BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 142/04 vom 22. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 76.693,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat in-dessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung wegen Au337er-achtlassung des Vortrages, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung des Kapitalerh366hungsbetrages sei durch Einzahlung der stillen Einlage des Kl344gers erf374llt worden, liegt nicht vor. Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Frage, auf welche Weise der nach dem Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 1993 zu leis- 2 - 3 - tende Kapitalerh366hungsbetrag der Gesellschaft zugef374hrt wurde, keinen Sach-vortag gehalten. Die im Voraus erbrachten Zahlungen des Kl344gers vom 19. Mai, 17. Juni und vom 1. Juli 1993 k366nnten allenfalls dann als wirksame Erf374llung in Betracht kommen, wenn der eingezahlte Betrag am 8. Juli 1993 noch unge-schm344lert im Verm366gen der Gesellschaft vorhanden gewesen w344re (BGH, Urt. v. 15. M344rz 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Dies hat der Beklagte selbst nicht dargelegt. Dem Vortrag des Kl344gers, seine Zahlungen seien auf ein debi-torisches Konto der Gesellschaft erfolgt, ist der Beklagte nicht entgegengetre-ten. Er hat vielmehr einger344umt, die Lage der Gesellschaft sei im Mai 1993 "be-reits au337erordentlich beengt" gewesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unterlag die Stammeinlageforderung der Gesellschaft nicht einem Konkurs-/Insolvenz-beschlag. Das Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der Gesellschaft wurde durch Beschluss vom 28. Juni 1999 aufgehoben. Die auf Antrag des Kl344gers am 13. Februar 2002 vom Registergericht angeordnete Nachtragsliquidation beruhte auf 247 66 Abs. 5 GmbHG und kann demnach nicht als Nachtragsvertei-lung gem344337 247 166 KO, 247 203 InsO angesehen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2003 - 2 O 314/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2004 - 5 U 169/03 -
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