ECLI:DE:BGH:2018:040918UXZR14.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 14/17 Verkündet am: 4. September 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Drahtloses Kommunikationsnet z EGBGB aF Art. 30, 33; EPÜ Art. 54 Abs. 2, 89 a) Die Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Ina n- spruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Arbeitsstatut. b) Welche Rechte und Pflichten der Vertrag sparteien sich aus einer rechtsg e- schäftlichen Vereinbarung über die Übertragung eines Prioritätsrechts erg e- ben, ist nicht nach dem für die Erstanmeldung maßgeblichen Recht zu beu r- teilen, sondern nach dem Vertragsstatut. Wird die Vereinbarung zwischen dem D iensterfinder und seinem Arbeitgeber getroffen, entspricht das Ve r- tragsstatut regelmäßig dem Arbeitsstatut. c) Eine technische Lehre, die der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht wird, dass sie auf einen Webserver hochgeladen und über das Internet al l- gemein oder einem Teil der Fachöffentlichkeit weltweit verfügbar gemacht wird, bildet nicht bereits dann Stand der Technik, wenn zum Zeitpunkt des Hochladens in einer andern Zeitzone als derjenigen des Ortes des Hochl a- dens der Prioritäts oder Anmeldetag n och nicht angebrochen war. BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Ri chter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nic h- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. September 2016 abgeändert. Das europäische Pate nt 2 229 744 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Patentansprüche 1 und 12 hinausgeht, auf die sich die Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 15 rückbeziehen: " 1. Method in a first node (110) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both being comprised within a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be r e- ceived by the second node (120), wherein the method comprises the steps of: transmitting (306) a sequence of data units or data unit se g- ments to be received by the second node (120), the method fu r- ther comprises the steps of: counting (307) the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units, requesting (310) a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or eq uals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value and resetting both the counted number of transmitted data units and the counted number of transmitted d ata bytes, if the counted number of transmitted data units exceeds or equals the first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes units exceeds or equals the second predefined value. - 3 - 12. A first node (110) comprising an arrangement ( 400) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both used for a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or neg a- tive acknowledgement of data sent from the f irst node (110) to be received by the second node (120), wherein the arrangement (400) comprises: a transmitter (406), adapted to transmit a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120), the arrangement (400) furthe r comprises: a counting mechanism (407), adapted to count the nu m- ber of transmitted data units and the number of transmi t- ted data bytes of the transmitted data units, a requesting unit (410), adapted to request a status report from the second node (120) i f the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value, and a resetting unit (411, 412), adapted t o reset the counting mechanism thereby to reset both the counted number of transmitted data units and the counted number of tran s- mitted data bytes, if the counted number of transmitted data units exceeds or equals the first predefined value, or if the coun ted number of transmitted data bytes exceeds or equals the second predefined value. " Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Viertel der Bekla g- ten und zu drei Vierteln der Klägerin und ihrer Streithelferin aufe r- le gt. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 229 744 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Anordnung in einem Funkkommunikationsnetzwerk betrifft. D as Streitpatent ist unter Inanspruchnahme der Priorität einer US - amerika - nischen Patentanmeldung vom 8. Januar 2008 am 7. Oktober 2008 angemeldet worden. Das Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche. Patent ansprüche 1 und 12, auf die die jeweils nachfolge nden Patentansprüche unmittelbar oder mitte l- bar rückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache wie folgt : " 1. Method in a first node (110) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both being comprised within a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be r e- ceived by the second node (120), wherein the method comprises the steps of: trans mitting (306) a sequence of data units or data unit se g- ments to be received by the second node (120), the method further comprises the steps of: counting (307) the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units, and requesting (310) a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value. 12. A first node (110) comprising an arrangement (400) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both used for a wireless communication network (100), the st atus report comprising positive and/or neg a- tive acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the arrangement (400) comprises: a transmitter (406), adapted to transmit a sequence of data units or da ta unit segments to be received by the second node (120), 1 2 - 5 - the arrangement (400) further comprises: a counting mechanism (407), adapted to count the nu m- ber of transmitted data units and the number of transmi t- ted data bytes of the transmitted data units, an d a requesting unit (410), adapted to request a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data un its exceeds or equals a second predefined value. " Die Klägerin und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der Gege n- stand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag ve rteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen we n- det sich die Berufung der Beklagten, mit de r sie das Streitpatent zuletzt nur noch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag als Hauptantrag verteidigt. Die Klägerin t ritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat im zuletzt noc h geltend gemachten Umfang in der Sache Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur A n- forderung von Statusberichten in einem dra htlosen Kommunikationsnetz. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents unterliegt die Qualität der Kommunikation in einem solchen Netzwerk aus einer Vielzahl von Gründen Schwankungen. Insbesondere können bei der Kommunikation zwischen zwei im Streitpaten t als Knoten bezeichneten Teilnehmergeräten , wie etwa einer B a- sisstation und einer Nutzereinrichtung , gesendete Dateneinheiten wie Prot o- kolldateneinheiten ( p rotocol d ata u nits, PDU) beim Empfänger verzerrt oder gar 3 4 5 6 7 - 6 - nicht ankommen. Es kann daher notwendig w erden, solche Dateneinheiten nochmals zu senden. Zu diesem Zweck müssen sie beim Sender in einem Pu f- ferspeicher (retransmission buffer) zwischengespeichert werden. Da der hierfür zur Verfügung stehende Speicherplatz begrenzt ist, muss der sen dende Knoten z u irgendeinem Zeitpunkt erfahren, welche gespeicherten Dateneinheiten er erneut senden muss und welche nicht mehr benötigt werden. Hierzu dient ein Status bericht , den der empfangende Knoten an den sendenden Knoten zurüc k- sende t . Er kann den Empfang einer Da teneinheit entweder bestätigen ( ac kno w- ledgment = ACK) oder verneinen (NACK). Ein solcher Statusbericht kann entweder vom sendenden oder vom em p- fangenden Knoten angestoßen ( " getriggert " ) werden. Das Streitpatent schildert, dass das Radio - Link - Control - Prot okoll ( RLC - Protokoll ) , das zum LTE - Standard ( = 3GPP TS 36.322 Evolved Universal Terrestrial Radio Access [E - ULTRA], Radio Link Control [RLC] protocol specification [Release 8] , NK4a) gehör t , ein Ver fahren vorsieht , bei dem der Sender bei Vorliegen bestimmt er Kriterien die A n f orderung (poll) eine s Statusberichts sende t . Krite rien hierfür seien das Se n- den der letzten PDU in einem Puffer oder Ablauf eines Zeitgebers für ein erne u- tes Versenden einer Anforderung, wenn der Empfang der Dateneinheit bis d a- hin nicht bestätigt werde. Die Kriterien eigneten sich für stoßweise n Datenve r- kehr (bursty traffic) . Bei kontinuierlich er Übertragung (continuous transmission) müssten hingegen zusätzliche Auslöser in Betracht gezogen werden. Wie die Streitpatentschrift weiter e rläutert, kann sich ein Stau oder eine Blockade (stalling) sowohl daraus ergeben, dass eine zu große Anzahl Bytes zwischengespeichert wird, als auch aus einer zu großen Anzahl von Datenei n- heiten. I m LTE - Standard ist die Größe der Dateneinheiten variabel ; s ie en t- spricht daher keiner bestimmten Anzahl von Bytes. Da der Sender die S e- quenznummer benötigt, um zu erkenn en , ob er alle Dateneinheiten empfangen hat, die Anzahl der zu vergebenden Sequenznummern jedoch ihrerseits b e- schränkt ist, kann eine Blockade nic ht nur deshalb eintreten, weil die zwische n- gespeicherten Daten die Speicherkapazität erschöpfen, sondern auch deshalb, 8 9 - 7 - weil sie die Neuvergabe der Nummernfolge verhindern. Die Begrenzung der Zahl der bis zu einer Berichtsanforderung gespeicherten Dateneinh eiten oder Bytes kann entweder zähler - oder fensterbasiert (counter or window based) e r- folgen . B ei einem zählerbasierten Verfahren wird die Anzahl gesendeter Date n- einheiten oder Bytes gezählt und ein Poll - Bit nach Erreichen einer eingestellten Anzahl derse lben gesetzt . B ei einem fenster basierten Verfah ren wird hingegen ein Statusbericht nur dann angefordert , wenn die An zahl der gesendeten, aber noch nicht bestätigten Dateneinheiten oder Bytes eine bestimmte Anzahl übe r- schreite t . D ie Streitpatentschrift b emängelt , dass kein bekanntes Verfahren b e- rücksichtige, dass eine Blockade zuweilen sowohl wegen der Speicherplatz - als auch wegen der Sequenznummernbeschränkung auftreten könne. Qualität und Kapazität eines Netzwerks würden allerdings sowohl durch Datenve rlust und Blockaden als auch durch das unnötige Anfordern von Statusberichten und u n- nötiges erneutes Senden von Daten beeinträchtigt. 2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als Aufg a- be, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen . 3. Die mit Patentanspruch 1 - in der zuletzt von der Beklagte n noch verteidigten Fassung - unter Schutz gestellte erfindungsgemäße Lösung lässt sich in sachlicher Übereinstimmung mit dem Urteil des Patentgerichts wie folgt gliedern : 1. Verfahren 1.1 in einem ersten Knoten (110) zum Anfordern eines St a- tusberichts von einem zweiten Knoten (120); 1.2 bei dem sich der erste Knoten (110) und der zweite Kn o- ten (120) beide in einem drahtlosen Kommunikationsnetz (100) befinden; 1.3 bei dem der Statusbericht die positive oder negative B e- stätigung von Daten umfasst , die vom ersten Knoten (11 0) gesendet und durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen . 10 11 12 - 8 - 2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte: 2.1 Senden (306) einer Folge von Dateneinheiten oder D a- teneinheitssegmenten, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen ; 2.2 Zählen (307) 2.2.1 der Anzahl gesendete r Dateneinheiten und 2.2.2 der Anzahl gesendete r Datenbytes der gesend e- ten Dateneinheiten ; 2.3 Anfordern (3 10) eines Statusberichts vom zweiten Kn o- ten (120), wenn 2.3.1 die gezählte Anzahl von gesendeten Datenei n- heiten einen ersten vordefinierten Wert übe r- schreitet oder diesem entspricht oder 2.3.2 die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht ; 2.4 Zurücksetzen beider Zähler, wenn 2.4.1 die gezählte Anzahl von gesendeten Datenei n- heiten den ersten vordefinierten Wert überschre i- tet oder diesem entspricht oder 2. 4.2 die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes den zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht. 4. Patentanspruch 1 bedarf folgender Erläuterung en : a) Der in den Merkmalen 2.2.2, 2.3.2 und 2.4.2 (Verfahrensschritte des Zählens , Anforderns eines Statusberichts und Zurücksetzens beider Zähler) verwendete Begriff der " Datenbytes " ist identisch mit dem in der Beschreibung ebenfalls verwendeten Begriff der " Bytes " . Das ergibt sich aus den Ausführu n- gen in der Beschreibung zum Stand d er Tech nik, den Vorteile n der erfindung s- gemäßen Lehre und den er findungsgemäßen Ausführungsbeispiele n , bei d e- nen die Begriffe " Bytes " oder " Datenbytes " in Zusammenhang mit den genan n- ten Merkma len verwendet werden , ohne dass damit ein unterschiedlicher B e- de utungsinhalt zum Ausdruck kommt (vgl. Abs. 8 ff. ; 16 f.; 35 ff.; 63 ff.). 13 14 - 9 - b) Merkmal 2.3.2 sieht vor , dass ein Statusbe richt vom zweiten Knoten angefordert wird , wenn die gezählte Anzahl gesende ter Datenbytes der gese n- deten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder di e- sem entspricht. Das schließt eine Veränderung der gezählten An zahl gesend e- ter Datenbytes durch Abziehen der Datenbytes positiv oder negativ (ACK oder NACK) bestätigter Dateneinhei ten von der gezählten Anzahl gesen deter Date n- bytes der gesendeten Dateneinheiten aus, da diese Anzahl dann nicht mehr allein für die Anforderung des Statusberichts bei Erreichen oder Überschreiten eines vordefinierten Schwellen wertes maßgeblich wäre. Ein solches Verstän d- nis steht in Einkla ng mit Merkmal 2.4.2, d a s das Zurücksetzen beider Zähler neben dem Erreichen oder Überschreiten eines vordefinierten Zahlenwertes von gesendeten Dateneinheiten alternativ auch an das Erreichen oder Übe r- schreiten eines vordefinierten Zahlenwertes von ge send eten Datenbytes knüpft. Es entspricht zudem der in der Patentschrift beschriebenen zähler basierten Technik, nach der die Anzahl von gesendeten PDUs bzw. Bytes gezählt und die Abfrage ausgelöst wird , wenn eine vor eingestellte Anzah l von PDUs bzw. Bytes gese ndet worden ist, und grenzt sich damit von der fensterbasierten Technik ab, bei der die Abfrage nur dann ausgelöst wird, wenn die Menge der gesend e- ten , aber noch nicht bestätigten Daten eine bestimmte Anzahl von PDUs bzw. Bytes überschreitet (vgl. Abs. 9 f .). c) Indem gleichzeitig mit der Anforderung des Statusberichts beide Zähler zurückgesetzt werden ( Merkmalsgruppe 2.4 ), werden, wie in der Paten t- schrift ausgeführt, erfindungsgemäß überflüssige Berichtsanforderungen s o- wohl wegen der Sequenznummernbesch ränkung als auch wegen des b e- schränkten Speicherplatzes durch einen einzigen Mechanismus vermieden. Durch die Kombination der beiden Anforderungskriterien Anzahl der gesend e- ten Dateneinheiten und Anzahl der gesendeten Bytes wird erreicht, dass keine Anford erung unnötigerweise aufgrund des ersten Kriteriums erfolg t , obwohl eine solche Anforderung erst kurz zuvor durch das andere zweite Kriterium ausg e- löst worden ist (Abs. 17). Zudem w e rden Blockaden aufgrund von Sequen z- 15 16 - 10 - nummernbeschränkungen als auch aufgrund von fehlendem Speicherplatz ve r- hindert (Abs. 18). 5. Die E rläuterungen zu Patentansp ruch 1 gelten für Patentanspruch 12 entsprechend . II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents verneint und zur Begründung im Wes entlichen folgendes ausg e- führt: Der Tagungsbeitrag Tdoc R2 - 073937 des Unternehmens ZTE, der im Rahmen einer mit LTE befassten 3GPP - Standardisierungsarbeitsgruppe i m Oktober 2007 ver fasst worden ist (NK1) , beinhalte eine Zusammenstellung von Vorschlägen beteiligter Gesellscha ften zum Anforder n von Statusbe richten zw i- schen zwei bestimmten LTE - Teilnehmern . Der Status bericht könne positive o- der negative Bestätigungen vom Sender gesendeter Datenpakete enthal ten . In der NK1 werde durch den in Tabelle 2 " Re l - 6 Status reporting trigger s " unter Bezugnahme auf den Tagungsbeitrag R2 - 074176 der NTT DoCoMo, Inc. (NK2) aufgeführten Status Reporting T rigger " Detection of missing PDUs " das generelle Zählen von Dateneinheiten als Grundlage für ein folgendes Anfordern eines Statusberichts offen bart, indem die individuel l zugeordnete Nummer je der gesendeten Daten einheit (PDU) im hierfür zur Verfügung stehenden Sequen z- nummern raum bestimmt (gezählt) werde und bei fehlenden Sequenznummern die entsprechenden Datenpakete als nicht empfange n detektiert würden. D urch den in Tabelle 1 " Rel - 6 Polling triggers " u.a. aufgeführ ten Polling T rigger " Every Poll_PDU PDU " sei zudem eine Zählung der als " Poll_PDU " vo r- gesehenen Dateneinheiten bekannt, die als Auslöser für das Senden ein es St a- tusberichts nach Erreichen eines vordefinierten Wertes dienten, der fehlende Datenpakete dokumentiere und deren erneute Sendung initiiere. Dass w ie in Tabelle 1 ebenfalls vermerkt der Polling T rigger " Every Poll_PDU PDU " von ZTE abge lehnt werde u nd sich dort zudem der Entscheidungsvorschlag " No? " 17 18 19 20 21 - 11 - finde, impliziere keine zwingende oder bereits erfolgte Festlegung seitens der 3GPP - Arbeitsgruppe, da sich das Dokument nur als Diskussionsgrundlage ve r- stehe und nicht abschließend gemeint sei. Aus de m von Motorola stammenden Vorgängerdokument R2 - 073538 derselben 3GPP - Arbeitgruppe vom August 2007 (NK3) sei dem Fachmann z u- dem als vorteilhaft bekannt gewesen , die Anzahl der Bytes gesendeter Date n- pakete zu zählen, worauf sich in Tabelle 3 " New polling tri ggers proposed " der NK1 auch der dort aufgeführte Polling trigger " Transmission of every N bytes data " beziehe. Dabei werde bei Überschreiten eines vorbestimmten Byte - Werts der Statusreport vom sendenden Netzwerkteilnehmer beim Empfänger ang e- fordert und so das Überlaufen des Datenpuffers verhindert. Dem Fachmann werde damit bereits im Vorfeld der NK1 gezeigt, dass eine bloße Überwachung des Sequenznummernraums für Dateneinheiten wie im UMTS - Standard im LTE - Kontext aufgrund der nun variablen Datenpaketgr ö- ße zur Verhinderung einer Blockade des Kommunikationssystems nicht mehr ausreichend sei. Der Fachmann werde zum einen den ihm bereits aus dem UMTS - Standard bekannten, für sich gesehen wenig Speicherplatz belegenden PDU - Zähler weiterverwenden, da dieser au f einfache und bewährte Art das Fehlen von Dateneinheiten mittels Sequenznummernüberwachung signalisieren könne, und zum anderen aufgrund der in der LTE - Zukunft nun variablen PDU - Größe zusätzlich dafür Sorge tragen, sich gegen sehr großen Speicherraum einf ordernde Dateneinheiten durch einen Byte - Zähler abzusichern. D em stehe nicht entgegen, d ass dieser Ansatz nicht in den Standard übernommen wor den sei , da nicht nur technisch - wissenschaftliche, sondern auch ökonomische und firmenpolitische Fakt oren für die Aufnahme einer Funktionalität in einen Sta n- dard von Bedeutung sein kön nten. III. Die se Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung hält der Übe r- prüfung im Berufungsverfahren im allein noch von der Beklagten verteidigten Umfang des Streitpatent s (vorm aliger Hilfsantrag) nicht stand . 22 23 24 - 12 - 1. Der Gegenstan d des Patentanspruch s 1 ist gegenüber der NK1 neu. 25 - 13 - a) In d em ZTE - Beitrag werden zunächst in der Arbeitsgruppe disk u- tierte " Polling and status reporting triggers " aufgelistet. Dabei is t neben dem jew eiligen Trigger angegeben, welche der beteiligten Unternehmen die Au f- nahme des Triggers in den LTE - Standard befürworten oder ablehnen und we l- che Entscheidung sich danach abzeichnet . In einem weiteren Teil der NK1 fo l- gen Überlegungen von ZTE zur Auswahl der Trigger unter den Gesichtspunkten verringerter Komplexität und Latenz sowie gesteigerter Effizienz und Verläs s- lichkeit ( reduced complexity, reduced latency, improv ed efficiency and improved relia bility ) und schließlich sechs Vorschläge von ZTE zur weitere n Entwicklung. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und von der B e- klagten auch nicht in Abrede gestellt wird, werden die Merkmale 1 bis 2.1 in der NK1 offenbart. c) In Tabelle 1 der NK1 wird neben anderen Triggern auch der PDU - Zähle r - basierte Trigger " Every Poll_PDU PDU " aufgeführt , der den Mer k- malen 2.2.1 und 2.3.1 entspricht . Allerdings wird dieser Trigger von ZTE au s- drücklich abge lehnt , und es wird auch sonst kein einen solchen Trigger unte r- stützendes Unternehmen genannt. Vielmehr befürwortet ZTE einen fensterb a- sierten PDU - Trigger. Ob dennoch eine Offenbarung der genannten Merk male angenommen werden kann, erscheint zweifelhaft, da hierbei außer Betracht bliebe, dass das Streitpatent gerade eine bestimmte Kombination bekannter Trigg er lehrt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es jede n- fa lls an einer Offenbarung der Merkmale 2.3, 2.3.2 und 2.4 in der NK1 fehlt . d) In Tabelle 3 der NK1 wird als ein neu vorgeschlagener " Polling Trigger " der Trigger " Transmission of every N bytes data " aufgeführt. Die NK1 nimmt insoweit Bezug auf die NK3, die von Motorola, einem anderen Unte r- nehmen der 3GPP - Arbeit s gruppe, stammt. In der NK3 wird dieser Trigger wie folgt defi niert (NK3, 2.2) : 26 27 28 29 - 14 - " The sender triggers the polling function for every N bytes of data at avoiding RLC buffer overflows. Note that RLC PDU size is flex i- ble in LTE system, so the byte based polling is more accurate in reflecting the potential buffer level than PDU or SDU counts. " Ein Statusbericht soll demnach nur dann angefordert werden , wenn die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (PDUs), die noch nicht positiv oder negativ (ACK/NACK) bestätigt wurden, einen vordefinie r- ten Schwe llenwert erreicht oder überschreitet. Das genügt nicht den Anford e- rungen des Merkmals 2.3.2, welches das Anfordern eines Statusberichts allein davon abhängig macht, dass die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen vord efinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht. e) In der NK 1 ist zudem nicht offenbart, das Anfordern eines Statusb e- r ichts vom zweiten Knoten davon abhängig zu machen , dass die gezählte A n- zahl von gesende ten Dateneinheiten oder die gezählte Anza hl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten ei nen jeweils vordefinierten Wert erreicht oder überschrei tet . Das würde selbst dann gelten, wenn entgegen der vorgenannten Beurteilung zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass der in Tab elle 1 der NK1 neben mehreren anderen Triggern aufgeführte Trigger " Every Poll_PDU PDU " die Merkmale 2.2.1 und 2.3.1 und der in Tabelle 3 der NK1 neben anderen Triggern aufgeführte Trigger " Transmission of every N bytes data " die Merkmale 2.2.2 und 2.3.2 o ffenbart. Denn auch dann ergibt sich aus der NK1 nicht, diese bei den Trigger erfindungsgemäß miteinander zu kombinieren. f) S chließlich wird in der NK1 nicht offenbart, beide Zähler zurückz u- setzen, wenn einer der beiden in den Merkmalen 2.4.1 oder 2.4. 2 vorgeseh e- nen Wer te erreicht oder überschritten worden ist. 30 31 32 - 15 - 2. Entgegen der Annahme des Patentgerichts ergab sich die Lehre aus Patentanspruch 1 für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. a) Es mag sein, dass es ( im Nachhinein) nur konsequent erscheint, Blockaden des Datenpuffers dadurch besonders effizient zu vermeiden, dass auf die Kombination der beiden Kriterien " Anzahl der gesendeten Dateneinhe i- ten " und " Anzahl der gesendeten Bytes " abgestellt wird und beide Z ähler gleichzeitig zurückgesetzt werden . Eine entsprechende Anregung ist jedoch keine r der drei im Urteil des Patentgerichts berücksichtigten Entgegenhaltungen zu entnehmen. aa) Die s gilt zunächst für die NK1, aus der sich bereits keine Anregung dafür ergibt, den Trigger " Transmission of every N bytes data " oder einen and e- ren der in den Tabellen der NK1 aufgeführt en Trigger im Sinne des Merkmals 2.3.2 abzuändern. bb) Zudem nennt die NK1 zwar in Tabelle 1 " Rel - 6 Polling Trigger " de n PDU - Z ähler - basier te n Trigger " Every Poll_PDU PDU " und in Tabelle 3 " New polling triggers proposed " den Trigger " Transmission of every N bytes data " , lässt aber eine klare Präferenz für einen fensterbasierten Trigger erkennen (NK1, S. 1, Tabelle 1; S. 4 unter " imp r oved ef f i ciency " ), während u.a. der PDU - Z ähler - basierte Trigger " Every Poll_PDU PDU " von den Autoren der NK1 (ZTE) abgelehnt wird (NK1, S. 1, Tabelle 1; S. 4 Proposal 1). Entsprechend wird in der NK1 an keiner Stelle auch nur erwogen, den PDU - Z ähler - basierte n T rigger " Every Poll_PDU PDU " mit einem Byte - Z ähler - basierte n Trigger zu kombinieren . Im Gegenteil spricht der unter der Überschrift " 2.2 f urther considerations " erörterte Gesichtspunkt der " r educed complexity " , wonach unnötige Optionen eliminiert werden sol len, eher gegen die Kombinat i- onen von mehreren Triggern. Unter dem Gesichtspunkt der " i mproved reliabil i- ty " wird allein die Kombination von senderseitigen T rigger n mit empfängerinit i- ierten Status b erichten befürwortet. Unter dem Gesichtspunkt der " i mproved eff i- 33 34 35 36 37 - 16 - ciency " wird zudem ausgeführt, dass Studien gezeigt hätten, dass empfänge r- initiierte Status b erichte effizienter seien als senderinitiierte. Zudem könnten f ensterbasierte Abfragen ein e effiziente Art sein, Status b erichte auszulösen. Demnach wurde der Fa chmann durch NK1 nicht veranlasst, eine Kombination der in den Tabellen 1 und 3 u.a. aufgeführten PDU - und Byte - Zähler - basierten T rigger in Erwägung zu ziehen . cc) Damit konnte sich aus der NK1 auch keine Anregung ergeben, be i- de Zähler zurückzusetzen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nach den Merkmalen 2.4.1 oder 2.4.2 eingetreten ist. dd) Eine Anregung , das aus der NK1 bekannte Verfahren im Sinne des erfindungsgemäßen Verfahrens zu ergänzen, er gab sich für den Fachmann auch nicht, wenn er die N K2 in seine Überlegungen mit einbezog. Die NK2, die von einem anderen Unternehmen aus der 3GPP - Arbeitsgruppe (NTT DoCoMo Inc.) als die NK1 stammt , geht von dem (auch vom Streitpatent als für die stoßweise Datenübertragung hilfreich angesehenen) T rig ger " Transmission of last data in the buffer " aus und stellt fest, dass bei ko n- tinuierlicher Datenübertragung ein weiterer senderseitiger Trigger erforderlich sei. Von den vier insowei t in Betracht kommenden Möglich keiten (SDU - based p olling, timer based perio dic p o lling , PDU counter polling und window based pol ling) werden die beiden letztgenannten als effiziente Lösungen bevorzugt. Die NK2 mag damit, anders als die NK1, das " PDU counter polling " im Hinblick auf dessen Effizienz auf die gleiche Stufe wie d as " window based po l- ling " stellen. Ein Motiv, den P DU - basierten Trigger mit einem B yte - basierten T rigger zu kombinieren und bei Erreichen oder Überschreiten bereits eines der beiden Schwellwerte beide Zähler zurückzusetzen , folgt aber auch daraus nicht . ee) Es ergab sich schließlich nicht aus NK3 . (1) Wie erläutert, en t spricht der in der NK3 offenbarte senderseitige Trigger " Transmission of every N bytes data " nicht den Vorgaben des Merkma ls 38 39 40 41 42 43 - 17 - 2.3.2. Die NK3, die der 3GPP - Arbeitsgruppe den genannten Tri gger zusammen mit anderen Triggern als vorteilhaft vorschlägt, gibt keine Veranlassung , diesen im Sinne des Merkmals 2.3.2 abzuändern. (2) Zudem wird in der NK3 lediglich vorgeschla gen, den Trigger " Transmission of every N bytes data " mit dem periodisch ausgelösten sende r- seitigen Trigger " Transmission of every K TTIs " zu kombi nieren, nicht aber , wie erfindungsgemäß gefordert, mit einem PDU - Z ähler - basierten Trigger. Eine A n- regung, von diesen beiden Trigger n den per i o dischen Trigger " Transmission of every K TTIs " durch einen anderen Trigger und insbesondere einen PDU - Z ähler - basierten Trigger zu ersetzen , ergibt sich aus der NK3 nicht. (3) Entsprechend fehlt es auch an einer Anregung, beide Zähler nach Maßgabe der Merkmale 2.4.1 und 2.4 . 2 zurückzusetzen. IV. D as Urteil des Patentgerichts ist i n de m von der Beklagten noch verteidigten Umfang auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis zutre f- fend. 1. Unabhängig von der Frage, ob der Gegenstand der Patentanspr ü- che 1 und 12 gegenüber der zum LTE - Stan dard gehörende n technische n Sp e- zifikation " 3GPP TS 36.322 V.8 . 1.0 (2008 0 3) 3rd Generation Partnership Pr o- ject; Technical Specification G roup Radio Access Network; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E - URTRA) Radio Link Control (RLC) protocol sp e cif i- cation (Release 8) " (NK4b ) und den weiteren LTE - Spezifikationen NK4c und NK 4d neu wäre , gehören die NK4b , NK4c und NK4d gegenüber dem Streitp a- tent jedenfalls deshalb nicht zum Stand der Technik , weil sie erst am 17. März 2008 veröffentlicht wo rde n sind und das Streit patent entgegen der Ansicht der Klägerin die Priorität der US - amerikanische n Patentanmeldung 61/ 19746 vom 8. Januar 2008 (N4) rechtswirksam in Anspruch nimmt . a) Dies gilt zunächst in inhaltlicher Hinsicht. 44 45 46 47 48 - 18 - aa) Nach der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs muss der G e- genstand der beanspruchten Erfindung in der Voranmeldung als zu der ang e- meldeten Erfindung gehörend offenbart sein (BGH, Urteil vom 11. September 2009 X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler ; Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 Kommunikationskanal; vgl. auch EPA (GBK) GRUR Int. 2002, 80) . bb) Die Klägerin meint , d as in den Merkmalen 2.2.2, 2.3.2 und 2.4.2 des Patentanspruchs 1 und entspr echend in Patentanspruch 12 geforderte " Zählen der gesendeten Datenbytes " sei in der Vo ranmeldung nicht offenbart, weil dort durchgehend nur von einem " Zählen der gesendeten Bytes " die Rede sei. Da bei geht die Klägerin da von aus , dass mit " Datenbytes " ledi glich " Nut z- d a ten " ge meint sind, während der Begriff " Bytes " neben Nutzdaten auch He a- derb ytes umfasse. Entsprechend sei das Zählen " der gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten " in der Voranmeldung nicht offenbart. cc) Dem kann nicht beigetret en werden. (1) Wie bereits erläutert, unterscheidet sich der in den Patentanspr ü- chen 1 und 12 und in der Beschreibung des Streitpatents verwendete Begriff der " Datenbytes " nicht von dem gleichfalls in der Beschreibung des Streitp a- tents in Zusammenhang mit den Merkmalen 2.2.2, 2.3.2 und 2.4.2 verwendeten Begriff der " Bytes " . Entsprechend besteht auch kein Unterschied zwischen de m in den Patentansprüchen 1 und 12 verwendeten Begriff der " Datenbytes " und dem in der Voranmeldung in Zusammenhang mit den Verf ahrensschritten des Zählens, Anforderns und Zurücksetzen der Zähler verwendeten Begriff der " Bytes " (vgl. N4, S. 2, Z. 24 ff.; S. 4, Z. 23 ff.). Da sich der im Patentanspruch verwendete Begriff der " Datenbytes " damit nicht von dem in der Voranmeldung verwe ndeten Begriff der " Bytes " unterscheidet, ist er auch als zur Erfindung g e- hörend offenbart. 49 50 51 52 - 19 - Die Frage, ob mit den (in der Voranmeldung und dem Streitpatent ide n- tisch verwendeten) Begriffen der " Datenbytes " und " Bytes " Nutzdaten oder Nutzdaten und Header bytes gemeint sind oder noch ein anderes Verständnis zugrunde zu legen ist, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Beu r- teilung. (2) Auch die weiteren Einwände der Klägerin, die Voranmeldung offe n- bare nicht allgemein erste und zweite Knoten, ei n drahtloses Kommunikation s- netzwerk, ein Übertragen und Zählen von Dateneinheiten und Datenei n- heitssegmenten und das Anfordern eines Statusberichts , so wie dies in den P a- tentansprüchen 1 und 12 vorgesehen sei, greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs kann die Priorität e i- ner Voranmeldung in An s pruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Na chanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten E rfindung gehörend entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Februa r 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 Kommunikationskanal; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Fe b- ruar 2015 X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 29 Wundbehandlungs - vorrichtung; Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 30 - Digitales Buch). Die Voranmeldung erwähnt zwar das Dokument " 3GPP TS 36.322 Evo l- ved Universal Terrestrial Radio Access (E - U RT RA ), Radio Link Control (RLC) Protocol S pecification (Release 8) " als Hintergrund der Erfindung und erläutert das erfi ndungsgemäße Verfahren und die erfindungsgemäße Anwendung im Hinblick auf das darin beschriebene LTE - Kommunikationssystem. Dem Fac h- mann erschließt es sich jedoch bereits aus der Eingangsbemerkung der Vor - anmeldung, in der darauf hingewiesen wird, dass sich die Erfin dung auf ein Ve r- fahren und eine Anwendung in einem Telekommunikationssystem bezieht , und 53 54 55 56 - 20 - in der das RLC - Polling zum kontinuierlichen Senden nur als ein " besondere r Fall " eines solchen Verfahrens oder Anwendung genannt wird (N4, S. 1, Abs. 1 unter der Überschrift " Method and Arrangement in a Telecommunication Sy s- tem " ) , dass das erfindungsgemäße Verfahren zum Anfordern eines Statusb e- richts allgemein die Kommunikation zwischen einem ersten und einem zweiten Knoten in ein em drahtlose n Kommunikations ne tz betrifft und die Anwendung zwischen " User Equipments " (S. 4, Z. 10 ff.: " UE " ) des LTE - Kommunikati ons - system s lediglich als ein besonderer Anwendungsfall zu verstehen ist. Zudem wird im letzten Satz der Voranmeldung darauf hingewiesen, dass, obwohl die E rfindung für das LTE - Kommunikationssystem ( " evolved UTRAN " ) beschrieben worden sei, ähnliche Prinzipien auch für das UMTS - Kommunikationssystem ( " UTRAN " ) anwendbar sei en , wenn flexible RLC - PDU - Größen eingeführt wü r- den (N4, S. 6). Auch diese r Hinweis ist aus fachlicher Sicht ohne weitere Übe r- legung dahin zu verstehen , dass sich das erfindungsgemäße Verfahren und die erfindungsgemäße Anwendung auf alle geeigneten drahtlosen Kommunikat i- onssysteme und insoweit auch auf die Kommunikation zwischen zwei Knote n solc her Systeme be ziehen und nicht nur auf das LTE - Kommunikationssystem und das bei diesem eingesetzte " User Equipment " . Entspre chend offenbart es sich dem Fachm ann , dass sich das Zählen von übertragenen " PDUs " , das in der Voranmeldung im Hinblick auf das LTE - Kommunikationssystem erläutert wird, auch allgemein auf das Übertragen und Zählen von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten bezieht, so wie dies in den Patentansprüchen 1 und 12 vorgesehen ist. Nichts anderes gilt hinsich t- lich des Anfordern s eines Statusbe richts, das in der Voranmeldung zwar bez o- gen au f das LTE - Kommunikationssystem dahin erläutert wird, dass ein Abfrage - Bit ( " poll bit " ) in dem RLC - Header gesetzt wird (N4, S. 1, Z. 1 6 ff. ) . Auch die ses Merkmal offenbart sich dem Fachmann im Hinblick auf Kommunikationssys t e- me als bloße Ausführungsform der allgemeinen Lehre , dass erfindungsgemäß ein Statusbericht in Abhängig keit von beiden in der Zusammenfassung (N4, S. 2, Abs. 2: Summary ) genannten Mechanismen (Zählen der Anzahl der PDUs 57 - 21 - bzw. Datenein heiten und Zählen der Anzahl der übertragenen Bytes) abgefragt werden soll . b) Die Anmelderin des Streitpatents, die Telefonaktiebolaget L M Ericsson (TLME), war auch zur Inanspruchnahme der Priorität der US - amerikanischen Patentanmeldung 61/19746 vom 8 . Januar 2008 (N4) berec h- tigt. Sie ist zwar nicht Anmelderin der Voranmeldung. Sie ist aber als Recht s- nachfolgerin der drei Anmelder der Voranmeldung , Per Johan Torsner, Ja nne Pelsa und Michael Meyer, zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt ( Art. 87 A bs. 1 EPÜ ) . aa) Die beiden Anmelder T orsner und Pelsa haben ihr Prioritätsrecht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen vom 5. und 9. August 2008 ( Anl. DN3a und 3b) auf TLME übertra gen . Soweit die Klägerin erstinstanzlich die Echtheit der vorgelegten Ablichtungen der Vereinbarungen und die Echtheit der darauf befindlichen Un terschriften mit Nichtwissen bestritten hat, ist sie darauf in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückge kommen und hat allein noch eine Übertragung des Prioritätsrechts des dritten A nmelders Meyer zunächst auf dessen Arbeitgeberin, die Ericsson GmbH, und von dieser auf TLME in Abrede gestellt. bb) Das Prioritätsrecht ist aber auch insoweit auf die TLME übergega n- gen . (1) Der Übergang des Prioritätsr echt s von dem Anmelder Meyer au f die Ericsson GmbH erfolgte durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der beiden Parteien. (a) Während die Rechtsprechung und das Schrifttum in Deutschland sowie die Beschwerdekammern des Europäischen Patent amtes davon ausg e- hen, dass das Prioritätsrecht als eigenständiges Vermögens recht auf Ina n- spruchnahme der Priorität zu qualifizieren ist, das von dem Anmelder der Ers t- anmeldung auf einen Dritten als Rechtsnachfolger übertragen werden kann 58 59 60 61 62 - 22 - ( BPatG, Urteil vom 13. Januar 1981 1 3 W (pat) 36/78, GRUR Int . 1982, 452, 453; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012 2 U 46/12, j uris Rn. 44; Benkard/Grabinski, EPÜ, 2. Aufl. (20 12 ), Art. 87 Rn. 3; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. (2016), § 40 Rn. 10; Keukenschrijver, Mitt. 2001, 233; Schu l- te/Moufang, P atG mit EPÜ, 8. Aufl., § 41 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2013 X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 11 F ahrzeugscheibe ; EPA (TBK) , Entscheidung vom 18. Juni 2015 T 205/14, 3.3; Entscheidung vom 19. Juni 2015 T 517/14, 2.4 ) , sieht die englis che Rechtsprechung als " succe s- sor in title " ohne weiteres de n jenige n an, auf den die Rechte an der Erfindung übertragen worden sind ( High Court, Kitchin J, [2009] EWHC 1304 (Pat) Rn. 93 Edwards Lifesciences AG/Cook Biotech Inc; High Court, Arnold J , [201 0] EWHC 1487 (Pat) Rn. 58, 70 - KCI Licensing Inc/Smith & Nephew Plc) . Ebenso verhält es sich nach der Re chtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 42 II 400). (b) Beide Ansichten werden in Fällen, in denen das Recht an der Erfi n- dung nach der Erstanmeldung und vor Einreichung der europäischen Nacha n- meldung von dem Erfinder und Anmelder der Erstanmel dung auf den Anmelder der Nachanmeldung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übertragen wurde w ie in dem vom High Court entschiedenen Fall KCI L icensing Inc/Smith & Nephew Plc regelmäßig zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führen, weil die Übertra gungsvereinbarung auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung nach allge meinen Grundsätzen zumeist so auszulegen sein wird, dass mit den Recht en an der Erfindung stillschweigend auch das Recht auf Inanspruchna h- me der Priorität übertragen werden soll (vgl. etwa BGH , GRUR 2013, 712 Rn. 14 ff. F ahrzeug scheibe) . (c) I m Streitfall s ind die Rechte des Miterfinders Meyer an der Erfi n- dung jedoch ni cht aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung , sondern durch Inanspruchnahme als Arbeitnehmererfindung seitens der Ericsson GmbH mit von Herrn Meyer am 6. Februar 2008 empfangener Erklärung übergegangen . Ob mit diesem Über gang auch das Recht des Miterfind ers Meyer auf Ina n- 63 64 - 23 - spruchnahme der Priorität aus der US - amerikanischen Voranmeldung überg e- gangen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. - 24 - (aa) Auf den Ü bergang der Rechte des Miterfinders Meyer an der Erfi n- dung durch Inanspruchnahme als Arbeitnehmererfindung ist deut sches Recht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten , die sich aus einer Diensterfindung e r- geben , bestimmen sich nach demselben Recht, an das auch sonst für das A r- beitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbe itgeber anz u- knüpfen ist ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018 6 U 161/16, GRUR 2018, 1030 Rn. 23 = juris Rn. 145; Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl. (2016) PatG, Einl ArbEG Rn. 11; MüKo - BGB/Drexl, 7. Aufl., 2018, IntImmGR Rn. 204 f.; Staudinger/Fezer/Ko os, Neubearb. 2015, IntWirtschR Rn. 1053 ; jeweils zu Art. 8 Rom - I - VO ). Entspre chend beurteilt sich auch die Wirksamkeit der Ina n- spruchnahme einer Erfindung als Arbeitnehmererfin dung nach dem Ar beitsst a- tut. Da eine im Jahr 2008 erklärte Inanspruchnahme in R ede steht , findet Art. 30 EGBGB Anwendung. Da das Arbeitsverh ältnis zwischen der Ericsson GmbH und Herrn Meyer, der am Standort Herzogenrath beschäftigt war, deu t- schem Recht unterlag, richtet sich danach auch die Wirksamkeit der Ina n- spruchnahme der Erfindu ng durch die Ericsson GmbH. (bb) Nach seinerzeit geltendem deutschen Recht gehen m it Zugang der unbeschränkten Inanspruchnahmeerklä rung beim Arbeitnehmer alle Recht e an der Erfindung von Geset zes wegen auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbErfG aF ) . Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für auf der Erfindung beruhende Schutzrechte oder Schutzanmeldungen, deren Inhaber der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist , da er diese nicht aufgrund des Rechts an der Erf indung, sondern aufgrund seiner Stellung als Anmelder oder Patentinhaber unabhängig von seiner sachlichen Berechtigung innehat (BGH, Urteil vom 12. April 2011 X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 Initialidee). Ob dennoch mit der Inanspruchnahme einer A r- be itnehmererfindung durch den Arbeitgeber auch das Recht auf Inanspruc h- nahme der Priorität nach Art. 87 EPÜ mit auf diesen übergeht , kann im Streitfall offenbleiben . 65 66 - 25 - (d) D enn das Recht auf die Inanspruchnahme der Priorität ist jedenfalls durch rechtsgesch äftli che Vereinbarung zwischen der Ericsson GmbH und dem Miterfinder Meyer übertragen worden. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s richtet sich die Wirksamkeit einer Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer Patentan meldung ge mäß Art. 33 Abs. 2 EGBG B nach dem Recht des Staates der Erstanmel dung (BGH, Urteil vom 16. April 2013 X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 12 Fahrzeugschei be mwN ). Von der nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB zu beurteilenden Frage der Übertragbarkeit und ins oweit geg e- benenfalls geltender Form - und anderer Wirksamkeitserfordernisse ist jedoch die Frage zu unterscheiden, nach welchem Recht sich die Verpflichtungen zw i- schen altem und neuem Rechtsinhaber richten. Dies ist jedenfalls für die Ve r- einbarung über die Verpflichtung zur Übertragung des Rechts auf Inanspruc h- nahme der Priorität (Verpflichtungsgeschäft) nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB das jeweilige Vertragsstatut . Das Vertragsstatut richtet sich aber wiederum rege l- mäßig nach dem Arbeitsstatut, wenn die Übertragun g in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber steht. (bb) Aus den von der Bekl agten vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter Berücksichtigung der Interes senlage der Beteiligten, dass der Miterfinder Meyer mit sein er damaligen Arbeitgeberin, der Ericsson GmbH, vereinbart hat, dieser sein Recht als Mitanmelder der US - amerikanischen Voranmeldung zur Ina n- spruchnahme der Priorität aus dieser Voranmeldung zu übertragen. Herr Meyer hat der Ericsson GmbH mit an eine Sachbearbeiterin aus der Patentabteilung seiner Arbeitgeberin gerichteter E M ail vom 8. Januar 2008 die Nummer der US - amerikanischen Voranmeldung mitgetei lt . Diese Mi t- teilung war unter Berücksichtigung der Ge samtumstände für die Ericsson GmbH nicht nur als Wissensmitteilung zu verstehen , sondern auch als E rkl ä- rung ihres Arbeitnehmers , die Übertragung des Prioritätsrecht s der Vor - anm eldung auf die Ericsson GmbH für den Fall anzubieten , dass diese wie zu 67 68 69 70 - 26 - erwar ten stand die Erfindung als Diensterfindung nach §§ 5, 6 ArbErfG aF in Anspruch nehmen sollte . Diese Auslegung der abgegebenen Erklärung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund , dass es der Ericsson GmbH oder der TLM E nach dem seinerzeit geltenden US - a merikanischen Recht nicht möglich gewesen wäre, die Vora n- meldung selbst einzureichen, da Patentanmeldungen nur von dem oder den Erfindern selbst eingereicht werden konnten, so dass sich auch das Recht auf die Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung nicht originär zugunsten der Eric sson GmbH oder der TLME begründen ließ , sondern es einer Übertr a- gung dieses Rechts von den Erfindern und Anmeldern der Voranmeldung b e- durfte. T eilte der Diensterfinder danach seiner Arbeitgebe rin am 8. Januar 2008 die Numme r der US - amerikanischen Voranmeldung mit, war dies als Beku n- dung seiner Be reitschaft zu verstehen , bei Inanspruchnahme der Erfindung a l- les Nötige und rechtlich Geschuldete zu tun, um der Arbeitgeberin wirksame Nachanmeldungen der Erfindung zu ermöglichen . Da dies insbesondere die Übertragung des Prioritätsrechts umfasste, lag hierin das Angebot, insbesond e- re auch das aus der Voranmeldung hervorgegangene Prioritätsrecht zu übe r- tra gen. Dies entsprach auch de m Interesse des Miterfinders , da das Priorität s- recht nach einer wirksamen Inanspruchnahme der Erfin dung durch seine A r- beitgeberin aufgrund des damit bewirkten Übergangs des Rechts an der Erfi n- dung nicht mehr von dem Diensterfinder selbst, sondern nur noch von seiner Arbeitgeberin (oder deren Konzernmutter) als nunmehriger Inhaberin der Rec h- te an der Erfindung für Nachanmel dung en in Anspruch genommen w erden konnte. Im Gegenzug eröffnete sich der Diensterfinder mit der Übertragung des Prioritätsrechts auf seine Arbeitgeberin die Aussicht, dass von dieser eing e- reichte Nachanmeldungen einen für die Patentfähigkeit gegebenenfalls au s- schlaggebenden besseren Zeitrang erhielten und ihm dies im Rahmen des Ve r- gütungsanspruchs nach § 9 ArbErfG zu Gute kommen würde . Zugleich kam er damit seiner Verpflichtung nach § 15 Ab s. 2 Ar bErfG nach , die Ericsson GmbH als s eine Arbeitgeber in auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu u n- terstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, wozu nach zutreffe n- 71 - 27 - der Ansicht bei Voranmeldungen durch den Arbeitnehmer auch die Zustimm ung zur Übertragung von Prioritätsrechten gehört (Bartenbach/Volz , ArbErfG, 5. Aufl., § 15 Rn. 32; Rother in Reimer/Schade/ Schippel, ArbErfG, 8. Aufl. , § 15 Rn. 12). Das Angebot zur Übertragung des Rechts auf die Inanspruchna h- me der Priorität der U S - amerikanischen Voranmeldung hat die Ericsson GmbH mit Inanspruchnahme der Erfindung als Diensterfindung mit Erklärung vom 28. Januar 2008 angenom men, deren Zugang der Miterfinder Meyer am 6. Februar 2008 bestätigt hat ( Anl. DN3d) . Zwar ist in der Erkläru ng der Ericsson GmbH ausdrücklich nur von einer unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung " RLC polling for continuous transmission , P - number P 25436 US1 " die Rede. Mit Erwähnung der US - amerikanischen Voranmeldung 61/19746 kommt in der E r- klärung jedoch da rüber hinaus zum Ausdruck , dass die Ericsson GmbH mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung auch ihrem wirtschaftlichen Interesse entspre chend das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität aus der Voranmel dung auf sich übergehen las sen und ent sprechend das hierauf geric h- tete Angebot ihres Arbeitnehmers annehmen wollte. (cc) Ob auch , wozu der Senat neigt, für die mit dem kausalen Recht s- geschäft zugleich bewirkte Verfügung über das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität (Verfügungsgeschäft) nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB an das Vertragsst a- tut, hier also deutsches Recht, anzuknüpfen ist oder an das Statut, dem das zu übertragende Recht unterliegt, im Streitfall also US - amerikanisches Recht, da die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Prio rität einer US - amerikanischen Voranmeldung in Rede steht, kann offen bleiben. Die Frage stellt sich , weil Art. 33 EGBG B nach überwiegender A n- sicht so verstanden w ird , dass das für die Übertragung der Forderung erforde r- liche abstrakte Verfügungsgeschäft einheitlich dem Statut der abgetretenen Forderung nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB zu unterstellen ist, während nach and e- rer Auffassung auch für das Verfügungsgeschäft mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 EGBG B genannten Aspekte einheitlich an das Statut nach Art. 33 Abs. 1 72 73 74 - 28 - EGBGB anzuknüpfen ist , dem die Vereinbarung über die Verpflichtung z ur Übertragung der Forderung unterliegt , was im Wesentlichen der seit dem 17. Dezember 2009 an die Stelle des Art. 33 EGBG B getretenen Regelung in Art. 1 4 Rom - I - VO unter Berücksichtigung auch der Erläuterungen in Erw ä- gungsgrund 38 Rom - I - VO entspricht (vgl. dazu etwa Bamberger/Roth/Spickhoff, 3. Aufl. (2012), Art. 14 Rom - I - VO Rn. 2 ff.; MüKo - BGB/Martiny, 7. Aufl. (2018), Art. 14 Rom - I - VO Rn. 25; Palandt/Thorn, 77. Aufl. (2018), Art. 14 Rom - I - VO Rn. 3; Staudinger/Hausmann, Neubea r b. 2016, Art. 11 - 29 Rom - I - VO Rn. 9 ff.; j e- weils mit weiteren Nachweisen ) . Sie kann im Streitfall aber offen bleiben, weil sowohl bei Anwe n- dung des Statuts des Prioritätsrechts (US - amerikanischen Rechts) als auch bei Anwendung des Vertragsstatuts (deutschen Rechts) eine Vereinbarung zw i- schen dem Miterfinder Meyer und der Erics son GmbH zustande gekommen ist. Hinsichtlich der Anwend ung deutschen Rechts folgt dies aus obigen E r- läuterungen zum Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen beiden Pa r- teien über die Übertragung des Priorität s rechts von dem Miterfi nder Meyer auf die Er icsson GmbH . Die Anwendung US - amerikanischen Rechts führt zu keinem anderen E r- gebnis. Aus dem von der Beklagten vorgele gten Gutachten von Prof. T . (Anl. DN3h) ergibt sich, dass im Hinblick auf die Mitteilung des Miterfinders Meyer an seine Arbeitge berin betreffend die Nummer der US - amerikanischen Voranmeldung am 8. Januar 2008 sowie die Inanspruchnahme der Erfindung als Dienst erfindung durch die Ericsson GmbH mit Erklärung vom 28. Januar 2008 und unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Par teien aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie bei der Anwendung deutschen Rechts auch bei der Anwendung amerikanischen Rechts ein e " implied - in - fact " Verei n- barung über die Über tragung des Prioritätsrechts von dem Miterfinder Meyer auf die Ericsson GmbH anzunehmen ist. 75 76 77 - 29 - (2) D as Prioritätsrecht ist durch Übertragungserklärung ( " Assignment Declaration " ) vom 14. Februar 2008 ( Anl. DN3e) von der Ericsson GmbH auf TLME weiter übertragen worden. (a) Nach dem als Vertragsstatut nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB ma ßge b- lichen deutschen Recht ist eine Vereinbarung über die Übertragung des Prior i- tätsrechts von der Ericsson GmbH auf TLME zustande gekommen . (aa) Da die Beteiligten bei der Übertragungserklärung ( " Assignment Declaration " ) vom 14. Februar 2008 k eine Rech tswahl getroffen haben , ist nach der Vermutungsregel des im Jahr 2008 noch anwendbaren Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB das am Geschäftssitz des Veräußerers geltende Recht a n- wendbar (Pahlow, GRUR Int. 2017, 393, 396 f. im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Rom - I - VO ). Da die Ericsson GmbH ihren Sit z in Herzogenrath hat, gilt mithin deutsches Recht. (bb) I n d er Übertragungserklärung ist ein Angebot der Ericsson GmbH zur Übertragung des Prioritätsrechts zu sehen , das mit Hinterlegung im elektr o- nischen Archiv der Eri csson - Unternehmens gruppe am 14. Februar 20 0 8 abg e- geben wurde und TLME nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen war, da diese darauf Zugr iff nehmen konnte und sollte und dies im Rahmen der Eric s- son - Unternehmensgruppe auch zu erwarten war. Die Annahmeerkläru ng durch TLME war für das Zustandekommen der V ereinbarung entbehrlich, da eine so l- che Erklärung nach der gewählten Übermittlungsform nicht zu erwarten war (§ 151 S atz 1, Alt. 1 BGB). Auch insoweit entspricht die Auslegung der erken n- baren Interessenlage der Beteiligten , da es sich bei der Übertragung um ein für TLME vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelte und allein TLME das Priorität s- recht für die Anmeldung des Streitpatents in Anspruch nehmen konnte und sol l- te , nachdem ihr bereits die beiden anderen Anmelder der Voranmeldung Peisa und Torsner ihr Prioritätsrecht übertragen hatten . (b) Zudem ist mit der zwischen der Ericsson GmbH und TLME g e- troffenen Vereinbarung über d a s Prioritätsrecht verfügt worden, unabhängig 78 79 80 81 82 - 30 - davon, ob insoweit nach Art. 33 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches oder US - amerikanisches Recht anwendbar ist . (aa) Das ergibt sich bei Anwendung deutschen Rechts entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Zustandekommen einer Vereinbarung über die Übertragung. (bb) Auch bei Anwendung US - ameri kanischen Rechts ist die Übertr a- gungserklärung ( " Assignment Declaration " ) der Ericsson GmbH als Angebot zur Übertragung des Prioritätsrechts anzusehen und ergibt sich dessen Annahme aus dem späteren Verhalten von TLME, insbesondere der Inanspruchnahme der Priorität aus der Voranmeldung bei Anmeldung des Streitpatents (vgl. auch Gutachten T . , Abs. 25, Anl. DN3h) . 2. Der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in dem von der Beklagten verteidigten Umfang steht auch der Tagungsbeitrag TSG - RAN WG2 Meeting #60bis (NK6) von Ericsson nicht entgegen. Diese r gehört ni c ht zum Stand der Technik, da er erst am 8. Januar 2008 und damit am Prior i- tätstag des Streitpatents veröffentlicht worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unerheblich, dass zu der Uhrzeit, zu der die NK6 von TLME auf den europäischen Webserver der 3GPP - Standardisierungsgruppe hochgeladen und damit weltweit abrufbar gemacht wurde (gegen 8.36 Uhr mitteleuropäischer Zeit [MEZ]) , in einigen anderen Zeitzonen (etwa in Alaska, wo es 22.36 Uhr [Yukon Zeit] war, und auf Hawaii [21.36 Uhr nach Hawaii - Standard - Zeit] ) der 8. Januar 2008 noch nicht angebrochen war. Entsprechendes gilt für die auf denselben 3GPP - Server hochgeladene E - Mail, mit der der Miterfinder Peisa kurz nach Hochl aden der NK6 die WG2 - Arbeit s gruppe hierauf hingewiesen hat. a) Nach Art. 54 Abs. 2 iVm Art. 89 EPÜ bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder wie im Streitfall relevant dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlich keit durch schriftliche oder mün d- liche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich g e- macht worden ist. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung , da 83 84 85 86 - 31 - vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört , ist damit de r K a- lendert ag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem j e- weiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prio ritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. b) Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitzonen sind i n Rechtspr e- chung und Verwaltungspraxis für den letzteren Zeitpunk t unterschied liche Ref e- renzzeiten herangezogen worden: aa) Der High Court of England and Wales und dessen Court of Appeal sowie eine Einspruchsabtei lung des Europäischen Patentamts haben als Ref e- renz für die Bestimmung des Zeitpunkt s einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ auf die am Ort des Amtes der Patent - oder Prioritätsanmeldung geltende Zeitzone abgestellt ( High Court, Birss J [2015] EWHC 3366 (pat) Rn. 156, Court of A ppeal, Gross, Floyd LJJ, Sales J, [2017] EWCA Civ 26 6 Rn. 161 - Unwired Planet International Ltd v Huawei Technol o- gies Co Ltd ; Einspruchsabteilung des EPA, Beschluss vom 31. Juli 2013 An - melde - Numm er 03 012 734.4, Abs. 2.2.1, DN9) . bb) A ls Maßstab für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vorveröffentl i- ch ung kommt alternativ aber auch die Zeitzone in Betracht, die an dem Ort gilt , an dem die Hand lung erfolgt ist , mit der die technische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. cc) Eine Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes hat dem g e- genüber entsprechend de r Auffassung der Klägerin - darauf abgestellt, ob die Entgegenhaltung in irgend einer Zeitzo ne a m Tag vor dem Anmelde - oder Prior i- tätstag im Internet abrufbar gewesen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist ( vgl . EPA, Beschluss vom 12. August 2013 Anme lde - Nummer 09 733 661.4, DN8, Abs. 5) . 87 88 89 90 - 32 - c) Während der letzt genannte An satz im Streitfall zur Folge hätte , dass die NK6 zum Stand der Technik gehörte, da sie etwa in Alaska oder H a- waii nach der dort geltenden Ze it am Tag vor Einreichen der Prioritätsanme l- dung über das Inter net ab gerufen werden konnte, führen die bei den erst g e- nannten Ansichten zum gegenteiligen Ergebnis, da die NK6 erst am Tag des Einreichens der Prioritätsanmeldung verfügbar war, wenn auf die Zei t abgestellt wird, die am Sitz des US - amerikanischen Patentam tes in Alexandria (Virginia) oder am Ort der Handlung galt , die zur Veröffentlichung der NK6 geführt hat . Die letzt genannte Ansicht greift aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht durch . Ob die erste oder die zwei te Auffassung zutrifft, bedarf keiner abschli e- ßenden Entschei dung, da beide im Streitfall zu dem selben Ergeb nis führen. aa) Für die erstgenannte Ansicht spricht , dass die konsequente Hera n- ziehung der Zeitzone des Patentamtes, bei dem die Patent - oder Prioritätsa n- meldung eingereicht wurde, es aus schließt , dass eine Entgegenhaltun g die nicht vor diesem Z eitraum veröffentlicht worden ist, Stand der Technik bilden kann. Si e hat allerdings den Nachteil, dass es insbesondere bei Veröffentl i- chung en in anderen Zeitzonen als der des Patentamtes der Patent - oder Prior i- tätsanmeldung erforderlich werden kann, den genauen Zeitpunkt der Veröffen t- lichung festzuste llen, da nur nach dessen Feststellung bestimmt werden kann , ob die Veröffentlichung in d er den Referenzmaßstab bildenden Z eitzone des Patentamtes der Patent - oder Prioritätsanmeldung bereits vor oder erst an dem Tag der Anmeldung veröffentlicht worden ist. Die Bestimmung des genauen Zeitpunktes einer Vorveröffentlichung kann aber zu Schwierig keiten führen, e t- wa wenn bei der Veröffentlichung einer Patentanmeldung nur der Tag, nicht aber auch die Stunde der Vorveröffentlichung dokumentiert worden ist. bb) De mgegenüber liegt der Maßgeblichkeit des Kalendertages (und nicht der Uhrzeit) der Anme ldung als Referenzzeitpunkt die Vorstellung zugru n- de, dass auch eine bestimmte Veröffentlichung oder Benutzung, die als Stand der Technik in Betracht kommt, ihrerseits an einem bestimmten Ort an einem bestimmten , seiner Zählung nach vor dem Anmeldetag lieg enden Kalendertag 91 92 93 - 33 - (nach der nach diesem Ort geltenden Zeitzone) stattgefunden hat. Unerheblich ist demgegenüber jeweils der genaue Zeitpunkt und damit auch das Verhältnis der an unterschiedlichen Referenzorten geltenden Kalendertage. Diesem der Pariser Ver bandsübereinkunft zugrunde liegenden Konzept kommt es am nächsten, auch bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer technischen Le h- re über ein sofortige weltweite Verfügbarkeit ermöglichendes Medium wie das Internet auf den Ort und dessen Zeitzone abzuste llen, an dem die Handlung erfolgt, die zur öffentlichen Zugänglichkeit der technischen Information für die Fachwelt führt, im Streitfall mithin auf das Hochladen der NK6 an einem Ort der mitteleuropäischen Zeitzone . Dieser Ansatz hat zudem den Vorteil, das s es für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Veröffentlichung als Referenz allein auf die Bestimmung des Tages der Veröffentlichung in der Zeitzone der Veröffentl i- c hungshandlung ankommt. D anach ist beispielsweise die Feststellung hinre i- chend, an welchem T ag eine Patentanmeldung in der Zeitzone des jeweiligen Patentamtes veröffentlicht wurde, um bestimmen zu können , ob diese Verö f- fentlichung im Hinblick auf den Anmeldetag einer anderen Patent - oder Prior i- tätsanmeldung zum Stand der Technik gehört . Das entsp richt auch der Reg e- lung in Art. 54 Abs. 3, 87 EPÜ , wonach für den Inhalt nachveröffent lichter eur o- päischer Patentanmeldungen oder von diesen in Anspruch genom mener Prior i- tätsanmeldungen auf deren Anmel detag abzustellen ist. cc) Der von der Klägerin vert reten en Auffassung ist hingegen nicht be i- zutreten. Sie erweitert den Referenzrahmen von der Zeitzone, an der die Verö f- fentlichungshandlung erfolgt ist, auf alle Zeitzonen, ohne dass ein Bezug zur Veröffentlichungshandlung und damit ein eine solche Erwe iter ung rechtfert i- gender Grund vorliegt . Zudem besteht auch bei diesem Ansatz der Nachteil, dass es erforderlich werden kann, den stundengenauen Zeitpunkt der Verö f- fen t lichung festzustellen, da nur nach dessen Fests tellung bestimmt werden kann, ob die Veröffentlichung in der den Referenzmaßstab bildenden Zeitzone des Patentamtes der Patent - oder Prioritätsanmeldung bereits vor oder erst an dem Tag der Anmeldung veröffentlicht worden ist. 94 - 34 - d) Nach alledem gehört die NK6 nicht zum Stand der Technik , da sie erst am Prioritätstag veröffentlicht worden ist . 3. Hinsichtlich der weiteren Entgegenhaltungen, auf die die Kläge rin ihren Angriff gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands der Patentansprüche 1 und 12 in der er teilten Fassung im Berufungsverfahren noch gestützt hat, nämlich die internationale Anmeldung WO 2008/097544 (NK5), den UMTS - Standard (NK7) sowie das Dokument zum UMTS - Standard " 3GPP TS 125 322 v3.18.0 " (D2), die europäische Patentanmeldung 1 638 237 (D3 LG ) und die i n- ternationale Anmeldung WO 2008/137594 (D3 HTC ) , hat die Kl ägerin weder ge l- tend gemacht noch ist , wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, etwas dafür erkennbar , dass sie der Patentfähigkeit des Gegenstand s der Patentansprüche 1 und 12 in der zuletzt verteidigten Fassung entgegenstehen könnten . 95 96 - 35 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 , 100, 101 Abs. 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Marx Vorinstanz : Bundespatentgeric ht, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 Ni 28/14 (EP) - 97
Full & Egal Universal Law Academy