BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 142/05 Verk374ndet am: 19. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG 247 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 9 Abs. 3 (Fassung 1. Januar 1991 bis 30. September 2000) a) Voraussetzung f374r eine unwiderlegliche Vermutung f374r eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist, dass der kreditgebenden Bank das Zusam-menwirken des f374r sie t344tigen Vermittlers mit dem Verk344ufer positiv be-kannt ist. b) Bilden ein Darlehensvertrag und das finanzierte Anlagegesch344ft eine wirt-schaftliche Einheit, so kann in dieses verbundene Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG ein mit einem anderen Kreditinstitut geschlossener, ebenfalls der Finanzierung des Anlagegesch344fts dienender Realkreditvertrag nicht einbezogen werden. Eine Anwendung des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf den Realkredit scheidet aus. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten begehren - soweit im jetzigen Revisionsverfahren noch ma337geblich - im Wege der Widerklage von der klagenden Bank Freistellung von s344mtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag mit der 205 Hypothekenbank (im Folgenden: Gl344ubigerin). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Beklagten erwarben im Rahmen eines Steuersparmodells durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 von der 2 - 3 - A. AG in V. (im Folgenden: Verk344uferin) ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in H366he von 165.000 DM 374ber ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuit344ten-darlehen der Gl344ubigerin sowie in H366he weiterer 40.000 DM 374ber einen nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit der Kl344gerin. Sowohl der Abschluss der Kreditvertr344ge als auch der des Kaufvertrages erfolgten auf Vermittlung des f374r die M. GmbH (im Folgenden: Vermittle-rin) auftretenden Vermittlers L. . Zwischen den Parteien selbst gab es keine Kreditverhandlungen. Vielmehr hatte die Kl344gerin der Vermittle-rin ihre Formulare 374berlassen und - allerdings ohne Bezug auf bestimmte Finanzierungsobjekte - eine allgemeine Provisionszusage f374r den Fall einer erfolgreichen Vermittlung von Darlehensvertr344gen erteilt. Ob sie der Verk344uferin oder der Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszu-sage erteilt hatte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Fra-ge, ob der Kl344gerin die Zusammenarbeit der Vermittlerin auch mit der Verk344uferin positiv bekannt war. Nach Auszahlung des Darlehens auf ein Konto der Beklagten und Leistung von f374nf Zins- und Tilgungsraten stellten die Beklagten im Mai 1999 weitere Zahlungen an die Kl344gerin ein. Sie verwiesen u.a. darauf, von dem Vermittler L. 374ber den Wert der Immobilie, die von ihnen monatlich aufzubringenden Betr344ge und die M366glichkeiten einer steuerli-chen Abschreibung arglistig get344uscht worden zu sein. Tats344chlich sei der Kaufpreis in sittenwidriger Weise 374berh366ht gewesen. Die Kl344gerin k374ndigte daraufhin den Kredit und hat mit ihrer Klage 374ber 41.199,52 DM dessen R374ckzahlung zuz374glich Zinsen sowie Bearbeitungs- und Konto-f374hrungsgeb374hren verlangt. Die Beklagten haben widerklagend die R374ck- 3 - 4 - zahlung an die Kl344gerin geleisteter Darlehensraten in H366he von 2.075 DM nebst Zinsen sowie Freistellung von s344mtlichen Verpflichtun-gen aus dem Darlehensvertrag mit der Gl344ubigerin begehrt. Das Landge-richt hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zun344chst ohne Erfolg geblieben. Der erken-nende Senat hat dieses Berufungsurteil aufgehoben, soweit zum Nach-teil der Beklagten entschieden war, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232). Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen und der Widerklage insoweit stattgegeben, als sie auf R374ckzahlung an die Kl344ge-rin erbrachter Leistungen gerichtet war. Bez374glich der weitergehenden Widerklage auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegen374ber der Gl344ubigerin hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der die Beklagten diesen Anspruch weiterverfolgen. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: A. 5 Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschr344nkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich auch aus den Entscheidungsgr374nden keine Beschr344nkung. Insbesondere ist die Revision entgegen der Auffassung der Revisionser-widerung nicht ausschlie337lich zugunsten der Kl344gerin zugelassen wor-den. Zwar rechtfertigt das Berufungsgericht die Zulassung nur unter Hinweis auf seine f374r die Kl344gerin nachteiligen Ausf374hrungen zum ver-bundenen Gesch344ft. Damit gibt es aber nur den Grund daf374r an, warum es die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat. Dass es die Zulassung der Revision auf die Frage der Voraussetzungen eines verbundenen Gesch344fts beschr344nken wollte, liegt schon auf Grund des Verfahrensganges fern. Das Berufungsgericht ist vom erkennenden Se-nat bereits im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen worden, dass eine wirksame Beschr344nkung der Revisionszulassung auf eine bestimm-te Rechtsfrage nicht m366glich ist (Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232). Es kann danach nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe mit seiner Begr374ndung der Revisionszulas-sung noch einmal einen Versuch einer unzul344ssigen Beschr344nkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage unternehmen wollen. 6 - 6 - Eine solche l344ge hier vor. Die Zulassung der Revision kann n344m-lich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf ei-nen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte und auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte. Un-zul344ssig ist es hingegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren An-spruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). Der Teil des Prozessstoffs, f374r den die Zulassung aus-gesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff teilbar sein. Im Falle einer Zur374ckverweisung darf die 304nderung dieses Teils nicht die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil begr374nden (Senats-urteil vom 23. September 2003, aaO, S. 2233 m.w.Nachw.). Das w344re hier aber der Fall. Die vom Berufungsgericht f374r grunds344tzlich erachtete Rechtsfrage nach den Voraussetzungen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG ist sowohl f374r die wechselseitigen Zahlungs-anspr374che der Parteien aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darle-hensvertrag als auch f374r den noch im Streit stehenden Freistellungsan-spruch von Bedeutung. 7 B. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 - 7 - I. 9 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin k366nne von den Beklagten eine R374ckzahlung des Dar-lehens nicht beanspruchen, da die Beklagten ihr im Wege des sog. Ein-wendungsdurchgriffs gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG alle ihnen aus dem Kaufvertrag gegen374ber der Verk344uferin zustehenden Einwendungen ent-gegenhalten k366nnten. Der Darlehensvertrag der Parteien bilde mit die-sem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die Kl344gerin habe sich der M. GmbH als Vermittlungsbeauftragter der Verk344uferin be-dient. Zwar sei nicht bewiesen, dass die Kl344gerin der Verk344uferin oder der Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt habe. Auch stehe nicht fest, dass die Kl344gerin positive Kenntnis von der Mitwirkung der Vermittlerin beim Vertrieb der Anlage gehabt habe. Es seien aber angesichts der langj344hrigen Gesch344ftsbeziehung zwischen der Kl344gerin und der M. GmbH und den Umst344nden des Finanzierungsge-sch344fts hinreichend Anhaltspunkte vorhanden, dass den Mitarbeitern der Kl344gerin die Identit344t von Anlagevermittler und Finanzierungsvermittler bekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen davor verschlossen h344t-ten. F374r das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag sei es ausreichend, wenn die Darlehensgeberin - wie hier - der Vermittlerin ihre Darlehensformulare 374berlasse, ihre Kreditent-scheidung auf der Basis der von der Vermittlerin eingeholten Ausk374nfte treffe und sich ihr die Doppelrolle der Vermittlerin aufdr344ngen m374sse. Zu den Einwendungen, die die Beklagten somit auch gegen374ber der Kl344ge- - 8 - rin geltend machen k366nnten, geh366re die Unwirksamkeit des Kaufvertra-ges. Dieser sei wegen Wuchers nach 247 138 Abs. 2 BGB nichtig. 11 Auf Grund des erfolgreichen Einwendungsdurchgriffs stehe den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf R374ckzahlung der an die Kl344gerin erbrachten Leistungen zu. Hingegen schulde die Kl344gerin ihnen keine Freistellung von den Verbindlichkeiten gegen374ber der Gl344ubigerin. Aus dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs nach 247 9 Abs. 3 VerbrKrG ergebe sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil die Kl344gerin nicht Darlehensgeberin dieses Kredites sei und die Anwendung des 247 9 VerbrKrG bei einem Realkredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohnedies ausscheide. Ein Schadensersatzanspruch aus Auf-kl344rungsverschulden wegen 334berschreitens der Kreditgeberrolle bestehe nicht, da ein solcher voraussetze, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Gesch344fts in nach au337en erkennbarer Weise die Funktion oder Aufgaben des Ver344u337erers oder Vertreibers 374bernommen und damit einen zus344tzlichen, auf die 374bernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Das sei hier nicht der Fall. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich ein Freistel-lungsanspruch der Beklagten nicht ablehnen. 12 - 9 - 1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbean-standet ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der von den Beklagten mit der Verk344uferin geschlossene Kaufvertrag wegen einer sittenwidrigen 334berh366hung des Kaufpreises nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein besonders grobes Missverh344ltnis, das eine Vermutung f374r die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begr374ndet, vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegen-leistung (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 47, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 13. M344rz 2007 - XI ZR 159/05, Umdruck S. 11 f., Tz. 22, jeweils m.w.Nachw.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen betrug der Verkehrswert der Wohnung zum Stichtag 23. August 2001 mit 16.361,34 200 lediglich knapp ein Sechstel des Kaufpreises. Angesichts des kurzen, nicht einmal drei Jahre w344h-renden Zeitraums zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und die-sem Stichtag ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, dass auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kaufpreis zumindest knapp doppelt so hoch war wie der Verkehrswert der Wohnung, aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. 13 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die Unwirksamkeit des Kaufvertrages k366nne - bezogen auf das bei der Gl344ubigerin aufgenommene Darlehen - nicht mit Erfolg im Wege des Einwendungsdurchgriffs gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend gemacht werden. 14 - 10 - Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, l344sst sich ein Freistellungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des mit der Gl344ubigerin geschlossenen Darlehensvertrags selbst dann nicht begr374nden, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet. Dabei kann dahinstehen, ob die Einbeziehung eines weiteren, mit einem anderen Kreditinstitut geschlossenen, ebenfalls der Finanzierung des Kaufgesch344fts dienenden Darlehensvertrages in ein verbundenes Gesch344ft 374berhaupt m366glich ist. Sie ist zumindest dann ausgeschlossen, wenn nach der Regelung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift des 247 9 VerbrKrG auf dieses weitere Kreditgesch344ft - wie hier - wegen einer vereinbarten grundpfandrechtlichen Sicherung nicht anwendbar ist. Lie337e man in solchen F344llen 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG au337er Betracht und wendete auch auf diese weiteren Kreditvertr344ge 247 9 VerbrKrG an, h344tte dies zur Folge, dass der Darlehensnehmer auch dem weiteren Kre-ditgeber nach 247 9 Abs. 3 VerbrKrG die Einwendungen aus dem Kaufge-sch344ft entgegenhalten k366nnte. Jede andere Handhabung w374rde zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis f374hren, diesen weiteren Vertrag zwar als zu der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG zu-geh366rig anzusehen, gleichwohl aber den Absatz 3 dieser Vorschrift auf ihn nicht anzuwenden. Eine Anwendung des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf das weitere Kreditgesch344ft liefe der eindeutigen gesetzlichen Rege-lung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuwider. Sie w374rde zudem, da der weitere Kreditgeber mit einer solchen Rechtsfolge nicht rechnen konnte und sich mithin nicht um eine entsprechende Absicherung bem374hen musste, nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Verlagerung des Insolvenzrisikos des Verk344ufers auf ihn nicht mehr zu rechtfertigen ver-m366gen. 15 - 11 - 16 3. Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht den begehrten Freistellungsanspruch auch nicht aus einem Aufkl344rungsverschulden der Kl344gerin wegen 334berschreitens der Kreditgeberrolle hergeleitet hat. Dies greift auch die Revision nicht an. 4. Mit diesen Ausf374hrungen l344sst sich ein Anspruch der Beklagten auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem mit der Gl344ubigerin abgeschlossenen Darlehensvertrag jedoch nicht abschlie337end verneinen. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen in F344llen verbundener Gesch344fte weitergehende Anspr374che ei-nes 374ber das Anlagegesch344ft arglistig get344uschten Darlehensnehmers auch gegen die finanzierende Bank in Betracht. 17 a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbunde-nen Gesch344fts gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG im Ergebnis zu Recht bejaht. 18 aa) Nach 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird die wirtschaftliche Ein-heit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Gesch344ft unwider-leglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verk344ufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eige-ner Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Ver-triebsbeauftragte des Verk344ufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verk344ufer gegen374ber zur Finanzierung bereit erkl344rt hat 19 - 12 - (BGHZ 156, 46, 51; Senat BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 sowie vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25). Fehlt es - wie hier - an einer solchen Finanzierungszusage, so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planm344337ig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verk344ufer oder dem in seinem Auftrag t344tigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kre-ditvertrages zusammengewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676). Ein wesentliches Indiz f374r ein planm344337i-ges und konzeptionsm344337iges Zusammenwirken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222) der Bank mit dem Ver344u337erer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Ver344u337e-rer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Ver-tragsformulare 374berl344sst und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (BGHZ 159, 280, 289 und 159, 294, 301). Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen. Die Kl344gerin hat dem von der Verk344uferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare 374berlassen und war h344ufiger an der Finanzierung des Kaufpreises f374r Eigentumswohnungen im selben Objekt beteiligt. bb) Voraussetzung f374r eine unwiderlegliche Vermutung f374r eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Gesch344ft ist nach der vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigten nahezu einhelligen Meinung in der Literatur weiter, dass der kreditgebenden Bank das Zu-sammenwirken des f374r sie t344tigen Vermittlers mit dem Verk344ufer positiv bekannt ist (vgl. Emmerich in: v.Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 9 Rdn. 49 f.; M374nchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. 247 9 VerbrKrG Rdn. 29; Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 20 - 13 - 2. Aufl. 247 9 Rdn. 48 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001, 247 9 VerbrKrG Rdn. 28; Tr366ster, Verbundene Gesch344fte, 2001, S. 63; Vortmann, Aktuelle Rechtsfragen zum Verbraucherkreditgesetz Rdn. 221; siehe auch BGH, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234, vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 250). Das Erfordernis der Kenntnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Ohne Kenntnis und Billigung der T344tigkeit des Verk344ufers durch den Kreditgeber kann nicht davon gesprochen werden, dass sich letzterer der Mitwirkung des Verk344ufers "bedient", d.h. ihn willentlich ein-setzt und das damit verbundene Risiko 374bernimmt. Auch ist nach dem Willen des Gesetzgebers die in 247 9 VerbrKrG geregelte Verlagerung des Risikos der Insolvenz des Verk344ufers nur bei einer solchen Kenntnis ge-rechtfertigt. Denn von einer 334bernahme des von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zuvor entwickelten Grundsatzes der Subsidiarit344t des Einwendungsdurchgriffs gegen374ber einer Inanspruchnahme des Verk344u-fers hat der Gesetzgeber mit der Begr374ndung abgesehen, dass der Kre-ditgeber sein Vertragsverh344ltnis zum Verk344ufer von vornherein so gestal-ten k366nne, dass er leicht Regress nehmen k366nne, indem er sich z.B. vom Verk344ufer eine B374rgschaft geben lasse (BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). M366glich ist das von vornherein nur einem Kreditgeber, der mit dem Ver-k344ufer bewusst zusammenwirkt. Die danach erforderliche positive Kenntnis der kreditgebenden Bank vom Zusammenwirken mit dem Verk344ufer hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Gleichwohl ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines verbundenen Gesch344fts gem344337 247 9 Abs. 1 21 - 14 - Satz 2 VerbrKrG l344gen vor, im Ergebnis richtig, weil es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, es l344gen hinreichend Anhaltspunkte daf374r vor, dass den Mitarbeitern der Kl344gerin die Tatsache der Identit344t von Anlage- und Fi-nanzierungsvermittler bekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen vor dieser Tatsache verschlossen h344tten. Dies steht der im Rahmen der Vermutungsregelung des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG erforderlichen posi-tiven Kenntnis gleich. F374r eine solche Gleichstellung gen374gt zwar selbst eine grob fahrl344ssig verschuldete Unkenntnis nicht. Anders ist es aber mit einem missbr344uchlichen Verhalten. Nach Treu und Glauben muss sich derjenige, der sich - wie hier nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts die Kl344gerin - der Kenntnis einer Tatsache unredlich ver-schlie337t, so behandeln lassen, als habe er die Tatsache positiv gekannt (vgl. BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.Nachw., jeweils zu 247 852 BGB a.F.). b) Ausgehend von einem verbundenen Gesch344ft ist nach dem in der Revisionsinstanz ma337geblichen Vorbringen der Beklagten auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl344gerin auf Freistellung der Beklag-ten von s344mtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Gl344ubigerin nicht ausgeschlossen. 22 aa) Dabei kann offen bleiben, ob sich ein solcher Freistellungsan-spruch - wie die Revision geltend macht - im Wege eines etwa zul344ssi-gen R374ckforderungsdurchgriffs analog 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu BGHZ 159, 280, 292 f.; 159, 294, 313) ergeben kann. Insbesonde-re muss nicht gekl344rt werden, ob das Verbraucherkreditgesetz einen sol-chen R374ckforderungsdurchgriff im Wege einer analogen Anwendung des 23 - 15 - 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG erlaubt oder es f374r eine solche nicht an der erforderlichen Regelungsl374cke fehlt (offen gelassen in den Senatsurtei-len vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14, Tz. 24, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 10 f. jeweils m.w.Nachw. und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05 Umdruck S. 7). bb) Nach dem f374r die Revision ma337geblichen Sachverhalt steht den Beklagten ein Freistellungsanspruch n344mlich aus einer vors344tzlichen culpa in contrahendo auf Grund einer arglistigen T344uschung der Beklag-ten durch den Vermittler zu. 24 (1) Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefoch-tenen Urteil - ergangenen Entscheidungen vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) und 13. Februar 2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S. 9 f., Tz. 18) entschieden und im Einzelnen begr374ndet, dass sich die das Anlagegesch344ft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG eine arglistige T344uschung des Vermittlers 374ber das Anlageobjekt zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegen374ber den Darlehensvertrag entweder gem344337 247 123 BGB an-fechten oder Schadensersatz aus vors344tzlichem Verschulden bei Ver-tragsschluss (jetzt 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gem344337 247 249 Satz 1 BGB verlangen. 25 (2) Die Voraussetzungen liegen nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vor, da die Beklagten behaupten, von dem Vermittler arglistig get344uscht worden zu sein. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die von ihnen behauptete arglistige T344uschung des Vermittlers 26 - 16 - L. 374ber den Wert der Immobilie, einen m366glicherweise zu erwar-tenden Gewinn bei Verkauf derselben oder der Deckung der Finanzie-rungskosten hinreichend dargetan ist, oder ob es sich insoweit lediglich um allgemeine Anpreisungen und Prognosen handelt, die f374r eine arglis-tige T344uschung nicht ausreichen (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 f., zur Ver366f-fentlichung in BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen). Auch fehlt es insoweit bis-lang an Vortrag zu einer entsprechenden Kenntnis des Vermittlers L. von der Unrichtigkeit seiner angeblichen 304u337erungen. Eine arg-listige T344uschung l344ge aber vor, wenn sich der Vortrag der Beklagten als richtig herausstellen w374rde, der Mitarbeiter des Vermittlers L. , Herr P. , habe im Beurkundungstermin wahrheitswidrig auf Nachfrage des Notars angegeben, dass mit dem Bau der zu erwerbenden Immobilie noch nicht begonnen worden sei. Tats344chlich sei der Bau schon etwa zwei Jahre zuvor fertig gestellt gewesen. Deshalb h344tten die Beklagten bei weitem nicht die von L. in Aussicht gestellten steuerlichen Ver-g374nstigungen erzielen k366nnen, da dies nur m366glich gewesen sei, wenn mit dem Bau erst nach Erbringung von Vorsch374ssen auf die Herstel-lungskosten durch den Anleger begonnen worden w344re. (3) Sollte sich dieser Vortrag - gegebenenfalls nach einer Beweis-aufnahme - als richtig erweisen, k366nnten die Beklagten auf Grund einer vors344tzlichen culpa in contrahendo von der Kl344gerin die Freistellung von ihrer Darlehensverbindlichkeit gegen374ber der Gl344ubigerin beanspruchen, sofern die T344uschung auch f374r den Abschluss des mit dieser geschlos-senen Vertrages urs344chlich war. Rechtsfolge eines solchen Schadenser-satzanspruches aus vors344tzlicher culpa in contrahendo ist n344mlich, dass der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen ist, wie er ohne die T344u- 27 - 17 - schung gestanden h344tte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die zu wi-derlegen Sache der Bank ist, davon auszugehen, dass der Darlehens-nehmer von dem finanzierten Gesch344ft abgesehen h344tte (vgl. Senatsur-teil BGHZ 167, 239, 251, Tz. 31), die Beklagten demnach den Kaufver-trag nicht geschlossen und auch den zeitlich sp344teren Kredit bei der Gl344ubigerin nicht aufgenommen h344tten. III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 28 Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.08.2001 - 10 O 3538/00 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2005 - 2 U 126/01 -
Full & Egal Universal Law Academy