ECLI:DE:BGH:2018:191218UXIIZR14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 14/18 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Fahrner , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Auf einen Vertrag ü ber die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (im A n- schluss an Senatsurteil vom 7. November 2018 XII ZR 109/17 juris). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 14/18 - LG B ad Kreuznach AG Bad Kreuznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7 . Februar 2018 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt Werbeflächen auf Fahrzeugen und sonstigen G e- genständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale und andere Instit u- tionen zu verleihen. Mit der Klägerin schloss sie am 2. März 2016 für die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel einen Vertrag über Werbeflächen auf der Bande einer mobilen Soccer - Arena und auf einem Anhänger, die einem Sportzentrum zur Nutzung überlassen wurden. Vereinbart war ein Nettopreis von 4.099 die Vertragslaufzeit von fünf Jahren, zahlbar in 15 Monatsraten. 1 - 3 - Auf Grundlage des Vertrags stellte die Beklagte zwei Rechnungen in Höhe e i- nes Gesamtbetrags von 650,70 Mit der Klage verlangt die K lägerin die Rückzahlung des eingezogenen Betrags nebst Zinsen und Mahnkosten sowie die Feststellung, dass der g e- schlossene Vertrag unwirksam sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgeg e- ben, das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergeg en richtet sich ihre vom Landgericht zugelassene Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Das Landgericht hat seine Ents cheidung damit begründet, dass der zw i- schen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen sei, weil nicht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefläche im Vordergrund stehe, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksa m- keit als geschuldeter Erfolg. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die ve r- gleichsweise hohe Vergütung zu erklären. Die Werbewirksamkeit sei wesentlicher Bestandteil des Vertrags, da sie charakteristisch für den geschuldeten Werbeerfolg sei. Für die Wirks amkeit des Vertrags sei folglich zwingend erforderlich, dass dieser gerade auch in Bezug auf die Werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert und bestimmbar sei. Mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz der Bande und des Anhängers sei die s vorliegend nicht gegeben; deren Bestimmung habe 2 3 4 5 - 4 - auch nicht dem Sportzentrum überlassen werden können. Deshalb sei der Ve r- trag als solcher mangels Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung u n- wirksam. II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer gleichartigen Sache bereits entsc hieden hat (Senatsurteil vom 7. November 2018 XII ZR 109/17 juris Rn. 7 ff.), nicht die Vorschriften über den Werkvertrag, sondern die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwe n- den. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualif i- zierung der vertraglich geschuldeten Hauptle istungspflichten. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass aufgrund der von der Klägerin versprochenen Leistungen nicht die als Werkleistung anzusehende Anbringung der Werbung, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbeflächen als vertragschara k- teristische Leistung im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2018 XII ZR 18/17 juris Rn. 10 und vom 7. November 2018 XII ZR 109/17 juris Rn. 8). b) Die rechtliche Einordn ung der vertragscharakteristischen Leistung wird nicht bereits durch die im Auftragsformular verwendeten weithin offenen B e- griffe wie " Werbemaßnahme " , " Werbelaufzeit " bestimmt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die konkret geschu ldeten Leistungen. Sie bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf näher festgelegten Werbefe l- 6 7 8 9 - 5 - dern anzubringenden Beschriftungen über die gesamte Vertragsdauer dort a n- gebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen oder and e- ren Instit ution hier des Sportzentrums einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Während die Beklagte sich verpflichtete, bestimmte Flächen auf dem ihr geh ö- renden Anhänger und der Bande für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, war glei chzeitig offenkundig, dass sie auf den konkreten Einsatz dieser Gegenstände nach Ort und Zeit keinen Einfluss hatte. Wie das Landgericht selbst hervorhebt, konnte die Beklagte aus der N a- tur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Ei n- satzes der Bande und des Anhängers treffen, sondern lediglich die Zurverf ü- gungstellung der Werbefläche als solche versprechen. Insoweit sprechen ger a- de die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände gegen einen bestimmten, werkvertragsmäßig versprochenen Erfolg, sondern vielmehr dafür, dass sich die Vertragspflicht auf dasjenige beschränkte, was in der Hand der Beklagten lag, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbeflächen als solche (Senatsurteil vom 7. November 2018 XII ZR 109/17 juris Rn. 9). In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf den der Beklagten gehörenden Gegenständen liegt ei ne Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise ni cht bedarf (BGHZ 65, 137, 140 = NJW 1976, 105, 106; B GH Urteil vom 1. Februar 1989 VIII ZR 126/88 NJW - RR 1989, 589 f. mwN und Senatsurteil vom 7. Novem - ber 2018 XII ZR 109/17 juris Rn. 10 mwN). Die Überlassung einer Werbefl ä- che auf einem in Benutzung des S portzentrums stehenden Anhänger und der Socce r - Arena unterscheidet sich rechtlich auch nicht von der Reklame an Str a- ßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mietverhältnis qualifizier t worden ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1989 VIII ZR 126/88 NJW RR 1989, 589, 590 und RGZ 141, 99, 102). Soweit der Senat ähnlich g e- lagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat (vgl. Senatsurteil 10 - 6 - vom 26. Januar 1994 XII ZR 93/92 NJW - RR 1994, 558: Driving Range; S e- natsbeschluss vom 23. Dezember 1998 XII ZR 49/97 NJW - RR 1999, 845: Bandenwerbung) , führt dies gemäß § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwe n- dung von Mietrecht. Dem steht auch nicht das Urteil des X. Zivilsenats des Bun desgericht s- hofs vom 19. Juni 1984 (X ZR 93/83 NJW 1984, 2406 f.) entgegen. Denn in jenem Fall lag der S chwerpunkt anders als im vorliegenden Fall auf werkve r- tragstypischen Leistungen. c) Die Mietsache war auch durch Angabe genau bezeichneter Werbefl ä- chen in dem Vertrag hinreichend konkret bestimmt. Weitere Bestimmungen zum konkreten Werbeerfolg bedur fte es entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Wirksamkeit des Vertrags nicht. 11 12 - 7 - 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, da dieses aus seiner Sicht folgerichtig keine Fest stellungen zu der streitigen Tatsache getroffen hat, ob die Werbung vertragsgemäß auf den Werbeflächen angebracht worden ist. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 26.04.2017 - 23 C 381/16 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.02.2018 - 1 S 45/17 - 13
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