BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 141/99 vom 18. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kays er am 18. September 2001 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Streitwert für das Revisionsverfahren: 206.605,18 DM Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Schuldbeitritt ist im Hinblic k auf § 151 Satz 1 BGB spätestens mit der Klagebegründungsschrift vom 29. Dezember 1997 wirksam geworden. Die B e - - 3 - klagte hat nicht dargetan, daß das pactum de non petendo vom 26. Februar 1996 selbst eine entgeltliche Kreditgewhrung im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zum Inhalt gehabt htte: Das zweite Teilurteil vom 4. Oktober 1996 sprach zwar ledi g - lich 5 % Flligkeitszinsen zu, behielt aber die Entscheidung ber die geltend g e - machten, höheren Verzugszinsen vor. Die Erstattung angefallener Beratungsk o - sten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls kein Entgelt. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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