ECLI:DE:BGH:2018:221118UIXZR14.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 14.1.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 14/18 Verkündet am: 22. November 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin d er Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 261 Abs. 3 Nr. 1 Der prozessuale Streitgegenstand erfasst bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt Ansprüche aus Insolvenzanfechtung neben materiell - rechtlichen Ansprüc hen nur dann, wenn die Klage von dem Insolvenzverwalter erhoben wird. BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 14/18 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 201 8 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2 017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 1. August 2013 über das Vermögen des am 28. Mai 2012 verstorbenen W . (nachfolgend: Erblasser) am 2. September 2013 eröffneten Nachlassinsolven z- verfahren. Der Erblasser war Vorstand der W . AG (nachfolgend: Schul dnerin) , über deren Vermögen am 26. Mai 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Anlagevermögen und 1 2 - 3 - die immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin an den Be klagten zu 2, der Alleing esellschafter der Beklagte n zu 1 ist. Im November 2011 wandte sich eine Drittschuldnerin an den Erblasser mit der Bitte um Bekanntgabe einer Konto verbindung, um eine der Schuldnerin zustehende Forderung in Höhe von 185.000 . Der Erblasser teilte seine private Bankverbindung mit, an die der Geldbetrag am 23. Deze m- ber 2011 überwiesen wurde . Den Zahlungseingang verwendete der Erblas ser zum großen Teil zur Tilg ung privater Verbindlich keiten. Nachdem die Beklagten von dem Vorgang Kenntnis erhielten, verlangten sie von dem Erblasser zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen Auskehr der bei ihm noch vorha n- denen Mittel. Daraufhin überwies der Erblasser am 15. Januar 2012 jeweils u n- ter d 10.000 1 und 18.000 2. Die am 11. Juli 2012 zur Nachlasspflegerin bestellte Rechtsanwältin S . erhob am 24. Januar 2013 bei de m Landgericht Hamburg gegen die Beklagten Klage auf Rückzahlung von 2 8.000 d- lung fand am 27. August 2013 statt. Das L andgericht Hamburg wies die Klage in Unkenntnis der zwisc henzeitlich en Insolvenzeröffnung durch Urteil vom 24. September 2013 ab. Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO) auf Erstattung der em p- fangenen Beträge in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewi e- sen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter . 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- f ührt: D e r Zulässigkeit der hier erhobenen Klage stehe der Einwand der a n- derweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ) vor dem Landgericht Hamburg entgegen. Der dortige von der Nachlasspflegerin eing e- le i tete Rechtsstreit sei noch vor Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden. Dieses Ve r- fahren könne von dem Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO während des la u- fenden Insolvenzverfahrens jederzeit durch Einlegung der Ber ufung aufg e- nommen werden. In beiden Verfahren lägen keine unterschiedlichen Streitgegenstände vor. Grundlage des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg sei ein A n- spruch auf Rückzahlung aus am 15. Januar 2012 gewährten Darlehen über 28.000 gewesen, der abgewiesen worden sei, ohne weitere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) oder Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB, § 253 StGB) zu prüfen . Dieser Streitgegenstand stimme mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstr eits über ein, der gestützt auf 6 7 8 9 - 5 - den identischen Lebenssachverhalt nunmehr aus Insolvenzanfechtung abgele i- tete Die Anfechtungst atbestände der §§ 130 ff InsO gä ben dem Streitgege n- stand keinen besonderen Zuschnitt. Es komme nicht darauf an, dass der A n- spruch auf Rückgewähr anfechtbarer Leistungen erst mit Insolvenzeröf fnung originär in der Person des Verwalters entstehe. Auch wenn ein fremdes Recht i n Prozess standschaft eingeklagt werde, stehe einer weiteren Klage des Rechtsinhabers der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Deshalb be deute es keinen Unterschied, ob der A n- spruch erst in der Person des Schuldners entstanden und dann auf den Inso l- venzverwalter übergegangen oder unmittelbar in der Person des Insolvenzve r- walters entstanden sei. Verneine man eine anderweitige Rechtshäng igkeit, st eh e der Zulässi g- keit der Klage jedenfalls der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Es fehle ausnahmsweise , wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen könne. So liege der Fall hier. Der K läger hätte sein Rechtsschutzziel schon durch Wiederaufnahme des unterbr o- chenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg gemäß § 85 InsO erre i- chen können. Dieser Weg sei einfacher als die Erhebung einer neuen Klage, die weitere Gerichts - und Rechtsanwalts kosten hervorrufe. II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher Pr ü- fung nicht stand. 10 11 12 - 6 - 1. Die Begründetheit der Revision scheitert nicht daran, dass das Erstu r- teil infolge einer unzulässigen Berufung des Klägers in Rechtskr aft erwachsen ist. a) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts w e- gen zu überprüfen; denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I X ZR 18/09 , BGHZ 184, 209 Rn. 19 mwN ). b) D as Ersturteil wurde mit der Berufungsbegründung in zulässiger We i- se angegriffen. Der Kläger hat ersichtlich angenommen, dass im Streitfall das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schon für sich genomm en den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO rechtfertigt . Insoweit hat er dem Landgericht vorgeworfen, sich nicht mit den hier gegeb e- nen äußeren Umständen und deren indiziellen Wirkungen begnügt zu haben. Das Landgericht habe die maßgebliche Indizienkette erkannt, das dar aus fo l- gende Ergebnis aber nicht akzeptieren wollen . Bei dieser Sachlage war , weil die Berufung die Indizienlage als ausreichenden Nachweis erachtete, eine Au s- einandersetzung mit den weiteren Erwägungen des Erstger ichts nicht geboten. 2. Die vorliegend erhobene Insolvenzanfechtungsklage (§ 143 Abs. 1 InsO) ist nicht wegen ander weitiger Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig. Der Streitgegenstand der vor dem Landgericht Hamburg erho benen Kla ge umfasst nicht A nsprüche aus Insolvenzanfechtung. 13 14 15 16 - 7 - a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach A n- sprüche aus materiellem Recht und aus Insolvenzanfechtung einen einheitl i- chen Streitgegenstand bilden können, sofern der L ebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, beide Ansprüche umfasst . aa) Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkan n- ten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Kla ge nicht ein bestimmter materiell - rechtlicher Anspruch geltend g e- macht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbege h- ren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale A n- spruch, der bestimmt wird durch den Klageantr ag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs - oder Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 8). Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt b e- z eichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion de s vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts. Für die Insolvenzanfechtung gilt insoweit nichts Besonderes. Ist ein Anfechtungstatbestand erfüllt und ist danach das Klagebegehren begründet, dann ist der Klage stattzugeben; es ist dazu nicht erforderlich, dass der Kläger ausdrücklich - oder stillschweigend - die Anfec h- tung erklärt oder sich jedenfalls auf diese Rechtsgru ndlage beruft . In § 146 InsO kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass dort von einem " Anfechtungsa n- spruch " gesprochen wird (BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 7 1/96, BGHZ 135, 140, 149 f). bb) Danach können aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt he rrü h- rende Anfechtungsansprüche in einem Rechtsstreit neben materiell - rechtlichen 17 18 19 - 8 - Rückgewähransprüchen erhoben werden (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 10). Bei dieser Sachlage bilden von einem Insolvenzverwalter verfolgte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und materie l- lem Recht, die aus einem identischen Lebenssachverhalt herrühren, einen ei n- heitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13, WM 2015, 2253 Rn. 11). Folglich ist bei einem einhe itlichen Leben s- sachverhalt derselbe Streitgegenstand betroffen, wenn der Insolvenzverwalter seine aus materiellem Recht abgewiesene Klage in der übergeordneten Instanz auf Insolvenzanfechtung stützt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, WM 200 8, 223 Rn. 9 , insoweit bei BGHZ 174, 314 nicht abgedruckt). b) Diese Grundsätze sind indessen im Streitfall nicht einschlägig , weil die von der Nachlasspflegerin vor dem Landgericht Hamburg erhobene Klage die erst in der Person des Klägers entstandene n Anfechtungsansprüche nicht zum Gegenstand haben konnte. Deshalb fehlt es an d er Identität der in den beiden Rechtsstreitigkeiten verfolgten Streitgegenstände. aa) Bei dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell - rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung aufe r- legten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814 Rn. 13 mwN). bb) Entsteht der Anfechtungsansp ruch erst mit Verfahrenseröffnung in der Person des Insolvenzverwalters, erfasst der Streitgegenstand der von der 20 21 22 - 9 - Nachlasspflegerin vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage nicht A n- sprüche aus Insolvenzanfechtung. Die dortige Klage ist auf materielle A n- spruchsgrundlagen, insbesondere einen Darlehensvertrag, gestützt worden. Mangels Verfahrenseröffnung und Bestellung zur Insolvenzverwalterin konnte die Nachlasspflegerin Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht verfolgen. Der Grundsatz, dass der prozessuale Streitgegenstand bei einem einheitlichen L e- benssachverhalt sowohl materiell - rechtliche als auch Ansprüche aus Insolven z- anfechtung umfasst, kann nur gelten, wenn die Klage von einem Insolvenzve r- walter erhoben wird, der in seiner Person berechtigt ist, Ansp rüche aus beide r- lei Rechtsgrund zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223 Rn. 9; insoweit bei BGHZ 174, 314 nicht abgedruckt) . Handelt es sich je doch um die Kla ge eines Dritten, sei es des Schuldner s selbst oder wi e im Streitfall eine r Nachlasspflegerin, kann sich der auf materiell - rechtliche Ansprüche beschränkte Streitgegenstand notwendigerweise nicht auf Ansprüche aus Insolvenzanfechtung, deren Geltendmachung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt ( v gl. Lohmann in FS Wellensiek, 2011, 221 ff) , erstrecken. Eine Klage der Nachlasspflegerin als Prozessstandschafterin des Klägers scheidet entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts notwendig aus, weil der Kläger eine solche Ermächtigung nicht erteilt hat und mangels B e- stellung zum Insolvenzverwalter bis zur Unterbrechung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg nicht erteilen konnte. Mithin geht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) fehl. cc) B es chränkt sich der Streitgegenstand der vor dem Landgericht Ha m- burg erhobenen Klage notwendigerweise auf materiell - rechtliche Ansprüche insbesondere aus Darle hen, ist e ine Rechtshängigkeitssperre nur hinsichtlich dieser Ansprüche eingetreten. Folgerichtig is t der Kläger nicht gehindert, in vo r- liegendem Verfahren Ansprüche aus Insolvenzanfechtung, die nicht von der 23 - 10 - Rechtshängigkeitssperre erfasst werden, zu erheben . Sind die materiell - recht - lichen Ansprüche weiter beim Landgericht Hamburg anhängig , ist für das weit e- re Verfahren zu beachten, dass der Kläger in vorliegendem Rechtsstreit nur Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und nicht aus materiell em R echt zur Pr ü- fung stellen kann . 3 . D i e Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an einem fehlenden Rechts sc hutzinteresse . a) Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an einer gerichtlichen Durchsetzung zu unterstel len ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verla n- gen eines Klägers, in die materiell - rechtliche Prüfung seines Anspruchs einz u- treten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn . 51). Das Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn ein Titel über die Forderung auf einfacherem und bill i- gerem Wege zu erreichen ist (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5). Allerdings darf der Kläger unter dem Gesich tspunkt e i- nes fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf einen verfahrensmäßig uns i- cheren Weg verwiesen werden (BGH, Urteil vom 24. April 1990 VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 171). b) Nach diesen Maßstäben kann dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse in vorliegendem Klageverfahren nicht versagt werden. Da sich die Rechts - hängigkeitssperre der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage auf materiell - rechtliche Ansprüche beschränkt, durfte der Kläger ohne Zulässi g- keitsbedenken die vorliegende Klage erheben. Das Landgericht Hamburg kon n- 24 25 26 - 11 - te , weil die mündliche Verhandlung am 27. August 2013 geschlossen worden war, das erstinstanzliche klageabwei sende Urteil gemäß § 249 Abs. 3 ZPO u n- geachtet der zwischenzeitlich am 2. September 2013 erfolgten Verfahrenseröf f- nung am 24. September 2013 verkünden (BFH, Urteil vom 4. Mai 2011 - XI R 35/10, BFHE 233, 379 Rn. 19; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27. Janua r 2009 - XI ZR 519/07, WM 2009, 871 Rn. 9 ff; Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, NJW 2012, 682 Rn. 8). Bei dieser Sachlage muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, um Ansprüche aus Insolvenza nfechtung erstmals im Berufungsrechtszug zu verfo l- gen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 18 O 444/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2017 - 2 U 33/17 - ECLI:DE:BGH:2018:221118UIXZR14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/18 vom 14. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:221118UIXZR14.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 14. Januar 2019 beschlossen: Der Leitsatz des Senatsurteils vom 22. November 2018 ist in der Normenzeile insoweit zu korrigieren als es richtig heißen muss: ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 anstatt InsO § 261 Abs. 3 Nr. 1. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer R öhl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 18 O 444/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2017 - 2 U 33/17 -
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