BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 142/00Verkündet am: 19. Februar 2003Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB § 138 BaZu den Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksge-schäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 142/00 - OLGKoblenzLGKoblenz - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz 30. März 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasOberlandesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über die Wirksam-keit eines zwischen ihnen geschlossenen Grundstückskaufvertrags.1985 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei 1986 und 1989 gebo-rene Kinder hervorgegangen sind. 1994 ging die Klägerin eine außerehelicheBeziehung mit L. R., einem Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit, ein.Aus dieser Beziehung gebar die Klägerin am 13. Februar 1996 ein Kind, dessenwahre Abstammung die Parteien im Verwandten- und Bekanntenkreis verheim-lichten. - 3 -Nachdem das Asylgesuch des L. R. im Mai 1996 rechtskräftig abgelehntworden war, stand dessen Ausweisung für März 1997 an. Die Klägerin ver-langte daraufhin vom Beklagten, in eine alsbaldige Scheidung einzuwilligen, diees ihr ermöglichen sollte, L. R. zu heiraten und dadurch dessen Abschiebung zuverhindern. Nach längeren Erörterungen schlossen die Parteien am 13. De-zember 1996 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Klägerin ihrenhälftigen Miteigentumsanteil an dem mit dem Familienheim bebauten Grund-stück zum Preis von 132.000 DM an den Beklagten veräußerte. Am 4. Februar1997 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Am 17. März 1997 erklärte dieKlägerin die Anfechtung des Grundstückskaufvertrags.Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Vertrag vom 13. De-zember 1996 nichtig ist. Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten Zug um Zuggegen Rückzahlung von 62.000 DM zu verurteilen, der Aufhebung dieses Ver-trags und der Rückübertragung des hälftigen Miteigentums zuzustimmen; äu-ßerst hilfsweise begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM ab-züglich bereits gezahlter 62.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie macht imwesentlichen geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentums sei sittenwid-rig, weil dessen Wert 250.000 DM betrage und somit ein grobes Mißverhältniszur vereinbarten Gegenleistung von 132.000 DM vorliege. Im Bewußtsein die-ser Wertrelation und unter Ausnutzung ihrer, der Klägerin, seelischen Zwangs-lage habe sich der Beklagte mit diesem Vertrag einen nicht zu billigenden Ver-mögensvorteil verschafft.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatdie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kläge-rin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-schlossene Vertrag auch dann wirksam, wenn zugunsten der Klägerin unter-stellt wird, daß ihr für 132.000 DM an den Beklagten veräußerter Grundstücks-anteil 250.000 DM wert gewesen sei und der Beklagte bei dem Erwerb ihreseelische Zwangssituation zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. In Betracht kämeallenfalls eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138Abs. 1 und/oder Abs. 2 BGB). Zur Anwendung des § 138 BGB genügten jedochnicht das "bloße Ausnutzen der Zwangslage und ein Mißverhältnis zwischenLeistung und Gegenleistung". Vielmehr müßten besondere Umstände hinzu-kommen, die der Vereinbarung ein "anstößiges Gepräge" gäben. Solche be-sonderen Umstände lägen hier nicht vor. Als die Klägerin im Sommer 1996 dieScheidung begehrt habe, um die Abschiebung des L. R. zu verhindern, hättendie Parteien nicht getrennt gelebt und die Voraussetzungen für eine Eheschei-dung deshalb nicht vorgelegen. Wenn die Klägerin unter diesen Umständenunbedingt "einvernehmlich" habe geschieden werden wollen und der Beklagtediese von der Klägerin selbst herbeigeführte "Zwangslage" ausgenutzt und ei-nen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende Grundstückshälfteausgehandelt habe, so sei hierin kein Rechtsgeschäft zu sehen, das nach In-halt, Zweck oder Beweggrund seinem Gesamtcharakter nach gegen die gutenSitten verstoße.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten stand. - 5 -1. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB hat das Oberlandesge-richt im Ergebnis zutreffend verneint.a) Eine Verwirklichung des Wuchertatbestands scheitert allerdings nicht,wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, am Fehlen "besonderer Umstände", dieder Vereinbarung ein "anstößiges Gepräge" geben. Wie schon der Wortlaut des§ 138 Abs. 2 BGB ("insbesondere") ergibt, ist ein Rechtsgeschäft, "durch dasjemand unter Ausbeutung der Zwangslage ... eines anderen sich ... für eineLeistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einemauffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen", stets nichtig. Eines Rückgriffsauf § 138 Abs. 1 BGB bedarf es dazu nicht (RGZ 72, 61, 69; RGRK/Krüger-Nieland/Zöller BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 45); für eine Prüfung, ob besondere- zusätzliche - Umstände der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge geben, istmithin kein Raum. Aus dem vom Oberlandesgericht als Beleg für seine gegen-teilige Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1988- IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2602 ergibt sich nichts anderes: Für die dortzu beurteilende Bürgschaftsverpflichtung wurden die Voraussetzungen des§ 138 Abs. 2 BGB verneint, weil Wucher ein Austauschverhältnis voraussetze,bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden, das bei der Ein-gehung einer Bürgschaft aber gerade fehle. Deshalb müßten (nur) in einem sol-chen Fall besondere Umstände festgestellt sein, die eine Anwendung des § 138Abs. 1 (!) BGB rechtfertigen könnten und die nicht ausschließlich die Art undWeise des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrags betreffen dürften. Auchder Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156,157 und das Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91/88 - FamRZ1990, 372, 373 f. geben für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht vertrete-nen Rechtsmeinung nichts her. In diesen Entscheidungen hat der Senat es fürdie Unwirksamkeit einer unter Ehegatten getroffenen Abrede wegen Verstoßesgegen die guten Sitten nicht ausreichen lassen, daß sich ein Ehegatte darin für - 6 -den Fall der Scheidung zu Leistungen an den anderen Ehegatten verpflichtethabe oder die darin getroffenen Abreden sonst ausschließlich oder überwie-gend zu seinen Lasten gingen. Vielmehr müßten weitere Umstände hinzukom-men, die der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge gäben. Diese Ausführun-gen gelten indes ersichtlich nur für die Überprüfung der Abreden am Maßstabdes § 138 Abs. 1 BGB; für die Nichtigkeit einer wucherischen Vereinbarung las-sen sich den Darlegungen des Senats keine über die Tatbestandsmerkmaledes § 138 Abs. 2 BGB hinausgehende Erfordernisse herleiten.b) Im hier zu entscheidenden Fall liegt ein wucherisches Geschäft jedochschon deshalb nicht vor, weil der Beklagte mit dem Abschluß des Grundstücks-kaufvertrags nicht, wie von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, eine Zwangslageder Klägerin ausgebeutet hat. Das Oberlandesgericht hat zwar zugunsten derKlägerin unterstellt, daß der Beklagte eine seelische Zwangslage der Beklagtenzu seinem Vorteil ausgenutzt habe. Diese Unterstellung bindet das Revisions-gericht jedoch nicht; denn sie beruht ersichtlich auf einem rechtsirrigen Ver-ständnis der genannten Tatbestandsmerkmale.Richtig ist zwar, daß auch eine psychische Bedrängnis eine Zwangslageim Sinne des § 138 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. etwa BGH Urteil vom22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Zwangslage 2). DieBesorgnis der Klägerin, ein künftiges gemeinsames Leben mit L. R. würde imFalle seiner Abschiebung vereitelt, erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht.Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, muß sich die Zwangslage, derenAusbeutung zur Nichtigkeit des ausbeuterischen Rechtsgeschäfts führt, aus dergegenwärtigen Situation des ausgebeuteten Partners ergeben; die Befürchtungeines Geschäftspartners, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechts-geschäft zerschlagen, begründet eine solche Zwangslage nicht (BGH Urteilvom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93 - NJW 1994, 1275, 1276; h.M., vgl. Münch- - 7 -Komm/Mayer-Maly/Armbrüster BGB 4. Aufl. § 138 Rdn. 149; Staudinger/SackBGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 201; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 78;Erman/Palm BGB 10. Aufl. § 138 Rdn. 21). Eine gegenwärtige Zwangslage derKlägerin könnte allerdings darin begründet liegen, daß ihr Kind im Falle der be-vorstehenden Abschiebung des L. R. ohne seinen leiblichen Vater aufwachsenmüßte. Ob die Klägerin diese Aussicht als Zwangslage empfunden hat, ist nichtunzweifelhaft, da die Parteien das Kind der Klägerin im Verwandten- und Be-kanntenkreis als ihr gemeinsames eheliches Kind ausgegeben und es in diefamiliäre Gemeinschaft mit ihren beiden gemeinsamen Kindern aufgenommenhatten. Die Frage kann jedoch dahinstehen; denn es ist nicht erkennbar, daßder Beklagte mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags eine solche et-waige Zwangslage der Klägerin ausgebeutet hätte. Die wucherische Ausbeu-tung einer Zwangslage setzt voraus, daß der wucherisch handelnde Geschäfts-partner dem bewucherten Geschäftspartner eine Geld- oder Sachleistung (vgl.zu diesem Erfordernis BT-Drucks. 7/3441 S. 40) erbringen soll, auf die der be-wucherte Geschäftspartner zur Behebung seiner Zwangslage angewiesen ist(Staudinger/Sack BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 195; Erman/Palm BGB 10. Aufl.,§ 138 Rdn. 21; prägnant auch SK-StGB 1994 § 291 StGB Rdn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Heine StGB 26. Aufl. § 291 StGB Rdn. 23; NK-StGB 1995 § 291Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 291 StGB Rdn. 8; vgl. auch RGSt 76,195). Dafür bestehen in Ansehung des von den Parteien geschlossenenGrundstückskaufvertrags keinerlei Anhaltspunkte. Daß die Klägerin auf dieKaufpreiszahlung des Beklagten zur Behebung ihrer etwaigen Zwangslage an-gewiesen war, ist nicht ersichtlich. Ob die Klägerin auf die Zustimmung des Be-klagten in die Scheidung angewiesen war, ist für den Wuchertatbestand ohneBelang: Zum einen ist die Zustimmung zur Scheidung nicht Bestandteil desVertrags über die Überlassung des Miteigentumsanteils der Klägerin an denBeklagten. Zum andern handelt es bei dieser Zustimmung nicht um eine Lei- - 8 -stung von wirtschaftlichem Wert, wie sie der Wuchertatbestand für ein Aus-tauschgeschäft notwendig voraussetzt, wenn er ein auffälliges Mißverhältniszwischen dem - wie zu ergänzen ist: wirtschaftlichen - Wert der vom wucherischhandelnden Geschäftspartner zu erbringenden Leistung und dem ihm dafürversprochenen oder gewährten Vermögensvorteil verlangt (Senatsurteil vom9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404; vgl. auch Senatsurteilvom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).2. Soweit das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen des § 138Abs. 1 BGB verneint, weil es an besonderen Umständen fehle, die der Verein-barung ein anstößiges Gepräge gäben, wird die rechtliche Folgerung von dentatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht getragen.Ein Rechtsgeschäft, welches den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2BGB nicht erfüllt, kann gleichwohl nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wennein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht undweitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicherGesinnung gehandelt hat (vgl. etwa BGH Urteil vom 21. März 1997 - V ZR355/95 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6). Ist das Mißverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung besonders kraß, so kann der Schluß auf diebewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner hem-menden Tatumstands und damit auf eine verwerfliche Gesinnung gerechtfertigtsein (vgl. etwa BGH Urteile vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95 - BGHR BGB§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 5 und vom 21. März 1997 aaO). Von einem beson-ders groben Mißverhältnis kann dann ausgegangen werden, wenn der Ver-kehrswert eines Grundstücks annähernd doppelt so hoch ist wie der Kaufpreis(vgl. im einzelnen die Nachweise BGH Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR322/96 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 7). - 9 -Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß derdem Beklagten für 132.000 DM verkaufte hälftige Miteigentumsanteil am bisdahin gemeinsamen Grundstück der Parteien 250.000 DM wert gewesen sei.Von diesem Wertverhältnis ist deshalb auch für das Revisionsverfahren auszu-gehen. Allerdings lassen sich daraus noch keine Erkenntnisse für die Fragegewinnen, ob der Beklagte bei Abschluß des Grundstücksvertrags mit der Klä-gerin gegen die guten Sitten verstoßen hat. Bei einem Grundstückskaufvertrag,der unter Eheleuten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ge-schlossen wird, wird man ein die Sittenwidrigkeit des Geschäfts begründendesauffälliges Mißverhältnis jedenfalls dann nicht allein aus der Relation vonGrundstückswert und Kaufpreis herleiten können, wenn der Kaufpreis - wie hiervom Beklagten vorgetragen - Teil einer umfassenderen Vermögensauseinan-dersetzung ist und ein den Kaufpreis überschießender Grundstückswert in an-deren wirtschaftlichen Zugeständnissen des Erwerbers eine Entsprechung fin-det. Ebenso wird man tatrichterlich auf die in der Scheidungssituation für beideEhegatten erforderlich werdende Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse Be-dacht nehmen und an das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung, wie siesich namentlich aus der Ausnutzung der bedrängten Situation des um eine bal-dige Scheidung bemühten Ehegatten ergeben kann, strenge Anforderungenstellen müssen. So wird man etwa den Umstand zu berücksichtigen haben, daß- wie hier vom Beklagten behauptet - die Parteien mit ihrer Abrede das bislanggemeinsame Grundstück den gemeinsamen Kindern erhalten und deshalb denKaufpreis für den erwerbenden Ehegatten finanzierbar gestalten wollten. Soweitbei auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichteten Verträgen im Ein-zelfall bereits ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Ein-zelfall die Annahme nahelegen mag, daß der dadurch begünstigte Vertrags-partner dies zum Nachteil des andern bewußt ausgenutzt hat, lassen sich die - 10 -hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze jedenfalls auf familienrechtliche Verträgenicht übertragen (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).Eine Feststellung und Würdigung der danach maßgebenden Umständewird nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien nach den - von der Revisiongerügten - Feststellungen des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt des Schei-dungsbegehrens der Klägerin (im Sommer 1996) nicht getrennt gelebt und dieVoraussetzungen für eine Scheidung mithin nicht vorgelegen haben. DasOberlandesgericht hält dem Beklagten zwar zugute, daß er, wenn die Klägerinunter diesen Umständen unbedingt "einvernehmlich" habe geschieden werdenwollen, nur eine von dieser selbst herbeigeführte "Zwangslage" ausgenutzt undeinen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende ideelle Grund-stückshälfte ausgehandelt habe. Diese Erwägung ist jedoch nicht geeignet, ei-nen Verstoß gegen die guten Sitten auszuschließen. Insbesondere könnte dieRechtsordnung nicht hinnehmen, daß - wie die Ausführungen des Oberlandes-gerichts nahelegen - ein Ehegatte im Scheidungsverfahren falsche Angabenüber den Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) macht und auf die-se Weise dem anderen Ehegatten den Weg für die von diesem gewünschte"schnelle" Scheidung ebnet, sich dieses "Entgegenkommen" aber damit abhan-deln läßt, daß ihm der scheidungswillige Ehegatte sein Grundvermögen zumhalben Wert verkauft.3. Das angefochtene Urteil kann danach - jedenfalls mit der gegebenenBegründung - keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht ab-schließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat zum Vorliegen einesauffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung keine Feststellun-gen getroffen. Auch zu weiteren Umständen, die für eine Überprüfung der Ver-einbarung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein könnten, isttatsächlich nichts festgestellt. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht - 11 -zurückzuverweisen, damit es die für die Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erfor-derlichen Feststellungen nachholt.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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