BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 142/05 Verk374ndet am: 18. Juli 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 651 f, 823 Abs. 1 Aa, Dc, Eh Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erw344hnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber f374r die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt. BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1, die eigene Anspr374che und abgetretene Anspr374che ih-res Ehemanns geltend macht, und ihre beiden minderj344hrigen S366hne begehren von der beklagten Reiseveranstalterin wegen des Unfalltodes des dritten Sohns des Ehepaares und Bruders der Kl344ger zu 2 und 3 Schadensersatz und Schmerzensgeld f374r ihre psychischen Beeintr344chtigungen. 1 Die Kl344gerin buchte f374r sich, ihren Ehemann, und die drei Kinder - die am 6. April 1990 geborenen Zwillinge P. und E. und den ein Jahr 344lteren T. - im Januar 2001 bei der Beklagten, die die Firma 205 Reisen betreibt, ei- 2 - 3 - ne Pauschalreise in ein auf der griechischen Halbinsel 205 gelegenes Hotel vom 26. Juli bis 9. August 2001 zum Preis von 6.927,-- DM. Inmitten des Hotelkomplexes befand sich eine gro337e Wasserrutsche, die in der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten nicht erw344hnt war. Der Hotelier hatte sie erst nach der im Januar 2001 erfolgten Fertigstellung des Katalogs errichtet und zu Beginn der Saison in Betrieb genommen. Die Wasser-rutsche war von einem niedrigen Gitterzaun umgeben. Der Zugang erfolgte 374-ber eine ansteigende Rampe, die auf eine 9 m hoch gelegene Plattform f374hrte, wo ein Hotelangestellter das vom Hotelier erhobene Benutzungsentgelt von umgerechnet 9,-- 200 pro Tag kassierte bzw. kontrollierte und von wo vier unter-schiedlich ausgestaltete und gewendelte lange Rutschen hinunter in ein etwa 9 x 10 m gro337es Auffangbecken f374hrten, an dessen gegen374berliegender Wand eine Ausstiegstreppe lag. In der Wand unter den Enden der Rutschen befanden sich unter Wasser die 326ffnungen von mehreren Absaugrohren mit einem Durchmesser von jeweils 12 cm, durch die das Wasser aus dem Becken wieder hinauf zum Einstieg der Rutschen gepumpt wurde. Diese Rohr366ffnungen waren nicht mit Abdeckgittern versehen. Der Hotelier hatte f374r die Anlage keine Bau-genehmigung eingeholt und die Anlage nicht von der zust344ndigen Beh366rde ab-nehmen lassen. Auch die Beklagte hatte die Wasserrutsche keiner Sicherheits-pr374fung unterzogen. 3 Am 1. August 2001 benutzten die S366hne der Kl344gerin mit Erlaubnis der Eltern diese Wasserrutsche. Der elfj344hrige P. geriet mit dem rechten Arm, der bis zur Schulter angesaugt wurde, in ein Ansaugrohr, konnte sich nicht be-freien und ertrank. Die zur Beaufsichtigung des Beckens eingesetzte zweite Hotelangestellte war zu dieser Zeit entweder abwesend oder bemerkte den Vor- 4 - 4 - fall nicht. Wiederbelebungsversuche, an denen der Vater teilnahm, hatten kei-nen Erfolg. Der Hotelier, sein f374r den Betrieb der Wasserrutsche verantwortlicher Sohn und die Aufsichtskraft wurden drei Jahre sp344ter durch ein griechisches Gericht wegen fahrl344ssiger T366tung, der Hotelier au337erdem wegen Bauens ohne Baugenehmigung, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die f374r den Hotelier in eine Geldstrafe umgewandelt und f374r die beiden anderen Verurteilten zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 5 Die Kl344gerin zu 1, ihr Ehemann und die Kl344ger zu 2 und 3 leiden infolge des Todes von P. an posttraumatischen Belastungsst366rungen mit Krank- heitswert, die der 344rztlichen Behandlung bed374rfen. 6 Mit ihrer Klage begehren die Kl344ger die Erstattung materiellen Schadens in H366he von 3.054,84 200, ein angemessenes Schmerzensgeld f374r jedes Famili-enmitglied in der Gr366337enordnung von 20.000,-- 200 abz374glich der vom Haftpflicht-versicherer der Beklagten bereits freiwillig geleisteten geringeren Betr344ge sowie schlie337lich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige materiel-le Sch344den. 7 Landgericht und Berufungsgericht haben neben dem materiellen Scha-densersatz ein Schmerzensgeld von jeweils 20.000,-- 200 zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 10 Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus 247247 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. Die Beklagte habe schuldhaft die sie als Reiseveranstalterin treffende Ver-kehrssicherungspflichten verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, die Wasserrut-sche nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsm344ngel zu 374berpr374fen. Ein Reiseveranstalter m374sse alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage vor Vertragsschluss und in regelm344337igen Abst344nden w344hrend der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten auf Sicherheitsri-siken hin 374berpr374fen, und zwar auch Einrichtungen des Leistungstr344gers, die zwar nur gegen gesonderte Verg374tung zu benutzen, aber f374r die jeweilige Ur-laubsart durchaus typisch und so in den Betrieb des Leistungstr344gers integriert seien, dass sie sich bei nat374rlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden als Teil seines Leistungsangebots darstellten. Das m374sse f374r eine Freizeiteinrichtung wie die vorliegende, die integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomplexes sei, auch gelten, wenn sie im Ka-talog nicht gesondert erw344hnt werde. Denn anderenfalls h344tte es ein Reisever-anstalter in der Hand, sich seiner 334berpr374fungspflicht f374r m366glicherweise ris-kante Einrichtungen des Leistungstr344gers durch ein blo337es Nichterw344hnen im Katalog zu entziehen. Falls dem Reiseveranstalter eine Feststellung von Risi-ken noch nicht m366glich sei oder er eine Haftung nicht 374bernehmen wolle, bleibe es ihm unbenommen, seine Kunden unmissverst344ndlich dar374ber zu informieren, 11 - 6 - dass die Einrichtung trotz des gegenteiligen Eindrucks nicht Teil seines Leis-tungsangebots sei. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei f374r den Unfalltod des Kindes kau-sal gewesen, das wegen der fehlenden Abdeckung des Absaugrohrs ums Le-ben gekommen sei. Diesen Mangel h344tte ein geschulter Mitarbeiter, auf dessen Wissensstand es ankomme, feststellen k366nnen und m374ssen. Der pr374fende Mit-arbeiter habe sich jedenfalls 374ber die Einhaltung der 366rtlichen Sicherheitsvor-schriften und eine etwaige beh366rdliche Abnahme zu unterrichten. Die Beklagte h344tte nach dem Bekanntwerden des Risikos die Herstellung eines genehmi-gungsf344higen und f374r Benutzer der Anlage risikofreien Zustands veranlassen m374ssen. Notfalls h344tte sie ihre Kunden 374ber den Zustand der Anlage aufkl344ren m374ssen, wobei eine Vermutung daf374r spreche, dass das Kind bzw. seine Eltern dann von einer Benutzung der Anlage abgesehen h344tten. 12 Weder das Kind noch die Eltern treffe ein Mitverschulden. 13 Die vom Landgericht zuerkannte H366he des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. 14 II. Diese Erw344gungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im Wesentli-chen stand. 15 1. Zweckm344337iger Weise haben Landgericht und Berufungsgericht sich nur mit deliktischen Schadensersatzanspr374chen befasst. Nach neuem Scha-densersatzrecht w344re in erster Linie ein reisevertraglicher Ersatzanspruch we-gen eines Reisemangels zu pr374fen (247247 651 f, 651 c Abs. 1 BGB), der mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zusammenfallen kann (OLG D374s- 16 - 7 - seldorf NJW-RR 2003, 59; F374hrich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 425). Dieser ver-tragliche Anspruch ist nach 247 253 Abs. 2 BGB im Falle einer Gesundheitsverlet-zung auch auf Schmerzensgeld gerichtet. Letztere Vorschrift ist aber erst am 1. August 2002 in Kraft getreten und nach der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 8 Abs. 1 EGBGB auf den vorliegenden Unfall, der sich am 1. August 2001 ereignete, noch nicht anzuwenden. Nach dem alten Schadensersatzrecht in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung gab es einen Schmerzensgeldan-spruch nur im Falle einer unerlaubten Handlung (247 847 BGB a.F.). 2. Die deliktischen Schadensersatzanspr374che der Kl344ger, die deutschem Recht unterliegen, weil der Ersatzpflichtige und die Verletzten zur Zeit des sch344digenden Ereignisses den Sitz der Hauptverwaltung bzw. ihren Wohnsitz in Deutschland hatten (Art. 40 Abs. 2 EGBGB), sind aus 247247 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 i.V.m. 847 Abs. 1 BGB a.F. begr374ndet. 17 a) Die Beklagte haftet zwar nicht f374r das deliktische Verschulden des Ho-teleigent374mers und seiner Mitarbeiter, weil diese Personen mangels der erfor-derlichen Abh344ngigkeit und Weisungsgebundenheit nicht ihre Verrichtungsgehil-fen im Sinne des 247 831 BGB waren (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303). Sie ist f374r die der Klage zugrunde liegenden Sch344den jedoch selbst deliktsrechtlich verantwortlich. Diese beruhen auf einer Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht. 18 (1) Die Beklagte war verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Wasserrut-schenanlage zu 374berpr374fen. 19 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reise-veranstalter bei der Vorbereitung und Durchf374hrung der von ihm veranstalteten 20 - 8 - Reisen eine eigene Verkehrssicherungspflicht. Bei der Aus374bung eines Gewer-bes sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der jeweiligen Be-rufsgruppe f374r ausreichend halten darf, um andere Personen vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind. F374r die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verlet-zung von Verkehrssicherungspflichten ist von Bedeutung, welche rechtlichen Verpflichtungen ihm obliegen (BGHZ 103, 298, 304; v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056). Der Reiseveranstalter 374bernimmt gem344337 seinem Angebot die Planung und Durchf374hrung der Reise, haftet insoweit f374r deren Erfolg und tr344gt grund-s344tzlich die Gefahr des Nichtgelingens. Deshalb darf der Reisende darauf ver-trauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchf374hrung der Reise Erforderliche unternimmt. Dazu geh366rt nicht nur die sorgf344ltige Auswahl der Leistungstr344ger, insbesondere der Vertragshotels, sondern der Reiseveranstal-ter muss diese auch 374berwachen. Somit ist er f374r die Sicherheit der Hotels selbst mitverantwortlich, mag auch die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie den Betreiber treffen. Nimmt ein Reiseveranstalter ein Hotel unter Vertrag, so muss er sich zuvor vergewissern, dass es einen ausreichenden Sicherheits-standard bietet. Ist das Vertragshotel einmal f374r in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelm344337ig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin 374berpr374fen zu las-sen, ob der urspr374ngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist (BGHZ 103, 298, 305 f.). 21 bb) An diesen Grunds344tzen gemessen war die Beklagte zu einer Sicher-heitspr374fung der Wasserrutsche verpflichtet. Denn in der ma337geblichen Sicht 22 - 9 - der Reisenden (BGH NJW 2000, 1188) stellte sich die Wasserrutsche als Be-standteil der Hotelanlage dar. Dies ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststel-lungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts, dass die Rutschenanlage im Innenbereich zwischen den beiden Geb344udereihen stand, die der Unterkunft der G344ste dienen, sich in der N344he der anderen vom Hotel angebotenen Spiel- und Sportm366glichkeiten befand (Meerwasser-Swimmingpool, Kinderspielplatz, Tennisplatz) und ein integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomple-xes war. Dem steht nicht entgegen, dass die Wasserrutsche mit einem niedri-gen Metallzaun umgeben war. Die Eingitterung lie337 den Aufgang zur Plattform der Rutsche frei und taugte schon deshalb nicht dazu, die Rutsche aus der Ho-telanlage auszugliedern. Im 334brigen war das Gitter auch weder nach dem Vor-trag der Kl344ger, es habe der Gefahrensicherung gedient, noch nach dem Vor-trag der Beklagten, es habe die Entgeltzahlung sichern sollen, dazu bestimmt, eine die Rutsche von der Hotelanlage trennende Funktion zu erf374llen. Der Pflicht der Beklagten, die Verkehrssicherheit der Wasserrutsche zu pr374fen, steht nicht entgegen, dass die Wasserrutsche in dem - vor ihrer Errich-tung fertiggestellten - Katalog der Beklagten nicht erw344hnt war. Dieser Umstand f374hrte zwar dazu, dass die Beklagte ihren Kunden keine funktionst374chtige Rut-sche schuldete und somit ein etwaiger Wiederabbau oder eine Sperrung der Rutsche keinen Reisemangel bewirkt h344tte, aufgrund dessen die Kunden reise-vertragliche Gew344hrleistungsanspr374che h344tten erheben k366nnen. Umfang und Gegenstand der Leistungspflichten des Reiseveranstalters sind jedoch von der Reichweite seiner Verkehrssicherungspflicht zu unterscheiden. Die Verkehrssi-cherungspflicht des Reiseveranstalters ist nicht auf diejenigen Hoteleinrichtun-gen beschr344nkt, deren Vorhandensein er schuldet, sondern erstreckt sich grunds344tzlich auf die ganze Hotelanlage mitsamt allen tats344chlich vorhandenen dazugeh366rigen Einrichtungen. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der 23 - 10 - Verkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenlage f374r Dritte schafft, grunds344tzlich verpflichtet ist, eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern, indem er in seinem Verantwortungsbereich die zumutbaren Ma337-nahmen zur Gefahrenabwehr trifft (BGH, Urt. v. 15.07.2003 - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459). Der Reiseveranstalter hat seine Kunden in das Vertrags-hotel hineingef374hrt und ist somit daf374r verantwortlich, dass sie sich, wie es das Recht jedes Hotelgastes ist, in der ganzen Anlage frei bewegen und alle ihnen zusagenden Einrichtungen benutzen. Deshalb ist der Reiseveranstalter f374r die Sicherheit s344mtlicher den Reisenden zur Verf374gung stehender Hoteleinrichtun-gen verantwortlich. Keinesfalls muss der Reisende aus der Nichterw344hnung einer Hotelein-richtung im Katalog des Reiseveranstalters schlie337en, dass der Veranstalter diese aus seinem Leistungsangebot ausschlie337en und daf374r keine Verantwor-tung 374bernehmen will. Denn f374r die Nichterw344hnung kommen aus der Sicht des Reisenden verschiedene andere und n344herliegende Gr374nde in Betracht, sei es, dass der Veranstalter eine Einrichtung f374r nicht der Erw344hnung wert erachtet (z.B. ein Lesezimmer oder einen Ski-Abstellraum), sei es, dass die Einrichtung, wie im vorliegenden Fall, bei Redaktionsschluss f374r den Katalog noch nicht fer-tiggestellt war. Die Beschreibung des Hotels im Katalog erhebt in den Augen des Reisekunden keinen Anspruch auf Vollst344ndigkeit. Er kommt nicht auf den Gedanken, dass der Veranstalter f374r Hoteleinrichtungen, die vorhanden, aber nicht in der Beschreibung erw344hnt sind, seine Haftung ausschlie337en will. 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats, mit dem er eine Leistungs- und Verkehrssicherungspflicht des Reise-veranstalters hinsichtlich eines vom Leistungstr344ger angebotenen Ausritts mit der Begr374ndung bejaht hat, dass zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen 25 - 11 - des Reiseveranstalters der Reiseprospekt heranzuziehen sei und der Reisever-anstalter nicht nur daf374r Sorge tragen m374sse, dass die in der Reisebeschrei-bung angebotenen Sportm366glichkeiten 374berhaupt vorhanden seien, sondern auch daf374r, dass die zur Aus374bung der angebotenen Sportarten erforderlichen Einrichtungen f374r den Reisenden geeignet seien (NJW 2000, 1188, juris-Rdn. 9-12). Damit ist nur (positiv) der Kreis der Gefahrenquellen beschrieben, f374r den der Veranstalter schon aufgrund seiner eigenen Erkl344rungen einzuste-hen hat. Der Entscheidung l344sst sich jedoch nicht umgekehrt (negativ) entneh-men, dass eine eigene Pr374fungspflicht schon dann entf344llt, wenn die Leistung oder Einrichtung im Katalog nicht aufgef374hrt ist. Sie enth344lt daher keinen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstal-ters nur hinsichtlich solcher Leistungen in Frage kommt, die in der Reisebe-schreibung genannt sind. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob bei solchen Zusatzangeboten, die den Reisenden aus dem Bereich der Hotelanlage herausf374hren, wie z.B. Ausfl374ge oder Ausritte, die Erw344hnung im Katalog eine Voraussetzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveran-stalters ist. Bei Einrichtungen, die ein Bestandteil der Hotelanlage sind, ist dies jedenfalls nicht der Fall. Unerheblich f374r die Verkehrsicherungspflicht ist weiter, dass der Hotel-betreiber f374r die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Dies entsprang ersichtlich dem Bestreben der Hotelleitung, die Kosten der Anlage nicht unter-schiedslos auch auf solche G344ste umzulegen, welche die Rutsche gar nicht nutzen wollten, sondern nur diejenigen G344ste heranzuziehen, welche die Anla-ge tats344chlich in Anspruch nahmen, ebenso wie f374r andere Sonderleistungen - die abendliche Benutzung der Tennispl344tze bei Flutlicht und die Kinderbetreu-ung - laut Katalog eine Geb374hr zu entrichten war. Dass ein Benutzungsgeld f374r kostentr344chtige Einrichtungen erhoben wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob 26 - 12 - die betreffende Einrichtung zur Hotelanlage und damit zu den der Verkehrssi-cherungspflicht des Veranstalters unterliegenden Bereich geh366rt. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Was-serrutsche zu pr374fen. 27 (2) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt. Sie hat unstreitig keinerlei 334berpr374fung der Wasserrutsche vorgenommen, ob-wohl deren Errichtung und Inbetriebnahme ihrer 366rtlichen Reiseleiterin bekannt war und obwohl ihr eine zumutbare Pr374fma337nahme zu Gebote stand. 28 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bisher nur allgemein gehaltene Richtlinien zu Art und Umfang der vom Reiseveranstalter zu ergrei-fenden Pr374fma337nahmen entwickelt worden. Im Einzelfall h344ngen Art und Um-fang der gebotenen Kontrolle, deren Unterlassung den Fahrl344ssigkeitsvorwurf begr374ndet, von den jeweiligen besonderen Umst344nden ab und unterliegen der tatrichterlichen W374rdigung, die mit der Revision nur beschr344nkt anfechtbar ist (BGHZ 103, 298, 305 ff.; Urt. v. 19.01.1993 - XI ZR 76/92, NJW 1993, 1066). 29 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob dieser beschr344nkten revisionsrechtlichen Anfechtbarkeit die Feststellung des Berufungsgerichts standh344lt, einem geschulten Mitarbeiter der Beklagten h344tte sich trotz fehlenden technischen Sachverstandes aufdr344ngen m374ssen, dass das Wasser im Becken der Rutsche im Wege eines Kreislaufssystems 374ber Pumpen auch wieder ab-gesaugt wurde, dass es deswegen Absaugstellen geben musste und dass de-ren 334berpr374fung angezeigt war, und er h344tte bei der sodann vorzunehmenden genauen 334berpr374fung das Fehlen der notwendigen Abdeckgitter vor den Ab-saugrohren festgestellt. Offenbleiben kann auch die sich in diesem Zusammen- 30 - 13 - hang stellende Frage, ob der pr374fungsbeauftragte Mitarbeiter, so wie er z.B. die Treppen und Flure, die Aufz374ge, Zimmer und Balkone selbst betreten und 374-berpr374fen musste (BGHZ 103, 298, 308), die Wasserrutsche pers366nlich h344tte erproben m374ssen. Denn jedenfalls ist die weiter vom Berufungsgericht vertretene Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zumindest beim Hotel-betreiber danach h344tte erkundigen m374ssen, ob die Anlage von der zust344ndigen Beh366rde genehmigt und abgenommen worden war. Dazu war sie umso mehr verpflichtet, als es sich bei der Wasserrutsche, wie sich augenscheinlich aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, um eine schon wegen ihrer H366he und ihrer Kurven nicht ungef344hrliche technische Konstruktion handelte. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte sich im Falle ei-ner bejahenden Antwort mit der 366rtlichen Baugenehmigung und -abnahme h344tte zufriedengeben d374rfen (vgl. die Bedenken in BGHZ 103, 298, 305). Da davon ausgegangen werde muss, dass Baugenehmigung und Bauabnahme aufgrund eines geordneten beh366rdlichen Verfahrens und nicht ohne eine fachliche Pr374-fung der Rutschenanlage erteilt worden w344ren, war die Erkundigung danach jedenfalls ein geeigneter und erforderlicher erster Pr374fungsschritt. Schon des-sen Vers344umung begr374ndet den Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung. 31 b) Dass die Beklagte die gebotene Sicherheitspr374fung der Wasserrut-sche vers344umte, war auch kausal f374r den Tod des Kindes und damit f374r die psychischen Beeintr344chtigungen der Eltern und Br374der, die durch diesen Tod herbeigef374hrt wurden. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gef344hrdungen entgegenwirken sollen, ist der Beweis des ersten An-scheins geboten, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr ver-wirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet 32 - 14 - werden soll (BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945). So lag es hier, wo die Fragepflicht des Reiseveranstalters nach der Baugenehmigung und Bauabnahme f374r die Wasserrutsche verhindern sollte, dass Reisende durch deren Benutzung zu Schaden kamen. Der Beweis des ersten Anscheins kann nur durch feststehende Tatsachen entkr344ftet werden, welche die M366glich-keit eines anderen Geschehensverlaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen (BGH aaO). Diesen Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. Sie hat nicht einmal dargelegt, dass dann, wenn die Beklagte die fehlende Baugeneh-migung und -abnahme entdeckt und ger374gt h344tte, der Hotelier das Baugeneh-migungsverfahren nicht nachgeholt und dann die Bauaufsichtsbeh366rde nicht f374r die Anbringung von Schutzgittern vor den Absaug366ffnungen gesorgt h344tte. c) Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die durch den Tod des Kindes psychisch vermittelten seelischen Beeintr344chtigungen der Eltern und Br374der Krankheitswert haben, also patholo-gisch fassbar sind und deshalb eine eigene Gesundheitsbesch344digung im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB darstellen, und da sie f374r die Beklagte vorhersehbar wa-ren, stehen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.05.1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163; v. 04.04.1989 - VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317; v. 30.04.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344) den Kl344gern die geltend gemachten Schmerzensgeldanspr374che dem Grunde nach zu. 33 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Eltern und/oder des Kindes an dem t366dlichen Unfall verneint. Seine Ansicht, die Eltern des Kindes h344tten ihre Aufsichtspflicht nicht vernachl344ssigt, weil sie darauf h344t-ten vertrauen d374rfen, dass die Wasserrutsche, die gerade f374r Kinder im Alter von elf und zw366lf Jahren attraktiv war, f374r diese Kinder keine lebensgef344hrlichen 34 - 15 - Gefahrenstellen aufweisen w374rde, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Hin-sichtlich eines etwaigen Mitverschuldens des Kindes, das gegebenenfalls den Angeh366rigen zugerechnet werden m374sste (BGHZ 56, 163, 169 f.), bestehen schon Bedenken, ob f374r den unbewiesenen Fall, dass das Kind seine Hand in das Rohr gesteckt haben sollte, 374berhaupt ein Mitverschulden angenommen werden d374rfte. Auf diese Bedenken kommt es indes nicht an. Denn jedenfalls ist die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass ein etwaiges Mitver-schulden des Kindes aufgrund des nat374rlichen kindlichen Spiel- und Entde-ckungstriebes ganz hinter dem Verschulden des Reiseveranstalters zur374cktre-ten w374rde, der keine Sicherheitspr374fung der gerade f374r Kinder gedachten Anla-ge vornahm, rechtlich nicht zu beanstanden. - 16 - e) Schlie337lich l344sst auch die von Landgericht und Berufungsgericht vor-genommene Bemessung des Schmerzensgeldes, die Aufgabe des hierbei durch 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist (BGH, Urt. v. 12.05.1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 341), keinen Rechtsfehler erken-nen. Sie ist von der Revision auch nicht angegriffen worden. 35 Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.03.2005 - 8 O 264/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 25/05 -
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