wenn es am Prioritätstag tatsächlich kein Sy stem gab, das allen Anfo r- derungen entsprach , und das Streitpatent erstmals eine entsprechende Lösung bereitstellte, mag dies ein gewichtiges Indiz für die Bejahung der Patentfähigkeit darstellen. Ob der Fachmann Anlass hatte, zu dieser Lösung zu gelangen, ist indes nach den für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Kriterien zu entscheiden , nicht hingegen durch die Definition des Fachmanns. 2. Z u Unrecht hat das Patentgericht den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung a ls nicht patentfähig angesehen. a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 nicht durch die Entgegenhaltungen A4 und A3 nah e- gelegt. aa) Die von der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen in der Schwei z veröffentlichte Entgegenhaltung A4 enthält Empfehlungen für Architekten und Bauherren zur Vermeidung von Wärmeverlusten in Aufzügen. In A4 wird ausgeführt , ein Aufzugsschacht müsse Öffnungen enthalten, um im Brandfall Rauch abführen und bei Bedarf Ab wärme der Liftmotoren nach außen leiten zu können . Im regulären Betrieb gebe es keine Gründe, diese Öf f- nungen nicht zu verschließen. Deshalb wird vorgeschlagen, Lüftungsklappen anzubringen, deren Stellung über Thermostaten im Schachtkopf oder im M a- schinenr aum sowie über manuell zu betätigende Schalter gesteuert wird. Unterhalb einer von der jeweiligen Anlage abhängenden, in der Regel zwischen 36 37 38 39 40 41 - 15 - 35 und 40 °C liegenden Temperaturgrenze sollen die Klappen geschlossen , b ei höheren Temperaturen, bei Betätigen eine s entsprechenden Schalters, der auch als Feuerwehrschlüsselschalter ausgebildet sein könne , sowie im stroml o- sen Zustand hingegen geöffnet sein. bb) Damit sind die Merkmale 1, 2, 5 und 6 offenbart. Mit der in A4 offenbarten Konfiguration wird dem Entw eichen von Wä r- meenergie aus einem Gebäude mit Aufzug entgegengewirkt, indem zwei Z u- standsparameter - Temperatur und Betätigung eines Schalters - überwacht werden. Aus der Vorgabe, dass die Klappen in stromlosem Zustand offen sind, ergibt sich, dass sie nur dann verschlossen werden, wenn die Auswertung der überwachten Parameter ergibt, dass ein Offenhalten nicht erforderlich ist. Dies erfordert ein Vorspannen der Klappen in die Offenstellung. cc) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, da ss die zusätzliche Ausgestaltung mit den Merkmalen 3 und 4 durch A3 nahegelegt ist. Die in A4 enthaltenen Ausführungen, wonach die Klappen in Abhängi g- keit von Thermostaten und Schaltern gesteuert werden sollen, geben dem Fachmann zumindest Anlass, nach geeigneten Steuerungsmitteln zu suchen. Selbst wenn dieser Hinweis nicht ausreichen würde, um auf eine Verwaltung s- einheit mit den Merkmalen 3 und 4 zurückzugreifen, wurden dem Fachmann, wie das Patentgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, in A3 nic ht nur entsprechende Anregungen gegeben , sondern sogar geeignete Geräte aufg e- zeigt . In A3 ist ebenfalls ein System offenbart, bei dem die Lüftungsöffnung im Aufzugsschacht im regulären Betrieb geschlossen ist und nur im Brandfall, für dessen Feststellu ng ein Rauchansaugsystem eingesetzt wird, sowie optional bei manueller Betätigung eines Tasters geöffnet wird. Dies entspricht im W e- 42 43 4 4 4 5 46 - 16 - sentlichen der in A4 beschriebenen Funktionalität. Der Fachmann hatte deshalb Anlass, zur näheren Ausgestaltung der in A4 vo rgeschlagenen Lösung auf A3 zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, dass die in A3 zum Verschließen der Öffnung vorgesehene Jalousie im Normalfall geschlossen ist und mit Hilfe eines Motors geöffnet werden muss. Der daraus resultierende Anpassungsb e- darf wirft keine erkennbaren Probleme auf. dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind weder in A4 noch in A3 die Merkmale 2.1 und 4.1 offenbart. Wie bereits oben aus geführt wurde, reicht die Überwachung des Z u- stands eines manuell zu betätigenden Schalters nicht aus, um den Betriebsz u- stand "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" im Sinne von Merkmal 2.1 zu überwachen. Damit fehlt es zugleich an einer Offenbarung von Merkmal 4.1, weil mangels hinreichender Überwachung nicht gesichert ist, d ass dieser Betriebszustand erfasst und bei der Steuerung des Verschließelements berüc k- sichtigt wird. ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 reicht die in A4 offenba r- te Temperaturüberwachung zur Offenbarung der Merkmale 2.1 und 4.1 ebe n- falls nich t aus. Bei der in A4 offenbarten Lösung dienen die Thermostaten dazu, einen Brand oder eine zu starke Erwärmung der Aufzugsmotoren festzustellen. Je nach Anbringungsort und Anlagenkonfiguration mögen die Thermostaten im Einzelfall schon dann auslösen, w enn der Aufzug nur kurze Zeit in Betrieb ist oder wenn sich Personen im Schachtkopf oder im Maschinenraum - die im Si n- ne des Streitpatents einen Teil der Aufzugsanlage bilden - befinden. Damit ist eine den Anforderungen der Merkmalsgruppen 2 und 4 genügend e Überw a- chung der Zustandsparameter "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanl a- ge" oder "Bewegung der Kabine im Schacht" indes nicht gewährleistet, weil die 4 7 4 8 49 5 0 - 17 - genannten Betriebszustände allenfalls in besonderen , eher ungewöhnlichen Umständen erfasst werden können , nicht aber in den typischen Betriebssituat i- onen, in denen dies nach dem Streitpatent erforderlich ist. Hinweise darauf , das System so zu konfigurieren, dass eine Erfassung auch in typischen Betriebss i- tuationen möglich ist, ergeben sich weder aus A4 noch aus A3. b) Die Beurteilung des Patentgerichts wird nicht von dessen Ausführu n- gen zu Hilfsantrag 1 getragen. Der Gegenstand des Streitpatents ist ausgehend von der Entgegenhaltung A9 ebenfalls nicht nahegelegt. aa) In A9 ist eine Vorrichtung zur Steuerung der Belüftung in einer Au f- zugskabine offenbart. In der Beschreibung von A9 wird ausgeführt, im Stand der Technik seien Belüftungsvorrichtungen bekannt, die je nach der An - oder Abwesenheit von Fahrgästen automatisch ein - und ausgeschaltet wü rden. Die Gebläseumluf t- menge während des Betriebs sei normalerweise konstant. Bei geringer Bel e- gung oder niedriger Temperatur könne dies dazu führen, dass der Luftstrom als zu stark empfunden werde; außerdem werde Energie verschwendet. Bei starker Belegung oder hoher Temperatur könne die Luftmenge als unzureichend em p- funden werden. Zur Verbesserung dieses Zustands wird in A9 eine Vorrichtung vorg e- schlagen, bei der die Luftmenge in Abhängigkeit von der Zahl der Fahrgäste, der Innentemperatur der Kabine od er einer Kombination dieser beiden Param e- ter bemessen wird. Die Anzahl der Fahrgäste wird hierbei anhand des Kab i- nengewichts ermittelt, die Innentemperatur durch einen Temperatursensor. In dem beschriebenen Ausführungsbeispiel wird die Lüftung zum Zwecke d er Energieeinsparung erst dann eingeschaltet, wenn der Aufzug über einen Außenruf angefordert wird oder wenn ein Kabinenkommando erfolgt (Abs. 18). 51 52 53 54 - 18 - bb) Damit ist die Merkmalsgruppe 2 offenbart. Mit dem Einschalten der Lüftung in Abhängigkeit vom Betäti gen einer Taste zum Heranholen oder B e- dienen des Aufzugs ist eine Überwachung der Betriebszustände "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" und "Bewegung der Kabine im Schacht" offenbart, wie sie auch das Streitpatent als Ausführungsbeispiel für die Merkm a- le 2.1 und 2.2 vorsieht. cc) Nicht offenbart sind, wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, jedenfalls die Merkmal sgruppe 4 sowie die Merkmale 5 und 6 . A9 befasst sich nur mit der Belüftung der Aufzugskabine, nicht mit der Belüftung de s Aufzugsschachts. Die Auswertung der überwachten Betriebsp a- rameter entspricht zwar der in Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Logik. Sie dient aber lediglich der Steuerung der Kabinenlüftung. Wie der Schacht belüftet wird und ob er durch eine nach den Merkmalen 5 und 6 gesteuerte Verschlie ß- vorrichtung von der Atmosphäre getrennt ist, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor. dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann aus A4 und A3 nicht die Anregung, die in A9 offenbarte Steue rung für die Lüftung des Schachts durch Öffnen und Schließen eines Verschließel e- ments vorzusehen. (1) Zu Recht ist das Patentgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Fachmann Anlass zu der Überlegung hatte, ob und wie die in A9 offenbarte Vorrich tung an die Anforderungen der Normen EN 81 - 1 und EN 81 - 2 und der Energieeinsparverordnung angepasst werden kann. (2) Zugunsten der Klägerinnen kann überdies unterstellt werden , dass es nahelag, die Kabine zu diesem Zweck mit einer Lüftungsöffnung in Bo den und Decke zu versehen, wie dies die beiden technischen Normen jeweils unter 5 5 5 6 57 5 8 59 60 - 19 - Nr. 8.16.1 vorsehen , so dass der von der Beklagten eingehend erörterte n Fr a- ge, ob A9 eine im Wesentlichen luftdicht abgeschlossene Kabine offenbart, in der die Luft lediglich u mgewälzt wird, keine ausschlaggebende Bedeutung z u- käme . (3) Zugunsten der Klägerinnen kann ferner unterstellt werden, dass es nahelag, den Aufzugsschacht mit einer Klappe zu versehen, wie sie in A4 und A3 zum Zwecke der Anpassung an die Vorgaben der En ergieeinsparveror d- nung vorgeschlagen wird . Gerade weil A9 sich nur mit der Belüftung der Kabine und einer dabei möglichen Einsparung von Energie befasst, spricht einiges d a- für, dass der Fachmann, der eine solche Kabine in einen belüfteten Schacht ein bauen und auch hierbei unnötige Energieverluste vermeiden möchte, auf diesbezügliche Vorbilder aus dem Stand der Technik zurückgreift. (4) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann aber jedenfalls nicht die Anregung, die in A9 als Mittel zur Steuerung der Kabinenbelüftung offenbarte Überwachung der Anwesenheit einer Person und der Bewegung der Kabine auch als Mittel zur Steuerung der Verschlussei n- richtung für den Aufzugsschacht einzusetzen. Der in A3 enthaltene Hinweis, das Zen tralgerät sei auch über andere Systeme der Hausleittechnik ansteuerbar, mag dem Fachmann Anlass ge g e- ben haben, nach anderen Parametern zu suchen, die für die Steuerung der Verschließeinrichtung relevant sind und automatisiert überwacht werden kö n- nen. A3 ga b aber keinen konkreten Hinweis, um welche Parameter es sich d a- bei handeln könnte. Vor diesem Hintergrund gab der vom Patentgericht angeführte Umstand, dass die Zufuhr von frischer Luft in den Schacht für die Belüftung einer mit Lü f- tungsöffnungen verseh enen Kabine von Vorteil sein kann, dem Fachmann ke i- nen hinreichenden Anlass, eine Öffnung der Verschließeinrichtung bei jeder 61 6 2 63 6 4 - 20 - Benutzung des Aufzugs oder jeder Bewegung der Aufzugskabine vorzusehen. Die Ausführungen in A9 , wonach das erforderliche Maß an Be lüftung nicht nur vom Belegungsgrad, sondern auch von der Innentemperatur der Kabine a b- hängt, geben eher Veranlassung, die Öffnung an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Dies gilt umso mehr, als A3 aus Gründen der Energieeinsparung eine Öffnung nur im Bran dfall vorsieht und A4 sogar den ausdrücklichen Hinweis enthält, im regulären Betrieb gebe es keinen Grund, die Öffnung nicht zu ve r- schließen. Aus den Normen EN 81 - 1 und EN 81 - 2 ergibt sich insoweit keine weite r- gehende Anregung. Der darin jeweils unter Nr. 5.2.3 enthaltenen Regelung, der Schacht müsse angemessen entlüftet sein, lässt sich, wie in anderem Zusa m- menhang auch die Klägerin zu 1 geltend macht, nicht ohne weiteres entne h- men, dass bei jeder Benutzung des Aufzugs zwingend eine Lüftung zu erfolgen hat. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 198 49 868 ( A7 ) n icht nahegelegt. aa) In A7 ist eine Einrichtung zur Steuerung von Lüftungsmitteln in einem Gebäude offenbart. In der Beschreibung von A7 wird ausgeführt, zur Steuerung oder Aut o- matisierung der Lüftung in einem Raum würden üblicherweise Kriterien wie Raumtemperatur oder Personenanwesenheit herangezogen. Diese besagten jedoch wenig über die Luftqualität. Bei großen Anlagen mit geschlossenem Lü f- tungskreislauf würden hochgenaue CO 2 - Sensoren eingesetzt. Diese seien aber 6 5 6 6 67 6 8 69 - 21 - entsprechend aufwändig. Für die Ste uerung von Lüftungsmitteln in Einzelrä u- men wird deshalb eine Einrichtung vorgeschlagen, die die CO 2 - Konzentration erfasst und mit einem einstellbaren Schwellenwert vergleicht. bb) Damit ist kein Verfahren oder System zur Verwaltung von Wärm e- energie in e inem Gebäude mit Aufzugsanlage offenbart. Die in A7 vorgeschlagene Einrichtung mag zwar auch für diesen Zweck eingesetzt werden können. Ein solcher Einsatz ist in der Entgegenhaltung aber nicht beschrieben. Hierbei kann offenbleiben, ob ein Aufzugss chacht, wie die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aus Sicht des Fachmanns als Raum im Sinne von A7 anzusehen ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich aus de m i n A7 enthaltenen Hinweis, das vorgeschlagene System sei besonders zur Steuerung von Lüftungsmitteln von Einzelräumen geeignet, nicht die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Einsatzes in einem Au f- zugsschacht. cc) Darüber hinaus ist in A7 nicht offenbart, die vorgeschlagene Einric h- tung zur Überwachung der Anwesenheit von Personen in einer Aufzugsanlage einzusetzen und anhand der erfassten Daten ein Verschließelement in der vom Streitpatent beanspruchten Weise anzusteuern. Eine diesbezügliche Anregung hätte sich aus anderen Entgegenhaltu n- gen wie A9 , A 4 oder A3 allenfalls dann ergeben, wenn der Fachmann Vera n- lassung gehabt hätte, die Anwesenheit von Personen in der Aufzugsanlage zum Anlass zu nehmen, das Verschließelement zu schließen. Daran fehlte es indes aus den bereits in Zusammenhang mit A9 angefüh rten Gründen. 70 7 1 72 7 3 7 4 - 22 - b) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist der Gegenstand des Streitpatents durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 4 - 184075 ( A3 4) und die US - Patentschrift 5 718 627 ( A2 2) ebenfalls nicht nahegelegt. aa) In A3 4 wird ein Syst em zur Zufuhr von Frischluft in ein Gebäude vo r- geschlagen. Bei dem in A34 offenbarten System sind in einem Aufzugsschacht auf mehreren Stockwerken jeweils ein Frischlufteinlass und ein mit dem Gebäud e- inneren verbundener Kanal angeordnet. Zur Luftbewegun g werden Rüc k- schlagventile eingesetzt, die auf die bei der Bewegung der Aufzugskabine en t- stehenden Druckänderungen reagieren. In Bereichen mit Überdruck strömt Luft aus dem Schacht in das Gebäudeinnere, in Bereichen mit Unterdruck wird Frischluft von außen in den Schacht gesaugt. bb) Ob darin ein Verfahren zur Verwaltung von Wärmeenergie im Sinne von Merkmal 1 zu sehen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Merkmale 2 bis 5 nicht offenbart. D ie als Verschließelemente fungierenden Rückschlagvent ile an den Frischlufteinlassen werden bei dem in A3 4 offenbarten System nicht durch eine Verwaltungseinheit gesteuert, die bestimmte Betriebsparameter überwacht, sondern allein durch den Luftdruck im Aufzugsschacht. cc) Aus A2 2 ergibt sich nicht die Anr egung, das in A3 4 offenbarte Sy s- tem um die Merkmale 2 bis 5 zu ergänzen. In A2 2 ist ein System zur Belüftung eines Aufzugsschachts im Brandfall offenbart, bei dem über spezielle Kanäle angesaugte Frischluft mittels Ventilat o- ren von unten in den Schacht eingeblasen wird und in bestimmten Betriebssit u- ationen über eine an der Oberseite des Schachts angebrachte Klappe en t- 75 7 6 77 78 79 80 81 - 23 - weicht. Diese Klappe ist steuerbar, damit die Luft bei bestimmten Stellungen der Aufzugskabine in das Gebäudeinnere entweichen kann. Se lbst wenn der Fachmann Veranlassung gehabt haben sollte, die in A3 4 und A2 2 offenbarten Lösungen miteinander zu kombinieren, hätte sich dar - aus nicht die Anregung ergeben, mittels der in A2 2 vorgesehen Steuerung auch die Anwesenheit einer Person in der Auf zugsanlage oder die Bewegung der Kabine im Schacht zu überwachen und die Verschließeinrichtung zu öffnen, wenn mindestens einer dieser beiden Zustände eingetreten ist. In A2 2 hängt die Ansteuerung der Klappe davon ab, an welcher Position sich die Aufzugska bine befindet. Daraus ergibt sich nicht die Anregung, die Klappe aus anderen Grü n- den zu öffnen. c) Aus dem in zweiter Instanz vorgelegten Bauprüfdienst 3/1997 der Baubehörde Hamburg ( A4 1) ergeben sich keine weiteren Anregungen. Deshalb kann dahingestell t bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu 1 rechtzei tig ist und ob dieses Dokument a m Prioritätstag öffentlich zugänglich war. aa) In A4 1 wird dargelegt, Fahrschächte seien nach § 35 Abs. 5 der Hamburger Bauordnung mit einer Rauchabzugsvo rrichtung zu versehen. Auf dieser Grundlage wird festgelegt, Rauchabzugseinrichtungen dürften gleichze i- tig der Lüftung dienen, wenn sie bestimmten Anforderungen genüg t en. Für den Fall, dass Rauchabzugsöffnung en durch Klappen verschlossen wü rden, müs s- ten di ese sich bei Auftreten von Rauch oder bei Temperaturen von etwa 70 °C selbsttätig öffnen und zusätzlich von einer geeigneten Stelle aus von Hand b e- tätigt werden können. bb) Daraus ist zwar zu entnehmen , dass die Anbringung einer Verschließeinrichtung je denfalls in einem Bundesland schon im Jahr 1997 als zulässig angesehen wurde. Die Konstellationen, für die eine Öffnung zwingend 82 83 84 85 - 24 - vorgeschrieben wird , decken sich jedoch, wie auch die Klägerin zu 1 nicht ve r- kennt, im Wesentlichen mit den in A 4 und A3 genann ten. Eine Anregung, die Aufzugsanlage auch auf die Anwesenheit einer Person zu überwachen, ergibt sich daraus nicht. d) Die Gründe, aus denen das Patentgericht die Erfindung als so hinre i- chend offenbart angesehen hat, dass der Fachmann sie ausführen kan n, lassen keine fehlerhafte Beurteilung erkennen. aa) Das Patentgericht hat sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zu 1, auf das diese in ihrer Berufungserwiderung pauschal Bezug nimmt, im Einzelnen befasst und dieses mit zutreffender B egründung als nicht stichhaltig angesehen. Zusätzliche Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Berufungserwiderung nicht auf. bb) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffa s- sung der Klägerin zu 1 führt der Umstand, dass es das Streitpatent dem Fac h- mann überl ä sst, anhand welcher Kriterien die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage oder die Bewegung der Kabine im Schacht erfasst wird, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In der Beschre ibung des Streitpatents werden dem Fachmann zwei gangbare Wege zur Erfassung der genannten Betriebszustände aufgezeigt, nämlich der Einsatz von Sensoren und die Auswertung von Bedienungsvorgä n- gen an der Aufzugsanlage selbst. Damit ist die Erfindung ausreic hend offenbart. Dass es zahlreiche andere, in der Patentschrift nicht näher dargestellte Mö g- lichkeiten geben mag, das Vorliegen der genannten Betriebszustände zu erfa s- sen, ist deshalb unerheblich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. 86 8 7 88 8 9 9 0 - 25 - Obwohl die beiden Klägerinnen das Streitpatent in unterschiedlichem Umfang angegriffen haben, sind die Kosten auf sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu verteilen. Für eine abweichende Verteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass, weil der auf einzelne Ansprüche beschränkte Angriff der Klägerin zu 1 im Falle einer isolierten Klage nicht zu einer erhebl i- chen Reduzierung des Streitwerts geführt hätte. Meier - Beck Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgeri cht, Entscheidung vom 15.10.2015 - 1 Ni 1/14 (EP) führend verbunden mit 1 Ni 2/14 (EP) - 91
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